BGH Urteil vom 26.01.2005 – VIII ZR 79/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 26. Januar 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 119 Abs. 1
Zum Vorliegen eines Erklärungsirrtums im Falle einer falschen Kaufpreisauszeich-
nung im Internet, die auf einen im Bereich des Erklärenden aufgetretenen Fehler im
Datentransfer zurückzuführen ist.
BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 79/04 - LG Bielefeld AG Herford
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin
gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld
vom 24. Februar 2004 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Beklagte 8/9
und die Klägerin 1/9 zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin veräußert Computer nebst Zubehör über eine Website im
Internet. Im Januar 2003 legte der zuständige Mitarbeiter der Klägerin für das
Notebook der Firma S. , Typ V. S. einen Verkaufspreis von
2.650 € fest und gab diesen in das EDV-gesteuerte Ware nwirtschaftssystem
der Klägerin ein. Mittels einer von der Klägerin verwendeten Software wurden
diese Daten anschließend automatisch in die Produktdatenbank ihrer Internet-
seite übertragen. Als Ergebnis dieses Vorgangs enthielt die Datenbank jedoch
nicht den eingegebenen Betrag von 2.650 €, sondern ein en Verkaufspreis von
245 €. Der Klägerin wurden im Februar 2003 mehrere Fälle bekannt, in denen
es zu einem Fehler im Datentransfer durch die im übrigen beanstandungsfrei
laufende Software gekommen war; die Ursache konnte nicht festgestellt wer-
den.
Der Beklagte bestellte am 1. Februar 2003 ein Notebook des vorgenann-
ten Typs zu dem auf der Internetseite der Klägerin angegebenen Verkaufspreis
von 245 €. Die Klägerin bestätigte dem Beklagten mitte ls einer automatisch ver-
faßten E-Mail vom gleichen Tage den Eingang seiner Bestellung zu diesem
Preis. Eine weitere automatisch verfaßte E-Mail der Klägerin vom gleichen Ta-
ge (15.36 Uhr) hatte folgenden Inhalt:
"Sehr geehrter Kunde,
Ihr Auftrag wird jetzt unter der Kundennummer … von unserer Ver- sandabteilung bearbeitet … Wir bedanken uns für den Auftrag …".
Das Notebook wurde mit Rechnung/Lieferschein der Klägerin vom
5. Februar 2003 zum Verkaufspreis von 245 € zuzüglich Versan dkosten von
12,80 € an den Beklagten ausgeliefert. Mit Schreiben vom 11. Februar 2003
erklärte die Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrags mit der Begründung, das
Notebook sei aufgrund eines Systemfehlers irrtümlich mit dem Preis von 245 €
versehen worden. Der Beklagte lehnte mit Schreiben seiner Prozeßbevollmäch-
tigten vom 18. Februar 2003 die Herausgabe des Notebooks ab. Die Klägerin
setzte dem Beklagten hierzu mit Schreiben vom 28. Februar 2003 vergeblich
eine Frist bis zum 8. März 2003.
Die Klägerin begehrt die Herausgabe und Rückübereignung des Note-
books Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises sowie die Feststellung,
daß der Beklagte verpflichtet ist, den aus der Verweigerung der Herausgabe
entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Das Amtsgericht
hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht
der Klage hinsichtlich des Herausgabeantrags stattgegeben; hinsichtlich des
Feststellungsantrags hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner vom Beru-
fungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstel-
lung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Klägerin hat sich der Revision ange-
schlossen; sie verfolgt ihren Feststellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Klägerin habe einen Anspruch gegen den Beklagten auf Rücküber-
eignung des Notebooks gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. Der Kaufver-
trag sei aufgrund der mit Schreiben der Klägerin vom 11. Februar 2003 erklär-
ten Anfechtung unwirksam. Die Klägerin sei wegen eines Irrtums in der Erklä-
rungshandlung gemäß § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB zur Anfechtung berechtigt ge-
wesen, da ihr zuständiger Mitarbeiter bei der Einstellung der Preisangaben in
das Internet eine Erklärung des Inhalts, das Notebook solle 245 € kosten, nicht
habe abgeben wollen. Die fehlerhafte Übertragung des Preises habe zunächst
zwar nur die Präsentation des Warenangebots der Klägerin auf der Internetseite
und damit eine invitatio ad offerendum betroffen. Dieser Fehler habe jedoch bei
der automatisierten, vom Computer erstellten Annahmeerklärung fortgewirkt,
weil bereits mit der Dateneingabe - in Verbindung mit der vorausgegangenen
Programmierung - der Inhalt der späteren Annahmeerklärung festgelegt werde.
Der Feststellungsantrag der Klägerin sei unbegründet. Der Beklagte ha-
be sich mit der Pflicht zur Herausgabe des Notebooks nicht in Verzug befun-
den. Weder den anwaltlich beratenen Beklagten noch seinen Rechtsanwalt tref-
fe ein Verschulden an der Nichtleistung, da die Rechtslage hinsichtlich der An-
fechtbarkeit in besonderem Maße unklar gewesen sei.
II.
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand, so daß die
Revision des Beklagten (A.) und die Anschlußrevision der Klägerin (B.) zurück-
zuweisen sind.
A.
Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Klägerin sei ge-
mäß § 119 Abs. 1 BGB zur Anfechtung ihrer auf den Abschluß des Kaufver-
trags gerichteten Willenserklärung berechtigt gewesen.
1. Zwischen den Parteien ist ein Vertrag über den Kauf des Notebooks
zu dem auf der Internetseite der Klägerin angegebenen Preis von 245 € zu-
stande gekommen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klä-
gerin nicht bereits mit der Präsentation des Notebooks auf ihrer Internetseite ein
gemäß § 145 BGB verbindliches Angebot abgegeben hat, sondern daß sie in-
soweit lediglich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert hat (invitatio ad offe-
rendum). Daraus folgt, daß ein Angebot erst in der Bestellung des Beklagten
vom 1. Februar 2003 zu dem auf der Internetseite der Klägerin angegebenen
Verkaufspreis von 245 € zu sehen ist. Dies wird von der Re vision ebensowenig
in Zweifel gezogen wie die dem Berufungsurteil zu entnehmende Feststellung,
daß die Klägerin dieses Angebot angenommen hat. Das Berufungsgericht hat
sich allerdings nicht dazu geäußert, ob bereits die am 1. Februar 2003 um
15.36 Uhr versandte, automatisch verfaßte E-Mail der Klägerin oder erst die
Übersendung der Ware mit Lieferschein/Rechnung vom 5. Februar 2003 als
Annahmeerklärung zu werten ist. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht
zu erwarten sind, kann der Senat diese Auslegung selbst vornehmen. Danach
bereits die E-Mail der Klägerin vom 1. Februar 2003, in der sie den Beklagten
als Kunden anspricht und ihm mitteilt, daß sein Auftrag nunmehr von der Ver-
sandabteilung bearbeitet werde und sie sich des weiteren für den Auftrag be-
dankt, als konkludente Erklärung der Annahme des Angebots des Beklagten zu
dem auf ihrer Internetseite angegebenen und in ihrer ersten automatischen
E-Mail vom gleichen Tage bestätigten Verkaufspreis von 245 € auszulegen.
Hiervon gehen auch beide Parteien im Revisionsverfahren aus.
2. Entgegen der Auffassung der Revision befand sich die Klägerin im
Zeitpunkt der Abgabe ihrer Annahmeerklärung in einem zur Anfechtung berech-
tigenden Irrtum gemäß § 119 Abs. 1 BGB. Nach § 119 Abs. 1 BGB kann, wer
bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (1. Alt.;
Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte
(2. Alt.; Erklärungsirrtum), die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, daß
er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles
nicht abgegeben haben würde. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenom-
men, daß die Klägerin sich im Zeitpunkt der Präsentation des Notebooks auf
ihrer Website - mithin bei Abgabe ihrer invitatio ad offerendum - in einem Erklä-
rungsirrtum befand. Dieser Irrtum der Klägerin ist, wie das Berufungsgericht zu
Recht ausgeführt hat, jedenfalls deswegen beachtlich, weil er bei ihrer auf den
Vertragsschluß gerichteten Annahmeerklärung noch fortwirkte.
a) Die Klägerin wollte auf ihrer Internetseite für das Notebook den Ver-
kaufspreis von 2.650 € angeben, den ihr zuständiger Mit arbeiter festgelegt hat-
te. Die tatsächlich auf der Internetseite erschienene Preisangabe von 245 €
entsprach daher nicht ihrem Erklärungswillen. Zwar ist der Irrtum in der Erklä-
rungshandlung nicht dem Mitarbeiter der Klägerin selbst unterlaufen, da er den
von ihm festgelegten Verkaufspreis zutreffend in ihr Warenwirtschaftssystem
eingegeben hat. Vielmehr beruhte die Änderung des eingegebenen Verkaufs-
preises auf einem Fehler im Datentransfer durch die im übrigen beanstan-
dungsfrei laufende Software.
Die Verfälschung des ursprünglich richtig Erklärten auf dem Weg zum
Empfänger durch eine unerkannt fehlerhafte Software ist als Irrtum in der Erklä-
rungshandlung anzusehen. Denn es besteht kein Unterschied, ob sich der Er-
klärende selbst verschreibt beziehungsweise vertippt oder ob die Abweichung
vom gewollten Erklärungstatbestand auf dem weiteren Weg zum Empfänger
eintritt. Dies ergibt sich auch aus § 120 BGB, wonach eine Willenserklärung,
welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrich-
tig übermittelt worden ist, unter der gleichen Voraussetzung angefochten wer-
den kann wie nach § 119 BGB eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
Dementsprechend wird § 120 BGB einhellig als Fall des Erklärungsirrtums an-
gesehen, der lediglich eine gesonderte gesetzliche Regelung erhalten hat (Er-
man/H. Palm, BGB, 11. Aufl., § 119 Rdnr. 33; Soergel/Hefermehl, BGB,
13. Aufl., § 119 Rdnr. 11; MünchKommBGB/Kramer, 4. Aufl., § 119 Rdnr. 46;
Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 119 Rdnr. 10; Larenz/Wolf, Allgemeiner
Teil des Bürgerlichen Rechts, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 14). Keine andere Beurteilung
ist gerechtfertigt, wenn - wie im vorliegenden Fall - aufgrund fehlerhaften Daten-
transfers ein Übermittlungsfehler geschieht, bevor die Willenserklärung den Be-
reich des Erklärenden verlassen hat.
Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, daß der bei der
Abgabe der invitatio ad offerendum vorliegende Erklärungsirrtum der Klägerin
im Zeitpunkt ihrer auf den Vertragsschluß gerichteten Annahmeerklärung fort-
wirkte (ebenso OLG Frankfurt/Main, OLGR 2003, 88 mit Anmerkung von Dü-
mig, EWiR § 119 BGB 1/03, S. 953; anders insoweit, jedoch für eine andere
Fallgestaltung, LG Köln, MMR 2003, 481 mit kritischer Anmerkung Mankowski,
EWiR § 150 BGB 1/03, S. 853). Die Klägerin hat die Annahme des Angebots
des Beklagten aufgrund der Programmierung ihres Bestellungssystems erklärt.
Diese Erklärung - Annahme der Bestellung zu einem Preis von 245 € - ent-
sprach nicht ihrem Erklärungswillen. Die Klägerin wollte das Notebook, wie
ausgeführt, zu einem Preis von 2.650 € verkaufen. Sie hatte den Programmab-
lauf ihres Bestellungssystems so vorgesehen, daß der in ihr Warenwirtschafts-
system eingegebene Betrag in die Produktdatenbank übernommen und als
Verkaufspreis für nachfolgende Bestellungen verbindlich sein sollte. Die Kläge-
rin ging entsprechend dem von ihr beabsichtigten Programmablauf fälschlich
davon aus, daß der automatisch in die Produktdatenbank übertragene Ver-
kaufspreis dem in ihr EDV-System eingegebenen Betrag - wie im Regelfall ge-
schehen - entspreche und die Bestellung des Beklagten mithin zu dem von ihr
festgelegten Verkaufspreis von 2.650 € erfolge. Zu diese m von ihr festgelegten
Preis wollte sie die Annahme erklären. Indem sie in Vollzug des Programmab-
laufs gleichwohl die Bestellung des Beklagten - zu einem Preis von 245 € - an-
nahm, setzte sich der Irrtum der Klägerin fort.
b) Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich nicht um einen
Irrtum in der Willensbildung bzw. in der Erklärungsvorbereitung. Die Klägerin
hat ihren Erklärungswillen fehlerfrei gebildet, indem ihr zuständiger Mitarbeiter
den Verkaufspreis für das Notebook auf 2.650 € festlegte und dieser Betrag
nach ihrer Vorstellung vom Ablauf des verwendeten Computerprogramms in die
Produktdatenbank der Internetseite übernommen werden sollte. Der vorliegen-
de Fall ist daher auch nicht mit einem von der Revision in diesem Zusammen-
hang angeführten (verdeckten) Kalkulationsirrtum vergleichbar, bei dem der
bereits im Stadium der Willensbildung unterlaufene Fehler als Irrtum im Beweg-
grund (Motivirrtum) grundsätzlich nicht zur Anfechtung berechtigt, auch wenn
die falsche Berechnung auf Fehlern einer vom Erklärenden verwendeten Soft-
ware beruht (vgl. BGHZ 139, 177, 180 f.). Denn die Angabe des falschen Be-
trags von 245 € beruhte nicht auf einer fehlerhaften B erechnung des Preises im
Stadium der Willensbildung der Klägerin, sondern auf einem nachfolgenden
Fehler bei der Übertragung der Daten.
3. Soweit der Beklagte in der Revisionsbegründung die Auffassung ver-
tritt, er habe über den Kaufpreis hinaus zumindest Anspruch auf die von ihm
gezahlten Versandkosten (§ 122 Abs. 1 BGB), und hierin die Geltendmachung
eines Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Herausgabeverlangen der Kläge-
rin zu sehen sein sollte (§ 273 Abs. 1 BGB), kann diese Einrede, die auf einen
neuen Gegenanspruch gestützt wird, aus prozessualen Gründen nicht berück-
sichtigt werden, da sie erstmals in der Revisionsinstanz erhoben wurde (vgl.
BGH, Urteil vom 1. Februar 1993 - II ZR 106/92, NJW-RR 1993, 774 unter B
m.w.Nachw.).
B.
Auch die Anschlußrevision der Klägerin, mit der sie ihren Antrag auf
Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des aus der Verweige-
rung der Herausgabe des Notebooks entstandenen und noch entstehenden
Schadens weiterverfolgt, ist nicht begründet.
Der Beklagte ist nicht gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB zum
Schadensersatz verpflichtet, weil er mit seiner auf § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt.
BGB beruhenden Verpflichtung zur Rückübereignung und Herausgabe des No-
tebooks nicht in Verzug geraten ist. Das Berufungsgericht hat angenommen,
daß weder den anwaltlich beratenen Beklagten noch seinen Rechtsanwalt ein
Verschulden an der Nichtleistung treffe, da die Rechtslage hinsichtlich der An-
fechtbarkeit in besonderem Maße unklar gewesen sei. Dies trifft entgegen der
von der Anschlußrevision vertretenen Auffassung zu. Die vorliegende Fallge-
staltung wirft, wie ausgeführt, Abgrenzungsprobleme zu einem - grundsätzlich
nicht zur Anfechtung berechtigenden - Motivirrtum auf; einschlägige höchstrich-
terliche Entscheidungen lagen bisher nicht vor.
Dr. Deppert
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Frellesen
Hermanns