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BGH Beschluss vom 13.03.2007 – 5 StR 568/06

5. Strafsenat

5 StR 568/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. März 2007 in der Strafsache gegen

wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2007

beschlossen:

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Be-

gründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts

Hamburg vom 12. Juni 2006 gewährt.

Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 20. Novem-

ber 2006, durch den die Revision des Angeklagten als unzu-

lässig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos.

Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil

wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Je-

doch wird der Adhäsionsausspruch unter II. der Urteilsformel

hinsichtlich der Abweisung des weitergehenden Zinsantrags

dahin geändert, dass insoweit von einer Entscheidung abge-

sehen wird (§ 406 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 StPO, vgl.

BGH, Beschluss vom 27. Januar 2005 – 1 StR 549/04).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 4. März 2007 hat vorge-

legen.

Basdorf Häger Gerhardt

Schaal Jäger