BGH Urteil vom 01.02.2005 – 5 StR 529/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 1. Februar 2005 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Febru-
ar 2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Staatsanwalt
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten
gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. April 2004
werden verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels, der
Staatskasse fallen die Kosten der Revision der Staatsan-
waltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen
notwendigen Auslagen zur Last.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tatein-
heit mit Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe (Einzelfrei-
heitsstrafe von sechs Jahren) und wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt
über diese Waffe (Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr) zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision der
Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge begründet ist und vom General-
bundesanwalt vertreten wird, hat ebensowenig Erfolg wie die gleichfalls mit
der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten.
1. Der Angeklagte hat seine frühere Intimpartnerin getötet, die sich
von ihm getrennt hatte. Anschließend unternahm er einen Selbsttötungsver-
such mit schwersten bleibenden Folgeschäden.
a) Der 1971 geborene Angeklagte lernte etwa 1999 in seiner Heimat-
stadt Waren/Müritz die später Getötete We kennen, die dort eine
Gaststätte eröffnet hatte. Er verliebte sich in die elf Jahre ältere Frau, half ihr
bei ihrem Umzug von Berlin nach Waren und zog in ihre Wohnung mit ein.
Es war die erste feste Partnerschaft des Angeklagten. Nach Scheitern des
Gaststättenbetriebs siedelte We Anfang 2001 nach Berlin zu-
rück, der Angeklagte zog mit ihr um. Er hatte mittlerweile seine Arbeit als
Fernfahrer verloren. Die Beziehung war bereits Ende 2000 in eine Krise ge-
raten. Ein Grund hierfür war die vom Landgericht ohne weiteren Beleg als
grundlos bezeichnete Eifersucht des Angeklagten. Im Mai 2001 vollzog M
We gegen den Willen des Angeklagten die Trennung. Der Angeklag-
te zog nach Waren zurück, konnte sich jedoch mit der Trennung nicht abfin-
den. Er wurde depressiv und lebte zurückgezogen. Angehörige befürchteten
aufgrund seines Verhaltens, er hege Selbstmordabsichten. Der Angeklagte
übte gegen seine frühere Partnerin und auch gegen deren Eltern anschlie-
ßend massiven „Telefonterror“ aus; zudem stand er oft stundenlang vor M
We s Wohnung. Er drohte ihr mit dem Tode, weil sie sein Leben
ruiniert habe; er werde keinen anderen Mann an ihrer Seite dulden. Die Frau
empfand erhebliche Furcht vor dem Angeklagten; im Sommer 2001 zeigte
sie ihn wegen einer letztlich ungeklärten Bedrohungsaktion an.
b) Am Tattag, dem 3. Mai 2002, befand sich der Angeklagte zum Be-
such eines Bekannten in Berlin. Spätestens an diesem Tage beschaffte er
sich eine funktionsfähige Pistole mit erheblichen Mengen Munition. Er hatte
erfahren, daß We am folgenden Tage mit einem neuen Lebens-
gefährten zusammenziehen wollte. Er suchte eine Aussprache, mit der er
hoffte, sie zur Fortsetzung der Beziehung mit ihm bewegen zu können. Für
den Fall des Scheiterns beabsichtigte er, mit der Schußwaffe die Frau und
sich selbst zu töten, um zu verhindern, daß sie ohne ihn und an der Seite
eines anderen Mannes weiterlebte.
Gegen 18.00 Uhr paßte der Angeklagte We auf dem
Parkplatz an ihrer Arbeitsstelle ab. Es kam zu einer heftigen Diskussion, an
deren Ende sie dem Angeklagten noch einmal klarmachte, daß die Trennung
endgültig sei. Als sie sich schnellen Schrittes von dem Angeklagten abwand-
te, zog dieser die eingesteckte Pistole heraus und schoß We
einmal in der Höhe des Herzens in den Rücken, um sie zu töten. Er wollte sie
zum einen für die erneute Zurückweisung bestrafen und zum anderen ver-
hindern, daß sie sich endgültig einem anderen Mann zuwandte. Der Schuß
war tödlich; sie stürzte alsbald zu Boden und starb. Nachdem der Angeklagte
noch drei weitere Schüsse abgegeben hatte, von denen einer die im Fallen
befindliche Frau in Bauchhöhe in den Rücken getroffen hatte, hielt er sich die
Waffe in Selbsttötungsabsicht an den Kopf und gab zwei Schüsse ab. Hier-
durch wurde ein Auge vollständig und das andere weitgehend zerstört, so
daß der Angeklagte seither vollständig erblindet ist; ferner erlitt er Hirnschä-
digungen.
2. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist es sachlich-
rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Angeklagte wegen Totschlags und
nicht wegen Mordes verurteilt worden ist.
a) Die Verneinung des Mordmerkmals der Heimtücke erweist sich als
rechtsfehlerfrei.
In Übereinstimmung mit der Beurteilung durch den psychiatrischen
Sachverständigen hat das Schwurgericht eine erhebliche Einschränkung der
Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit (§ 21 StGB) „aufgrund des
Vorliegens einer überwertigen Idee auf dem Hintergrund der Depressionen
des Angeklagten“ und angesichts eines affektiven Erregungszustandes infol-
ge der Auseinandersetzung mit dem Opfer unmittelbar vor der Tat ange-
nommen. Diese Annahme einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung erweist
sich – vor dem Hintergrund des länger zurückliegenden wie des unmittelba-
ren Vortatgeschehens und belegt durch das unmittelbare Nachtatgesche-
hen – als ausreichend fundiert. Bei dem hier vorliegenden Sachverhalt sind
die dagegen gerichteten Beanstandungen unzulänglicher Wiedergabe der
wesentlichen Anknüpfungstatsachen und des Sachverständigengutachtens
haltlos.
Vor dem Hintergrund dieser zustandsbedingten Bewußtseinstrübung
zweifelt das Schwurgericht bei dem Schuß des Angeklagten auf den Rücken
des Opfers an einer bewußten Ausnutzung von dessen Arg- und Wehrlosig-
keit. Diese tatrichterliche Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl.
nur BGH, Urteil vom 25. November 2004 – 5 StR 401/04 m.w.N.).
Abgesehen davon sind angesichts der getroffenen Feststellungen zum
Tathergang schon die objektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals der
Heimtücke zweifelhaft. Das Schwurgericht erwägt selbst, daß das Opfer, das
in den Monaten der Nachstellungen und Bedrohungen durch den Angeklag-
ten vor diesem erhebliche Furcht empfand, sich „aus Furcht vor Verfolgung
durch den Angeklagten“ (UA S. 12) vom Ort der Auseinandersetzung eilends
entfernt haben könnte. Daß die Frau unmittelbar zuvor von dem Angeklagten
mindestens verbal erheblich bedroht wurde und daher in der Situation über-
haupt nicht arglos war, liegt bei dieser Sachlage nicht fern.
b) Daß das Schwurgericht das Mordmerkmal der niedrigen Beweg-
gründe unerörtert gelassen hat, unterliegt angesichts der Feststellungen zur
psychischen Situation des Angeklagten keinen durchgreifenden Bedenken.
Zwar kann die Tötung einer Frau, um sie keinem anderen Partner zu über-
lassen, die Voraussetzungen niedriger Beweggründe erfüllen (vgl. nur BGH
NStZ 2002, 540, 541 m.w.N.; BGH, Urteil vom 15. Juni 2004 – 1 StR 39/04).
Ersichtlich war indes die Wut des Angeklagten auf sein Opfer mit einer nicht
gänzlich unverständlichen, ihn psychisch erheblich belastenden Verzweiflung
über seine Situation nach dem von ihm nicht verstandenen und nicht akzep-
tierten Scheitern seiner ersten festen Partnerschaft verbunden. Bei dieser
Sachlage liegt im Ergebnis auf der Hand, daß das Mordmerkmal der niedri-
gen Beweggründe mindestens aus subjektiven Gründen ausschied (vgl. nur
BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 32; BGH StV 2004, 205).
3. Die Zubilligung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49
Abs. 1 StGB für das Tötungsdelikt erweist sich ebenfalls als nicht durchgrei-
fend bedenklich. Die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB ist, wie
dargelegt, rechtsfehlerfrei. Das gilt letztlich auch für die Zubilligung der Straf-
rahmenverschiebung. Dabei geht der Senat trotz mißverständlicher Formulie-
zugrunde zu legen, UA S. 41) nicht davon aus, daß das Schwurgericht eine
Strafrahmenverschiebung etwa rechtsfehlerhaft für zwingend geboten gehal-
ten hätte, sondern davon, daß die Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB auf tat-
richterlichem Ermessen beruhte.
Hierzu ist allerdings der Ansatz der Staatsanwaltschaft zutreffend, daß
bei der gegebenen Ausgangssituation eine Strafrahmenverschiebung außer-
ordentlich fernlag, da sich der Angeklagte mit der geladenen Schußwaffe in
Erwägung der Tötung des Opfers für den Fall mangelnder Aussöhnung zum
Tatort begeben hatte. Da der endgültige Tötungsentschluß freilich erst in der
– wenngleich für den Angeklagten vorhersehbaren – Affektsituation im Rah-
men der Auseinandersetzung mit dem Opfer getroffen worden ist, stehen
Grundsätze der actio libera in causa der Strafrahmenverschiebung jedenfalls
nicht zwingend entgegen (vgl. dazu BGHR StGB § 21 Vorverschulden 6).
Angesichts der vom Schwurgericht herangezogenen Strafmilderungsgründe,
insbesondere der Massivität der erlittenen eigenen körperlichen Schäden
durch den unmittelbar nach Tatbegehung begangenen ernsthaften Selbsttö-
tungsversuch, vermag der Senat die Ermessensentscheidung des Tatrich-
ters, von der Strafrahmenverschiebung Gebrauch zu machen, noch hinzu-
nehmen (vgl. auch den Rechtsgedanken des § 60 Satz 1 StGB). Dies gilt
namentlich angesichts dessen, daß der Tatrichter ungeachtet dieser außer-
gewöhnlichen Milderungsgründe zutreffend nicht zur Anwendung des § 213
StGB, zweite Alternative, gelangt ist und daß die konkret zugemessene Stra-
fe zudem nicht etwa die Mindeststrafe des Regelstrafrahmens des § 212
Abs. 1 StGB unterschreitet.
4. Auch im übrigen hat die sachlichrechtliche Überprüfung des ange-
fochtenen Urteils weder Rechtsfehler zum Vorteil noch solche zum Nachteil
des Angeklagten erbracht.
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal