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BGH Beschluss vom 25.04.2007 – 1 StR 159/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 159/07

BESCHLUSS

vom

25. April 2007

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja zu Nr. 2 Veröffentlichung: ja ____________________________

BtMG §§ 29 ff.; StGB §§ 25, 27; StPO § 261

Behauptet der Transporteur von Betäubungsmitteln, sein Tatbeitrag habe sich darin erschöpft, die Betäubungsmittel im Auftrag eines Dritten zu transportieren, und individualisiert er seinen Auftraggeber nicht, so ist der Tatrichter nicht auf Grund des Zweifelssatzes gehalten, diese auf eine Beihilfe zum Handeltreiben abzielende Einlassung zugrunde zu legen, wenn keine zuverlässigen Anhalts- punkte für Auftrag und Person des Auftraggebers vorliegen.

BGH, Beschl. vom 25. April 2007 - 1 StR 159/07 - LG Nürnberg-Fürth

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2007 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Nürnberg-Fürth vom 8. Dezember 2006 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten im Ergebnis zu Recht we-

gen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltrei-

ben mit Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge und

mit einer Waffe, verurteilt. Zwar ist die bewaffnete Einfuhr von

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ein unselbständiger

Teilakt des bewaffneten Handeltreibens in nicht geringer Menge,

wenn sie im Rahmen ein- und desselben Güterumsatzes erfolgt;

dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 30a Abs. 2 Nr. 2

BtMG: "wer ... ohne Handel zu treiben, einführt" (BGH NStZ

2003, 440; Urteil vom 24. Juni 2003 - 1 StR 25/03 jew. m.w.N.).

Soweit das erworbene Heroin gewinnbringend verkauft werden

sollte, ist hier deshalb die Tatbestandsalternative der Einfuhr

ausgeschlossen. Der Angeklagte hat jedoch 40 g der erworbe-

nen Menge (Wirkstoffgehalt 59,4 = 60 %) zum Eigenverbrauch

bestimmt. Insoweit ist in Tateinheit zum Handeltreiben auch der

Tatbestand der Einfuhr, jeweils in nicht geringer Menge und mit

einer Waffe, erfüllt, da diese Teilmenge nicht von der Tatbe-

standsalternative des Handeltreibens erfasst wird (vgl. BGH, Be-

schluss vom 16. Februar 2000 - 3 StR 22/00; Beschluss vom

28. Januar 2005 - 2 StR 555/04).

2. Die Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens und

nicht wegen Beihilfe ist - auch im Lichte neuerer Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs zu Kuriertätigkeiten (vgl. zusammenfas-

send BGH NJW 2007, 1220) - ebenfalls nicht zu beanstanden.

Der Angeklagte hat erhebliche, über den reinen Transport hi-

nausgehende Tätigkeiten entfaltet. Er war unmittelbar mit Eigen-

initiative am Erwerb beteiligt; insbesondere konnte er, nachdem

ihm in Holland eine Kontaktaufnahme zu dem Drogenhändler

"P. " nicht gelungen war, eigenverantwortlich entscheiden, das

Heroin mit dem von seinem Auftraggeber zur Verfügung gestell-

ten Geld bei einem "A. " zu erwerben. Er hatte auch darüber hin-

aus ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtge-

schäfts, weil ihm für die Betäubungsmittelbeschaffung eine er-

hebliche Entlohnung in Form eines Schuldenerlasses in Höhe

von 1.000 € in Aussicht gestellt war und er von den zu erwer-

benden 300 g Heroin 40 g für den Eigenkonsum behalten sollte.

Im Übrigen wäre das Landgericht nicht gehalten gewesen, die

Einlassung des Angeklagten, er habe die Betäubungsmittel ledig-

lich im Auftrag eines Drogenhändlers, dessen Name er nicht

nennen wolle, von Holland nach Bayern transportiert, den Urteils-

feststellungen als unwiderlegbar zugrunde zu legen. Die Straf-

kammer hat für einen solchen Auftrag und für die Person des

Auftraggebers keine konkreten Anhaltspunkte festgestellt. Bei ei-

ner solchen Sachlage muss der Tatrichter nach ständiger Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs auf der Grundlage des ge-

samten Beweisergebnisses entscheiden, ob derartige Angaben

geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (vgl.

BGHSt 34, 29, 34; BGH NStZ 2002, 48). Es ist weder im Hinblick

auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Ange-

klagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine

zureichenden Anhaltspunkte erbracht sind (vgl. nur BVerfG, Be-

schluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 1378/06; BGH NStZ-RR

2003, 371 LS; NStZ 2004, 35, 36). Dies führt auch hinsichtlich

des insoweit schweigenden Angeklagten nicht zu einer mit dem

Schuldprinzip kollidierenden Beweislastumkehr, sondern ist not-

wendige Folge der Verpflichtung des Gerichts, gemäß § 261

StPO seine Überzeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhand-

lung zu schöpfen (BVerfG aaO).

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