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BGH Beschluss vom 26.01.2005 – 2 StR 456/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 456/04

BESCHLUSS

vom

26. Januar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen Person

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Januar 2005 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Köln vom 1. Juli 2004 mit den Feststellungen aufgehoben

und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-

ner widerstandsunfähigen Person unter Einbeziehung einer Strafe aus einer

anderen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs

Monaten (Einzelstrafe vier Jahre und drei Monate) verurteilt. Die Revision des

Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte an einem Tag zwi-

schen März und Mai 2002 den ihm bekannten zur Tatzeit 15jährigen geistig

behinderten Geschädigten aufgefordert, ihm dabei zu helfen, in seiner Woh-

nung einen Schrank aufzubauen und ihm die Vorführung eines Karatevideos

versprochen. In der Wohnung legte der Angeklagte ein Pornovideo ein und zog

den Geschädigten aus. Auf Aufforderung des Angeklagten kam es zum beider-

seitigen Oralverkehr und zum Versuch des Angeklagten, bei dem Geschädig-

ten den Analverkehr auszuführen, wobei er auf den Rücken des Geschädigten

ejakulierte. Der Geschädigte leistete keinen Widerstand. Zur geistig-seelischen

Verfassung des Geschädigten teilt das Urteil mit, daß dieser eine Schule für

geistig Behinderte besuchte. Lesen, Schreiben und Rechnen hatte er bis zum

Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht erlernt, wobei seine Lernschwierigkeiten

aber neben seinen kognitiven Defiziten auch durch seine erheblichen Fehlzei-

ten und seine unwillige Lernhaltung bedingt seien. Mit lebenspraktischen Din-

gen komme er hingegen besser zurecht. Bei einer Untersuchung durch den

Schularzt im Dezember 2001 hat dieser festgestellt, daß der Geschädigte kör-

perlich altersmäßig entwickelt und motorisch weitgehend unauffällig sei, jedoch

eine psychomentale Entwicklungsstörung im Sinne einer geistigen Behinde-

rung fortbestehe. Nach Ansicht des Landgerichts war der Geschädigte auf-

grund seiner - dem Angeklagten bekannten - geistigen Behinderung wider-

standsunfähig in dem Sinne, daß er keinen ausreichenden Widerstandswillen

gegen die sexuellen Handlungen bilden und umsetzen konnte, was der Ange-

klagte erkannte und ausnutzte.

Die Auffassung des Landgerichts, der Geschädigte sei widerstandsunfä-

hig im Sinne von § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewesen, begegnet angesichts die-

ser Feststellungen rechtlichen Bedenken. Sie ist nicht ausreichend mit Tatsa-

chen belegt. Darüber hinaus läßt auch die Formulierung des Landgerichts,

„dass (der Geschädigte) einen sexuellen Missbrauch als solchen nicht in dem

Maße wie eine gesunde Person seines Alters zu erkennen ….vermag“, besor-

gen, dass das Landgericht die Anforderungen an die Annahme einer Wider-

standsunfähigkeit im Sinne von § 179 StGB verkannt hat, die voraussetzt, daß

der Geschädigte gerade aufgrund seines Zustands zum Tatzeitpunkt zur Ab-

wehr gegenüber den sexuellen Übergriffen des Angeklagten nicht in der Lage

war.

Eine Widerstandsunfähigkeit in diesem Sinne folgt nicht allein daraus,

daß der Geschädigte geistig behindert ist (BGH NStZ 2003, 602). Dies hat das

Landgericht zwar nicht verkannt, sondern seine Annahme wesentlich auch dar-

auf gestützt, daß nach dem Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung der

Geschädigte Gefahrensituationen, etwa im Straßenverkehr oder durch fremde

Personen "nur völlig unzureichend" einschätzen könne.

Dem Urteil läßt sich nicht entnehmen, daß der als sachverständiger Zeu-

ge vernommene Schularzt sich bei seiner Untersuchung auch mit dem Sexual-

verhalten des Geschädigten befaßt hat und – falls er sich zu dieser Frage in

der Hauptverhandlung geäußert haben sollte – worauf er seine Beurteilung

gestützt hat. Aus dem allgemeinen Befund mangelnder Kompetenz bei Gefah-

reneinschätzung folgt nicht ohne weiteres, daß die Fähigkeit des Geschädig-

ten, eine sexuelle Mißbrauchssituation zu erkennen und dementsprechend ei-

nen Widerstandswillen zu bilden, ausgeschlossen war. Insoweit wäre zu be-

rücksichtigen gewesen, daß der Geschädigte nach den Bekundungen seiner

Klassenlehrerin, die ihn von 2000 bis 2003 unterrichtete, zunehmend durch

derbe sexualisierte Ausdrücke auffiel und er schon vor dem Tatzeitpunkt vor

etwaigen sexuellen Annäherungen des Angeklagten - der in dem Viertel den

Ruf eines "Kinderfickers" hatte - von der Zeugin K. gewarnt wor-

den war. Daß der Geschädigte trotz seiner intellektuellen Einschränkungen

jedenfalls zu einer gewissen Reflektion seines Verhaltens fähig ist, könnte sich

auch daraus schließen lassen, daß er nach Auffassung der Kammer den Ange-

klagten in der Hauptverhandlung fälschlich der gewaltsamen Vornahme der

sexuellen Handlungen beschuldigt hat, um seine mangelnde Gegenwehr zu

rechtfertigen. Unter diesen Umständen hätte es näherer Begründung bedurft,

daß bei dem Geschädigten eine Widerstandsunfähigkeit im Sinne von § 179

Abs. 1 Nr. 1 StGB vorgelegen hat, die zudem von einer auf Unreife beruhenden

eingeschränkten Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung im Sinne von § 182

Abs. 2 StGB abzugrenzen ist.

Die Sache bedarf danach erneuter Prüfung.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Rothfuß