BGH Urteil vom 17.07.2001 – X ZR 71/99
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
Verkündet am: 17. Juli 2001 Wermes, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
BGB § 326 A
a) Im Rahmen von Schadensersatzansprüchen nach § 326 BGB trifft die Beweislast
für Ersparnisse des Gläubigers grundsätzlich den Schuldner.
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
b) Eine auf Nichterfüllung gestützte Schadensersatzforderung nach § 326 BGB ist,
soweit mit ihr als Schaden die infolge des Schadensersatzverlangens unterge-
gangene Vergütungsforderung für tatsächlich erbrachte Leistungen verfolgt wird,
umsatzsteuerrechtlich der auf die steuerbare Leistung zu stützenden Vergü-
tungsforderung gleich zu erachten und stellt damit selbst steuerbaren Umsatz dar.
BGH, Urt. v. 17. Juli 2001 - X ZR 71/99 - Hanseat. OLG Hamburg
LG Hamburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 17. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter
Prof. Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 14. April 1999 ver-
kündete Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes-
gerichts in Hamburg aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu anderweiter Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der ...
Industrieanlagenbau GmbH (nachfolgend: Gemeinschuldnerin). Im Herbst 1993
bestellte die Beklagte bei dieser eine individuell zu erstellende Dispersionsfar-
ben-Produktionsanlage gegen eine Vergütung von 1.320.000 DM netto; die
Vergütung sollte zu je 30% nach Erhalt der Auftragsbestätigung, bei Lieferung
und bei Ende der Montage fällig sein, weiter zu je 5% bei Beginn der Inbetrieb-
nahme und nach erfolgter Inbetriebnahme. Die Gemeinschuldnerin, die ver-
schiedene Baustufen getrennt abrechnete, verlangte "nach Montageende" und
Abnahme mit Rechnung vom 11. Juli 1994 einen weiteren Teilbetrag der Ver-
gütung von 15% nebst Mehrwertsteuer (227.700 DM), den die Beklagte nicht
bezahlte. Unstreitig wurde eine Steuerungsanlage (Position 10.2 der Lei-
stungsbeschreibung) nicht geliefert, die die Gemeinschuldnerin der Stufe "In-
betriebnahme" zurechnet. Die Beklagte übersandte der Gemeinschuldnerin
verschiedene Störungsmeldungen und setzte ihr schließlich am 21. Juli 1994
Frist zur ordnungsgemäßen Fertigstellung unter Androhung, ein anderes Un-
ternehmen zu beauftragen. Am 1. September 1994 wurde über das Vermögen
der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet. Die Beklagte ließ die
Anlage durch ein Drittunternehmen fertigstellen, wofür sie 322.190 DM auf-
wandte. Gemeinschuldnerin und Beklagte haben wegen der Zahlung bzw. we-
gen Mängelbeseitigungsansprüchen jeweils Fristen gesetzt und Schadenser-
satz bzw. Ersatzvornahmekosten geltend gemacht.
Der Kläger hat zunächst 227.700 DM (einschließlich Mehrwertsteuer)
eingeklagt und diesen Betrag in erster Instanz zugesprochen erhalten. In dem
von der Beklagten angestrengten Berufungsverfahren hat er im Wege der An-
schlußberufung die Klage um 62.534,30 DM erweitert; dies setzt sich aus zwei
Beträgen zusammen, mit denen die Beklagte gegen frühere Forderungen auf-
gerechnet hatte (19.923,75 DM und 2.910,55 DM), sowie aus einem Restan-
spruch in Höhe von 75.900 DM abzüglich vom Kläger auf insgesamt 36.200 DM
bezifferter ersparter Aufwendungen. Auch in zweiter Instanz hatte der Kläger
mit seinem Begehren in vollem Umfang Erfolg, während die Berufung der Be-
klagten erfolglos geblieben ist. Mit der Revision wendet sich die Beklagte ge-
gen ihre Verurteilung. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsge-
richt, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens zu
übertragen ist.
A. Zur Forderung über 227.000 DM:
I. 1. Das Berufungsgericht hat, gestützt auf Pos. 11.1 und 11.2 des Lei-
stungsverzeichnisses, angenommen, die Forderung des Klägers über
227.700 DM sei - als Schadensersatzforderung aus § 326 BGB - begründet
und fällig, weil die Gemeinschuldnerin die der Leistungsstufe entsprechenden
Leistungen erbracht habe und diese abgenommen worden seien. Die mechani-
sche Montage sei abgeschlossen gewesen, was die Beklagte auch einräume.
Installation von Hard- und Software der Steuerung gehörten nicht zu dieser
Leistungsstufe. Darauf, in welchem Umfang die Anlage manuell habe betrieben
werden können, komme es insoweit nicht an. Zur Komplettierung und Inbe-
triebnahme der Anlage sei die Gemeinschuldnerin vor Leistung der geschul-
deten Vergütungsrate nicht verpflichtet gewesen; insoweit habe die Beklagte
nämlich vorleisten müssen.
2. Die Revision macht demgegenüber geltend, ein "Ende der Montage"
im Sinn der Fälligkeitsregelung des Vertrags sei nicht eingetreten, weil die Klä-
gerin die zum Betrieb der Anlage erforderliche Hard- und Software nicht gelie-
fert habe. Damit kann sie nicht durchdringen. Die Revision will insoweit ledig-
lich ihre eigene Vertragsauslegung an die Stelle derjenigen des angefochtenen
Urteils setzen, kann aber keine revisionsrechtlich relevanten Fehler der
tatrichterlichen Würdigung des angefochtenen Urteils aufzeigen.
II. 1. Die Rechtsgrundlage für die Klageforderung hängt davon ab, ob
sich die Beklagte in Verzug befand. Dies setzt voraus, daß der Beklagten ein
Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nicht zustand. Insoweit
hat das Berufungsgericht lediglich festgestellt, daß eventuelle Mängel der Lei-
stung der Gemeinschuldnerin längst behoben seien. Solange solche Mängel,
von deren Vorliegen für das Revisionsverfahren auf Grund der fehlenden
tatrichterlichen Feststellungen auszugehen ist, bestanden, konnte indessen
Verzug nicht eintreten. Insoweit wird das Berufungsgericht deshalb weitere
Feststellungen zu treffen haben. Sofern auf Grund weiterer Sachaufklärung
Verzug zu bejahen sein wird, begegnet allerdings die Einordung der Klagefor-
derung als Schadensersatzforderung nach § 326 BGB keinen Bedenken.
2. a) Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht
angenommen, bei Schadensersatzforderungen sei zwar grundsätzlich die
Mehrwertsteuer abzuziehen. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn der Konkurs-
verwalter die Schadensersatzforderung geltend mache; in diesem Fall sei der
Bruttoerlös zur Masse einzuziehen.
b) Dies stellt die Revision zur Überprüfung. Sie meint, wenn die Ge-
meinschuldnerin die Voraussetzungen des § 326 BGB wirksam geschaffen ha-
be, bestehe kein vertraglicher Anspruch mehr, sondern lediglich der Scha-
densersatzanspruch, der vor Konkurseröffnung nur in Höhe des Nettobetrags
entstanden sei.
c) Dieser Revisionsangriff bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Das Landge-
richt, dessen Begründung sich das Berufungsgericht insoweit zu eigen ge-
macht hat, hat festgestellt, daß die Gemeinschuldnerin der Beklagten als Ver-
gütung für die zweite Leistungsstufe den Betrag in Rechnung gestellt hat, der
der erstinstanzlich als Nichterfüllungsschaden geltend gemachten Klageforde-
rung entspricht. Zwar ist der Revision darin beizutreten, daß die Geltendma-
chung einer Schadensersatzforderung das ursprüngliche Synallagma in ein
Abrechnungsverhältnis umwandelt (vgl. nur BGHZ 87, 156, 158 f.; BGH, Urt. v.
16.12.1999 - IX ZR 197/99, NJW-RR 2000, 778 f.). Grundsätzlich stellt auch
ein echter Schadensersatz kein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt dar (BFHE
178, 485, 489 f. m.w.N.; BFH, Urt. v. 10.12.1998 - 5 R 58/97, BFH/NV 1999,
987 ff.; BGH, Urt. v. 11.2.1987 - VIII ZR 27/86, NJW 1987, 1690 f.; Urt. v.
22.10.1997 - XII ZR 142/95, NJW-RR 1998, 803 ff.). Jedoch hängt die Ent-
scheidung darüber, ob es sich bei einer Entschädigungszahlung steuerrecht-
lich um nicht steuerbaren Schadensersatz oder um eine steuerbare sonstige
Leistung handelt, davon ab, ob die Zahlung der Summe mit einer Leistung des
Steuerpflichtigen in Wechselbeziehung steht, ob also ein Leistungsaustausch
stattgefunden hat. Grundlage des Leistungsaustauschs ist dabei eine innere
Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung. Das Verhalten des Leistenden
muß darauf abzielen oder zumindest geeignet sein, eine Vergütung für die er-
brachte Leistung auszulösen (BGH, Urt. v. 22.10.1997 aaO m.w.N). Maßge-
bend hierfür ist der tatsächliche Geschehensablauf. Läßt dieser erkennen, daß
die "Ersatzleistung" die Gegenleistung für eine empfangene Lieferung oder
sonstige Leistung im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 UStG darstellt, liegt keine
nichtsteuerbare Schadensersatzleistung, sondern steuerpflichtiges Entgelt vor
(BGH, Urt. v. 22.10.1997 aaO m.w.N.; vgl. Weiß EWiR § 557 BGB 10/88,
S. 975, 976). Es reicht dabei aus, wenn die Zahlungen in ursächlichem Zu-
sammenhang mit der Leistung des Steuerpflichtigen stehen (BGH, Urt. v.
22.10.1997 aaO). Auf die rechtliche Einordnung des Anspruchs, auf die der
Bundesgerichtshof früher abgestellt hatte (vgl. BGH, Urt. v. 11.2.1987 aaO;
BGHZ 104, 285, 291), kommt es demnach nicht allein und ausschlaggebend
an.
Bei Zugrundelegung dieser von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze ergibt sich, daß eine auf Nichterfüllung gestützte Schadensersatz-
forderung nach § 326 BGB, soweit mit ihr wie hier als Schaden die infolge des
Schadensersatzverlangens untergegangene Vergütungsforderung für tatsäch-
lich erbrachte Leistungen verfolgt wird, umsatzsteuerrechtlich der auf die steu-
erbare Leistung zu stützenden Vergütungsforderung gleich zu erachten ist und
damit selbst steuerbaren Umsatz darstellt. Deshalb konnte der Kläger von der
Beklagten auch die Zahlung des Umsatzsteuerbetrags verlangen.
B. Nachforderungen des Klägers:
I. 1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger Nachforderungen wegen ver-
schiedener Einbehalte der Beklagten (in Höhe von 19.923,75 DM und
2.910,55 DM) zuerkannt. Es hat hierzu ausgeführt, daß die Gemeinschuldnerin
oder der Kläger diese Gegenforderungen oder die Aufrechnung anerkannt
hätten, erschließe sich nicht. Die Beklagte habe der Gemeinschuldnerin Scha-
densersatzansprüche gemäß den Rechnungen Anl. K 15 und K 16 wegen
Ausfallzeiten, Telefonkosten und Aufwendungen für Farbe berechnet. Sie trage
aber lediglich vor, es sei zu erheblichen Gegenansprüchen wegen dargelegter
Probleme mit der Maschine gekommen; "dies" (so das Berufungsurteil) sei zwi-
schen den Parteien auch vereinbart worden. Dieser Sachvortrag sei nach
Grund und Höhe unzureichend.
2. Die Revision meint demgegenüber, die Verrechnung greife durch und
die Darlegung sei ausreichend. Sie verweist auf unter Beweis gestellten Vor-
trag, daß die Verrechnung vereinbart worden sei.
3. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte insoweit ihrer Oblie-
genheit zur Substantiierung genügt hat. Bei der aus anderen Gründen ohnehin
erforderlichen Neuverhandlung wird sie Gelegenheit haben, ihren Sachvortrag
insoweit zu konkretisieren.
II. 1. Das Berufungsgericht meint weiter, der Kläger mache zu Recht den
Anspruch auf vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen nach
Darlegung hinsichtlich der Ersparnis seitens des Klägers hält das Berufungsge-
richt für ausreichend. Die Berufung auf die Einstellung der Steuerung mit einem
wesentlich höheren Betrag sei unergiebig, weil dort Montage und die gelieferte
Schaltanlage mit enthalten seien.
2. Ob dem Kläger ein Anspruch aus § 326 BGB zusteht, bedarf, wie be-
reits ausgeführt, weiterer Aufklärung. Auf die Regelung in § 649 BGB kann er
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gestützt werden. Die
Beklagte als Bestellerin hat nämlich nicht gekündigt, sondern ist nach § 633
BGB vorgegangen, wie sich aus den im Tatbestand des angefochtenen Urteils
getroffenen Feststellungen ergibt.
3. Die Revision verweist weiter darauf, daß der Vortrag des Klägers zu
seinen ersparten Aufwendungen den von der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs entwickelten Substantiierungsanforderungen nicht entspreche. Diese
Rüge bleibt ohne Erfolg.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Un-
ternehmer beim Einheitspreisvertrag im Rahmen der Regelung des § 649
Satz 2 BGB vorzutragen und zu beziffern, was er sich als Aufwendungen an-
rechnen läßt, da in der Regel nur er dazu in der Lage ist (u.a. BGHZ 131, 362).
Die Regelung des § 649 BGB ist allerdings im vorliegenden Fall schon
mangels einer auf diese Vorschrift gestützten Kündigung nicht unmittelbar an-
wendbar. Die zu ihr entwickelten Grundsätze der Verteilung der Darlegungs-
und Beweislast können im Rahmen der Geltendmachung von Schadensersatz-
ansprüchen nach § 326 BGB nicht herangezogen werden. Als Schadensersatz
wegen Nichterfüllung kann der Kläger hier die Differenz zwischen dem Interes-
se der Gemeinschuldnerin an der Vertragserfüllung und der von ihr ersparten
Gegenleistung verlangen (BGHZ 107, 67, 69). Für die Höhe der ersparten Auf-
wendungen trifft in diesem Fall grundsätzlich denjenigen die Darlegungs- und
Beweislast, der sich auf sie beruft (vgl. BGHZ 107, 67, 69 m.w.N.; vgl. weiter zu
der Regelung in § 324 BGB Sen.Urt. v. 26.6.1990 - X ZR 19/89, NJW 1991,
166, 167 m.w.N.; Sen.Urt. vom 17.7.2001 - X ZR 29/99, zur Veröffentlichung
bestimmt; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast
im Privatrecht,
BGB ist Schadensersatz wegen Nichterfüllung, der sich nach §§ 249 ff. BGB
bestimmt. Damit gelten die allgemeinen Grundsätze der Verteilung der Darle-
gungs- und Beweislast, wonach jede Partei, die den Eintritt einer Rechtsfolge
geltend macht, die Voraussetzungen des ihr günstigen Rechtssatzes zu bewei-
sen hat. Den Anspruchsteller trifft die Beweislast für die rechtsbegründenden
Tatsachen, der Gegner muß den Beweis für rechtshemmende, rechtshindernde
oder rechtsvernichtende Tatsachen erbringen (BGHZ 113, 222, 224 f.). Somit
trifft die Darlegungs- und Beweislast für höhere Ersparnisse hier grundsätzlich
die Beklagte. Das verkennt die Revision. Schwierigkeiten bei der Darlegung
und der Beweisführung kann dabei im Rahmen von Beweiserleichterungen und
durch die Zubilligung von Auskunftsansprüchen Rechnung getragen werden
(vgl. hierzu Baumgärtel/Strieder aaO und Fußn. 9, 10; vgl. weiter BGHZ 140,
153, 158 f. m.w.N.).
C. I. Das Berufungsgericht hat Zurückbehaltungsrechte der Beklagten
schon deshalb verneint, weil die gerügten Mängel längst behoben seien und
die Beklagte zudem keine konkreten Forderungen geltend mache.
II. Die Revision verweist demgegenüber darauf, daß die Beklagte der
Klageforderung Ansprüche wegen eines Schadensfeststellungsgutachtens und
aus der Ersatzvornahme als Schadensersatzforderung entgegensetzen könne;
auch wenn mit der Mängelbeseitigung durch das Drittunternehmen ein Zurück-
behaltungsrecht entfallen sei, könne sie diese Schadensersatzforderung im
Weg der Hilfsaufrechnung geltend machen.
III. Der Rüge kann auf Grund der getroffenen Feststellungen der Erfolg
nicht versagt bleiben. Das Landgericht hatte ausgeführt, die Klageforderung sei
nicht durch Hilfsaufrechnung erloschen, weil der Beklagten zur Aufrechnung
geeignete Ansprüche nicht zuständen. Das Berufungsgericht hat im Tatbestand
des Berufungsurteils festgestellt, die Beklagte habe hilfsweise die Aufrechnung
mit ihrer Auffassung nach bestehenden eigenen Ersatzansprüchen wegen der
Aufwendungen für die Tätigkeit des von ihr eingeschalteten Gutachters R.
von 900 DM und der Anlagentechnik GmbH von 322.190 DM erklärt;
der Tatbestand des Berufungsurteils liefert deswegen Beweis dafür, daß eine
Aufrechnungserklärung erfolgt ist. Weitere Ausführungen hierzu enthält das
Berufungsurteil nicht.
Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen und des vom
Berufungsgericht nicht geprüften Sachvortrags der Beklagten sind aufrechen-
bare Gegenforderungen der Beklagten nicht zu verneinen. Sie können sich aus
§ 633 Abs. 3 BGB (wegen der erfolgten Abnahme jedoch nicht aus § 326 BGB)
ergeben, wenn der Gewährleistung unterliegende Mängel des Werks vorlagen
und sich die Gemeinschuldnerin mit der Mängelbeseitigung in Verzug befand.
Solche Mängel hat die Beklagte in zweiter Instanz substantiiert vorgetragen;
das Berufungsgericht hat sie nicht geprüft. Für das Revisionsverfahren ist des-
halb davon auszugehen, daß sie vorliegen können. Kann sich die Beklagte auf
aufrechenbare Forderungen stützen und hat sie die Aufrechnung erklärt, hatte
dies die sich aus §§ 387 ff. BGB ergebenden Wirkungen.
Rogge Jestaedt Melullis
Scharen Keukenschrijver