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BGH Urteil vom 17.03.2004 – VIII ZR 95/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

Verkündet am: 17. März 2004 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

AVBFernwärmeV § 2 Abs. 2

Ein konkludenter Vertragsschluß durch Entnahme von Energie kommt grundsätzlich

nicht in Betracht, wenn bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsun-

ternehmen

und

einem

Dritten

besteht,

aufgrund

dessen

die

Energielieferungen erbracht werden.

BGH, Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03 - OLG Naumburg

LG Halle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter

Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. Februar 2003 wird zu-

rückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin begehrt als Energieversorgungsunternehmen die Bezahlung

von Fernwärme, die sie für die Wohnungseigentumsanlage "A.

, " in H. in der Zeit von Januar 1999 bis einschließ-

lich Mai 2001 geliefert hat. Die Beklagten sind die Mitglieder der für diese

Wohnanlage gebildeten Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die Klägerin hatte mit der früheren Eigentümerin des Wohngebäudes,

der

Firma

N. ,

am

5. November/13. Dezember 1996 einen Fernwärmeversorgungsvertrag abge-

schlossen. Mit Schreiben vom 15. Januar 1998 bestätigte die A.

GmbH, die das Wohngebäude von der N.

erworben hatte, gegenüber der Klägerin, daß sie

mit Wirkung ab 1. Juni 1997 gemäß § 32 AVBFernwärmeV in den Fernwärme-

versorgungsvertrag eingetreten sei. Die A. GmbH be-

gründete sodann mit notariell beurkundeter Teilungserklärung vom 14. Juli 1997

gemäß § 8 WEG Wohnungseigentum mit 120 Wohnungseinheiten und veräu-

ßerte erstmalig am 23. Juli 1998 eine Wohneinheit; die A.

GmbH ist noch Eigentümerin eines Teils der Wohnungseinheiten. Mit

Schreiben vom 17. September 2001 teilten die Beklagten, vertreten durch die

Wohnungseigentumsverwalterin, der Klägerin mit, daß nunmehr die "WEG A.

" mit Wirkung vom 14. Juni 2001 in den Fernwärmeversorgungs-

vertrag eingetreten sei. Die Klägerin hat ihren Entgeltanspruch aus der Beliefe-

rung des Wohnblocks "A. " und eines weiteren

Wohnblocks mit Fernwärme für den Zeitraum von Februar 1999 bis Februar

2001 zunächst gegenüber der A. GmbH geltend ge-

macht und insoweit zwei obsiegende rechtskräftige Urteile erwirkt. Der Antrag

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A.

GmbH ist mangels Masse abgewiesen worden.

Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin nunmehr die Beklagten auf Bezahlung

der gelieferten Fernwärme für den Zeitraum von Januar 1999 bis Mai 2001 in

Höhe von umgerechnet 112.096,57 € in Anspruch. Die Kla ge ist in den Vorin-

stanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer - vom Senat zugelassenen - Revision ver-

folgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, zwischen den Par-

teien sei für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Fernwärmeversorgungs-

vertrag nicht zustande gekommen. Der ursprünglich zwischen der Klägerin und

der N.

geschlossene

Fernwärmevertrag, in den die A. GmbH gemäß Erklä-

rung vom 15. Januar 1998 eingetreten sei, sei weder durch die notarielle Beur-

kundung der Teilungserklärung auf die Beklagten übergangen, noch seien die-

se gemäß § 32 Abs. 4 und 5 AVBFernwärmeV vor dem 14. Juni 2001 in den mit

der Klägerin geschlossenen Fernwärmevertrag eingetreten.

Mit der Entnahme von Fernwärmeenergie sei auch kein Vertrag gemäß

§ 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits abge-

schlossen worden. Bei der Bereitstellung von Energie durch das Versorgungs-

unternehmen handele es sich um ein Vertragsangebot in Form einer Realoffer-

te, wobei sich nach Treu und Glauben aus der Sicht des Versorgungsunter-

nehmens bestimme, wem dieses Angebot gemacht werde. Bestehe bereits ein

Versorgungsvertrag, so werde das Versorgungsunternehmen seinen Vertrags-

partner mit der zur Verfügung gestellten Energie versorgen wollen. Die Ent-

nahme von Fernwärme an der Hausanschlußstation habe die Klägerin, die nach

ihrem eigenen Vortrag keine Kenntnis von der Begründung des Wohnungsei-

gentums gehabt habe, aus ihrer Sicht somit nicht als Annahme ihres Angebots

auf Abschluß eines Versorgungsvertrages verstehen können.

Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1

1. Fall BGB scheide aus, weil sie die Fernwärme im Rahmen eines Vertrags-

verhältnisses mit Rechtsgrund geleistet habe.

II.

Gegen diese Ausführungen wendet sich die Klägerin ohne Erfolg, so daß

ihre Revision zurückzuweisen ist.

1. Soweit das Berufungsgericht sowohl einen Übergang des zwischen

der Klägerin und der N. ge-

schlossenen und von der A. GmbH fortgeführten Fern-

wärmeversorgungsvertrages vom 5. November/13. Dezember 1996 auf die Be-

klagten wie auch deren Eintritt in diesen Vertrag nach § 32 AVBFernwärmeV

gemäß Erklärung vom 12. September 2001 für die Zeit vor dem 14. Juni 2001

verneint hat, wendet sich die Revision hiergegen nicht. Rechtsfehler sind inso-

weit auch nicht ersichtlich.

2. Entgegen der Ansicht der Revision sind die Beklagten zur Bezahlung

der im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Mai 2001 gelieferten Fernwärme

auch nicht aufgrund eines gemäß § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV geschlossenen

Vertrages verpflichtet.

a) Zwar ist in dem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens re-

gelmäßig ein Vertragsangebot in Form einer sogenannten Realofferte zum Ab-

schluß eines Versorgungsvertrages zu sehen, das von demjenigen konkludent

angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens

Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt (vgl. Senatsurteil vom

30. April 2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131 unter II 1 a m.w.Nachw.; siehe

auch Hempel in: Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Elektrizitäts-,

Gas- und Wasserversorgung, § 2 AVBEltV Rdnr. 92 ff.). Durch diesen Rechts-

grundsatz,

der

in

§ 2

Abs. 2

AVBEltV/AVBGasV/AVBWasserV/

AVBFernwärmeV lediglich wiederholt ist, wird der Tatsache Rechnung getra-

gen, daß in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen

Leistungen vielfach ohne ausdrücklich schriftlichen oder mündlichen Vertrags-

schluß in Anspruch genommen werden; dabei soll ein vertragsloser Zustand bei

Energielieferungen vermieden, nicht aber dem Versorgungsunternehmen ein

weiterer

Vertragspartner

verschafft werden

(Hempel

aaO

§ 2

AVBEltV Rdnr. 83, 117).

Die Voraussetzungen für einen konkludenten Vertragsschluß fehlen je-

doch, wenn bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunter-

nehmen und einem Dritten besteht, aufgrund dessen die Energielieferungen

erbracht werden. In einem solchen Fall erbringt das Versorgungsunternehmen,

wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, durch die Zurverfügungstellung der

Energie die seinem Vertragspartner geschuldete Versorgungsleistung. Wird

hierbei von einer Person, die bisher im Verhältnis zum Versorgungsunterneh-

men noch nicht als Abnehmer aufgetreten ist, aus den vorhandenen Versor-

gungsleitungen Energie entnommen, ist dies aus der Sicht des Versorgungsun-

ternehmens daher auch nicht als Annahme eines auf Abschluß eines (weiteren)

Energielieferungsvertrages gerichteten Vertragsangebots zu verstehen. Viel-

mehr ist, um unterschiedliche Versorgungsverträge für das gleiche Versor-

gungsverhältnis zu vermeiden, grundsätzlich von dem Vorrang des durch aus-

drückliche Vereinbarung begründeten Vertragsverhältnisses gegenüber einem

Vertragsabschluß durch schlüssiges Verhalten auszugehen (vgl. OLG Hamm,

ZIP 1983, 329 f.; OLG Karlsruhe, RdE 1984, 25, 28; OLG Karlsruhe, NZM 1999,

86; Brandenburgisches OLG, RdE 2000, 72, 73; dasselbe RdE 2002, 20, 21;

Hempel aaO Rdnr. 118; Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu

den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, 1981, Bd. I, § 2 AVBEltV Rdnr. 24;

a.A. OLG Hamm RdE 1988, 212, 214; zustimmend Hempel aaO § 2 AVBEltV

Rdnr. 125; siehe auch OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1989, 889, 890). So-

weit die Revision sich weiter für ihre gegenteilige Ansicht auf das Urteil des

Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 5. November 1993 (NJW-RR 1994, 436

f.) beruft, betrifft dieses einen vertragslosen Zustand nach Erlöschen des bishe-

rigen Versorgungsvertrages und ist somit nicht einschlägig.

b) Wenn daher die Beklagten als Wohnungseigentümer über die vorhan-

dene eigene Hausanschlußstation in dem der Klage zugrundeliegenden Zeit-

raum, in welchem noch der Fernwärmeversorgungsvertrag mit der A.

GmbH bestand, Fernwärme entnommen haben, konnte dies

die Klägerin nicht als Annahme eines auf Abschluß eines zusätzlichen Wärme-

lieferungsvertrages gerichteten Angebots auffassen. Damit scheidet aber ein

vertraglicher Entgeltanspruch der Klägerin gegenüber den Beklagten - neben

der bereits titulierten Forderung gegen die A. GmbH -

aus.

c) Daß der Klägerin auch ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812

Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber den Beklagten bereits deshalb nicht zusteht, weil

die Lieferungen aufgrund eines bestehenden Wärmeversorgungsvertrages an

die A. GmbH erbracht worden sind, hat das Berufungs-

gericht ebenfalls ohne Angriff durch die Revision festgestellt.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst