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BGH Beschluss vom 26.01.2005 – 2 StR 456/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen Person
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Januar 2005 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Köln vom 1. Juli 2004 mit den Feststellungen aufgehoben
und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-
ner widerstandsunfähigen Person unter Einbeziehung einer Strafe aus einer
anderen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs
Monaten (Einzelstrafe vier Jahre und drei Monate) verurteilt. Die Revision des
Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte an einem Tag zwi-
schen März und Mai 2002 den ihm bekannten zur Tatzeit 15jährigen geistig
behinderten Geschädigten aufgefordert, ihm dabei zu helfen, in seiner Woh-
nung einen Schrank aufzubauen und ihm die Vorführung eines Karatevideos
versprochen. In der Wohnung legte der Angeklagte ein Pornovideo ein und zog
den Geschädigten aus. Auf Aufforderung des Angeklagten kam es zum beider-
seitigen Oralverkehr und zum Versuch des Angeklagten, bei dem Geschädig-
ten den Analverkehr auszuführen, wobei er auf den Rücken des Geschädigten
ejakulierte. Der Geschädigte leistete keinen Widerstand. Zur geistig-seelischen
Verfassung des Geschädigten teilt das Urteil mit, daß dieser eine Schule für
geistig Behinderte besuchte. Lesen, Schreiben und Rechnen hatte er bis zum
Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht erlernt, wobei seine Lernschwierigkeiten
aber neben seinen kognitiven Defiziten auch durch seine erheblichen Fehlzei-
ten und seine unwillige Lernhaltung bedingt seien. Mit lebenspraktischen Din-
gen komme er hingegen besser zurecht. Bei einer Untersuchung durch den
Schularzt im Dezember 2001 hat dieser festgestellt, daß der Geschädigte kör-
perlich altersmäßig entwickelt und motorisch weitgehend unauffällig sei, jedoch
eine psychomentale Entwicklungsstörung im Sinne einer geistigen Behinde-
rung fortbestehe. Nach Ansicht des Landgerichts war der Geschädigte auf-
grund seiner - dem Angeklagten bekannten - geistigen Behinderung wider-
standsunfähig in dem Sinne, daß er keinen ausreichenden Widerstandswillen
gegen die sexuellen Handlungen bilden und umsetzen konnte, was der Ange-
klagte erkannte und ausnutzte.
Die Auffassung des Landgerichts, der Geschädigte sei widerstandsunfä-
hig im Sinne von § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewesen, begegnet angesichts die-
ser Feststellungen rechtlichen Bedenken. Sie ist nicht ausreichend mit Tatsa-
chen belegt. Darüber hinaus läßt auch die Formulierung des Landgerichts,
„dass (der Geschädigte) einen sexuellen Missbrauch als solchen nicht in dem
Maße wie eine gesunde Person seines Alters zu erkennen ….vermag“, besor-
gen, dass das Landgericht die Anforderungen an die Annahme einer Wider-
standsunfähigkeit im Sinne von § 179 StGB verkannt hat, die voraussetzt, daß
der Geschädigte gerade aufgrund seines Zustands zum Tatzeitpunkt zur Ab-
wehr gegenüber den sexuellen Übergriffen des Angeklagten nicht in der Lage
war.
Eine Widerstandsunfähigkeit in diesem Sinne folgt nicht allein daraus,
daß der Geschädigte geistig behindert ist (BGH NStZ 2003, 602). Dies hat das
Landgericht zwar nicht verkannt, sondern seine Annahme wesentlich auch dar-
auf gestützt, daß nach dem Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung der
Geschädigte Gefahrensituationen, etwa im Straßenverkehr oder durch fremde
Personen "nur völlig unzureichend" einschätzen könne.
Dem Urteil läßt sich nicht entnehmen, daß der als sachverständiger Zeu-
ge vernommene Schularzt sich bei seiner Untersuchung auch mit dem Sexual-
verhalten des Geschädigten befaßt hat und – falls er sich zu dieser Frage in
der Hauptverhandlung geäußert haben sollte – worauf er seine Beurteilung
gestützt hat. Aus dem allgemeinen Befund mangelnder Kompetenz bei Gefah-
reneinschätzung folgt nicht ohne weiteres, daß die Fähigkeit des Geschädig-
ten, eine sexuelle Mißbrauchssituation zu erkennen und dementsprechend ei-
nen Widerstandswillen zu bilden, ausgeschlossen war. Insoweit wäre zu be-
rücksichtigen gewesen, daß der Geschädigte nach den Bekundungen seiner
Klassenlehrerin, die ihn von 2000 bis 2003 unterrichtete, zunehmend durch
derbe sexualisierte Ausdrücke auffiel und er schon vor dem Tatzeitpunkt vor
etwaigen sexuellen Annäherungen des Angeklagten - der in dem Viertel den
Ruf eines "Kinderfickers" hatte - von der Zeugin K. gewarnt wor-
den war. Daß der Geschädigte trotz seiner intellektuellen Einschränkungen
jedenfalls zu einer gewissen Reflektion seines Verhaltens fähig ist, könnte sich
auch daraus schließen lassen, daß er nach Auffassung der Kammer den Ange-
klagten in der Hauptverhandlung fälschlich der gewaltsamen Vornahme der
sexuellen Handlungen beschuldigt hat, um seine mangelnde Gegenwehr zu
rechtfertigen. Unter diesen Umständen hätte es näherer Begründung bedurft,
daß bei dem Geschädigten eine Widerstandsunfähigkeit im Sinne von § 179
Abs. 1 Nr. 1 StGB vorgelegen hat, die zudem von einer auf Unreife beruhenden
eingeschränkten Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung im Sinne von § 182
Abs. 2 StGB abzugrenzen ist.
Die Sache bedarf danach erneuter Prüfung.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Rothfuß