BGH Beschluss vom 01.09.2004 – IXa ZB 168/04
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. September 2004
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, Athing, von Lienen, die Richterin Roggenbuck und den Richter Zoll
am 1. September 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Schweinfurt, Zivilkammer 2, vom 29. April 2004 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen, weil das Beschwerde- gericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird gleichfalls als unzu- lässig verworfen, weil nach dem Gesetz ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Bamberg, 3. Zivilsenat, vom 9. Juni 2004 nicht vorgesehen ist und die prozessual über- holten Anträge des Schuldners (vgl. zur Abänderung des Ver- kehrswertes BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2003 - IXa ZB 128/03, WM 2004, 98) im Beschwerdeverfahren noch nicht beschieden worden sind.
Die beantragte Prozeßkostenhilfe wird mangels Erfolgsaussicht versagt (§ 114 ZPO).
Der Wert der Rechtsbeschwerde wird auf 17.500 € festgeset zt.
Raebel Athing v. Lienen
Roggenbuck Zoll