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BGH Beschluss vom 20.01.2005 – V ZB 37/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Januar 2005

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Januar 2005 durch den

Vizepräsidenten

des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel,

die Richter

Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Strese-

mann

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß

des 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19. August

2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine GmbH in Liquidation, beabsichtigt, gegen die

Bundesrepublik Deutschland Klage mit dem Antrag zu erheben, festzustellen,

daß der Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Berlin vom 9. Juli 1935, durch

den ein im späteren Ostteil von Berlin gelegenes Grundstück übertragen wur-

de, unwirksam sei. Sie hat die Gewährung von Prozeßkostenhilfe und die Bei-

ordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Zur Begründung macht sie geltend, sie habe das Grundstück 1913 er-

worben. Ihre Gesellschafter R. B. und C. M. seien jüdischer

Abstammung und ab 1930 nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen

ausgesetzt gewesen. C. M. sei 1933 ausgebürgert worden, R.

B. sei seit 1934 auf der Flucht gewesen. Am 9. Juli 1935 sei das Grund-

stück zwangsversteigert und H. W. aufgrund eines Gebots, das noch

nicht einmal 5 % des Verkehrswerts erreicht habe, zugeschlagen worden. Ver-

folgungsbedingt sei ihr ein Rechtsmittel gegen den Zuschlagsbeschluß nicht

möglich gewesen. Die Erben der zwischenzeitlich verstorbenen R. B.

und C. M. hätten Ansprüche wegen des Vermögensverlustes der

Verfolgten nach dem Vermögensgesetz angemeldet, sie selbst jedoch nicht.

1997 hätten die Erben von H. W. das Grundstück der Antragsgegnerin

aufgelassen. Hierdurch sei es zu deren Eintragung in das Grundbuch gekom-

men.

Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil die Vorausset-

zungen von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht dargelegt seien. Die Beschwerde der

Antragstellerin ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Kammergericht zuge-

lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, obwohl die Zulassung der Rechts-

beschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren nicht in Betracht kommt, um offene

Rechtsfragen zu klären, die ihre Grundlage außerhalb des Verfahrensrechts

oder der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Gewährung

von Prozeßkostenhilfe

finden

(st. Rechtspr., vgl. Senat, Beschl. v.

21. November 2002, V ZB 40/02, NJW 2003, 1126; BGH, Beschl. v.

9. September 1997, IX ZB 92/97, NJW 1998, 82; v. 27. Februar 2003, III ZB

29/02, AGS 2003, 213, u. v. 17. März 2004, XII ZB 122/02, NJW 2004, 2022).

Die unter Verstoß hiergegen erfolgte Zulassung bindet jedoch den Senat,

III.

Entgegen der Meinung der Antragstellerin führt die zu Unrecht erfolgte

Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zur Gewährung von Prozeßkostenhilfe,

ohne daß es auf weiteres ankäme. Bietet eine Klage keine Aussicht auf Erfolg,

scheidet die Gewährung von Prozeßkostenhilfe aus, § 114 ZPO. Das ist nicht

deshalb anders zu entscheiden, weil das Beschwerdegericht rechtsirrig meint,

bei der Entscheidung des Rechtsstreits komme es auf eine Frage von grund-

sätzlicher Bedeutung an. So verhält es sich hier.

1. Das Beschwerdegericht hat die Frage offen gelassen, ob die Voraus-

setzungen von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erfüllt sind. Es meint, die Gewährung

von Prozeßkostenhilfe scheide schon deshalb aus, weil der Antragstellerin das

Feststellungsinteresse fehle. Die Frage nach der Wirksamkeit des Zuschlags-

beschlusses vom 9. Juli 1935 bilde eine Vorfrage der von der Antragstellerin

erstrebten Rückgabe des Grundstücks. Hierüber sei in einem Verfahren nach

dem Vermögensgesetz zu entscheiden. Daß die Antragstellerin die Frist von

§ 30a Abs. 1 VermG versäumt habe, sei insoweit ohne Bedeutung.

2. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Gewährung von Pro-

zeßkostenhilfe kommt schon deshalb nicht Betracht, weil die beabsichtigte Kla-

ge unzulässig ist. Der Rechtsverfolgung steht der Vorrang des Vermögensge-

setzes entgegen. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Be-

deutung stellt sich nicht.

Das Vermögensgesetz dient dazu, Vermögensverluste aufgrund unlaute-

rer Machenschaften der Organe der früheren DDR und Verluste, die aufgrund

derartiger Machenschaften der nationalsozialistischen Machthaber eingetreten

sind, rückgängig zu machen, soweit solche Maßnahmen in der späteren DDR

belegenes Vermögen betroffen haben, § 1 Abs. 6 VermG. Soweit das Vermö-

gensgesetz die Rückübertragung von aufgrund von Verfolgungsmaßnahmen

verlorenem Vermögen regelt, können Ansprüche auf Rückgewähr allein auf

dem hierfür bestimmten Weg eines Verwaltungsverfahrens nach §§ 30 ff

VermG geltend gemacht werden. Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist aus-

geschlossen (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 118, 34, 44; 130, 231, 236). Maßgeb-

lich ist dabei die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch

hergeleitet wird (GemSOGB, BGHZ 97, 312, 314). Wird der Zivilrechtsweg be-

schritten, kommt es darauf an, ob der zur Klagebegründung vorgetragene

Sachverhalt für die geltend gemachte Rechtsfolge von den Rechtssätzen des

Zivilrechts geprägt ist (BGHZ 103, 255, 257). Hierbei hat es der Kläger nicht in

der Hand, sich allein durch die Anführung von Klagegründen Zugang zum Zivil-

rechtsweg zu verschaffen (BGHZ 14, 294, 297; 24, 302, 305). Die öffentlich-

rechtliche Regelung der Rückgewähr durch unlautere Machenschaften entzo-

genen Vermögens schließt die isolierte Prüfung der zivilrechtlichen Wirksam-

keit von Verfolgungsakten vielmehr aus, soweit die geltend gemachte Unwirk-

samkeit Ausdruck solcher Maßnahmen ist (Senat, BGHZ 130, 231, 236 f).

So liegt der Fall hier. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin ist es

durch Maßnahmen nationalsozialistischen Unrechts zur Versteigerung des

Grundstücks gekommen. Diese Maßnahmen haben sich nach ihrem Vorbrin-

gen in einem rechtswidrigen Zuschlag fortgesetzt. Die Folgen dieser Maßnah-

men können nicht durch eine Entscheidung der Zivilgerichte beseitigt werden.

Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist daher auch insoweit nicht gegeben, als

die beabsichtigte Klage auf diese Frage beschränkt werden soll.

Hieran ändert sich nicht dadurch etwas, daß die in § 30a Abs. 1 VermG

für die Anmeldung von Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz bestimmte

Frist verstrichen ist. Der Vorrang des Vermögensgesetzes gewährleistet den

Grundsatz des sozialverträglichen Ausgleichs zwischen den Interessen der von

einem Vermögensverlust Betroffenen einerseits und den Interessen derjenigen,

die ein Recht an dem verlorenen Gegenstand erworben haben (Senat, BGHZ

118, 34, 37; 120, 204, 210 f). Er wird davon nicht berührt, ob die von dem Ver-

mögensgesetz zur Anmeldung eines Anspruchs bestimmte Frist eingehalten

oder versäumt worden ist oder aufgrund besonderer Umstände zurückzutreten

hat.

IV.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (vgl. Musielak/Fischer,

ZPO, 4. Aufl., § 127 Rdn. 27).

Wenzel

Krüger

Klein

Schmidt-Räntsch

Stresemann