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BGH Beschluss vom 13.03.2007 – 5 StR 568/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. März 2007 in der Strafsache gegen
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2007
beschlossen:
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Be-
gründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 12. Juni 2006 gewährt.
Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 20. Novem-
ber 2006, durch den die Revision des Angeklagten als unzu-
lässig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos.
Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil
wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Je-
doch wird der Adhäsionsausspruch unter II. der Urteilsformel
hinsichtlich der Abweisung des weitergehenden Zinsantrags
dahin geändert, dass insoweit von einer Entscheidung abge-
sehen wird (§ 406 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 StPO, vgl.
BGH, Beschluss vom 27. Januar 2005 – 1 StR 549/04).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 4. März 2007 hat vorge-
legen.
Basdorf Häger Gerhardt
Schaal Jäger