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BGH Beschluss vom 27.01.2005 – 1 StR 549/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2005 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Würzburg vom 19. Juli 2004 wird mit der Maßgabe verworfen,
daß die Urteilsformel zu IV. statt "Im übrigen wird der Antrag zu-
rückgewiesen" lautet: "Hinsichtlich der weitergehenden Schmer-
zensgeld- und Zinsforderung der Nebenklägerin wird von einer
Entscheidung abgesehen".
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie
die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO).
Soweit das Landgericht jedoch die im Adhäsionsantrag bezifferte
Schmerzensgeld- und Zinsforderung für unbegründet erachtet hat, hätte es den
Antrag nicht, wie geschehen, zurückweisen dürfen. Insoweit ist vielmehr in der
Urteilsformel auszusprechen, daß von einer Entscheidung über den weiterge-
henden Antrag abgesehen wird (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO i. d. F. des am
1. September 2004
in Kraft getretenen Opferrechtsreformgesetzes vom
24. Juni 2004 - BGBl I S. 1354 -; Senatsurteil NStZ 2003, 565). Der Senat hat
deshalb die Urteilsformel entsprechend berichtigt.
Dem Antrag der Nebenklägerin vom 28. Oktober 2004 war nicht statt-
zugeben (§ 406a Abs. 1 Satz 2 StPO).
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