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BGH Beschluss vom 28.01.2005 – 2 StR 555/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 555/04

BESCHLUSS

vom

28. Januar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Januar 2005 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Koblenz vom 8. September 2004 wird mit der Maßgabe verworfen,

daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener bewaffneter

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den

Fällen II. 5. bis 16. entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Der Schuldspruch war in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang

abzuändern. Diese Änderung hat keine Auswirkungen auf den Strafausspruch,

zumal sich der Unrechtsgehalt der Tat nicht ändert und das Tatgericht die Stra-

fe dem auch bei korrekter rechtlicher Würdigung zutreffenden Rahmen des

§ 30 a Abs. 3 BtMG entnommen hat. Im übrigen ist die Revision unbegründet

im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in

den Fällen II.5. bis 16. der Urteilsgründe ist ein unselbständiger Teilakt des

bewaffneten Handeltreibens, wenn sie - wie hier - im Rahmen ein und dessel-

ben Güterumsatzes erfolgt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vor-

schrift des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG: "wer … ohne Handel zu treiben, einführt"

(BGH NStZ 2003, 440; 2004, 111; NStZ-RR 1997, 144 jew. m.w.N.). In Betracht

können allenfalls die zum Eigenverbrauch eingeführten Mengen kommen; bei

diesen handelt es sich jedoch jeweils nur um geringe Mengen, so daß das

Merkmal der "nicht geringen Menge" des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht vor-

liegt. Der tateinheitliche Schuldspruch hatte deshalb insoweit zu entfallen.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Rothfuß