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BGH Urteil vom 27.01.2005 – VII ZR 238/03
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
Verkündet am: 27. Januar 2005 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 211 Abs. 2 Satz 1 a.F.
Die Verantwortung für das Betreiben des Prozesses kann auch dann mit der Wirkung
des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Gericht auf den Kläger übergehen, wenn dieser im
Hinblick auf einen Vergleichsvorschlag und die Bitte des Geg- ners, nicht zu terminie-
ren, zwar nicht ausdrücklich dem Absehen von einer Terminsbestimmung zustimmt,
sich aber aus den gesamten Umständen ergibt, daß eine weitere Förderung des Ver-
fahrens von einer dahingehenden Erklärung des Klägers abhängig sein soll (im An-
schluß an BGH, Urteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82, NJW 1983 2496 = MDR
1983, 747).
BGH, Urteil vom 27. Januar 2005 - VII ZR 238/03 - OLG Schleswig
LG Kiel
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom
17. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von den Beklagten restlichen Werklohn in Höhe
von 25.058,79 € für die Errichtung einer Doppelhaushäl
fte im Jahre 1994. Die
Abnahme ist 1995 erfolgt. Die Klägerin stützt die Restwerklohnforderung im we-
sentlichen auf behauptete Zusatzaufträge. Die Beklagten machen Mängel gel-
tend.
Die Klage ist den Beklagten am 30. August 1996 zugestellt worden. Nach
Übertragung auf den Einzelrichter hat dieser auf Antrag der Parteien zunächst
einen Sachverständigen mit einem Gutachten über die von den Beklagten be-
haupteten Mängel beauftragt. Nachdem das Gutachten bei Gericht eingegan-
gen und den Parteien zur Stellungnahme übersandt worden war, haben die Be-
klagten mit Schriftsatz vom 13. August 1997 beantragt, zunächst nicht zu termi-
nieren, weil sie der Klägerin ein Vergleichsangebot mit Schriftsatz von Anwalt
zu Anwalt unterbreitet hätten. Das umfangreich begründete Vergleichsangebot
lag dem Schriftsatz an das Gericht bei. Der Einzelrichter hat den Schriftsatz der
Klägerin zuleiten lassen. Er hat keinen Termin bestimmt, sondern nach mehrfa-
cher Wiedervorlage am 17. April 1998 angeordnet, die Akten wegzulegen. Die
Gerichtskosten sind der Klägerin am 23. April 1998 in Rechnung gestellt und
von dieser bezahlt worden. Vergleichsverhandlungen haben unstreitig nicht
stattgefunden.
Am 28. Juni 2002 hat die Klägerin die Anberaumung eines Termins be-
antragt. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Beru-
fung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zuge-
lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
Das für das Schuldverhältnis maßgebende Recht richtet sich nach den
bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht ist wie das Landgericht der Ansicht, der restliche
Werklohnanspruch der Klägerin sei verjährt. Die durch die Klageerhebung be-
wirkte Unterbrechung habe spätestens im Juli 1998 gemäß § 211 Abs. 2 BGB
geendet, so daß die Verjährung im Jahre 2000 eingetreten sei.
Der Stillstand des Verfahrens sei der untätig gebliebenen Partei zwar
dann nicht zurechenbar, wenn die Verfahrensleitung ausschließlich beim Ge-
richt liege. Das Unterlassen der Terminsbestimmung sei indes dann zulässig,
wenn die Parteien als Herren des Verfahrens sich damit entweder ausdrücklich
einverstanden erklärten oder es ohne Widerspruch hinnähmen und das Gericht
nicht gegen seine Prozeßförderungspflicht verstoße. Die Verantwortung für das
Betreiben des Prozesses gehe wieder auf den Kläger über, wenn das Gericht
mit dessen ausdrücklichem Einverständnis von einer Terminsbestimmung auf
unbestimmte Zeit absehe. Dies sei hier gegeben gewesen. Die Klägerin habe
sich jedenfalls stillschweigend dem Gericht und dem Gegner gegenüber damit
einverstanden erklärt, den Prozeß bis auf weiteres ruhen zu lassen. Wegen des
Vergleichsvorschlags der Beklagten mit der Bitte um Nichtterminierung habe
sich für die Klägerin ergeben, daß der Richter ohne Äußerung der Klägerin nicht
Termin bestimmen werde. Hinzu komme, daß die Gerichtskosten mit der unmit-
telbar an die Klägerin gerichteten Gerichtskostenrechnung am 23. April 1998
abgerechnet worden seien. Dadurch sei der prozeßerfahrenen Klägerin klar
gewesen, daß sie ohne richterliche Kostenentscheidung als Antragstellerin ge-
mäß § 49 GKG mit den Gerichtskosten belastet werde. Gleichwohl habe sie
bezahlt und nichts zur Fortsetzung des Verfahrens gegenüber ihrem Prozeßbe-
vollmächtigten oder dem Gericht veranlaßt.
II.
Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision haben im Ergebnis keinen
Erfolg.
1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die durch die Klageerhebung
erfolgte Unterbrechung der Verjährung habe spätestens im Juli 1998 geendet,
da der Rechtsstreit im Sinne des § 211 Abs. 2 BGB nicht weiter betrieben wor-
den ist, ist nicht rechtsfehlerhaft.
Zum Zeitpunkt der beantragten "Wiederaufnahme" des Prozesses durch
die Klägerin im Schriftsatz vom 28. Juni 2002, der gemäß § 211 Abs. 2 Satz 2
BGB zu einer erneuten Unterbrechung geführt hätte, war daher die Klageforde-
rung, für welche die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB
gilt, bereits verjährt.
2. Die Klägerin beruft sich vergeblich darauf, der Anwendung des § 211
Abs. 2 BGB stehe entgegen, daß der Stillstand des Prozesses nicht durch sie,
sondern durch Untätigkeit des Einzelrichters herbeigeführt worden ist.
a) Zutreffend ist, daß der Stillstand des Verfahrens i. S. des § 211 Abs. 2
Satz 1 BGB dann nicht auf einer Untätigkeit der Parteien beruht, wenn die Ver-
fahrensleitung ausschließlich beim Gericht liegt, das für den Fortgang des Pro-
zesses Sorge zu
tragen hatte
(BGH, Urteile vom 21. Februar 1983
- VIII ZR 4/82, NJW 1983 2496 = MDR 1983, 747 und vom 12. Oktober 1999
- VI ZR 19/99, NJW 2000, 132 = MDR 2000, 104 jeweils m.w.N.).
Die Zivilprozeßordnung sieht keine zwingende Regelung vor, wie in der
vorliegend gegebenen Prozeßlage eine Terminierung zu erfolgen hatte, son-
dern nur die allgemeine Regel, daß der Rechtsstreit in einem Haupttermin zu
erledigen ist (§ 272 Abs. 1 ZPO) sowie, daß die Termine unverzüglich zu be-
stimmen sind (§ 216 Abs. 2 ZPO). Von einer Terminierung kann indes abgese-
hen werden, wenn die Parteien als Herren des Verfahrens sich damit sei es
ausdrücklich einverstanden erklären, sei es dies ohne Widerspruch hinnehmen.
Soweit es um die Voraussetzungen des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB geht, ist an-
erkannt, daß die Verantwortung für das Betreiben des Prozesses vom Gericht
wieder auf den Kläger übergeht, wenn das Gericht mit dessen ausdrücklichem
Einverständnis von einer Terminsbestimmung auf unbestimmte Zeit absieht
(BGH, Urteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82, aaO). Eine gleiche Lage
kann auch bei einem konkludent erklärten Einverständnis in Betracht kommen,
wenn sich aus den gesamten Umständen ergibt, daß ein Weiterbetreiben des
Rechtsstreits von einer dahingehenden Erklärung des Klägers abhängen soll.
b) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Einzelrichter
unter den gegebenen Umständen nicht gehalten war, Haupttermin zu bestim-
men. Er konnte aus dem Verhalten der Klägerin nach Übersendung des Schrift-
satzes der Beklagten vom 13. August 1997 entnehmen, die Klägerin schließe
sich dem Antrag der Beklagten an, keinen Termin zu bestimmen. Die Parteien
hatten sich darauf verständigt, zunächst keine Beweisaufnahme über Zusatz-
aufträge durchzuführen, sondern vorweg einen Sachverständigen mit der Be-
gutachtung der von den Beklagten behaupteten Mängel zu beauftragen. Nach
Eingang dieses Gutachtens haben sich die Beklagten in ihrem Vergleichsvor-
schlag vom 28. Juli 1997 ausführlich mit den Mängelbeseitigungs- und Minde-
rungskosten befaßt. Sie haben vorgeschlagen, daß die Parteien "sich schlicht
und einfach trennen", die Parteien also keine wechselseitigen Ansprüche mehr
geltend machen. Im Schriftsatz an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin
haben die Beklagten weiter darauf hingewiesen, daß dem Landgericht eine
Durchschrift dieses Vorschlags zugesandt worden sei, um vor einer möglichen
weiteren Terminierung die Möglichkeit des Vergleichs zu prüfen. Da der Ver-
gleichsvorschlag vom 28. Juli 1997 dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin
von Anwalt zu Anwalt und dem Gericht als Anlage zum Schriftsatz vom
13. August 1997 übermittelt wurde, der die Bitte, zunächst nicht zu terminieren,
wiederholte und da auch nicht terminiert wurde, mußte dem Prozeßbevollmäch-
tigten der Klägerin klar sein, daß das Gericht davon ausging, er würde dieser
Verfahrensweise zustimmen. Bei dieser Sachlage kann der Stillstand des Ver-
fahrens nicht als Pflichtverletzung des Einzelrichters gewertet werden. Auf die
vom Berufungsgericht weiter erörterte Frage, welche Bedeutung die an die Klä-
gerin selbst übersandte Kostenrechnung hat, kommt es nicht an.
c) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, daß sie für ihr Ver-
halten, das Verfahren nicht weiter zu betreiben, einen triftigen Grund hatte, der
die Anwendung des § 211 Abs. 2 BGB ausschließen könnte (vgl. z. B. BGH,
Urteil vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98, NJW 1999, 3774, 3775
m. w. N.). Das Berufungsgericht hat als unstreitig festgestellt, daß Vergleichs-
verhandlungen zwischen den Parteien tatsächlich nicht aufgenommen wurden.
Es ist daher keinerlei Anlaß ersichtlich, der es hätte rechtfertigen können, daß
die Klägerin beinah fünf Jahre verstreichen ließ, ehe sie sich wegen einer "Wie-
deraufnahme" an das Landgericht wandte.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dressler Haß Hausmann
Kuffer Safari-Chabestari