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BGH Beschluss vom 27.01.2005 – 1 StR 549/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 549/04

BESCHLUSS

vom

27. Januar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2005 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Würzburg vom 19. Juli 2004 wird mit der Maßgabe verworfen,

daß die Urteilsformel zu IV. statt "Im übrigen wird der Antrag zu-

rückgewiesen" lautet: "Hinsichtlich der weitergehenden Schmer-

zensgeld- und Zinsforderung der Nebenklägerin wird von einer

Entscheidung abgesehen".

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie

die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2

StPO).

Soweit das Landgericht jedoch die im Adhäsionsantrag bezifferte

Schmerzensgeld- und Zinsforderung für unbegründet erachtet hat, hätte es den

Antrag nicht, wie geschehen, zurückweisen dürfen. Insoweit ist vielmehr in der

Urteilsformel auszusprechen, daß von einer Entscheidung über den weiterge-

henden Antrag abgesehen wird (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO i. d. F. des am

1. September 2004

in Kraft getretenen Opferrechtsreformgesetzes vom

24. Juni 2004 - BGBl I S. 1354 -; Senatsurteil NStZ 2003, 565). Der Senat hat

deshalb die Urteilsformel entsprechend berichtigt.

Dem Antrag der Nebenklägerin vom 28. Oktober 2004 war nicht statt-

zugeben (§ 406a Abs. 1 Satz 2 StPO).

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