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BGH Urteil vom 01.02.2005 – 5 StR 529/04

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 1. Februar 2005 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Febru-

ar 2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Staatsanwalt

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten

gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. April 2004

werden verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels, der

Staatskasse fallen die Kosten der Revision der Staatsan-

waltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen

notwendigen Auslagen zur Last.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tatein-

heit mit Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe (Einzelfrei-

heitsstrafe von sechs Jahren) und wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt

über diese Waffe (Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr) zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision der

Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge begründet ist und vom General-

bundesanwalt vertreten wird, hat ebensowenig Erfolg wie die gleichfalls mit

der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten.

1. Der Angeklagte hat seine frühere Intimpartnerin getötet, die sich

von ihm getrennt hatte. Anschließend unternahm er einen Selbsttötungsver-

such mit schwersten bleibenden Folgeschäden.

a) Der 1971 geborene Angeklagte lernte etwa 1999 in seiner Heimat-

stadt Waren/Müritz die später Getötete We kennen, die dort eine

Gaststätte eröffnet hatte. Er verliebte sich in die elf Jahre ältere Frau, half ihr

bei ihrem Umzug von Berlin nach Waren und zog in ihre Wohnung mit ein.

Es war die erste feste Partnerschaft des Angeklagten. Nach Scheitern des

Gaststättenbetriebs siedelte We Anfang 2001 nach Berlin zu-

rück, der Angeklagte zog mit ihr um. Er hatte mittlerweile seine Arbeit als

Fernfahrer verloren. Die Beziehung war bereits Ende 2000 in eine Krise ge-

raten. Ein Grund hierfür war die vom Landgericht ohne weiteren Beleg als

grundlos bezeichnete Eifersucht des Angeklagten. Im Mai 2001 vollzog M

We gegen den Willen des Angeklagten die Trennung. Der Angeklag-

te zog nach Waren zurück, konnte sich jedoch mit der Trennung nicht abfin-

den. Er wurde depressiv und lebte zurückgezogen. Angehörige befürchteten

aufgrund seines Verhaltens, er hege Selbstmordabsichten. Der Angeklagte

übte gegen seine frühere Partnerin und auch gegen deren Eltern anschlie-

ßend massiven „Telefonterror“ aus; zudem stand er oft stundenlang vor M

We s Wohnung. Er drohte ihr mit dem Tode, weil sie sein Leben

ruiniert habe; er werde keinen anderen Mann an ihrer Seite dulden. Die Frau

empfand erhebliche Furcht vor dem Angeklagten; im Sommer 2001 zeigte

sie ihn wegen einer letztlich ungeklärten Bedrohungsaktion an.

b) Am Tattag, dem 3. Mai 2002, befand sich der Angeklagte zum Be-

such eines Bekannten in Berlin. Spätestens an diesem Tage beschaffte er

sich eine funktionsfähige Pistole mit erheblichen Mengen Munition. Er hatte

erfahren, daß We am folgenden Tage mit einem neuen Lebens-

gefährten zusammenziehen wollte. Er suchte eine Aussprache, mit der er

hoffte, sie zur Fortsetzung der Beziehung mit ihm bewegen zu können. Für

den Fall des Scheiterns beabsichtigte er, mit der Schußwaffe die Frau und

sich selbst zu töten, um zu verhindern, daß sie ohne ihn und an der Seite

eines anderen Mannes weiterlebte.

Gegen 18.00 Uhr paßte der Angeklagte We auf dem

Parkplatz an ihrer Arbeitsstelle ab. Es kam zu einer heftigen Diskussion, an

deren Ende sie dem Angeklagten noch einmal klarmachte, daß die Trennung

endgültig sei. Als sie sich schnellen Schrittes von dem Angeklagten abwand-

te, zog dieser die eingesteckte Pistole heraus und schoß We

einmal in der Höhe des Herzens in den Rücken, um sie zu töten. Er wollte sie

zum einen für die erneute Zurückweisung bestrafen und zum anderen ver-

hindern, daß sie sich endgültig einem anderen Mann zuwandte. Der Schuß

war tödlich; sie stürzte alsbald zu Boden und starb. Nachdem der Angeklagte

noch drei weitere Schüsse abgegeben hatte, von denen einer die im Fallen

befindliche Frau in Bauchhöhe in den Rücken getroffen hatte, hielt er sich die

Waffe in Selbsttötungsabsicht an den Kopf und gab zwei Schüsse ab. Hier-

durch wurde ein Auge vollständig und das andere weitgehend zerstört, so

daß der Angeklagte seither vollständig erblindet ist; ferner erlitt er Hirnschä-

digungen.

2. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist es sachlich-

rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Angeklagte wegen Totschlags und

nicht wegen Mordes verurteilt worden ist.

a) Die Verneinung des Mordmerkmals der Heimtücke erweist sich als

rechtsfehlerfrei.

In Übereinstimmung mit der Beurteilung durch den psychiatrischen

Sachverständigen hat das Schwurgericht eine erhebliche Einschränkung der

Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit (§ 21 StGB) „aufgrund des

Vorliegens einer überwertigen Idee auf dem Hintergrund der Depressionen

des Angeklagten“ und angesichts eines affektiven Erregungszustandes infol-

ge der Auseinandersetzung mit dem Opfer unmittelbar vor der Tat ange-

nommen. Diese Annahme einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung erweist

sich – vor dem Hintergrund des länger zurückliegenden wie des unmittelba-

ren Vortatgeschehens und belegt durch das unmittelbare Nachtatgesche-

hen – als ausreichend fundiert. Bei dem hier vorliegenden Sachverhalt sind

die dagegen gerichteten Beanstandungen unzulänglicher Wiedergabe der

wesentlichen Anknüpfungstatsachen und des Sachverständigengutachtens

haltlos.

Vor dem Hintergrund dieser zustandsbedingten Bewußtseinstrübung

zweifelt das Schwurgericht bei dem Schuß des Angeklagten auf den Rücken

des Opfers an einer bewußten Ausnutzung von dessen Arg- und Wehrlosig-

keit. Diese tatrichterliche Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl.

nur BGH, Urteil vom 25. November 2004 – 5 StR 401/04 m.w.N.).

Abgesehen davon sind angesichts der getroffenen Feststellungen zum

Tathergang schon die objektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals der

Heimtücke zweifelhaft. Das Schwurgericht erwägt selbst, daß das Opfer, das

in den Monaten der Nachstellungen und Bedrohungen durch den Angeklag-

ten vor diesem erhebliche Furcht empfand, sich „aus Furcht vor Verfolgung

durch den Angeklagten“ (UA S. 12) vom Ort der Auseinandersetzung eilends

entfernt haben könnte. Daß die Frau unmittelbar zuvor von dem Angeklagten

mindestens verbal erheblich bedroht wurde und daher in der Situation über-

haupt nicht arglos war, liegt bei dieser Sachlage nicht fern.

b) Daß das Schwurgericht das Mordmerkmal der niedrigen Beweg-

gründe unerörtert gelassen hat, unterliegt angesichts der Feststellungen zur

psychischen Situation des Angeklagten keinen durchgreifenden Bedenken.

Zwar kann die Tötung einer Frau, um sie keinem anderen Partner zu über-

lassen, die Voraussetzungen niedriger Beweggründe erfüllen (vgl. nur BGH

NStZ 2002, 540, 541 m.w.N.; BGH, Urteil vom 15. Juni 2004 – 1 StR 39/04).

Ersichtlich war indes die Wut des Angeklagten auf sein Opfer mit einer nicht

gänzlich unverständlichen, ihn psychisch erheblich belastenden Verzweiflung

über seine Situation nach dem von ihm nicht verstandenen und nicht akzep-

tierten Scheitern seiner ersten festen Partnerschaft verbunden. Bei dieser

Sachlage liegt im Ergebnis auf der Hand, daß das Mordmerkmal der niedri-

gen Beweggründe mindestens aus subjektiven Gründen ausschied (vgl. nur

BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 32; BGH StV 2004, 205).

3. Die Zubilligung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49

Abs. 1 StGB für das Tötungsdelikt erweist sich ebenfalls als nicht durchgrei-

fend bedenklich. Die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB ist, wie

dargelegt, rechtsfehlerfrei. Das gilt letztlich auch für die Zubilligung der Straf-

rahmenverschiebung. Dabei geht der Senat trotz mißverständlicher Formulie-

rung im Urteil (der nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen „war“

zugrunde zu legen, UA S. 41) nicht davon aus, daß das Schwurgericht eine

Strafrahmenverschiebung etwa rechtsfehlerhaft für zwingend geboten gehal-

ten hätte, sondern davon, daß die Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB auf tat-

richterlichem Ermessen beruhte.

Hierzu ist allerdings der Ansatz der Staatsanwaltschaft zutreffend, daß

bei der gegebenen Ausgangssituation eine Strafrahmenverschiebung außer-

ordentlich fernlag, da sich der Angeklagte mit der geladenen Schußwaffe in

Erwägung der Tötung des Opfers für den Fall mangelnder Aussöhnung zum

Tatort begeben hatte. Da der endgültige Tötungsentschluß freilich erst in der

– wenngleich für den Angeklagten vorhersehbaren – Affektsituation im Rah-

men der Auseinandersetzung mit dem Opfer getroffen worden ist, stehen

Grundsätze der actio libera in causa der Strafrahmenverschiebung jedenfalls

nicht zwingend entgegen (vgl. dazu BGHR StGB § 21 Vorverschulden 6).

Angesichts der vom Schwurgericht herangezogenen Strafmilderungsgründe,

insbesondere der Massivität der erlittenen eigenen körperlichen Schäden

durch den unmittelbar nach Tatbegehung begangenen ernsthaften Selbsttö-

tungsversuch, vermag der Senat die Ermessensentscheidung des Tatrich-

ters, von der Strafrahmenverschiebung Gebrauch zu machen, noch hinzu-

nehmen (vgl. auch den Rechtsgedanken des § 60 Satz 1 StGB). Dies gilt

namentlich angesichts dessen, daß der Tatrichter ungeachtet dieser außer-

gewöhnlichen Milderungsgründe zutreffend nicht zur Anwendung des § 213

StGB, zweite Alternative, gelangt ist und daß die konkret zugemessene Stra-

fe zudem nicht etwa die Mindeststrafe des Regelstrafrahmens des § 212

Abs. 1 StGB unterschreitet.

4. Auch im übrigen hat die sachlichrechtliche Überprüfung des ange-

fochtenen Urteils weder Rechtsfehler zum Vorteil noch solche zum Nachteil

des Angeklagten erbracht.

Harms Basdorf Gerhardt

Brause Schaal