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BGH Urteil vom 02.02.2005 – 5 StR 168/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 2. Februar 2005 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen Bestechlichkeit u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhand-
lung vom 27. Januar und 2. Februar 2005, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf als Vorsitzender,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
als Verteidiger des Angeklagten M ,
als Verteidiger des Angeklagten R ,
als Verteidiger des Angeklagten G ,
Rechtsanwalt W
Rechtsanwalt L
Rechtsanwalt H
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 2. Februar 2005 für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Berlin vom 13. August 2003 aufgehoben,
soweit die Angeklagten in den Fällen 48 bis 51 der Anklage
freigesprochen worden sind; die Feststellungen des ange-
fochtenen Urteils bleiben aufrechterhalten.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten, Kriminalbeamte des Berliner
Landeskriminalamts (LKA), von dem Vorwurf freigesprochen, von dem Über-
setzer E bestochen worden zu sein und diesem bei der Ab-
rechnung nicht geleisteter Übersetzungen geholfen zu haben. Die vom Ge-
neralbundesanwalt vertretenen Revisionen führen nur zu einem Teilerfolg.
Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß haben dem Ersten Kriminal-
hauptkommissar und Abteilungsleiter M zur Last gelegt, er hätte sich
von E im September 1999 eine Wochenendreise mit seiner Ehefrau
nach Prag (über 2.400 DM) und im Februar 2000 in Begleitung von E
und dessen Sohn eine solche nach Kitzbühel (anteilige Kosten über
1.200 DM) bezahlen lassen und im Gegenzug pflichtwidrig bewirkt, daß eine
Überprüfung der von E geleisteten Dolmetscherarbeiten nach Dau-
er und Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei. Den in einer anderen Abteilung
des LKA beschäftigten Angeklagten, Kriminalkommissar R und Kriminal-
oberkommissar G , liegt zur Last, vom 20. bis 23. März 1998 mit E
und auf dessen Kosten für jeweils über 2.000 DM nach Chicago zum
Besuch eines Basketballspiels gereist zu sein und als Gegenleistung Rech-
nungen über nicht geleistete Übersetzungen – G in einem Fall am
27. April 1998 über 3.700 DM und R in zehn Fällen zwischen dem
18. März 1998 und dem 22. Juli 2001 über
insgesamt mehr als
250.000 DM – für „sachlich richtig“ bescheinigt zu haben.
1. Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen ge-
troffen:
E und seine Ehefrau übersetzten seit 1990 überwiegend für
das LKA in türkischer Sprache geführte aufgezeichnete Telefongespräche in
die deutsche Sprache. Die Eheleute verfügten über ein überdurchschnittli-
ches Fachwissen und arbeiteten zur vollen Zufriedenheit der Behörde. E
stattete 1996 mit Zustimmung der Behördenleitung Dienststellen
des LKA mit Computertechnik aus, mit deren Hilfe das Übersetzen wesent-
lich erleichtert wurde. Dafür hatte er monatliche Kosten bis zu 12.000 DM zu
tragen. Ab 1998 verfügten die Eheleute über Schlüssel zu Dienstzimmern
des LKA. Ihre Tätigkeit wurde weder überwacht noch kontrolliert, weil die
Behördenmitarbeiter ihnen vertrauten. Die Angeklagten freundeten sich mit
den Eheleuten E an. Man duzte sich und traf sich gelegentlich auch
privat. E entschloß sich Anfang 1998, unzutreffende Rech-
nungen einzureichen und sich dadurch zusätzliche Einnahmen zu verschaf-
fen, um seine Auslagen für die Computerausstattung unrechtmäßig ersetzt
zu bekommen und weitere Einnahmen zur Finanzierung seines aufwendigen
Lebensstils zu erhalten.
Die den Angeklagten angelasteten zunächst von E finan-
zierten Reisen und die unberechtigten Zahlungen an diesen unter Mitwirkung
der Angeklagten R und G haben sich in der Beweisaufnahme in ob-
jektiver Hinsicht bestätigt. Das Landgericht hat aber nicht ausschließen kön-
nen, daß die Angeklagten R und G vorsatzlos zu den Betrugshand-
lungen des E Hilfe leisteten und daß alle Angeklagten verauslagte
Reisekosten bar erstatteten.
2. Die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung des Landgerichts ist
nicht zu beanstanden. Der Tatrichter hat eine fehlerfreie Würdigung der voll-
ständig ausgewerteten Tatumstände vorgenommen. Zu einer eigenen ab-
weichenden Gesamtwürdigung der belastenden Indizien ist der Senat nicht
befugt. Daß eine solche möglich oder – was die Rückzahlung der Reisekos-
ten anlangt – sogar näherliegend gewesen wäre, rechtfertigt noch nicht das
Eingreifen des Revisionsgerichts (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdi-
gung 2; BGHSt 36, 1, 14). Hinsichtlich der Auszahlungsanordnungen an das
Dolmetscherbüro, von dem nicht nur die Tätigkeit des E ,
sondern auch für dessen Ehefrau und andere Dolmetscher abgerechnet
wurde, beruhte die Verhaltensweise der Polizeibeamten nach den insoweit
unbedenklichen landgerichtlichen Feststellungen auf einer ersichtlich in der
gesamten Behörde gebilligten, unvertretbar leichtfertigen Vertrauensseligkeit.
Der Mangel an gebotener Kontrolle begründete hier jedoch noch keine Straf-
barkeit wegen Beihilfe zum Betrug oder Untreue und bildete auch keine
Grundlage für eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit.
3. Hingegen hat das angefochtene Urteil keinen Bestand, soweit das
Landgericht auf der Grundlage seiner Beweiswürdigung aus Rechtsgründen
auch eine Vorteilsannahme ausgeschlossen hat, weil die den Angeklagten
gewährten Vorteile nicht Gegenstand einer Unrechtsvereinbarung gewesen
seien.
a) Bei der Prüfung einer Vorteilsannahme hat das Landgericht die
Buchungen der Reisen und die Verauslagung der Reisekosten durch E
zu Recht als Vorteile im Sinne von § 331 Abs. 1 StGB angesehen.
Darunter ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger keinen An-
spruch hat und die seine wirtschaftliche Lage objektiv verbessert (vgl.
BGHSt 47, 295, 304; BGH NJW 2003, 763, 764 – insoweit nicht in
BGHSt 48, 44 abgedruckt). Dazu zählt auch die Entgegennahme erheblicher
von E vorfinanzierter geldwerter Leistungen, aber auch insoweit
den Angeklagten gewährter zinsloser Darlehen (vgl. BGH GA 1959, 176,
177). Dies gilt jedenfalls hier umso mehr, als die Angeklagten auf Grund ihrer
im einzelnen festgestellten eher beengten finanziellen Verhältnissen nicht
ohne weiteres in der Lage waren, die verauslagten Kosten gleich nach den
Buchungen zurückzuerstatten. Ein Vorteil der Angeklagten entfällt nicht – wie
die Verteidigung vorgetragen hat –, soweit E durch die Nutzung
seiner Kreditkarte noch keinen Vermögensnachteil erlitten haben sollte. Die
Erlangung eines Vorteils im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB setzt nämlich kei-
nen korrespondierenden Nachteil des Vorteilsgebers voraus
(BGH
NJW 2001, 2558, 2559 m.w.N.).
b) Das Landgericht hat hinsichtlich der gewährten Vorteile zwar ei-
nen Bezug zur Dienstausübung der Angeklagten angenommen (UA 35), aber
einen auf ein Gegenleistungsverhältnis zwischen Vorteil und bestimmter
Diensthandlung gerichteten Vorsatz verneint. Das darin zum Ausdruck kom-
mende enge Verständnis wird dem Wortlaut und Zweck der durch das Ge-
setz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997 (BGBl I 2038) ver-
schärften Strafvorschrift des § 331 StGB nicht gerecht. Nach der Neufassung
ist es ausreichend, daß der Vorteil von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer all-
gemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstaus-
übung des Amtsträgers verknüpft wird (vgl. BGH NJW 2004, 3569, 3571 –
zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 331
Rdn. 10a), wodurch auch schon einem bewußten Handeln von Amtsträgern
begegnet werden soll, mit dem ein böser Anschein möglicher „Käuflichkeit“
erweckt wird (vgl. BGHR StGB § 331 Anwendungsbereich 2). Nur darauf
muß sich der Vorsatz des Vorteilsnehmers auch beziehen. Daß dies der Fall
ist, liegt nach den Erwägungen des Landgerichts auf der Hand. Die Ange-
klagten waren als Kriminalbeamte in großem Umfang mit Ermittlungen zum
Nachteil türkischer Tatverdächtiger befaßt, in deren Rahmen in erster Linie
der Vorteilsgeber als Vertragsübersetzer beauftragt wurde. Die Übersetzun-
gen für das LKA bildeten die Grundlage für dessen Familieneinkommen. Gu-
te Beziehungen zu den Angeklagten, die ihm erhebliche legale – ab Anfang
1998 zudem ohne deren Wissen umfangreiche illegale – Einkünfte verschaf-
fen konnten, waren für E von größter Bedeutung. In einer solchen
Situation ist die Entgegennahme erheblicher geldwerter Leistungen ohne
beweiskräftige Abrede der Rückzahlung und die daraus zumindest folgende
Annahme zinsloser Darlehen ersichtlich geeignet, den Anschein der „Käuf-
lichkeit“ der Angeklagten zu erwecken.
c) Die Beziehungen zwischen Vorteil und Dienstausübung entfallen
hier auch nicht etwa deshalb, weil entsprechende Vorteilsgewährungen üb-
lich wären. Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt, in gewissem Umfang übli-
che und deshalb sozialadäquate Vorteile von der Strafbarkeit auszunehmen,
können allenfalls gewohnheitsmäßig anerkannte, relativ geringwertige Auf-
merksamkeiten aus gegebenen Anlässen vom Tatbestand ausgenommen
sein (vgl. BGH NJW 2003, 763, 765 – insoweit nicht in BGHSt 48, 44 abge-
druckt). Solches ist hier auch nicht im Hinblick auf eine Freundschaft der An-
geklagten mit E anzunehmen. Ein persönliches Verhältnis zwischen
Amtsträger und Zuwendendem vermag die Anwendung der Korruptionsvor-
schriften grundsätzlich nicht zu hindern (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl.
§ 331 Rdn. 26). Der Anschein der „Käuflichkeit“ der Angeklagten könnte
höchstens – entsprechend der Wertung in den Fällen gleichwertiger Gegen-
einladungen (vgl. Tröndle/Fischer aaO) – in Frage gestellt werden, falls die
Angeklagten die Reisen in einer Gruppe sozial gleichgestellter Freunde un-
ternommen hätten. Dies liegt hier aber fern. Es ist auch nichts dafür ersicht-
lich, daß die Angeklagten E vor, während und nach den Reisen
Freundschaftsdienste geleistet hätten, die als Gegenleistungen für die Ge-
währung zinsloser Darlehen oder als gleichwertige Geschenke betrachtet
werden könnten. Zudem stellten die Reisen für die Angeklagten einen erheb-
lichen Luxus dar und ragten aus dem üblichen Lebenszuschnitt der Ange-
klagten – aber nicht aus dem des E – heraus (siehe UA S. 25,
29 ff.).
4. Der Senat sieht sich zur Durchentscheidung auf einen Schuld-
spruch wegen Vorteilsannahme auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft
gegen die Freisprechung der Angeklagten, die das Urteil selbst nicht anfech-
ten konnten, aus prinzipiellen Erwägungen außerstande. Er hält aber zur
Vermeidung einer die Angeklagten anderenfalls möglicherweise treffenden
zu weitgehenden Beschwer sämtliche Feststellungen des Landgerichts auf-
recht, die den Einlassungen der Angeklagten entsprachen. Der Senat kann
nur auf diese Weise sicherstellen, daß die Teilaufhebung zu Lasten der An-
geklagten ausschließlich die Richtigstellung des Subsumtionsfehlers zur Vor-
teilsannahme bewirkt, es aber bei den rechtsfehlerfrei getroffenen, die Ange-
klagten begünstigenden Feststellungen verbleibt, wonach ein größerer
Schuldumfang und die Annahme von Bestechlichkeit ausscheiden.
Der neue Tatrichter darf nur noch ergänzende Feststellungen treffen,
die den bisher getroffenen nicht widersprechen. Dies wird auch für die sub-
jektive Tatseite gelten, wobei es für die Annahme des Vorsatzes ausreicht,
daß die Angeklagten die den Zusammenhang zwischen Diensthandlung und
Vorteilsgewährung begründenden tatsächlichen Umstände kannten; ob sie
selbst die Vorteilsgewährung für sozialadäquat hielten, hat allenfalls im
Rahmen eines Verbotsirrtums nach § 17 StGB Bedeutung (Tröndle/Fischer,
StGB 52. Aufl. § 331 Rdn. 31). Naheliegend wird der neue Tatrichter dann
– wenn sich nicht etwa noch weitergehende entlastende Umstände ergeben
sollten – zu Schuldsprüchen wegen Vorteilsannahme zu gelangen haben.
Basdorf Gerhardt Raum
Brause Schaal