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BGH Urteil vom 21.09.2005 – VIII ZR 284/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 21. September 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

BGB §§ 307 Abs. 1 Ba, 308 Nr. 4

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versandhandelsunternehmens gegenüber Verbrauchern verwendete Klausel

"Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu."

ist unter Berücksichtigung der sich daran anschließenden Sätze

"Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berech- tigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen; …"

gemäß §§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4 BGB unwirksam.

BGH, Urteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 284/04 - OLG Hamburg LG Hamburg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 21. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats

des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 9. Septem-

ber 2004 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu ge-

fasst:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 24

des Landgerichts Hamburg vom 5. September 2003 wird zurück-

gewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist ein Verbraucherverband, der in die gemäß § 4 des Unter-

lassungsklagengesetzes (UKlaG) beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste

qualifizierter Einrichtungen eingetragen ist. Die Beklagte betreibt ein Versand-

handelsunternehmen. Sie unterhält einen "Internetshop" und verwendet hierbei

vorformulierte Geschäftsbedingungen (nachstehend: AGB), die unter anderem

folgende Klauseln enthalten:

"3. Gewährleistung … [Abs. 3] Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ih- nen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu. Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen; wir verpflichten uns gleichzeitig, Sie unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und etwa erhaltene Gegenleis- tungen unverzüglich zu erstatten."

Der Kläger hat von der Beklagten verlangt, es zu unterlassen, die vorste-

hend wiedergegebenen Klauseln in Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 Halbsatz 1

sowie zwei weitere Klauseln ihrer AGB in Verbrauchsgüterkaufverträge einzu-

beziehen und sich auf diese Klauseln bei der Abwicklung derartiger, nach dem

1. April 1977 geschlossener Verträge zu berufen. Das Landgericht (VuR

2004, 27) hat der Klage hinsichtlich der beiden oben zitierten Klauseln sowie

einer weiteren Klausel stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die

Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage hinsichtlich der

Klausel in Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 abgewiesen; die weitergehende Berufung der

Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelasse-

nen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen

Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Inter-

esse, ausgeführt:

Die Klausel "Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir

Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Er-

satzartikel) zu" verstoße nicht gegen §§ 475 Abs. 1, 307, 308 Nr. 4 BGB. Ein

Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB könne nur bejaht werden, wenn zwischen dem

Verbraucher und der Beklagten bereits vor der Übersendung des Ersatzartikels

ein Vertrag über die bestellte Ware geschlossen werde. Der Vertrag komme

aber nicht schon aufgrund der Bestellung des Verbrauchers zustande, selbst

wenn diese elektronisch bestätigt werde. Im Internethandel liege regelmäßig ein

Leistungsversprechen des Verkäufers vor der Zusendung eines Artikels nicht

vor. Soweit der Kläger demgegenüber mögliche Fallgestaltungen eines Ver-

tragsschlusses vor der Lieferung der Ware aufzeige, handele es sich um selte-

ne Ausnahmefälle, von denen bei der Bewertung der Klausel nicht auszugehen

sei. Auch ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB könne nur bejaht werden, wenn

zwischen dem Verbraucher und der Beklagten vor der Lieferung der Ware ein

Vertrag zustande komme, was jedoch vor der Annahme durch den Verbraucher

nicht der Fall sei. Für die Zulässigkeit der Klausel spreche im übrigen § 241a

Abs. 3 BGB, wonach eine Ersatzlieferung nicht als unbestellte Leistung gelte.

II.

Die Revision des Klägers ist begründet. Der Kläger kann gemäß §§ 1, 3

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 UKlaG von der Beklagten verlangen, es zu unterlassen,

die in Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 der AGB ihres "Internetshops" enthaltene Klausel

über die Zusendung eines sogenannten Ersatzartikels in Verbrauchsgüterkauf-

verträgen (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu verwenden und sich auf diese Klausel

bei der Abwicklung derartiger, nach dem 1. April 1977 geschlossener Kaufver-

träge zu berufen (vgl. zu letzterem BGHZ 127, 35, 37; BGH, Urteil vom

23. Januar 2003 - III ZR 54/02, NJW 2003, 1237 = WM 2003, 425, unter I 2).

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klausel gemäß § 308

Nr. 4 BGB (dazu nachfolgend unter 1.) und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 in Verbin-

dung mit Satz 1 BGB unwirksam (dazu im weiteren unter 2.).

1. Die streitige Klausel ("Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein,

senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen

Artikel (Ersatzartikel) zu.") enthält einen gemäß § 308 Nr. 4 BGB unzulässigen

Änderungsvorbehalt. Nach dieser Bestimmung ist in Allgemeinen Geschäftsbe-

dingungen die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene

Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, unwirksam, wenn nicht die Ver-

einbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interes-

sen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.

a) Die Voraussetzungen des § 308 Nr. 4 BGB liegen hier vor. Die in Re-

de stehende Klausel berechtigt die Beklagte, eine versprochene Leistung zu

ändern oder von ihr abzuweichen, weil sie der Beklagten nach der gebotenen

objektiven Auslegung das Recht einräumt (dazu sogleich unter aa), dem Kun-

den einen "Ersatzartikel" als vertragsgemäße Leistung zu übersenden, wenn

zuvor ein Kaufvertrag über die vom Verbraucher auf der Internetseite der Be-

klagten bestellte Ware zustande gekommen ist (dazu anschließend unter bb).

aa) Die Klausel ist, wie der Senat wegen ihrer bundesweiten Verwen-

dung selbst feststellen kann (vgl. BGHZ 139, 190, 198 m.w.Nachw.), dahin aus-

zulegen, dass die Beklagte sich ein vertragliches Recht zur Lieferung eines Er-

satzartikels vorbehält. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem ob-

jektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von ver-

ständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der

normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Ver-

ständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders

zugrunde zu legen sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 102, 384, 389 ff. m.w.Nachw.).

Der Wortlaut der Klausel ist danach allerdings nicht eindeutig. Einerseits

kann die Formulierung, die Beklagte "sende" in Einzelfällen einen Ersatzartikel

zu, als bloße Ankündigung verstanden werden. Dafür spricht die abweichende

Fassung der Klausel im übernächsten Satz (Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 der

AGB), wonach die Beklagte ausdrücklich "berechtigt" ist, sich von der "Ver-

tragspflicht zur Lieferung" zu lösen, wenn ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel

nicht lieferbar sein sollte. Andererseits steht der Wortlaut der Klausel aus der

Sicht eines verständigen Kunden der Auslegung nicht entgegen, dass sich die

Beklagte das Recht zur Lieferung eines Ersatzartikels als vertragsgemäße Leis-

tung vorbehält. Das folgt aus dem Umstand, dass die Klausel unter der Über-

schrift "Gewährleistung" steht. Dies legt aus der Sicht des Kunden die Annahme

nahe, dass die Beklagte nicht lediglich die Lieferung einer anderen als der be-

stellten Sache ankündigen will, was im Falle eines vorherigen Vertragsschlus-

ses nach § 434 Abs. 3 BGB eine vertragswidrige Leistung wäre, sondern dass

die Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Beklagten als vertragsgemäße

Leistung gelten soll, die der Kunde nach dem sich anschließenden Satz 2

("auch") nur unter Einhaltung der gemäß Nr. 1 der AGB für die Lieferung be-

stellter Artikel geltenden Rückgabefrist von 14 Tagen zurückweisen kann. Im

Übrigen hat die Beklagte selbst in dem vorliegenden Verfahren nicht geltend

gemacht, die Klausel sei im Sinne einer bloßen Ankündigung zu verstehen.

Die Mehrdeutigkeit der Klausel ist durch eine objektive, an ihrem Wort-

laut und Regelungszusammenhang sowie den Verständigungsmöglichkeiten

der typischerweise angesprochenen Kunden orientierte Auslegung nicht zu be-

seitigen. Die somit verbleibenden Zweifel gehen gemäß § 305c Abs. 2 BGB

(früher § 5 AGBG) zu Lasten der Beklagten. Dies führt jedenfalls im - hier vor-

liegenden - Verbandsklageverfahren dazu, dass von der sogenannten kunden-

feindlichsten Auslegung auszugehen ist (BGHZ 139, 190, 199; 158, 149, 155,

jeweils m.w.Nachw.). Bei der Prüfung der Wirksamkeit der in Rede stehenden

Klausel ist daher die Auslegung zugrunde zu legen, dass die Beklagte sich ein

vertragliches Recht zur Lieferung eines Ersatzartikels vorbehält.

bb) Aus der Sicht eines verständigen und juristisch nicht vorgebildeten

Kunden erfasst die Formularbestimmung auch den Fall, dass vor der Lieferung

des Ersatzartikels bereits ein Kaufvertrag über die bestellte Ware abgeschlos-

sen worden ist. Dem Wortlaut der Klausel lässt sich nicht entnehmen, dass der

Beklagten lediglich dann ein Recht zur Lieferung eines anderen als des bestell-

ten Artikels zustehen soll, wenn noch kein Kaufvertrag mit dem Kunden zustan-

de gekommen ist. Vielmehr ist das formularmäßig eingeräumte Recht zur Zu-

sendung des Ersatzartikels allein davon abhängig, dass ein bestimmter Artikel

nicht lieferbar ist. Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber bei der Beurteilung der Wirk-

samkeit der Klausel die von ihrem Wortlaut erfasste Möglichkeit eines Vertrags-

schlusses vor der Lieferung unberücksichtigt gelassen. Zwar haben völlig fern

liegende Auslegungsmöglichkeiten, von denen eine Gefährdung des Rechts-

verkehrs nicht ernsthaft zu befürchten ist, auch im Verbandsklageverfahren au-

ßer Betracht zu bleiben (BGHZ 91, 55, 61; BGH, Urteil vom 10. Mai 1994

- XI ZR 65/93, NJW 1994, 1798 = WM 1994, 1283 unter II 2 b bb m.w.Nachw.).

Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben.

Allerdings dürfte die Ansicht der Beklagten zutreffen, dass die Warenprä-

sentation auf ihrer Internetseite noch kein gemäß § 145 BGB verbindliches An-

gebot, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio

ad offerendum) darstellt. In diesem Falle ist das Vertragsangebot in der Waren-

bestellung des Kunden zu sehen (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2005

- VIII ZR 79/04, NJW 2005, 976 = WM 2005, 659 unter II A 1). Es mag auch

richtig sein, dass im Versandhandel grundsätzlich erst die Übersendung des

bestellten Artikels als konkludente Annahmeerklärung zu werten ist. Sendet die

Beklagte dem Kunden unter diesen Umständen einen anderen als den bestell-

ten Artikel zu, gilt diese Änderung gemäß § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung der

Bestellung verbunden mit einem neuen Antrag der Beklagten, einen Kaufver-

trag über die von ihr ausgewählte Ware zu schließen. Ein Vertrag über diese

geänderte Leistung kommt dann nur zustande, wenn der Kunde das neue An-

gebot annimmt.

Gleichwohl erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass in bestimmten

Fällen schon vor der Zusendung des bestellten Artikels oder eines Ersatzarti-

kels ein Vertrag zustande kommt. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn die

auf der Internetseite der Beklagten vorgesehene Bestätigung der Bestellung,

deren Wortlaut das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, so formuliert wäre,

dass sie aus der Sicht eines verständigen Kunden nicht nur als Bestätigung des

Zugangs seines Kaufangebots, sondern als dessen Annahme zu verstehen wä-

re. Des weiteren zeigt die Revision die durchaus nahe liegende Möglichkeit auf,

dass ein Kunde mehrere Artikel bestellt, die Beklagte jedoch lediglich einen Teil

der bestellten Ware übersendet und dem Kunden die Lieferung der restlichen

Ware für einen späteren Zeitpunkt ankündigt. Eine solche Mitteilung wäre vom

objektiven Empfängerhorizont des Kunden aus regelmäßig als rechtsverbindli-

ches Lieferversprechen und demgemäß als Annahme seines Kaufangebots

hinsichtlich der bestellten, aber noch nicht gelieferten Artikel zu werten. Dass

die Beklagte in Übereinstimmung damit selbst einen Kaufvertragsschluss vor

Übersendung der bestellten Ware oder eines Ersatzartikels für möglich hält,

ergibt sich aus Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 der AGB. Dort heißt es nämlich,

dass die Beklagte, sollte ein "bestellter Artikel oder Ersatzartikel" nicht lieferbar

sein, berechtigt ist, sich "von der Vertragspflicht zur Lieferung" zu lösen.

b) Der mithin durch die streitige Klausel begründete Änderungsvorbehalt

hinsichtlich der Lieferung eines Ersatzartikels ist gemäß § 308 Nr. 4 BGB un-

wirksam. Danach ist ein formularmäßiger Änderungsvorbehalt nur zulässig,

wenn er unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den ande-

ren Vertragsteil zumutbar ist. Damit wird eine Abwägung zwischen den Interes-

sen des Klauselverwenders an der Möglichkeit einer Änderung seiner Leistung

und denen des anderen Vertragsteils an der Unveränderlichkeit der vereinbar-

ten Leistung des Verwenders verlangt. Die Zumutbarkeit einer Leistungsände-

rungsklausel ist dann zu bejahen, wenn die Interessen des Verwenders die für

das jeweilige Geschäft typischen Interessen des anderen Vertragsteils über-

wiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind. Das setzt eine Fassung der

Klausel voraus, die nicht zur Rechtfertigung unzumutbarer Änderungen dienen

kann, und erfordert im allgemeinen auch, dass für den anderen Vertragsteil zu-

mindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsände-

rungen besteht (BGHZ 158, 149, 154 f.).

Diesen Anforderungen wird die in Rede stehende Klausel nicht gerecht.

Zwar berücksichtigt sie die Interessen des Kunden insoweit, als sich die Beklag-

te lediglich die Zusendung qualitativ und preislich gleichwertiger Artikel vorbe-

hält. Dies trägt dem Interesse des Kunden, nur die von ihm bestellte Ware als

vertragsgemäße Erfüllung (§§ 433 Abs. 1, 362 Abs. 1 BGB) annehmen zu müs-

sen, jedoch nicht in jedem Falle hinreichend Rechnung. In der Formularbe-

stimmung ist nicht berücksichtigt, dass zahlreiche Artikel - etwa Bekleidungsge-

genstände - vom Kunden nach seinen individuellen Wünschen und Bedürfnis-

sen ausgewählt werden. Demgegenüber belässt die in der Klausel allein vorge-

gebene Beschränkung auf gleichwertige Qualität und gleichen Preis der Beklag-

ten einen weiten Spielraum für Abweichungen von der bestellten Ware, die dem

Kunden im Einzelfall unzumutbar sein können. Dies trifft etwa für das vom Klä-

ger gebildete Beispiel zu, wonach die Klausel es zulässt, dem Kunden anstelle

der bestellten, nicht lieferbaren braunen Schuhe qualitativ und preislich ent-

sprechende schwarze Schuhe zu liefern.

Das berechtigte Interesse des Kunden, eine solche von der Bestellung

abweichende Leistung nicht als vertragsgemäße Erfüllung annehmen zu müs-

sen, wird auch nicht dadurch gewahrt, dass der Kaufvertrag nach Nr. 1 der AGB

auf Probe abgeschlossen und dem Kunden nach Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 der AGB

für den ersatzweise gelieferten Gegenstand ein Rückgaberecht innerhalb von

14 Tagen eingeräumt wird. Hierdurch wird der Kunde schlechter gestellt als

nach der gesetzlichen Regelung. Gemäß § 434 Abs. 3 BGB steht es einem

Sachmangel gleich, wenn der Verkäufer - wie im Falle der Zusendung eines

Ersatzartikels - eine andere Sache liefert. Der Käufer einer mangelhaften Sache

kann nach näherer Maßgabe des § 437 BGB Nacherfüllung, Schadensersatz

oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, vom Vertrag zurücktreten

und den Kaufpreis mindern. Diese Rechte können ohne zeitliche Beschränkung

bis zu der durch die Einrede der Verjährung gezogenen Grenze von mindestens

zwei Jahren (§ 438 BGB) ausgeübt werden. Dagegen steht dem Kunden nach

Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 der AGB im Falle der Lieferung eines Ersatzartikels lediglich

ein Rückgaberecht zu, das zudem auf 14 Tage befristet ist. Daraus folgt in Ver-

bindung mit Nr. 1 der AGB, dass der Kunde nach Ablauf von 14 Tagen nicht

mehr einwenden kann, die Ware sei nicht vertragsgemäß, weil der auf Probe

geschlossene Kaufvertrag nach Ablauf der Rückgabefrist mit dem hinsichtlich

des Ersatzartikels geänderten Inhalt wirksam wird; denn nach Ablauf dieser

Frist gilt das Schweigen des Käufers als Billigung der ihm übersandten Ware

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die streitige Klau-

sel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit Satz 1 auch dann un-

wirksam, wenn die AGB der Beklagten dahin zu verstehen sein sollten, dass ein

Vertrag grundsätzlich nicht vor der Zusendung eines Ersatzartikels zustande

kommt. Bei einer solchen Auslegung verstößt die Klausel gegen das Transpa-

renzgebot, weil sie nicht klar und verständlich ist und den Kunden hierdurch

entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Ein solcher Verstoß liegt unter anderem dann vor, wenn eine Formularbestim-

mung die Rechtslage unzutreffend darstellt und es dem Verwender ermöglicht,

begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in ihr getroffene Regelung abzu-

wehren (st.Rspr. zum früheren § 9 Abs. 1 AGBG, BGHZ 119, 152, 170; 145,

203, 220 f., jew. m.w.Nachw.).

So liegt es hier. Die Klausel ist - insbesondere im Zusammenhang mit

dem nachfolgenden Satz, wonach der Ersatzartikel bei Nichtgefallen innerhalb

von 14 Tagen zurückgegeben werden kann - geeignet, bei einem juristisch nicht

vorgebildeten Kunden den Eindruck zu erwecken, die Lieferung des Ersatzarti-

kels stelle eine vertragsgemäße Leistung der Beklagten dar, die lediglich durch

Ausübung des befristeten Rückgaberechts zurückgewiesen werden könne. Eine

solche Klauselgestaltung kann einen rechtsunkundigen Besteller im Einzelfall

davon abhalten, die Ware zurückzugeben, wenn die Frist von zwei Wochen ab-

gelaufen ist. Hierzu wäre der Kunde nach der gesetzlichen Regelung jedoch

berechtigt, weil es ihm freisteht, ein neues Angebot der Beklagten (§ 150 Abs. 2

BGB) nicht anzunehmen und die ohne vertragliche Grundlage gelieferte Ware

ohne Einhaltung einer Frist zurückzugeben. Dies ergibt sich auch aus § 241a

Abs. 1 BGB, wonach durch die Lieferung unbestellter Sachen durch einen Un-

ternehmer an einen Verbraucher ein Anspruch gegen diesen nicht begründet

wird. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Voraussetzun-

gen des § 241a Abs. 3 BGB nicht gegeben. Danach liegt eine unbestellte Leis-

tung nicht vor, wenn dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität

und Preis gleichwertige Leistung angeboten und er darauf hingewiesen wird,

dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung

nicht zu tragen hat. Einen solchen Hinweis enthält die streitige Klausel nicht.

III.

Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit

das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich der Klausel in Nr. 3 Abs. 3 Satz 1

der AGB abgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist zur Endent-

scheidung reif. Daher ist das Berufungsurteil im vorbezeichneten Umfang auf-

zuheben, und die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil ist

insgesamt zurückzuweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Dr. Deppert

Ball

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst