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BGH Urteil vom 26.01.2005 – VIII ZR 79/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 26. Januar 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Zum Vorliegen eines Erklärungsirrtums im Falle einer falschen Kaufpreisauszeich-

nung im Internet, die auf einen im Bereich des Erklärenden aufgetretenen Fehler im

Datentransfer zurückzuführen ist.

BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 79/04 - LG Bielefeld AG Herford

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin

gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld

vom 24. Februar 2004 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Beklagte 8/9

und die Klägerin 1/9 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin veräußert Computer nebst Zubehör über eine Website im

Internet. Im Januar 2003 legte der zuständige Mitarbeiter der Klägerin für das

Notebook der Firma S. , Typ V. S. einen Verkaufspreis von

2.650 € fest und gab diesen in das EDV-gesteuerte Ware nwirtschaftssystem

der Klägerin ein. Mittels einer von der Klägerin verwendeten Software wurden

diese Daten anschließend automatisch in die Produktdatenbank ihrer Internet-

seite übertragen. Als Ergebnis dieses Vorgangs enthielt die Datenbank jedoch

nicht den eingegebenen Betrag von 2.650 €, sondern ein en Verkaufspreis von

245 €. Der Klägerin wurden im Februar 2003 mehrere Fälle bekannt, in denen

es zu einem Fehler im Datentransfer durch die im übrigen beanstandungsfrei

laufende Software gekommen war; die Ursache konnte nicht festgestellt wer-

den.

Der Beklagte bestellte am 1. Februar 2003 ein Notebook des vorgenann-

ten Typs zu dem auf der Internetseite der Klägerin angegebenen Verkaufspreis

von 245 €. Die Klägerin bestätigte dem Beklagten mitte ls einer automatisch ver-

faßten E-Mail vom gleichen Tage den Eingang seiner Bestellung zu diesem

Preis. Eine weitere automatisch verfaßte E-Mail der Klägerin vom gleichen Ta-

ge (15.36 Uhr) hatte folgenden Inhalt:

"Sehr geehrter Kunde,

Ihr Auftrag wird jetzt unter der Kundennummer … von unserer Ver- sandabteilung bearbeitet … Wir bedanken uns für den Auftrag …".

Das Notebook wurde mit Rechnung/Lieferschein der Klägerin vom

5. Februar 2003 zum Verkaufspreis von 245 € zuzüglich Versan dkosten von

12,80 € an den Beklagten ausgeliefert. Mit Schreiben vom 11. Februar 2003

erklärte die Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrags mit der Begründung, das

Notebook sei aufgrund eines Systemfehlers irrtümlich mit dem Preis von 245 €

versehen worden. Der Beklagte lehnte mit Schreiben seiner Prozeßbevollmäch-

tigten vom 18. Februar 2003 die Herausgabe des Notebooks ab. Die Klägerin

setzte dem Beklagten hierzu mit Schreiben vom 28. Februar 2003 vergeblich

eine Frist bis zum 8. März 2003.

Die Klägerin begehrt die Herausgabe und Rückübereignung des Note-

books Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises sowie die Feststellung,

daß der Beklagte verpflichtet ist, den aus der Verweigerung der Herausgabe

entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Das Amtsgericht

hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht

der Klage hinsichtlich des Herausgabeantrags stattgegeben; hinsichtlich des

Feststellungsantrags hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner vom Beru-

fungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstel-

lung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Klägerin hat sich der Revision ange-

schlossen; sie verfolgt ihren Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Die Klägerin habe einen Anspruch gegen den Beklagten auf Rücküber-

eignung des Notebooks gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. Der Kaufver-

trag sei aufgrund der mit Schreiben der Klägerin vom 11. Februar 2003 erklär-

ten Anfechtung unwirksam. Die Klägerin sei wegen eines Irrtums in der Erklä-

rungshandlung gemäß § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB zur Anfechtung berechtigt ge-

wesen, da ihr zuständiger Mitarbeiter bei der Einstellung der Preisangaben in

das Internet eine Erklärung des Inhalts, das Notebook solle 245 € kosten, nicht

habe abgeben wollen. Die fehlerhafte Übertragung des Preises habe zunächst

zwar nur die Präsentation des Warenangebots der Klägerin auf der Internetseite

und damit eine invitatio ad offerendum betroffen. Dieser Fehler habe jedoch bei

der automatisierten, vom Computer erstellten Annahmeerklärung fortgewirkt,

weil bereits mit der Dateneingabe - in Verbindung mit der vorausgegangenen

Programmierung - der Inhalt der späteren Annahmeerklärung festgelegt werde.

Der Feststellungsantrag der Klägerin sei unbegründet. Der Beklagte ha-

be sich mit der Pflicht zur Herausgabe des Notebooks nicht in Verzug befun-

den. Weder den anwaltlich beratenen Beklagten noch seinen Rechtsanwalt tref-

fe ein Verschulden an der Nichtleistung, da die Rechtslage hinsichtlich der An-

fechtbarkeit in besonderem Maße unklar gewesen sei.

II.

Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand, so daß die

Revision des Beklagten (A.) und die Anschlußrevision der Klägerin (B.) zurück-

zuweisen sind.

A.

Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Klägerin sei ge-

mäß § 119 Abs. 1 BGB zur Anfechtung ihrer auf den Abschluß des Kaufver-

trags gerichteten Willenserklärung berechtigt gewesen.

1. Zwischen den Parteien ist ein Vertrag über den Kauf des Notebooks

zu dem auf der Internetseite der Klägerin angegebenen Preis von 245 € zu-

stande gekommen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klä-

gerin nicht bereits mit der Präsentation des Notebooks auf ihrer Internetseite ein

gemäß § 145 BGB verbindliches Angebot abgegeben hat, sondern daß sie in-

soweit lediglich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert hat (invitatio ad offe-

rendum). Daraus folgt, daß ein Angebot erst in der Bestellung des Beklagten

vom 1. Februar 2003 zu dem auf der Internetseite der Klägerin angegebenen

Verkaufspreis von 245 € zu sehen ist. Dies wird von der Re vision ebensowenig

in Zweifel gezogen wie die dem Berufungsurteil zu entnehmende Feststellung,

daß die Klägerin dieses Angebot angenommen hat. Das Berufungsgericht hat

sich allerdings nicht dazu geäußert, ob bereits die am 1. Februar 2003 um

15.36 Uhr versandte, automatisch verfaßte E-Mail der Klägerin oder erst die

Übersendung der Ware mit Lieferschein/Rechnung vom 5. Februar 2003 als

Annahmeerklärung zu werten ist. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht

zu erwarten sind, kann der Senat diese Auslegung selbst vornehmen. Danach

ist aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB)

bereits die E-Mail der Klägerin vom 1. Februar 2003, in der sie den Beklagten

als Kunden anspricht und ihm mitteilt, daß sein Auftrag nunmehr von der Ver-

sandabteilung bearbeitet werde und sie sich des weiteren für den Auftrag be-

dankt, als konkludente Erklärung der Annahme des Angebots des Beklagten zu

dem auf ihrer Internetseite angegebenen und in ihrer ersten automatischen

E-Mail vom gleichen Tage bestätigten Verkaufspreis von 245 € auszulegen.

Hiervon gehen auch beide Parteien im Revisionsverfahren aus.

2. Entgegen der Auffassung der Revision befand sich die Klägerin im

Zeitpunkt der Abgabe ihrer Annahmeerklärung in einem zur Anfechtung berech-

tigenden Irrtum gemäß § 119 Abs. 1 BGB. Nach § 119 Abs. 1 BGB kann, wer

bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (1. Alt.;

Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte

(2. Alt.; Erklärungsirrtum), die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, daß

er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles

nicht abgegeben haben würde. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenom-

men, daß die Klägerin sich im Zeitpunkt der Präsentation des Notebooks auf

ihrer Website - mithin bei Abgabe ihrer invitatio ad offerendum - in einem Erklä-

rungsirrtum befand. Dieser Irrtum der Klägerin ist, wie das Berufungsgericht zu

Recht ausgeführt hat, jedenfalls deswegen beachtlich, weil er bei ihrer auf den

Vertragsschluß gerichteten Annahmeerklärung noch fortwirkte.

a) Die Klägerin wollte auf ihrer Internetseite für das Notebook den Ver-

kaufspreis von 2.650 € angeben, den ihr zuständiger Mit arbeiter festgelegt hat-

te. Die tatsächlich auf der Internetseite erschienene Preisangabe von 245 €

entsprach daher nicht ihrem Erklärungswillen. Zwar ist der Irrtum in der Erklä-

rungshandlung nicht dem Mitarbeiter der Klägerin selbst unterlaufen, da er den

von ihm festgelegten Verkaufspreis zutreffend in ihr Warenwirtschaftssystem

eingegeben hat. Vielmehr beruhte die Änderung des eingegebenen Verkaufs-

preises auf einem Fehler im Datentransfer durch die im übrigen beanstan-

dungsfrei laufende Software.

Die Verfälschung des ursprünglich richtig Erklärten auf dem Weg zum

Empfänger durch eine unerkannt fehlerhafte Software ist als Irrtum in der Erklä-

rungshandlung anzusehen. Denn es besteht kein Unterschied, ob sich der Er-

klärende selbst verschreibt beziehungsweise vertippt oder ob die Abweichung

vom gewollten Erklärungstatbestand auf dem weiteren Weg zum Empfänger

eintritt. Dies ergibt sich auch aus § 120 BGB, wonach eine Willenserklärung,

welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrich-

tig übermittelt worden ist, unter der gleichen Voraussetzung angefochten wer-

den kann wie nach § 119 BGB eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.

Dementsprechend wird § 120 BGB einhellig als Fall des Erklärungsirrtums an-

gesehen, der lediglich eine gesonderte gesetzliche Regelung erhalten hat (Er-

man/H. Palm, BGB, 11. Aufl., § 119 Rdnr. 33; Soergel/Hefermehl, BGB,

13. Aufl., § 119 Rdnr. 11; MünchKommBGB/Kramer, 4. Aufl., § 119 Rdnr. 46;

Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 119 Rdnr. 10; Larenz/Wolf, Allgemeiner

Teil des Bürgerlichen Rechts, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 14). Keine andere Beurteilung

ist gerechtfertigt, wenn - wie im vorliegenden Fall - aufgrund fehlerhaften Daten-

transfers ein Übermittlungsfehler geschieht, bevor die Willenserklärung den Be-

reich des Erklärenden verlassen hat.

Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, daß der bei der

Abgabe der invitatio ad offerendum vorliegende Erklärungsirrtum der Klägerin

im Zeitpunkt ihrer auf den Vertragsschluß gerichteten Annahmeerklärung fort-

wirkte (ebenso OLG Frankfurt/Main, OLGR 2003, 88 mit Anmerkung von Dü-

mig, EWiR § 119 BGB 1/03, S. 953; anders insoweit, jedoch für eine andere

Fallgestaltung, LG Köln, MMR 2003, 481 mit kritischer Anmerkung Mankowski,

EWiR § 150 BGB 1/03, S. 853). Die Klägerin hat die Annahme des Angebots

des Beklagten aufgrund der Programmierung ihres Bestellungssystems erklärt.

Diese Erklärung - Annahme der Bestellung zu einem Preis von 245 € - ent-

sprach nicht ihrem Erklärungswillen. Die Klägerin wollte das Notebook, wie

ausgeführt, zu einem Preis von 2.650 € verkaufen. Sie hatte den Programmab-

lauf ihres Bestellungssystems so vorgesehen, daß der in ihr Warenwirtschafts-

system eingegebene Betrag in die Produktdatenbank übernommen und als

Verkaufspreis für nachfolgende Bestellungen verbindlich sein sollte. Die Kläge-

rin ging entsprechend dem von ihr beabsichtigten Programmablauf fälschlich

davon aus, daß der automatisch in die Produktdatenbank übertragene Ver-

kaufspreis dem in ihr EDV-System eingegebenen Betrag - wie im Regelfall ge-

schehen - entspreche und die Bestellung des Beklagten mithin zu dem von ihr

festgelegten Verkaufspreis von 2.650 € erfolge. Zu diese m von ihr festgelegten

Preis wollte sie die Annahme erklären. Indem sie in Vollzug des Programmab-

laufs gleichwohl die Bestellung des Beklagten - zu einem Preis von 245 € - an-

nahm, setzte sich der Irrtum der Klägerin fort.

b) Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich nicht um einen

Irrtum in der Willensbildung bzw. in der Erklärungsvorbereitung. Die Klägerin

hat ihren Erklärungswillen fehlerfrei gebildet, indem ihr zuständiger Mitarbeiter

den Verkaufspreis für das Notebook auf 2.650 € festlegte und dieser Betrag

nach ihrer Vorstellung vom Ablauf des verwendeten Computerprogramms in die

Produktdatenbank der Internetseite übernommen werden sollte. Der vorliegen-

de Fall ist daher auch nicht mit einem von der Revision in diesem Zusammen-

hang angeführten (verdeckten) Kalkulationsirrtum vergleichbar, bei dem der

bereits im Stadium der Willensbildung unterlaufene Fehler als Irrtum im Beweg-

grund (Motivirrtum) grundsätzlich nicht zur Anfechtung berechtigt, auch wenn

die falsche Berechnung auf Fehlern einer vom Erklärenden verwendeten Soft-

ware beruht (vgl. BGHZ 139, 177, 180 f.). Denn die Angabe des falschen Be-

trags von 245 € beruhte nicht auf einer fehlerhaften B erechnung des Preises im

Stadium der Willensbildung der Klägerin, sondern auf einem nachfolgenden

Fehler bei der Übertragung der Daten.

3. Soweit der Beklagte in der Revisionsbegründung die Auffassung ver-

tritt, er habe über den Kaufpreis hinaus zumindest Anspruch auf die von ihm

gezahlten Versandkosten (§ 122 Abs. 1 BGB), und hierin die Geltendmachung

eines Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Herausgabeverlangen der Kläge-

rin zu sehen sein sollte (§ 273 Abs. 1 BGB), kann diese Einrede, die auf einen

neuen Gegenanspruch gestützt wird, aus prozessualen Gründen nicht berück-

sichtigt werden, da sie erstmals in der Revisionsinstanz erhoben wurde (vgl.

BGH, Urteil vom 1. Februar 1993 - II ZR 106/92, NJW-RR 1993, 774 unter B

m.w.Nachw.).

B.

Auch die Anschlußrevision der Klägerin, mit der sie ihren Antrag auf

Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des aus der Verweige-

rung der Herausgabe des Notebooks entstandenen und noch entstehenden

Schadens weiterverfolgt, ist nicht begründet.

Der Beklagte ist nicht gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB zum

Schadensersatz verpflichtet, weil er mit seiner auf § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt.

BGB beruhenden Verpflichtung zur Rückübereignung und Herausgabe des No-

tebooks nicht in Verzug geraten ist. Das Berufungsgericht hat angenommen,

daß weder den anwaltlich beratenen Beklagten noch seinen Rechtsanwalt ein

Verschulden an der Nichtleistung treffe, da die Rechtslage hinsichtlich der An-

fechtbarkeit in besonderem Maße unklar gewesen sei. Dies trifft entgegen der

von der Anschlußrevision vertretenen Auffassung zu. Die vorliegende Fallge-

staltung wirft, wie ausgeführt, Abgrenzungsprobleme zu einem - grundsätzlich

nicht zur Anfechtung berechtigenden - Motivirrtum auf; einschlägige höchstrich-

terliche Entscheidungen lagen bisher nicht vor.

Dr. Deppert

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Frellesen

Hermanns