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BGH Urteil vom 25.01.2005 – X ZR 46/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 25. Januar 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 25. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und den

Richter Keukenschrijver, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den

Richter Asendorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das am 19. März 2003 verkünde-

te Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-

richts aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-

gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin macht aus abgetretenem wie aus eigenem Recht gegen die

Beklagte Ansprüche aus Vertrag und wegen Verschuldens bei Vertragsver-

handlungen ("culpa in contrahendo") im Zusammenhang mit der Demontage

der Betriebsanlagen der ehemaligen Kokerei in L. geltend. Die aus

zwei Ofenstraßen bestehende Kokerei war zuletzt von der "B.

GmbH i. A." (im folgenden: BVL) betrieben worden, als deren Rechtsnach-

folgerin die Klägerin auf Grund späterer Vermögensübertragung und Ver-

schmelzung die Beklagte ansieht. BVL hatte mit den Abbrucharbeiten mit Ver-

trag vom 29. Juli 1991 das

"I. e.V."

(im

folgenden: IFU) beauftragt, dessen Vorsitzender der damalige Betriebsleiter der

Kokerei war und der den Abbruch im Rahmen einer vom Arbeitsamt C.

geförderten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme unter Einsatz von freigestellten

Beschäftigten der BVL durchführen sollte. Eine Vergütung in Geld war für IFU

nicht vorgesehen; es war jedoch vereinbart, daß IFU verwertbares, bei der De-

montage anfallendes Material (Bausschutt und Metallschrott) zu Eigentum er-

halten und verwerten sollte. Mit Vertrag vom 30. August 1991 beauftragte IFU

eine mit der Klägerin namensgleiche B. GmbH, Zweigstelle L. ...

, mit der

technischen und organisatorischen Leitung der

Abbrucharbeiten sowie mit der Aufbereitung und Vermarktung des bei der De-

montage anfallenden Materials. Im Rahmen der getroffenen Vergütungsrege-

lung sollte das bei der Demontage anfallende Material in das Eigentum der

B. GmbH übergehen und von dieser verwertet werden. Nach der Verein-

barung war Kalkulationsgrundlage der Anfall von ca. 100.000 t Stahl- und Ei-

senschrott. Für jede Tonne hiervon stand IFU vereinbarungsgemäß eine Rück-

vergütung von 45,-- DM zu. Bei Unterschreitung der Kalkulationsgröße um mehr

als 10% war eine Verringerung der Vergütung um 5,-- DM/t vorgesehen. Der

B. GmbH stand weiter vereinbarungsgemäß eine Vergütung von 7 Millio-

nen DM zu.

Die Abbrucharbeiten wurden bis 30. Juni 1993 durchgeführt; dabei blieb

bei jeder der beiden Ofenstraßen ein Ofen stehen.

Die Klägerin hat behauptet, BVL habe IFU im Rahmen der Vertragsver-

handlungen eine verwertbare Schrottmenge von 130.000 t zugesagt, tatsächlich

seien jedoch nur 42.000 t angefallen. Hierdurch sei IFU bei einem Durch-

schnittserlös

je Tonne Schrott von 120,-- DM ein Schaden von

10.560.000,-- DM entstanden; den entsprechenden Anspruch habe IFU ihr ab-

getreten. Die Klägerin hat wegen einer Mindermenge von 10.000 t zunächst aus

abgetretenem, in zweiter Instanz auch aus eigenem Recht einen Schadenser-

satzanspruch von 1.200.000,-- DM gerichtlich geltend gemacht. Die Beklagte

hat Widerklage mit dem Antrag erhoben festzustellen, daß der Klägerin auch

darüber hinaus keine Ansprüche zustehen. Sie hat sich insbesondere darauf

berufen, daß die Erlöse aus der Schrottverwertung an das Arbeitsamt abzufüh-

ren gewesen seien. Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben; die Abweisung der Widerkla-

ge wurde nicht angefochten. Auf die Revision der Klägerin hat der Senat durch

Urteil vom 9. Oktober 2001 (Az. X ZR 87/99; auszugsweise veröffentlicht in

BGH-Report 2002, 96) das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zu

anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-

verwiesen. Im erneuten Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht die Beru-

fung der Klägerin wiederum zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom

Senat zugelassene Revision der Klägerin, der die Beklagte entgegentritt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entschei-

dung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch

die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, Ansprüche der Klägerin seien

weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht begründet. Ansprüche von

IFU, die auf Grund der Abtretungsvereinbarung auf die Klägerin hätten überge-

hen können, beständen nicht. Aus dem Vertrag zwischen IFU und BVL habe

nur eine Verpflichtung zur Überlassung des tatsächlich vorhandenen Schrotts

hergeleitet werden können. Ansprüche von IFU aus Verschulden bei Vertrags-

schluß, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder aus § 826 BGB seien eben-

falls nicht gegeben, wobei dahinstehen könne, ob Mitarbeiter der BVL eine

Menge von 130.000 t Schrott genannt hätten und ob tatsächlich nur 43.000 t

Schrott angefallen seien. Es fehle nämlich schon an einem ersatzfähigen Scha-

den auf seiten von IFU. Denn die richtige Angabe hätte dazu geführt, daß IFU

den Vertrag nicht geschlossen hätte, weshalb IFU aus dem Schrottverkauf

überhaupt keine Einnahmen zugeflossen wären, so daß es an einem ersatzfä-

higen Vertrauensschaden fehle. Auch an einem Schaden von IFU in Form eines

wirtschaftlichen Verlusts aus der Durchführung des Vertrags fehle es. Nach der

Endabrechnung des Vereins gegenüber dem Arbeitsamt Cottbus habe sich bei

IFU lediglich eine Finanzierungslücke von 1.671.221,28 DM ergeben, für die ein

Ausgleich angefordert worden sei; daß dieser nicht stattgefunden habe, sei dem

Parteivortrag nicht zu entnehmen. Eine andere Aufschlüsselung der IFU ent-

standenen Sachkosten sei dem klägerischen Vortrag nicht zu entnehmen. Ei-

nes Hinweises auf die fehlende Schlüssigkeit habe es angesichts der wieder-

holten Rügen der Beklagten nicht bedurft. Auch aus der Abrechnung der Kläge-

rin vom 14. Januar 1994 ergebe sich kein ersatzfähiger Schaden von IFU. Die

Abrechnung lasse nämlich nicht den Schluß darauf zu, daß Verbindlichkeiten

von IFU nicht durch den Zufluß von Finanzierungsmitteln gedeckt seien. Zwar

möge eine Verbindlichkeit von IFU gegenüber der Klägerin in Höhe von insge-

samt 8.002.500,-- DM angenommen werden können. Jedoch seien die gegen-

über dem Arbeitsamt ausgewiesenen Kosten wesentlich höher und reichten

aus, die Verbindlichkeit auszugleichen, so daß ein Verlust von IFU aus der

Maßnahme nicht erkannt werden könne. Auch die ausgewiesenen Zinsen seien

noch durch die Endabrechnung gedeckt. Zum anderen sei der Zinsschaden der

Klägerin bestritten und nicht belegt oder unter Beweis gestellt. Verbindlichkeiten

von IFU aus einem Vertrag mit der Klägerin vom 5. Januar 1993 seien nicht auf

den Abbruch der Kokerei aufteilbar, da sie auch das Vorhaben "F. " be-

träfen; an Grundlagen für eine Schätzung der Kostenverteilung fehle es. Ver-

bindlichkeiten von IFU wegen Behinderungen und verspäteter Freigaben schei-

terten schon an Vorgaben des Vertrags zwischen IFU und der Klägerin.

Ansprüche wegen einer Schrottfehlmenge in geltend gemachter Höhe

von 2.833.855,13 DM kämen schon wegen des Fehlens einer Verpflichtung von

IFU gegenüber der Klägerin nicht in Betracht; auch hier könne zudem nur an-

genommen werden, daß die Klägerin bei Kenntnis der wahren Verhältnisse den

Vertrag nicht abgeschlossen und aus dem Schrott keinerlei Einnahmen erzielt

hätte, weshalb auch hier ein Vertrauensschaden ausscheide.

Weitere Ansprüche der Klägerin hat das Berufungsgericht als gegenüber

dem Bestreiten der Beklagten nicht schlüssig dargetan angesehen. Auch au-

ßerhalb der Abrechung vom 14. Januar 1994 bestehe kein Schadensersatzan-

spruch der Klägerin gegenüber IFU.

Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin wegen Forderungs-

ausfalls gegenüber IFU aus dem ursprünglich vereinbarten Pauschalentgelt

verneint; auch hier gehe es um das Erfüllungsinteresse, das nicht geltend ge-

macht werden könne. Selbstkosten seien nicht ausreichend substantiiert. Auch

soweit die Klägerin einen Verlust von über 10 Millionen DM darlege, komme ein

ersatzfähiger Schaden nicht in Betracht, da nicht aussagekräftige Buchungsli-

sten vorgelegt und nicht ausreichend erläutert worden seien. Die Buchungen

beträfen nicht ausschließlich das Abbruchvorhaben Kokerei und die Heraus-

rechnung anderer Kosten sei unzureichend und entspreche jedenfalls nicht

durchgängig der von der Klägerin angegebenen Quote. Eine pauschale Be-

rechnung, wie sie die Klägerin vornehmen wolle, sei nicht möglich; zugrundezu-

legen sei der tatsächliche Aufwand; der Gewinnanteil sei herauszurechnen, da

auch hier das positive Interesse nicht ersatzfähig sei. Auch die vorhandenen

Erläuterungen reichten zur konkreten Darlegung des konkreten Lebenssach-

verhalts nicht aus. Der Einzelbuchungsnachweis zu den Konten 5900, 6780

stelle nur die einzelnen Kostennachweise dar, aus ihm ließen sich die tatsächli-

chen Grundlagen aber nicht entnehmen. Bei den Fahrzeugvermietungen stimm-

ten die geltend gemachten Kosten mit dem gebuchten Betrag nicht überein; die

Unstimmigkeiten ständen einer Berücksichtigung entgegen. Vortrag, warum

Personenkraftwagen angesetzt seien, sei weiterhin nicht erfolgt. Auch die An-

gaben zu den Telefonkosten, die Rechnung der amerikanischen Consulting-

Firma C. und die der I. I. über 2,9 Millionen DM könn-

ten zwar berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten darstellen, seien aber durch

die Zahlungen von IFU ausgeglichen.

Weiter hat das Berufungsgericht angenommen, daß Kosten für zugekauf-

te Schrottmengen nicht angesetzt werden könnten, weil davon auszugehen sei,

daß die darlegungspflichtige Klägerin diese gewinnbringend verwertet habe.

Das Berufungsgericht hat schließlich Ansprüche der Klägerin aus eige-

nem Recht verneint, da insoweit von einem Schaden nicht ausgegangen wer-

den könne. Hierzu verweist das Urteil im wesentlichen auf seine früheren Aus-

führungen.

II. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis nicht

stand.

1. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin mit der Erwägung

nicht durchgreifen lassen, in der Endabrechnung von IFU gegenüber dem Ar-

beitsamt sei zwar eine Finanzierungslücke von 1.671.221,28 DM ausgewiesen.

Daß ein Ausgleich dieses Betrags nicht stattgefunden habe, lasse sich dem

Sachvortrag der Parteien nicht entnehmen. Es ist dabei erkennbar davon aus-

gegangen, daß sich aus der Finanzierungslücke ein bei IFU eingetretener

Schaden ergebe und daß die sich daraus ergebenden Schadensersatzansprü-

che von IFU gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten worden seien. Dies

ist auch der Beurteilung im Revisionsverfahren zugrundezulegen. Wenn das

Berufungsgericht weiter ausführt, dem Sachvortrag der Parteien sei nicht zu

entnehmen, daß ein Ausgleich des Betrags nicht stattgefunden habe, weist es

die Darlegungslast für das Unterbleiben eines solchen Schadensausgleichs der

Klägerin zu.

2. Die Revision macht demgegenüber geltend, diese Annahme des Beru-

fungsgerichts verkenne die Darlegungs- und Beweislast. Ein Schaden sei be-

reits durch geringere Einnahmen entstanden; der Schadensausgleich durch

Dritte sei von der Beklagten darzulegen.

3. Der Rüge kann der Erfolg nicht versagt bleiben. Das Berufungsgericht

ist zunächst davon ausgegangen, daß eine Finanzierungslücke und damit ein

Schaden bei IFU entstanden ist. Ob und in welcher Form dieser Schaden durch

Leistungen des Arbeitsamts ausgeglichen worden sein mag, war entgegen der

der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Auffassung des Beru-

fungsgerichts nicht von der Klägerin darzulegen. Wie der Senat bereits bei an-

derer Gelegenheit ausgeführt hat, gelten für Schadensersatzansprüche nach

§§ 249 ff. BGB, wie sie auch hier in Betracht kommen, die allgemeinen Grund-

sätze der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, wonach jede Partei, die

den Eintritt einer Rechtsfolge geltend macht, die Voraussetzungen des ihr gün-

stigen Rechtssatzes zu beweisen hat. Den Anspruchsteller trifft die Beweislast

für die rechtsbegründenden Tatsachen, der Gegner muß den Beweis für

rechtshemmende, rechtshindernde oder rechtsvernichtende Tatsachen erbrin-

gen (BGHZ 113, 222, 224 f.; Sen. Urt. v. 17.7.2001 - X ZR 71/99, NJW 2001,

3535, zu § 326 BGB a.F.; zur Aufwendungsersparnis Sen. Urt. v. 17.2.2004 - X

ZR 108/02, BGH-Report 2004, 786). War aber ein Schaden in Form einer Fi-

nanzierungslücke entstanden, so folgt daraus, daß die Darlegungs- und ggf.

Beweislast für deren Wegfall durch Leistungen des Arbeitsamts jedenfalls nicht

die Klägerin traf. Der Beklagten wird hierdurch auch keine von ihr nicht zu

erbringende Darlegung auferlegt; etwaigen Schwierigkeiten könnte zudem über

Beweiserleichterungen begegnet werden (vgl. Sen. Urt. v. 17.2.2004, aaO

m.w.N.). Daß das Berufungsgericht gemeint hat, zu einem Ausgleich der Finan-

zierungslücke keine Feststellungen treffen zu können, durfte deshalb nicht zu

Lasten der Klägerin gehen. Die unzutreffende Beurteilung der Darlegungslast

durch das Berufungsgericht hat dazu geführt, daß dieses einen Schaden der

Klägerin mit einer nicht zutreffenden Begründung verneint hat. Das nötigt zur

Aufhebung des angefochtenen Urteils, und, nachdem der Senat insoweit eigene

Feststellungen nicht treffen kann, zur Zurückverweisung der Sache an das Be-

rufungsgericht.

III. Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Befassung folgendes

zu beachten haben:

1. Es wird zunächst zu prüfen haben, ob der Rechtsvorgängerin der Be-

klagten und IFU tatsächlich eine Verletzung von Aufklärungspflichten zur Last

fällt. Diese Prüfung hat es bisher unterlassen. Kommt es zu dem Ergebnis, daß

eine Verletzung von Aufklärungspflichten ausscheidet oder nicht als erwiesen

anzusehen ist, wird dies der Klage die Grundlage entziehen.

2. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, daß die Klägerin nur

das negative Interesse, nicht aber das Erfüllungsinteresse verlangen könne, hat

es bei seiner Prüfung, ob ein solcher Schaden vorliegt, implizit den Obersatz

aufgestellt, daß eine Haftung etwa aus Verschulden bei Vertragsschluß dann

ausscheide, wenn der Anspruchssteller bei richtiger Aufklärung von dem Ge-

schäft Abstand genommen hätte. Dies trifft aber dann nicht ohne weiteres zu,

wenn der Anspruchsteller aus dem gleichwohl abgeschlossenen und durchge-

führten Geschäft Verluste erleidet, und widerspricht zudem der vom Bundesge-

richtshof in ständiger Rechtsprechung angenommenen Beweislastverteilung

zum "aufklärungsrichtigen" Verhalten, nach der sich derjenige, der falsch auf-

klärt, zu exkulpieren hat (etwa BGHZ 61, 118, 121 f.; 64, 46, 51 f.; 72, 92, 106;

89, 95, 103; 124, 151, 159). Weiter hat das Berufungsgericht dabei unberück-

sichtigt gelassen, daß der Vertrauensschaden das Erfüllungsinteresse durchaus

erreichen oder sogar übersteigen kann. So hat der Bundesgerichtshof (in BGHZ

69, 53, 56) ausgeführt, der Geschädigte könne verlangen, so gestellt zu wer-

den, wie er ohne das schuldhafte Verhalten stehen würde. Welcher Schaden

dabei erstattungsfähig sei, richte sich angesichts der Vielgestaltigkeit, in der ein

Verschulden bei Vertragschluß in Betracht kommen könne, nach der Ursäch-

lichkeit des schadenstiftenden Verhaltens für den eingetretenen Schaden im

Einzelfall. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung weiter auf die Be-

sonderheit des Falls abgestellt, daß der Käufer, obwohl er bei anfänglicher

Kenntnis der wahren Sachlage den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte,

nunmehr zulässigerweise am Vertrag festhalte. In einem solchen Fall scheide

eine Rückerstattung der beiderseits erbrachten Leistungen aus. Vielmehr müs-

se der am Vertrag festhaltende Käufer, solle der Schaden überhaupt sinnvoll

erfaßbar sein, so behandelt werden, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren

Sachlage gelungen, den Kaufvertrag zu einem günstigeren Kaufpreis abzu-

schließen, ohne daß es auf den Nachweis ankomme, ob auch der Verkäufer

sich damals mit einem Vertragschluß unter diesen Bedingungen einverstanden

erklärt hätte. Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof auch auf Werkver-

träge angewendet (BGHZ 114, 87, 94; vgl. auch, wenngleich nur für Ausnahme-

fälle, BGH, Urt. v. 24.6.1998 - XII ZR 126/96, NJW 1998, 2900 = BGHR BGB

vor § 1/Verschulden bei Vertragsschluß - Negatives Interesse 1). Gleiches muß

in Fällen wie dem vorliegenden gelten, in denen sich nach dem für das Revisi-

onsverfahren zugrunde zu legenden Vortrag der Klägerin die Mindermenge an

verwertbarem Schrott erst im Verlauf der Vertragsdurchführung herausstellte.

Eine Einbuße der Klägerin, die zu einem Schaden führen konnte, könnte sich

deshalb auch aus einem Vergleich mit einem hypothetischen Vertrag ergeben,

in dem die Klägerin für ihre Werkleistung eine höhere Vergütung beansprucht

und IFU diese zugesagt hätte. Schuldnerin des sich daraus möglicherweise er-

gebenden Schadensersatzanspruchs wäre zwar IFU und nicht die Beklagte.

Jedoch könnte die Schadensersatzpflicht von IFU wiederum (jedenfalls unter

Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von IFU) zu einem Anspruch von

IFU gegen BVL führen, den die Klägerin sich abtreten lassen konnte. Das Beru-

fungsgericht wird erforderlichenfalls entsprechende Überlegungen anstellen

müssen.

Melullis

Keukenschrijver

Ambrosius

Mühlens

Asendorf