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BGH Beschluss vom 27.01.2005 – V ZB 28/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Januar 2005

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Januar 2005 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof.

Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Zoll

beschlossen:

1.

Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Rechtsbe-

schwerde des Schuldners gegen den Beschluß des Bun-

desgerichtshofs vom 1. September 2004 (IXa ZB 168/04)

wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen die Be-

schlüsse der 2. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt

vom 4. November und 2. Dezember 2004 und gegen die

Bestimmung des Termins zur Verteilung des Versteige-

rungserlöses durch Verfügung des Amtsgerichts Schwein-

furt vom 30. November 2004 wird als unzulässig verworfen.

3.

Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe wird mangels Er-

folgsaussicht zurückgewiesen.

4.

Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

5.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

800 € festgesetzt.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Schweinfurt beschlagnahmte zur Durchführung der

Zwangsversteigerung das im Eingangssatz bezeichnete Grundstück des

Schuldners, setzte mit Beschluß vom 16. Januar 2003 den Verkehrswert des

Grundstücks auf 17.500 € fest und erteilte mit Beschluß vom 18. Februar 2004

dem Meistbietenden den Zuschlag. Termin zur Verteilung des Erlöses wurde

auf den 21. Dezember 2004 bestimmt.

Die gegen den Zuschlagsbeschluß erhobene Beschwerde des Schuld-

ners hat das Landgericht Schweinfurt mit Beschluß vom 29. April 2004 zurück-

gewiesen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichts-

hof mit Beschluß vom 1. September 2004 verworfen. Dagegen erhebt der

Schuldner Gegenvorstellung.

Die gegen die Festsetzung des Verkehrswerts gerichtete Beschwerde

hat das Landgericht Schweinfurt mit Beschluß vom 4. November 2004 im Hin-

blick auf die Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses als unzulässig verworfen.

Eine dagegen gerichtete Gegenvorstellung des Schuldners hat es mit Be-

schluß vom 2. Dezember 2004 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidungen

sowie die Bestimmung des Termins zur Verteilung des Versteigerungserlöses

richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde des Schuldners.

II.

1. Das Verfahren ist hinsichtlich des Zuschlags durch den Beschluß des

Bundesgerichtshofs vom 1. September 2004 endgültig abgeschlossen. Gegen

diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Bei diesem Beschluß hat

es sein Bewenden.

2. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen die Verwerfung seiner

Beschwerde gegen die Festsetzung des Verkehrswerts wäre nur zulässig,

wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hätte. Daran fehlt es. Die Fest-

setzung des Verkehrswerts ist zudem durch die Rechtskraft des Beschlusses

über den Zuschlag prozessual überholt und kann nicht mehr selbständig

angefochten werden.

3. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen die Bestimmung des

Termins zur Verteilung des Versteigerungserlöses ist unzulässig, weil sie nur

gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts und auch dann mangels

anderer gesetzlicher Regelungen nur eröffnet ist, wenn das Beschwerdegericht

die Rechtsbeschwerde zuläßt.

4. Die beantragte Prozeßkostenhilfe war zu versagen, weil die beabsich-

tigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel Krüger Lemke

Schmidt-Räntsch Zoll