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BGH Beschluss vom 28.01.2005 – 2 StR 555/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Januar 2005 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 8. September 2004 wird mit der Maßgabe verworfen,
daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener bewaffneter
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den
Fällen II. 5. bis 16. entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Der Schuldspruch war in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang
abzuändern. Diese Änderung hat keine Auswirkungen auf den Strafausspruch,
zumal sich der Unrechtsgehalt der Tat nicht ändert und das Tatgericht die Stra-
fe dem auch bei korrekter rechtlicher Würdigung zutreffenden Rahmen des
§ 30 a Abs. 3 BtMG entnommen hat. Im übrigen ist die Revision unbegründet
im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
den Fällen II.5. bis 16. der Urteilsgründe ist ein unselbständiger Teilakt des
bewaffneten Handeltreibens, wenn sie - wie hier - im Rahmen ein und dessel-
ben Güterumsatzes erfolgt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vor-
schrift des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG: "wer … ohne Handel zu treiben, einführt"
(BGH NStZ 2003, 440; 2004, 111; NStZ-RR 1997, 144 jew. m.w.N.). In Betracht
können allenfalls die zum Eigenverbrauch eingeführten Mengen kommen; bei
diesen handelt es sich jedoch jeweils nur um geringe Mengen, so daß das
Merkmal der "nicht geringen Menge" des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht vor-
liegt. Der tateinheitliche Schuldspruch hatte deshalb insoweit zu entfallen.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Rothfuß