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BGH Urteil vom 25.01.2005 – VI ZR 112/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VI ZR 112/04

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 25. Januar 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 249 Hd, 251; ZPO § 287

Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung bei einem älteren Kraftfahrzeug

(im Anschluß an das Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - zur Ver-

öffentlichung in BGHZ vorgesehen).

BGH, Urteil vom 25. Januar 2005 - VI ZR 112/04 - OLG Düsseldorf

LG Mönchengladbach

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 25. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter

Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Düsseldorf vom 8. März 2004 wird auf Kosten des Be-

klagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall

vom 9. Juli 2001, bei dem sein Pkw, ein 9 1/2 Jahre alter Renault 25 V 6 mit

einer Laufleistung von ca. 160.000 km, durch einen niederländischen Lkw be-

schädigt wurde. Die volle Haftung des Unfallgegners steht dem Grunde nach

außer Streit. Der Pkw war nicht mehr fahrbereit. Ein Sachverständiger schätzte

die Reparaturkosten auf 2.793,13 € und den Wiederbesch affungswert auf

2.812,11 €. Der Kläger wies das Regulierungsbüro am 3.

August 2001 darauf

hin, daß er zur Vorfinanzierung der Reparatur nicht in der Lage sei. Er meldete

den Pkw am 29. Oktober 2001 ab. Der Haftpflichtversicherer ersetzte am

15. November 2001 die

tatsächlich angefallenen Reparaturkosten von

2.626,70 €. Als Nutzungsausfallentschädigung erstattete er dem Kläger weitere

601,28 € (14 Tage à 84 DM). Am 26. November 2001 lie ß der Kläger ein Er-

satzfahrzeug zu.

Der Kläger hat eine weitere Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von

7.235,29 € verlangt (131 Tage à 117 DM abzüglich gezahl ter 601,28 €). Dabei

hat er für die Berechnung des Tagessatzes die Tabellen von Sanden/Danner

zugrunde gelegt und das Fahrzeug wegen seines Alters um eine Gruppe her-

abgestuft. Das Landgericht hat den Nutzungsausfall auf der Grundlage der Vor-

haltekosten in Höhe von 15,74 € pro Tag ermittelt und unter Berücksichtigung

eines Zuschlags von 30 % dem Kläger weitere 2.058,52 € zu gesprochen. Das

Oberlandesgericht hat eine Nutzungsausfallentschädigung von insgesamt

7.175,47 € (130 Tage à 117 DM abzüglich gezahlter 601 ,28 €) für gerechtfertigt

erachtet und der Klage in Höhe weiterer 5.116,95 € st attgegeben. Mit der vom

Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederher-

stellung des landgerichtlichen Urteils.

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, auch ein länger andauernder

Nutzungsausfall könne auf der Grundlage der Tabellen von Sanden/Danner

(jetzt: Sanden/Danner/Küppersbusch) ermittelt werden. Unerheblich sei, ob für

diesen Zeitraum normalerweise ein Fahrzeug angemietet worden wäre und ob

hierbei gegebenenfalls ein günstigerer Mietzins hätte vereinbart werden kön-

nen. Dieser Gesichtspunkt betreffe allein die Schadensminderungspflicht, die

der Kläger nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Landge-

richts aber nicht verletzt habe. Da er den Versicherer auf seine finanzielle Lage

hingewiesen habe, hätte dieser es in der Hand gehabt, zur Abwendung eines

größeren Nutzungsausfallschadens einen Vorschuß zu leisten und dadurch den

Kauf eines Ersatzfahrzeugs zu einem früheren Zeitpunkt zu ermöglichen. Der

Kläger brauche sich wegen des Alters seines Fahrzeugs auch nicht auf die

- eventuell um einen Zuschlag zu erhöhenden - Vorhaltekosten verweisen zu

lassen. Insoweit genüge vielmehr eine Herabstufung in der Tabelle um eine

Gruppe. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung sei schließlich auch nicht

durch den Wert des Fahrzeugs begrenzt.

II.

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

Die Revision wendet sich allein gegen die Beurteilung des Berufungsge-

richts, daß dem Kläger für das im Unfallzeitpunkt fast zehn Jahre alte Fahrzeug

für die Ausfallzeit von 130 Tagen ein Tagessatz von 59,82 € zuzubilligen sei.

Damit kann sie keinen Erfolg haben. Die Ermittlung der Schadenshöhe liegt

gemäß § 287 Abs. 1 ZPO im freien tatrichterlichen Ermessen und ist vom Revi-

sionsgericht nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der

Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Be-

tracht gelassen oder der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat

(vgl. Senatsurteil BGHZ 102, 322, 330 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

1. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht nicht

verkannt, daß eine Schadensschätzung auf der Grundlage der Tabellen von

Sanden/Danner/Küppersbusch eine zwar mögliche, aber keine verbindliche Me-

thode der Schadensermittlung ist. Aus den Entscheidungsgründen des ange-

fochtenen Urteils geht hervor, daß das Berufungsgericht sich seines Ermessens

sehr wohl bewußt war. Es hat nämlich im einzelnen dargelegt, weshalb es vor-

liegend eine Schadensermittlung anhand der Tabellen trotz der wegen der

Dauer des Nutzungsausfalls und des Alters des Fahrzeugs gegebenen Beson-

derheiten für sachgerecht erachtet. Einer weitergehenden Darlegung bedurfte

es nicht.

2. Die Heranziehung der Tabellen läßt vorliegend keinen Rechtsfehler

erkennen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Tatrichter

auch bei älteren Fahrzeugen nicht gehalten, in jedem Einzelfall bei der Beurtei-

lung der entgangenen Gebrauchsvorteile eine aufwendige Berechnung anzu-

stellen. Vielmehr darf er im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO bei der Scha-

densschätzung eingeräumten Ermessens aus Gründen der Praktikabilität und

der gleichmäßigen Handhabung typischer Fälle auch bei älteren Fahrzeugen

mit den in der Praxis anerkannten Tabellen arbeiten (Senatsurteil vom

23. November 2004 - VI ZR 357/03 - Umdruck S. 9, zur Veröffentlichung in

BGHZ bestimmt). Aus Rechtsgründen ist auch nichts dagegen zu erinnern, daß

das Berufungsgericht dem Alter des Fahrzeugs durch eine Herabstufung um

eine Gruppe Rechnung getragen hat (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2004

- VI ZR 357/03, Umdruck S. 10).

3. Einer Schadensschätzung auf der Grundlage der Tabellen von San-

der/Danner/Küppersbusch steht vorliegend auch nicht die lange Dauer des Nut-

zungsausfalls entgegen. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Beru-

fungsgericht auch insoweit die Grundsätze der Schadensermittlung gemäß

§ 287 ZPO nicht verkannt. Es ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Höhe

der Nutzungsausfallentschädigung nicht etwa schematisch durch den Wert des

Fahrzeugs begrenzt ist (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 - X ZR 49/86 -

NJW 1988, 484, 486). Nach den von der Revision nicht angegriffenen tatrichter-

lichen Feststellungen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß sich die

Gebrauchsvorteile, die dem Kläger durch die Beschädigung seines Fahrzeugs

täglich entgangen sind, während der Zeit des Nutzungsausfalls vermindert hät-

ten. Dafür, daß die Höhe der Ausfallentschädigung letztlich den Wert des Fahr-

zeugs erheblich übersteigt, ist im vorliegenden Fall nicht der Geschädigte, son-

dern allein der Schädiger verantwortlich, denn dieser hätte es in der Hand ge-

habt, den Kläger durch eine schnellere Ersatzleistung oder aber durch Zahlung

eines Vorschusses finanziell in die Lage zu versetzen, eine Reparatur oder eine

Ersatzbeschaffung zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen. Eine Verletzung

der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) ist im Streitfall nicht

ersichtlich und wird von der Revision ausdrücklich auch nicht geltend gemacht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll