Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 27.01.2005 – VII ZR 238/03

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VII ZR 238/03

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

Verkündet am: 27. Januar 2005 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 211 Abs. 2 Satz 1 a.F.

Die Verantwortung für das Betreiben des Prozesses kann auch dann mit der Wirkung

des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Gericht auf den Kläger übergehen, wenn dieser im

Hinblick auf einen Vergleichsvorschlag und die Bitte des Geg- ners, nicht zu terminie-

ren, zwar nicht ausdrücklich dem Absehen von einer Terminsbestimmung zustimmt,

sich aber aus den gesamten Umständen ergibt, daß eine weitere Förderung des Ver-

fahrens von einer dahingehenden Erklärung des Klägers abhängig sein soll (im An-

schluß an BGH, Urteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82, NJW 1983 2496 = MDR

1983, 747).

BGH, Urteil vom 27. Januar 2005 - VII ZR 238/03 - OLG Schleswig

LG Kiel

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 27. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die

Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des

Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom

17. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten restlichen Werklohn in Höhe

von 25.058,79 € für die Errichtung einer Doppelhaushäl

fte im Jahre 1994. Die

Abnahme ist 1995 erfolgt. Die Klägerin stützt die Restwerklohnforderung im we-

sentlichen auf behauptete Zusatzaufträge. Die Beklagten machen Mängel gel-

tend.

Die Klage ist den Beklagten am 30. August 1996 zugestellt worden. Nach

Übertragung auf den Einzelrichter hat dieser auf Antrag der Parteien zunächst

einen Sachverständigen mit einem Gutachten über die von den Beklagten be-

haupteten Mängel beauftragt. Nachdem das Gutachten bei Gericht eingegan-

gen und den Parteien zur Stellungnahme übersandt worden war, haben die Be-

klagten mit Schriftsatz vom 13. August 1997 beantragt, zunächst nicht zu termi-

nieren, weil sie der Klägerin ein Vergleichsangebot mit Schriftsatz von Anwalt

zu Anwalt unterbreitet hätten. Das umfangreich begründete Vergleichsangebot

lag dem Schriftsatz an das Gericht bei. Der Einzelrichter hat den Schriftsatz der

Klägerin zuleiten lassen. Er hat keinen Termin bestimmt, sondern nach mehrfa-

cher Wiedervorlage am 17. April 1998 angeordnet, die Akten wegzulegen. Die

Gerichtskosten sind der Klägerin am 23. April 1998 in Rechnung gestellt und

von dieser bezahlt worden. Vergleichsverhandlungen haben unstreitig nicht

stattgefunden.

Am 28. Juni 2002 hat die Klägerin die Anberaumung eines Termins be-

antragt. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Beru-

fung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zuge-

lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

Das für das Schuldverhältnis maßgebende Recht richtet sich nach den

bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht ist wie das Landgericht der Ansicht, der restliche

Werklohnanspruch der Klägerin sei verjährt. Die durch die Klageerhebung be-

wirkte Unterbrechung habe spätestens im Juli 1998 gemäß § 211 Abs. 2 BGB

geendet, so daß die Verjährung im Jahre 2000 eingetreten sei.

Der Stillstand des Verfahrens sei der untätig gebliebenen Partei zwar

dann nicht zurechenbar, wenn die Verfahrensleitung ausschließlich beim Ge-

richt liege. Das Unterlassen der Terminsbestimmung sei indes dann zulässig,

wenn die Parteien als Herren des Verfahrens sich damit entweder ausdrücklich

einverstanden erklärten oder es ohne Widerspruch hinnähmen und das Gericht

nicht gegen seine Prozeßförderungspflicht verstoße. Die Verantwortung für das

Betreiben des Prozesses gehe wieder auf den Kläger über, wenn das Gericht

mit dessen ausdrücklichem Einverständnis von einer Terminsbestimmung auf

unbestimmte Zeit absehe. Dies sei hier gegeben gewesen. Die Klägerin habe

sich jedenfalls stillschweigend dem Gericht und dem Gegner gegenüber damit

einverstanden erklärt, den Prozeß bis auf weiteres ruhen zu lassen. Wegen des

Vergleichsvorschlags der Beklagten mit der Bitte um Nichtterminierung habe

sich für die Klägerin ergeben, daß der Richter ohne Äußerung der Klägerin nicht

Termin bestimmen werde. Hinzu komme, daß die Gerichtskosten mit der unmit-

telbar an die Klägerin gerichteten Gerichtskostenrechnung am 23. April 1998

abgerechnet worden seien. Dadurch sei der prozeßerfahrenen Klägerin klar

gewesen, daß sie ohne richterliche Kostenentscheidung als Antragstellerin ge-

mäß § 49 GKG mit den Gerichtskosten belastet werde. Gleichwohl habe sie

bezahlt und nichts zur Fortsetzung des Verfahrens gegenüber ihrem Prozeßbe-

vollmächtigten oder dem Gericht veranlaßt.

II.

Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision haben im Ergebnis keinen

Erfolg.

1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die durch die Klageerhebung

erfolgte Unterbrechung der Verjährung habe spätestens im Juli 1998 geendet,

da der Rechtsstreit im Sinne des § 211 Abs. 2 BGB nicht weiter betrieben wor-

den ist, ist nicht rechtsfehlerhaft.

Zum Zeitpunkt der beantragten "Wiederaufnahme" des Prozesses durch

die Klägerin im Schriftsatz vom 28. Juni 2002, der gemäß § 211 Abs. 2 Satz 2

BGB zu einer erneuten Unterbrechung geführt hätte, war daher die Klageforde-

rung, für welche die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB

gilt, bereits verjährt.

2. Die Klägerin beruft sich vergeblich darauf, der Anwendung des § 211

Abs. 2 BGB stehe entgegen, daß der Stillstand des Prozesses nicht durch sie,

sondern durch Untätigkeit des Einzelrichters herbeigeführt worden ist.

a) Zutreffend ist, daß der Stillstand des Verfahrens i. S. des § 211 Abs. 2

Satz 1 BGB dann nicht auf einer Untätigkeit der Parteien beruht, wenn die Ver-

fahrensleitung ausschließlich beim Gericht liegt, das für den Fortgang des Pro-

zesses Sorge zu

tragen hatte

(BGH, Urteile vom 21. Februar 1983

- VIII ZR 4/82, NJW 1983 2496 = MDR 1983, 747 und vom 12. Oktober 1999

- VI ZR 19/99, NJW 2000, 132 = MDR 2000, 104 jeweils m.w.N.).

Die Zivilprozeßordnung sieht keine zwingende Regelung vor, wie in der

vorliegend gegebenen Prozeßlage eine Terminierung zu erfolgen hatte, son-

dern nur die allgemeine Regel, daß der Rechtsstreit in einem Haupttermin zu

erledigen ist (§ 272 Abs. 1 ZPO) sowie, daß die Termine unverzüglich zu be-

stimmen sind (§ 216 Abs. 2 ZPO). Von einer Terminierung kann indes abgese-

hen werden, wenn die Parteien als Herren des Verfahrens sich damit sei es

ausdrücklich einverstanden erklären, sei es dies ohne Widerspruch hinnehmen.

Soweit es um die Voraussetzungen des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB geht, ist an-

erkannt, daß die Verantwortung für das Betreiben des Prozesses vom Gericht

wieder auf den Kläger übergeht, wenn das Gericht mit dessen ausdrücklichem

Einverständnis von einer Terminsbestimmung auf unbestimmte Zeit absieht

(BGH, Urteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82, aaO). Eine gleiche Lage

kann auch bei einem konkludent erklärten Einverständnis in Betracht kommen,

wenn sich aus den gesamten Umständen ergibt, daß ein Weiterbetreiben des

Rechtsstreits von einer dahingehenden Erklärung des Klägers abhängen soll.

b) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Einzelrichter

unter den gegebenen Umständen nicht gehalten war, Haupttermin zu bestim-

men. Er konnte aus dem Verhalten der Klägerin nach Übersendung des Schrift-

satzes der Beklagten vom 13. August 1997 entnehmen, die Klägerin schließe

sich dem Antrag der Beklagten an, keinen Termin zu bestimmen. Die Parteien

hatten sich darauf verständigt, zunächst keine Beweisaufnahme über Zusatz-

aufträge durchzuführen, sondern vorweg einen Sachverständigen mit der Be-

gutachtung der von den Beklagten behaupteten Mängel zu beauftragen. Nach

Eingang dieses Gutachtens haben sich die Beklagten in ihrem Vergleichsvor-

schlag vom 28. Juli 1997 ausführlich mit den Mängelbeseitigungs- und Minde-

rungskosten befaßt. Sie haben vorgeschlagen, daß die Parteien "sich schlicht

und einfach trennen", die Parteien also keine wechselseitigen Ansprüche mehr

geltend machen. Im Schriftsatz an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin

haben die Beklagten weiter darauf hingewiesen, daß dem Landgericht eine

Durchschrift dieses Vorschlags zugesandt worden sei, um vor einer möglichen

weiteren Terminierung die Möglichkeit des Vergleichs zu prüfen. Da der Ver-

gleichsvorschlag vom 28. Juli 1997 dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin

von Anwalt zu Anwalt und dem Gericht als Anlage zum Schriftsatz vom

13. August 1997 übermittelt wurde, der die Bitte, zunächst nicht zu terminieren,

wiederholte und da auch nicht terminiert wurde, mußte dem Prozeßbevollmäch-

tigten der Klägerin klar sein, daß das Gericht davon ausging, er würde dieser

Verfahrensweise zustimmen. Bei dieser Sachlage kann der Stillstand des Ver-

fahrens nicht als Pflichtverletzung des Einzelrichters gewertet werden. Auf die

vom Berufungsgericht weiter erörterte Frage, welche Bedeutung die an die Klä-

gerin selbst übersandte Kostenrechnung hat, kommt es nicht an.

c) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, daß sie für ihr Ver-

halten, das Verfahren nicht weiter zu betreiben, einen triftigen Grund hatte, der

die Anwendung des § 211 Abs. 2 BGB ausschließen könnte (vgl. z. B. BGH,

Urteil vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98, NJW 1999, 3774, 3775

m. w. N.). Das Berufungsgericht hat als unstreitig festgestellt, daß Vergleichs-

verhandlungen zwischen den Parteien tatsächlich nicht aufgenommen wurden.

Es ist daher keinerlei Anlaß ersichtlich, der es hätte rechtfertigen können, daß

die Klägerin beinah fünf Jahre verstreichen ließ, ehe sie sich wegen einer "Wie-

deraufnahme" an das Landgericht wandte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dressler Haß Hausmann

Kuffer Safari-Chabestari