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BGH Beschluß vom 21.04.2005 – 4 StR 89/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 89/05

BESCHLUSS

vom

21. April 2005

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. April 2005 gemäß § 349 Abs. 4

StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Halle vom 3. Mai 2004 mit den Feststellun-

gen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Jugendkammer als Jugendschutzkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-

ner widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines

Jugendlichen in zwei Fällen (II 1. b) und c) der Urteilsgründe) sowie wegen se-

xuellen Mißbrauchs eines Kindes (Fall II. 2 b) der Urteilsgründe) zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es

die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet

und ihn zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Geschädigten verurteilt. Mit

seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen

Rechts. Das Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, so daß es auf die

Verfahrensrügen nicht ankommt.

1. a) Nach den Feststellungen zu den Fällen II 1. b) und c) der Urteils-

gründe lernte der Angeklagte den unter einer „mittelschwere(n) geistige(n) Be-

hinderung“ (UA 24/25) leidenden 15jährigen Ronny M. im Frühjahr 2002 ken-

nen. Er traf sich in der Folgezeit häufiger mit ihm. Als Ronny den Angeklagten

nach Geld fragte, versprach dieser ihm 10 Euro. Er nahm den Jungen darauf-

hin mit in seine Wohnung, in der es im Sommer 2003 zu folgenden Handlungen

kam:

Nachdem sich Ronny und der Angeklagte entkleidet hatten, führte der

Angeklagte erst einen Finger und später zumindest teilweise seinen erigierten

Penis in den After des Jungen ein, um sich sexuell zu befriedigen. Dies tat dem

Jungen, „der es auch widerlich fand“ (UA 17), weh (Fall II 1.b).

An einem anderen Tag versuchte der sexuell erregte Angeklagte erneut

den Analverkehr, was ihm jedoch nicht gelang, da der Junge sich wegdrehte

und den Angeklagten wegschubste. Der Angeklagte befriedigte sich daraufhin

selbst und ejakulierte auf das Gesäß des Jungen (Fall II 1.c).

Da der Geschädigte die ihm versprochenen 10 Euro nicht erhielt, fühlte

er sich von dem Angeklagten „verarscht“ (UA 18) und sprach „über die Sache“

mit einer älteren Frau, die er zufällig getroffenen hatte. Diese informierte den

Pflegevater des Geschädigten, der daraufhin am 29. Juli 2003 Anzeige bei der

Polizei erstattete.

b) Die Verurteilung des Angeklagten in diesen Fällen hat keinen Be-

stand, weil die Annahme des Landgerichts, der Geschädigte sei widerstands-

unfähig im Sinne von § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewesen, durchgreifenden recht-

lichen Bedenken begegnet. Sie ist nicht ausreichend mit Tatsachen belegt.

aa) Widerstandsunfähig im Sinne des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, wer

aus den dort genannten Gründen keinen zur Abwehr ausreichenden Wider-

stand bilden, äußern oder durchsetzen kann. Dabei genügt, daß das Opfer nur

vorübergehend widerstandsunfähig ist. Als Ursache einer solchen Unfähigkeit

kommen nicht nur geistig-seelische Erkrankungen sondern auch sonstige gei-

stig-seelische Beeinträchtigungen in Betracht, die sich etwa aus einem Zu-

sammentreffen einer besonderen Persönlichkeitsstruktur des Opfers und seiner

Beeinträchtigung durch die Tatsituation ergeben (BGHR StGB § 179 Abs. 1

Widerstandsunfähigkeit 1). Die bloße Feststellung einer geistigen Behinderung

allein genügt für die Annahme von Widerstandsunfähigkeit aber nicht (BGH

NStZ 2003, 602; BGH, Beschluß vom 26. Januar 2005 - 2 StR 456/04; Trönd-

le/Fischer StGB 52. Aufl. § 179 Rdn. 9, 11). Der Tatrichter hat vielmehr - gege-

benenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - auf der Grundlage einer Ge-

samtbetrachtung, in die auch das aktuelle Tatgeschehen einzubeziehen ist, die

geistig-seelische Verfassung des Opfers und deren Auswirkung auf das

Opferverhalten zu prüfen, wobei für die Beurteilung der relevanten geistig-

seelischen Beeinträchtigung die von der Rechtsprechung entwickelten

Grundsätze zur Frage der Bewußtseinsstörung und seelischen Abartigkeit

eines Täters entsprechend anwendbar sind (BGHSt 36, 145, 147). Das Urteil

läßt nicht erkennen, daß die Jugendkammer diese Prüfung vorgenommen hat.

bb) Insoweit fehlt es bereits an der gebotenen näheren Darlegung zum

Zustand des Jungen und dessen Auswirkungen auf die Fähigkeit, eine sexuelle

Mißbrauchssituation zu erkennen und einen Widerstandswillen zu bilden. Al-

lein der pauschale Hinweis auf eine „mittelschwere geistige Behinderung

(schwere Debilität)“ (UA 24/25) genügt dafür ebenso wenig wie die bloße Mit-

teilung, der Grad der Behinderung des Jungen werde „in seinem Schwerbehin-

dertenausweis mit 100 angegeben“ (UA 17). Zweifel an einer Widerstandsun-

fähigkeit ergeben sich schon daraus, daß der Geschädigte dem Angeklagten

ersichtlich nur wegen der ihm versprochenen 10 Euro in die Wohnung gefolgt

ist und er die sexuellen Handlungen auch nur deswegen an sich hat vorneh-

men lassen. Dies belegt auch sein späteres Verhalten, indem er sich gegen-

über der ihm bis dahin unbekannten Frau über den Angeklagten beschwerte,

weil er das versprochene Geld nicht erhalten hatte. Zudem vermochte sich der

Geschädigte im Fall II 1 c) dem Versuch des erneuten Analverkehrs dadurch

zu widersetzen, daß er sich wegdrehte und den Angeklagten wegschubste. Mit

diesen Umständen, die der Annahme entgegenstehen, der Geschädigte habe

sich gerade aufgrund seiner geistigen Beeinträchtigung den sexuellen Über-

griffen des Angeklagten nicht entziehen können, hätte sich die Jugendkammer

näher auseinander setzen müssen.

c) Der neue Tatrichter wird deshalb das Vorliegen einer Widerstandsun-

fähigkeit des Geschädigten im Sinne des § 179 StGB erneut zu prüfen und da-

bei einen solchen Zustand von einer auf Unreife beruhenden eingeschränkten

Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung im Sinne des § 182 Abs. 2 Nr. 1

StGB abzugrenzen haben (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Januar 2005 – 2 StR

456/04). Soweit sich hiernach die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 179

StGB nicht feststellen lassen, kommt insoweit allerdings möglicherweise eine

Verurteilung wegen Versuchs (§ 179 Abs. 3 StGB a.F.) in Betracht, sofern auch

der neue Tatrichter zu der Feststellung gelangt, dem Angeklagten sei „bewußt

(gewesen), daß Ronny M. geistig behindert und aufgrund dessen unfähig war,

die sexuellen Handlungen abzuwehren“ (UA 18). Im übrigen wird der neue Tat-

richter eine Strafbarkeit des Angeklagten auch nach § 182 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt.

StGB zu prüfen haben.

2. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 2 b) der Urteilsgründe we-

gen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes hält der rechtlichen Nachprüfung

ebenfalls nicht stand.

a) Nach den insoweit vom Landgericht getroffenen Feststellungen saß

der Angeklagte an einem nicht näher bestimmbaren Tag in einer der ersten

Septemberwochen 2003 mit der damals siebenjährigen Katja L. zusammen mit

deren seinerzeit 17jähriger Schwester, mit der er ein intimes Verhältnis hatte,

sowie mit der Mutter der Mädchen im Wohnzimmer beim Fernsehen. Nachdem

die Mutter aufgrund erheblichen Alkoholgenusses eingeschlafen war und die

ältere Schwester entweder ebenfalls eingeschlafen war oder den Raum verlas-

sen hatte, bewegte der Angeklagte seine Hand zunächst oberhalb der Kleidung

und anschließend unterhalb der Kleidung außen am Geschlechtsteil des Kin-

des hin und her. Weil das Kind sich sträubte, hielt er es hierbei mit der anderen

Hand an deren Armen fest. Als sich Katja „nun auch verbal bemerkbar machte“

(UA 19), ließ der Angeklagte von ihr ab.

b) Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache ein-

gelassen. Das Landgericht hat seine Überzeugung von dem festgestellten Tat-

geschehen aufgrund der Angaben von Katja gewonnen, die es „trotz intellektu-

eller Einschränkung“ des Mädchens (UA 28) für glaubhaft hält. Hierin sieht es

sich bestätigt durch das Gutachten des zur Glaubwürdigkeit des Mädchens

gehörten Sachverständigen. Zur Entstehungsgeschichte der Aussage hat die

Jugendkammer allerdings nicht feststellen können, wem sich das Kind als er-

stes offenbarte; fest stehe aber, daß Katja gemeinsam mit ihrer Schwester am

Abend des 12. September 2003, möglicherweise in Begleitung ihres Bruders,

zu ihrem Vater gegangen sei; Katja habe hier ihrem Vater mitgeteilt, daß der

Angeklagte „ihr zwischen die Beine gefaßt“ habe (UA 27). Daß der Angeklagte

im Ermittlungsverfahren einen sexuellen Übergriff bestritten hat, bewertet die

Jugendkammer als „bloße Schutzbehauptung“ (UA 27).

c) Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Aller-

dings beschränkt sich, da die Beweiswürdigung in erster Linie Sache des Tat-

richters ist, die revisionsgerichtliche Nachprüfung darauf, ob dem Tatrichter

Rechtsfehler unterlaufen sind. Ein sachlich-rechtlicher Fehler liegt u.a. dann

vor, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden und der Tatrichter

in einem Fall, in dem „Aussage gegen Aussage“ steht und die Entscheidung –

wie hier – im wesentlichen davon abhängt, welcher Person das Gericht Glau-

ben schenkt, nicht erkennen läßt, daß er alle Umstände, die seine Überzeu-

gungsbildung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegun-

gen einbezogen hat (vgl. BGHSt 44, 153, 159; 256, 257; BGH NStZ 2000, 496,

497; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 23). Bei der Aussage kindlicher bzw.

jugendlicher Zeugen in Mißbrauchsfällen kommt zudem der Entstehungsge-

schichte der Beschuldigung besondere Bedeutung zu (vgl. BGH StV 1994, 227;

1995, 6, 7; 1998, 250).

Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung, mit der sich die Ju-

gendkammer dem Sachverständigen angeschlossen hat, angesichts der Be-

sonderheiten des Falles nicht gerecht. Das Landgericht hätte, wenn es schon

nicht feststellen konnte, wem sich das Kind als erstes offenbarte, „weil die Zeu-

gen … unterschiedliche Angaben machten“ (UA 27), die Widersprüche darstel-

len müssen, um die Entstehung der Erstaussage des Kindes – auch im Hinblick

auf einen möglichen Einfuß von Dritten auf den Inhalt der Angaben des Kindes

– für das Revisionsgericht nachvollziehbar zu würdigen. Eine nähere Ausein-

andersetzung mit der Aussageentstehung war zumal deshalb veranlaßt, weil

das Landgericht auch nicht festzustellen vermochte, ob Katja „später ihrer Mut-

ter von dem Vorfall berichtet hat und der Angeklagte die Tat gegenüber (der

Mutter) daraufhin abgestritten hat und die Mutter deshalb nichts unternahm“

(UA 19/20). Insoweit hätte es der Darlegung bedurft, was Katja und ihre Mutter

hierzu ausgesagt haben. Eine weiter gehende Erörterung der Aussageentste-

hung war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil sich die Jugendkammer die

eher allgemein gehaltenen Ausführungen des aussagepsychologischen Sach-

verständigen, der die Angaben von Katja „zum Nachweis der Schuld oder Un-

schuld des Angeklagten empfohlen“ hat (UA 28), zu eigen gemacht hat. Hinzu

kommt, daß die Erwägung, mit der die Jugendkammer Eifersucht von Katja als

mögliches Falschbelastungsmotiv ausgeschlossen hat, nicht ohne weiteres

tragfähig ist. Daß Katja „von dem Angeklagten nicht dessen Liebe gewonnen,

sondern durch ihre Äußerung gerade verloren“ hätte (UA 26), besagt über das

Vorliegen oder Nichtvorliegen von Eifersucht nichts.

3. Die Aufhebung des Urteils im gesamten Schuld- und Strafspruch zieht

die Aufhebung der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1

StGB nach sich.

Der neue Tatrichter wird – sofern er die formellen Voraussetzungen des

§ 66 StGB wiederum bejaht – Gelegenheit haben, die Gefährlichkeitsprognose

im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB, zu der sich das angefochtene Urteil nicht

verhält, in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise zu begründen.

Unter diesem Gesichtspunkt wird der neue Tatrichter eine umfassende Würdi-

gung des Angeklagten und seiner Taten vorzunehmen haben. Dieser Aufgabe

ist der Tatrichter nicht etwa deshalb enthoben, weil sich der gemäß § 246 a

StPO gehörte psychiatrische Sachverständige „aufgrund des hohen Wider-

standes gegenüber dem Gutachter und der Unzuverlässigkeit des Angeklagten

bezüglich seiner Angaben und der damit verbundenen Informationsdefizite“

(UA 29) an der eindeutigen Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung

gehindert gesehen hat. Vielmehr ist es in einem solchen Fall Aufgabe des Ge-

richts, unter Mithilfe des Sachverständigen alle übrigen ihm – etwa auch aus

den Vorstrafakten – zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen auszuschöp-

fen. Darüber hinaus hat der Sachverständige das Gericht auf - seiner Ansicht

nach - aufklärungsbedürftige und für die Beurteilung wesentliche Punkte hin-

zuweisen, um durch weitere Aufklärung die Grundlage für seine gutachterliche

Stellungnahme in dem von ihm selbst für erforderlich gehaltenen Maße verbrei-

tern zu können (BGH NStZ 1994, 95, 96).

Der Senat weist darüber hinaus darauf hin, daß für den Fall, daß das

neue Tatgericht zu einer erneuten Verurteilung des Angeklagten gelangt, die

Frage nachträglicher Gesamtstrafenbildung unter Einbeziehung der Freiheits-

strafe aus dem Urteil vom 26. November 2003 (UA 17) zu prüfen sein wird.

Maatz Kuckein Athing

Ernemann Sost-Scheible