Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 26.01.2005 – VIII ZR 66/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VIII ZR 66/04

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 26. Januar 2005 K i r c h g e ß n e r, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

AVBEltV § 2 Abs. 2; BGB §§ 683 Satz 1, 677, 670, 681 Satz 1

Ein konkludenter Abschluß eines Energielieferungsvertrages durch Entnahme des von dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Stroms kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Abnehmer einen Stromlieferungsvertrag mit einem Dritten ge- schlossen hat und weder weiß noch wissen muß, daß der Dritte ihn nicht mehr mit Energie beliefert.

Der zur Versorgung von Letztverbrauchern nach § 10 EnWG verpflichtete Netz- betreiber hat in diesem Fall Anspruch auf Vergütung des entnommenen Stroms nach seinem Allgemeinen Tarif unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsfüh- rung ohne Auftrag.

Er ist nach § 681 Satz 1 BGB verpflichtet, dem Abnehmer die Aufnahme der Strom- lieferung für eigene Rechnung anzuzeigen, sobald dies tunlich ist; verletzt er diese Anzeigepflicht, hat er dem Abnehmer den dadurch entstandenen Schaden zu erset- zen.

BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04 - OLG Celle

LG Lüneburg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Februar 2004 wird zurück-

gewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen, das ein Stromlei-

tungsnetz in H. betreibt; ihr obliegt die allgemeine Versorgung von

Letztverbrauchern gemäß § 10 EnWG. Die Beklagte unterhält in einem von ihr

geführten Seniorenzentrum in H. eine Abnahmestelle für Strom. Sie

wurde zunächst aufgrund eines langjährigen Elektrizitätsversorgungsvertrags

von der Klägerin über deren Netz mit Strom versorgt. Nachdem die Beklagte

diesen Vertrag gekündigt hatte, schloß sie mit Wirkung ab 30. März 2000 einen

Energielieferungsvertrag mit der Firma E. AG (im folgenden:

E. ). Zu diesem Zweck schloß die E. mit der Klägerin eine "Kooperations-

vereinbarung zur Versorgung mit elektrischer Energie". Auf dieser Grundlage

erfolgte die Stromlieferung an die Beklagte im Rahmen der sogenannten Bei-

stellung; die Klägerin verkaufte der E. Strom und stellte diesen der Beklagten

als Endkundin für Rechnung der E. über ihr Versorgungsnetz an der Abnah-

mestelle zur Verfügung.

Mit Schreiben vom 12. November 2001, das der E. am 14. November

2001 zuging, kündigte die Klägerin die Kooperationsvereinbarung wegen Zah-

lungsverzugs der E. fristlos. Die Beklagte, die hiervon zunächst keine Kennt-

nis hatte, bezog weiterhin Strom aus dem Netz der Klägerin. Am 28. November

2001 unterrichtete die Klägerin die Beklagte telefonisch über die Kündigung der

mit der E. geschlossenen Kooperationsvereinbarung sowie darüber, daß

nunmehr sie die Beklagte mit Strom beliefere, und kündigte die Übersendung

eines eigenen Vertragsangebots an. Die Beklagte erhielt auf Nachfrage bei der

E. von einem Mitarbeiter die Auskunft, daß die Klägerin mit der E. noch in

Vertragsverhandlungen stehe - was nicht zutraf - und ihr Energieversorger wei-

terhin die E. sei. Die Klägerin übersandte der Beklagten am 12. Dezember

2001 ein Vertragsangebot, das gegenüber ihrem Allgemeinen Stromtarif einen

günstigeren Arbeitspreis enthielt, und am 13. Dezember 2001 eine "Vertragsbe-

stätigung", die auf die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Ver-

sorgung mit Elektrizität (AVBEltV) verweist und in der unter der Bezeichnung

"Anfangswert" der 13. November 2001 angegeben ist. Die Beklagte wies mit

Schreiben vom 19. Dezember 2001 die Auftragsbestätigung vom 13. Dezember

2001 zurück und erklärte, ihr Energieversorger sei weiterhin die E. . In der

Folgezeit versuchte die Beklagte vergeblich, von der E. Aufklärung darüber

zu erlangen, ob der von ihr bezogene Strom noch von der E. geliefert werde.

Am 28. März 2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen

der E. eröffnet. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die E. aufgrund einer - nicht

widerrufenen - Einzugsermächtigung Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils

1.834,57 DM beziehungsweise 938 € vom Konto der Beklagte n abgebucht, und

zwar für die Monate November 2001 (Abbuchung vom 12. Oktober 2001), De-

zember 2001 (28. November 2001) und Januar bis März 2002 (21. Dezember

2001, 28. Dezember 2001 und 27. Februar 2002), insgesamt mithin 4.690 €.

Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 18. April 2002 den mit der E. ge-

schlossenen Energielieferungsvertrag fristlos. Das Vertragsangebot der Kläge-

rin vom 13. Dezember 2001 nahm sie am 4. Juli 2002 rückwirkend zum 1. April

2002 an.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten Zahlung in Höhe von

6.272,30 € nebst Zinsen für Stromlieferungen im Zeitr aum vom 13. November

2001 bis zum 31. März 2002 nach ihrem Allgemeinen Tarif verlangt. Das Land-

gericht hat der Klage hinsichtlich Ansprüchen der Klägerin wegen Stromliefe-

rungen seit dem 1. Dezember 2001 in Höhe von 5.553,51 € nebst Zinsen statt-

gegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf

die gegen die klageabweisende Entscheidung gerichtete Berufung der Klägerin

der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Berufung der Beklagten, die

sich gegen ihre Verurteilung richtet, zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungs-

gericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsan-

trag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Der Klägerin stehe ein vertraglicher Anspruch auf Bezahlung des Stroms

zu, den sie der Beklagten nach der Kündigung der mit der E. geschlossenen

Kooperationsvereinbarung bis zum 31. März 2002 geliefert habe. Die Parteien

hätten für diesen Zeitraum einen Stromlieferungsvertrag durch sozialtypisches

Verhalten (Stromentnahme) geschlossen. Die Klägerin habe der Beklagten den

Strom nach Kündigung der Kooperationsvereinbarung nicht mehr für Rechnung

der E. im Rahmen der "Beistellung" zur Verfügung gestellt, sondern der Be-

klagten mit der Lieferung von Strom im Rahmen der Notversorgung nach § 10

Abs. 1 EnWG ein Angebot zum Abschluß eines Liefervertrages in Form einer

Realofferte gemacht. Dem Zugang dieses Angebots stehe nicht entgegen, daß

für die Beklagte - zumindest im Vorfeld der zwischen den Mitarbeitern der Par-

teien geführten Telefongespräche - die Bedeutung der Stromlieferung als Real-

offerte nicht erkennbar gewesen sei. Der Begriff des Zugangs sei räumlich zu

verstehen; er setze nicht die richtige inhaltliche Bewertung als Willenserklärung

(Angebot) voraus.

Die Beklagte habe die Realofferte der Klägerin durch die Inanspruch-

nahme beziehungsweise den Verbrauch des von dieser gelieferten Stroms an-

genommen. Zwar habe sie zunächst kein auf die Annahme gerichtetes Erklä-

rungsbewußtsein gehabt und hätte dies auch nicht haben müssen; auch könne

auf das Vorliegen eines Erklärungsbewußtseins grundsätzlich nur verzichtet

werden, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen

Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, daß seine Äußerung nach Treu

und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefaßt werden durf-

te und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden habe. Dieser

allgemeine Grundsatz gelte jedoch, unter Berücksichtigung des Urteils des Bun-

desgerichtshofs vom 10. Oktober 1991 (BGHZ 115, 311), nicht für Realofferten

und deren Annahme im Bereich der Massenleistungen der modernen Daseins-

vorsorge. Es genüge, wenn in diesen Fällen der Kunde wisse, daß er eine ent-

geltliche Leistung in Anspruch nehme, die er zu bezahlen habe, wobei es nicht

darauf ankomme, ob der Kunde Kenntnis davon habe oder haben könne, wer

sein "neuer" Vertragspartner sei. Der Kunde werde in seinen Interessen ausrei-

chend dadurch geschützt, daß das Versorgungsunternehmen die vertragliche

Nebenpflicht treffe, den Kunden unverzüglich darüber zu informieren, wer nun-

mehr Stromlieferant sei; eine Verletzung dieser Aufklärungspflicht könne An-

sprüche auf Schadensersatz auslösen.

Ein solcher Schadensersatzanspruch stehe der Beklagten gegenüber der

Klägerin nicht zu. Die Klägerin sei ihrer Verpflichtung am 28. November 2001 in

ausreichendem Maße nachgekommen, indem sie die Verwaltungszentrale der

Beklagten in H. über die erfolgte Kündigung und darüber, daß nunmehr

sie die Beklagte mit Strom beliefere, unterrichtet habe. Zwar sei die Mitteilung

der Klägerin nicht unverzüglich erfolgt; diese Pflichtverletzung sei jedoch für

einen Schaden der Beklagten nicht ursächlich geworden, da nicht ersichtlich

sei, daß eine frühere Mitteilung die Beklagte tatsächlich veranlaßt hätte, die

Einzugsermächtigung zu widerrufen oder das Stromgeld gegebenenfalls zu hin-

terlegen. Denn die Beklagte habe es der E. bis zum 27. Februar 2002 ermög-

licht, Abbuchungen vorzunehmen; Konsequenzen in Form der fristlosen Kündi-

gung des Vertrags habe sie erst im April 2002 gezogen. Vor diesem Hinter-

grund sei festzustellen, daß eine frühere Information der Beklagten bereits Mitte

November nichts an dem eingetretenen Schaden geändert hätte.

II.

Die Revision der Beklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg, so daß sie zu-

rückzuweisen ist. Zwar kann dem Berufungsgericht nicht dahin gefolgt werden,

daß der Klägerin für den gesamten Zeitraum vom 13. November 2001 bis zum

31. März 2002 ein vertraglicher Anspruch auf das begehrte Lieferentgelt zu-

steht; ein vertraglicher Anspruch ist erst für die Zeit ab 28. November 2001 be-

gründet. Da sich eine Forderung der Klägerin auf Vergütung für den vom

13. November 2001 bis 28. November 2001 von der Beklagten entnommenen

Strom jedoch aus dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung ohne

Auftrag ergibt (§§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB) und das Berufungsgericht zu

Recht den der gesamten Klageforderung gegenüber geltend gemachten Scha-

densersatzanspruch der Beklagten wegen Verletzung einer der Klägerin oblie-

genden Informationspflicht verneint hat, stellt sich die Entscheidung im Ergebnis

in vollem Umfang als richtig dar (vgl. § 561 ZPO).

1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht schon unmittel-

bar im Anschluß an die Kündigung des zwischen der Klägerin und der E. ge-

schlossenen Kooperationsvertrags konkludent ein Energielieferungsvertrag

durch Bereitstellung von Strom seitens der Klägerin und dessen Entnahme

durch die Beklagte zustande gekommen.

a) Insoweit nicht zu beanstanden ist die tatsächliche Feststellung des Be-

rufungsgerichts, der nach dem 14. November 2001 - dem Tag des Zugangs der

Kündigungserklärung bei der E. - an die Beklagte gelieferte Strom stamme

von der Klägerin. Insbesondere hat es entgegen der Auffassung der Revision

nicht unter Verstoß gegen § 286 ZPO übersehen, daß die Beklagte dieses Vor-

bringen der Klägerin bestritten hat. Dies folgt bereits daraus, daß das Beru-

fungsgericht den Vortrag der Klägerin, es habe sich um "ihren Strom" gehan-

delt, im Tatbestand des angefochtenen Urteils als streitiges Parteivorbringen

wiedergegeben hat. In den Entscheidungsgründen führt das Berufungsgericht

hierzu aus, daß die Klägerin der Beklagten den Strom nach Kündigung der Ko-

operationsvereinbarung nicht mehr im Rahmen der "Beistellung" für Rechnung

der E. zur Verfügung gestellt, sondern der Beklagten den Strom im Rahmen

der Notversorgung nach § 10 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)

geliefert habe. Damit hat das Berufungsgericht aus dem - insoweit unstreitigen -

Vorbringen der Klägerin, daß sie aufgrund der Kooperationsvereinbarung zu-

nächst Strom für Rechnung ihres Vertragspartners E. im Wege der soge-

nannten Beistellung als Netzbetreiberin bereitgestellt hat, sie diese Vereinba-

rung gekündigt hat, die Beklagte aber weiterhin unverändert dem Netz Strom

entnommen hat, den Schluß gezogen, daß die Klägerin im Anschluß an die

Kündigung nunmehr ihren Strom der Beklagten für eigene Rechnung zur Verfü-

gung stellte.

Da die Revision demgegenüber keinen Sachvortrag aufzuzeigen vermag,

aus welchen sonstigen Quellen außer dem Netz der Klägerin - die schon zuvor

bis zur Kündigung seitens der Beklagten die Stromlieferung vorgenommen hat-

te - der verbrauchte Strom herrühren soll, ist diese Schlußfolgerung aus

Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß die Beklagte seit der Beendigung

der Belieferung durch die E. von einem dritten Unternehmen mit Strom belie-

fert worden ist, hat sie weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich.

b) Für das Zustandekommen eines Stromlieferungsvertrages zwischen

den Parteien fehlte es jedoch - auch auf der Grundlage der Lehre vom Ver-

tragsschluß durch sozialtypisches Verhalten - an den für einen Vertragsschluß

erforderlichen Willenserklärungen, solange die Beklagte keine Kenntnis von der

Kündigung der Kooperationsvereinbarung hatte und nicht wußte, daß die Kläge-

rin sie für eigene Rechnung belieferte.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsur-

teile vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03, NJW-RR 2004, 928, unter II 2 a, und

vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131 = WM 2003, 1730, unter

II 1 a m.w.Nachw.) ist grundsätzlich in dem Leistungsangebot des Versor-

gungsunternehmens ein Vertragsangebot in Form einer sogenannten Realoffer-

te zum Abschluß eines Versorgungsvertrages zu sehen, das von demjenigen

konkludent angenommen wird, der dem Leitungsnetz des Versorgungsunter-

nehmens Elektrizität entnimmt; eine Erklärung, er wolle mit dem Unternehmen

keinen Vertrag schließen, ist unbeachtlich, da sie in Widerspruch zu seinem

eigenen tatsächlichen Verhalten steht. Dieser Rechtsgrundsatz, an den § 2

Abs. 2 AVBEltV anknüpft, berücksichtigt die normierende Kraft der Verkehrssit-

te, die dem sozialtypischen Verhalten der Annahme der Versorgungsleistungen

den Gehalt einer echten Willenserklärung zumißt

(BGH, Urteil vom

16. Dezember 1964 - VIII ZR 51/63, NJW 1965, 387, unter II 2 a; BGHZ 95,

393, 399). Aus der Sicht des Kunden stellt sich typischerweise die Vorhaltung

der Energie und die Möglichkeit der Energieentnahme an den ordnungsgemä-

ßen Entnahmevorrichtungen des Energieversorgungsunternehmens nach Treu

und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als Leistungsange-

bot und damit als Vertragsangebot dar (Hempel in: Ludwig/Odenthal/Hempel/

Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, AVBEltV § 2

Rdnr. 92). Die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen beinhaltet - auch

bei entgegenstehenden ausdrücklichen Äußerungen - die schlüssig erklärte

Annahme dieses Angebots (Hempel, aaO, Rdnr. 93 f.), weil der Abnehmer

weiß, daß die Lieferung nur gegen eine Gegenleistung erbracht zu werden

pflegt (vgl. Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 9. Aufl., § 28

Rdnr. 39 f.; Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Zweiter Band,

3. Aufl., § 8, 2).

bb) Die vorgenannten Grundsätze gelten jedoch nicht uneingeschränkt,

wenn das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Drit-

ten eine Stromliefervereinbarung geschlossen hat. Der Senat hat bereits aus-

gesprochen, daß die Voraussetzungen für einen konkludenten Vertragsschluß

fehlen, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen

und einem Dritten besteht, aufgrund dessen die Energielieferungen erbracht

werden (Senatsurteil vom 17. April 2004, aaO). Nichts anderes gilt in dem hier

zu entscheidenden Fall, daß der Abnehmer einen Stromlieferungsvertrag mit

einem anderen Energieversorger geschlossen hat und nicht weiß, daß dieser

ihn nicht

(mehr) beliefert

(ebenso de Wyl/Essig/Holtmeier

in: Schnei-

der/Theobald, Handbuch zum Recht der Energiewirtschaft, § 10 Rdnr. 202 f.,

208).

(1) Ob ein schlüssiges Verhalten als Willenserklärung zu werten ist, ist

eine Frage der Auslegung (BGHZ 149, 129, 134). Dabei hat im Falle der Diver-

genz eine - dem Erklärenden zurechenbare - objektive Bedeutung des Verhal-

tens aus der Sicht des Erklärungsgegners Vorrang vor dem subjektiven Willen

des Erklärenden (vgl. für den Fall fehlenden Erklärungsbewußtseins BGHZ 91,

324, 329 ff.; 109, 171, 177). Es mag sein, daß die Klägerin der Beklagten mit

der weiteren Stromlieferung nach Kündigung des Beistellungsvertrages gegen-

über der E. ein eigenes Angebot auf Abschluß eines Energielieferungsvertra-

ges unterbreiten wollte. Dies war jedoch für einen Stromkunden in der Situation

der Beklagten nicht zu erkennen. Die Beklagte hatte einen Stromlieferungsver-

trag mit der E. geschlossen, der aus ihrer Sicht fortbestand und ungestört

erfüllt wurde. Es bestand für sie - auch bei Anlegung eines objektiven Maß-

stabs - keine Veranlassung, die fortdauernde Stromlieferung anders denn als

Erfüllung des Vertrages mit der E. zu verstehen. Daß darin nunmehr ein ei-

genes Vertragsangebot der Klägerin liegen sollte, war nicht ersichtlich. Deshalb

fehlte es an einem entsprechenden objektiven Erklärungswert des Verhaltens

der Klägerin, solange die Beklagte von keiner Seite darüber informiert worden

war, daß der Beistellungsvertrag zwischen der Klägerin und der E. gekündigt

worden war und die Klägerin nunmehr eine eigene Leistung gegenüber der Be-

klagten erbrachte.

Ebensowenig durfte die Klägerin vor diesem Zeitpunkt die Entnahme von

Strom durch die Beklagte, die dabei kein Erklärungsbewußtsein hatte, als An-

nahme eines von ihr abgegebenen Angebotes verstehen. Sie wußte, daß sie

die Beklagte nicht von der Kündigung des Beistellungsvertrags mit der E. und

darüber unterrichtet hatte, daß sie nunmehr selbst Vertragspartnerin der Be-

klagten werden wollte. Sie konnte auch nicht ohne weiteres davon ausgehen,

daß eine entsprechende Information der Beklagten durch die E. erfolgt war.

Das Verhalten der Beklagten hatte deshalb aus der Sicht der Klägerin - sozial-

typisch - nicht den Inhalt, daß die Beklagte die Stromlieferung als entgeltliche

Leistung der Klägerin in Anspruch nehmen und damit einen - weiteren - Ener-

gielieferungsvertrag schließen wollte.

Dem Verhalten der Parteien kam danach wegen des bestehenden und

beiden bekannten Stromlieferungsvertrags der Beklagten mit der E. auch und

gerade mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nicht ein auf Abschluß eines neuen

Stromlieferungsvertrages gerichteter Erklärungswert zu. Ein Vertragsschluß

scheitert deshalb daran, daß entsprechende Willenserklärungen (aus der maß-

geblichen objektiven Sicht des jeweiligen Empfängers) nicht abgegeben worden

sind; auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage des - vorrangig das

Risiko der Übermittlung und des Verlustes einer abgegebenen Willenserklärung

regelnden - Zugangs (vgl. MünchKommBGB/Einsele, 4. Aufl., § 130 Rdnr. 16,

32) der Erklärungen kommt es insoweit nicht an.

(2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich eine ande-

re Bewertung auch nicht aus der Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundes-

gerichtshofs vom 10. Oktober 1991 (BGHZ 115, 311) herleiten. Danach ist bei

einem Übergang der Abwasserbeseitigung von einer Gemeinde auf einen

Zweckverband Vertragspartner des Benutzers der Abwasserbeseitigungsanlage

grundsätzlich derjenige, der die Anlage betreibt, auch wenn der Benutzer von

dem Wechsel des Betreibers keine Kenntnis erlangt hat. Bei einer solchen Fall-

gestaltung ist für den Benutzer eindeutig, daß die Abwasserbeseitigung nur von

dem jeweiligen Betreiber der Anlage vorgenommen werden kann; dessen kon-

krete Person ist für ihn im Regelfall belanglos. Denn auch bei einem Wechsel

des Anlagenbetreibers ist er nicht der Gefahr ausgesetzt, von verschiedenen

Betreibern mit Ansprüchen konfrontiert zu werden, weil der Übergang im Ver-

hältnis zwischen dem neuen und dem alten Anlagenbetreiber nur einvernehm-

lich erfolgen kann. Unter Berücksichtigung der Verkehrssitte schließt der Benut-

zer deshalb grundsätzlich einen Nutzungsvertrag mit dem jeweiligen Anlagen-

betreiber als "dem, den es angeht".

Kommen dagegen - wie hier - als Lieferanten und Vertragspartner auch

andere Personen als der jeweilige Netzbetreiber in Betracht mit der Folge, daß

unter ihnen Konkurrenz besteht, gewinnt die Identität des Lieferanten und Ver-

tragspartners für den Abnehmer entscheidende Bedeutung. Er hat ein Interesse

daran, zum einen seinen Vertragspartner unter den verschiedenen Anbietern

auszuwählen und zum andern das Entstehen gleichzeitiger vertraglicher Bin-

dungen an verschiedene Lieferanten zu verhindern. Der Strombezug als sol-

cher kann deshalb in diesem Fall nicht als Erklärung des Inhalts gewertet wer-

den, der Abnehmer wolle in jedem Fall (auch) mit dem tatsächlichen Stromliefe-

ranten kontrahieren, solange er nicht weiß und nicht wissen muß, daß sein aus-

drücklich gewählter Vertragspartner die Lieferung eingestellt hat.

2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht dagegen für die Zeit

nach dem 28. November 2001, dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte über die

Kündigung des Beistellungsvertrages und die Belieferung durch die Klägerin

informiert worden ist, einen vertraglichen Zahlungsanspruch der Klägerin ge-

genüber der Beklagten angenommen. Von diesem Zeitpunkt an mußte die Be-

klagte die weitere Stromlieferung als eigenes Vertragsangebot der Klägerin

werten und zugleich davon ausgehen, daß diese die fortdauernde Abnahme

nach der Verkehrssitte als konkludente Annahme ihres Angebots verstand (vgl.

de Wyl/Essig/Holtmeier, aaO, Rdnr. 205, 208), mit der Folge, daß ein Energie-

lieferungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Die ausdrück-

liche Zurückweisung der von der Klägerin übersandten Vertragsbestätigung

vom 13. Dezember 2001 durch die Beklagte am 19. Dezember 2001 ändert

daran nichts, weil sich die Beklagte damit in Widerspruch zu ihrem tatsächli-

chen Verhalten, dem weiteren Strombezug, setzte (vgl. Hempel, aaO, § 2

AVBEltV Rdnr. 49). Daß sie trotz des entgegenstehenden Hinweises der Klä-

gerin fälschlicherweise weiterhin die E. für ihre Lieferantin hielt, war ihr eigenes

Risiko, das einen Vertragsschluß der Parteien nicht hinderte.

Die Höhe des vertraglichen Anspruchs der Klägerin für die Zeit zwischen

dem 28. November 2001 und dem 31. März 2002 bestimmt sich nach ihrem

nach Maßgabe der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizi-

tätsversorgung von Tarifkunden und der Bundestarifordnung Elektrizität ange-

botenen Allgemeinen Tarif. Daß die Klageforderung danach insgesamt und so-

mit auch für den Vertragszeitraum zutreffend berechnet ist, wird von der Revisi-

on nicht in Zweifel gezogen.

3. Für die Zeit zwischen der Kündigung des Beistellungsvertrags mit der

E. durch die Klägerin und der Information der Beklagten darüber am

28. November 2001 ergibt sich auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststel-

lungen des Berufungsgerichts ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung der

Stromlieferung an die Beklagte nach ihrem Allgemeinen Tarif aus §§ 677, 683

Satz 1, 670 BGB.

a) Die Klägerin hat mit der ununterbrochenen Fortsetzung der Stromliefe-

rung objektiv ein Geschäft für die Beklagte geführt (§ 677 BGB). Nach der stän-

digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Urteil vom 21. Oktober

2003 – X ZR 66/01, NJW-RR 2004, 81 = WM 2004, 1397, unter III 2 a aa

m.w.Nachw.) kann eine Geschäftsbesorgung für einen anderen auch vorliegen,

wenn der Geschäftsführer ein Geschäft nicht nur als eigenes, sondern auch als

fremdes führt, d.h. in dem Bewußtsein und mit dem Willen, zumindest auch im

Interesse eines anderen zu handeln. In diesem Zusammenhang ist zwischen

objektiv und subjektiv fremden Geschäften zu unterscheiden. Bei objektiv frem-

den Geschäften, die schon ihrem Inhalt nach in einen fremden Rechts- oder

Interessenkreis eingreifen, wird regelmäßig ein ausreichender Fremdgeschäfts-

führungswille vermutet. Das gilt grundsätzlich auch für Geschäfte, die sowohl

objektiv eigene als auch objektiv fremde sind. Dabei kann es genügen, daß das

Geschäft seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Besorger, sondern

auch einem Dritten zugute kommt (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003, aaO;

Urteil vom 23. September 1999 - III ZR 322/98, NJW 2000, 72 = WM 1999,

2411, unter II 2 a, jeweils m.w.Nachw.).

So liegt der Fall hier. Objektiv war es Sache der Beklagten, sich nach

Kündigung des Beistellungsvertrages der Klägerin mit der E. und der daraus

folgenden Unmöglichkeit ihrer weiteren Belieferung durch die E. um einen

anderen Energielieferanten zu kümmern. Dazu war sie nicht zuletzt deshalb

gehalten, weil sie ihrerseits gegenüber den Nutzern des von ihr betriebenen

Seniorenzentrums zur Bereitstellung von Strom verpflichtet war. Indem die Klä-

gerin davon abgesehen hat, die Stromzufuhr nach Kündigung des Beistellungs-

vertrages bis zu einem ausdrücklichen Lieferantrag der Beklagten zu unterbre-

chen, und die Beklagte fortgesetzt mit Energie bedient hat, hat sie deshalb ob-

jektiv nicht nur ihre eigenen Lieferinteressen, sondern jedenfalls auch - mit

Rücksicht auf ihre Anschluß- und Versorgungspflicht nach § 10 EnWG - das

Versorgungsinteresse der Beklagten wahrgenommen (vgl. BGH, Beschluß vom

27. Mai 1998 - XII ZR 114/96, NZM 1998, 713). Ein entsprechender Fremdge-

schäftsführungswille ist daher zu vermuten; Umstände, durch die diese Vermu-

tung widerlegt werden könnte, sind nicht erkennbar.

Der Fremdgeschäftsführung steht nicht entgegen, daß die Klägerin mög-

licherweise irrig davon ausging, es komme durch die Inanspruchnahme der von

ihr weiterhin zur Verfügung gestellten Energie unmittelbar ein Vertragsverhältnis

mit der Beklagten zustande. Denn der Umstand, daß sich der Geschäftsführer

zur Leistung verpflichtet hat oder für verpflichtet hält, hindert nach der Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs

(Urteil

vom 4. November 2004

- III ZR 172/03, ZIP 2004, 2324, unter II 3 b; Urteil vom 30. September 1993

- VII ZR 178/91, NJW 1993, 3196 = WM 1994, 74, unter II 2 a; Urteil vom

7. Januar 1971 - VII ZR 9/70, NJW 1971, 609, unter III 2 a, insoweit in BGHZ

55, 128 nicht abgedruckt; BGHZ 37, 258, 262 f.) einen Rückgriff auf die Vor-

schriften der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht.

b) Für die Geschäftsbesorgung durch die Klägerin fehlte es an einem

Auftrag oder einer sonstigen Berechtigung. Eine solche ergibt sich insbesonde-

re nicht aus § 10 EnWG. Nach dieser Vorschrift ist die Klägerin zwar verpflich-

tet, in dem Gemeindegebiet, in dem die Beklagte ansässig ist, jedermann an ihr

Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen. § 10 EnWG normiert jedoch

keine Pflicht zum Leistungsaustausch schlechthin ohne vorher durch Vereinba-

rung geschaffene vertragliche Grundlage, sondern lediglich einen Kontrahie-

rungszwang (Danner in: Danner/Theobald, Energierecht, § 10 EnWG Rdnr. 23,

35). Die Vorschrift macht den Abschluß individueller Versorgungsverträge durch

übereinstimmende Willenserklärungen nicht entbehrlich, sondern verpflichtet

den Netzbetreiber lediglich dazu, das Angebot des Letztverbrauchers auf Ab-

schluß eines Anschluß- und Versorgungsvertrags zu den allgemeinen Bedin-

gungen und Tarifen anzunehmen (Hempel, aaO, § 2 AVBEltV Rdnr. 11;

Eckert/Tegethoff in: Tegethoff/Büdenbender/Klinger, § 2 AVBEltV/AVBGasV

Rdnr. 3; Büdenbender, EnWG, § 10 Rdnr. 92). Ein solcher Antrag der Beklag-

ten hat, wie ausgeführt, nicht vorgelegen.

c) Die Übernahme der Geschäftsführung durch die Klägerin entsprach

dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen der Beklagten (§ 683 Satz 1

BGB), weil diese als Betreiberin eines Seniorenzentrums zur Versorgung ihrer

Nutzer mit Strom verpflichtet, also auf die ununterbrochene Energielieferung

angewiesen war. Der geäußerte Wille der Beklagten widerspricht dieser Bewer-

tung nicht. Sie hat zwar durch ihr Schreiben vom 19. Dezember 2001 die Ver-

tragsbestätigung der Klägerin vom 13. Dezember 2001 zurückgewiesen und

mitgeteilt, ihr Energieversorger sei weiterhin die E. . Damit hat sie jedoch nur

vertragliche Beziehungen zur Klägerin abgelehnt; daß sie auch mit einer Not-

versorgung durch die Klägerin im Falle der Einstellung der Energielieferung

durch die E. nicht einverstanden war, ergibt sich daraus nicht, zumal die Be-

klagte von April 2002 an erneut einen Liefervertrag mit der Klägerin geschlos-

sen hat.

d) Die Klägerin hat demnach gemäß §§ 683 Satz 1, 670 BGB Anspruch

auf Ersatz derjenigen Aufwendungen, die sie nach den Umständen für erforder-

lich halten durfte. Erfolgt die auftraglose Besorgung eines fremden Geschäfts

- wie hier - im Rahmen des Berufs oder des Gewerbes des Geschäftsführers,

so umfaßt der Aufwendungsersatzanspruch die übliche Vergütung (BGHZ 143,

9, 16; 65, 384, 390; BGH, Urteil vom 30. September 1993, aaO; Urteil vom

7. März 1989 - XI ZR 25/88, NJW-RR 1989, 970, unter II 2 d; Urteil vom

7. Januar 1971, aaO; MünchKommBGB/Seiler, 4. Aufl., § 683 Rdnr. 24 f.;

Erman/Ehmann, BGB, 11. Aufl., § 683 Rdnr. 7). Dabei handelt es sich um den

von der Klägerin nach Maßgabe der Verordnung über Allgemeine Bedingungen

für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden und der Bundestarifordnung

Elektrizität angebotenen Allgemeinen Tarif.

4. Die Klägerin hat demnach für ihre Stromlieferungen in der Zeit zwi-

schen dem 13. November 2001 und dem 31. März 2002 insgesamt Anspruch

auf Vergütung in der vom Berufungsgericht tarifgemäß zuerkannten Höhe von

6.272,30 €. Diesem Anspruch kann die Beklagte die Zahlu ngen, die sie auf-

grund der erteilten Einzugsermächtigung an die E. erbracht hat, nicht entge-

genhalten. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen auf Erstattung dieser Be-

träge gerichteten Schadensersatzanspruch der Beklagten gegenüber der Klä-

gerin verneint. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus der Verletzung

von Anzeige- und Informationspflichten der Klägerin.

a) Allerdings war die Klägerin nach § 681 Satz 1 BGB verpflichtet, ihre

Fremdgeschäftsführung, das heißt die Aufnahme der Stromlieferung für eigene

Rechnung, der Beklagten anzuzeigen, sobald dies tunlich war. Eine solche An-

zeige ist am 28. November 2001 erfolgt, als die Klägerin der Beklagten telefo-

nisch mitteilte, daß sie die mit der E. geschlossene Kooperationsvereinba-

rung gekündigt habe und nunmehr selbst die Beklagte mit Strom beliefere. Die-

se Information war ausreichend; insbesondere bedurfte es entgegen der Auf-

fassung der Revision nicht zusätzlich eines ausdrücklichen Hinweises, daß die

Stromlieferung auch nicht über andere Lieferanten durch die E. erfolge. Daß

dies ausgeschlossen war, ergab sich bereits aus der Mitteilung der Klägerin,

daß nunmehr sie den Strom (unmittelbar) liefere. Hinsichtlich der Abbuchungen

ab dem 28. November 2001 für die Monate Dezember 2001 bis März 2002

scheidet deshalb ein Schadensersatzanspruch der Beklagten mangels Pflicht-

verletzung der Klägerin aus.

b) Ob die Klägerin der Beklagten die Übernahme der Fremdgeschäfts-

führung nach § 681 Satz 1 BGB bereits vor dem 28. November 2001 hätte an-

zeigen können und müssen, kann offenbleiben. Denn das Berufungsgericht hat

rechtsfehlerfrei festgestellt, daß das Unterlassen einer früheren Anzeige nicht

ursächlich dafür war, daß die Beklagte weitere Abbuchungen durch die E.

zugelassen und dadurch einen Schaden erlitten hat. Das Berufungsgericht hat

ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, daß eine frühere Mitteilung die Beklagte tat-

sächlich veranlaßt hätte, die Einzugsermächtigung zu widerrufen oder das

Stromgeld gegebenenfalls zu hinterlegen. Denn die Beklagte habe es der E.

bis zum 27. Februar 2002 ermöglicht, Abbuchungen vorzunehmen; Konse-

quenzen in Form der fristlosen Kündigung des Vertrags habe sie erst im April

2002 gezogen. Vor diesem Hintergrund sei festzustellen, daß eine frühere In-

formation der Beklagten bereits Mitte November nichts an dem eingetretenen

Schaden geändert hätte. Diese Erwägungen lassen Rechtsfehler nicht erken-

nen.

Dr. Deppert Dr. Beyer Wiechers

Dr. Wolst Hermanns