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BGH Urteil vom 03.02.2005 – 4 StR 540/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 540/04

Urteil

vom

3. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen des Verdachts der Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Februar

2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Kuckein,

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi(cid:1),

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Saarbrücken vom 25. August 2004 mit

den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen,

die Nebenklägerin - seine Schwägerin - in drei Fällen vergewaltigt zu haben,

weil es sich "nicht mit der qualifizierten Mehrheit des § 263 Abs. 1 StPO von

der Schuld des Angeklagten überzeugen" konnte. Gegen dieses Urteil wendet

sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung mate-

riellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten

wird, hat Erfolg.

1. Spricht der Tatrichter den Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner

Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das durch das Revisionsgericht

hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrich-

ters. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob

dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist

dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lücken-

haft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt.

Rechtlich zu beanstanden sind die Beweiserwägungen ferner dann, wenn sie

erkennen lassen, daß das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Ver-

urteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei nicht beachtet

hat, daß eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von

niemandem anzweifelbare Gewißheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach

der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünfti-

ge und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht

zuläßt (st. Rspr.; vgl. BGH StV 1994, 580; BGHR StPO § 261 Überzeugungs-

bildung 25; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 261 Rdn. 2 m.w.N.).

2. Nach den getroffenen Feststellungen ist nicht nachvollziehbar, aus

welchem Grund sich das Landgericht an einer Verurteilung des die Anklage-

vorwürfe bestreitenden Angeklagten gehindert sah.

Allerdings sind besonders strenge Anforderungen an die Beweiswürdi-

gung zu stellen, wenn - wie hier - Aussage gegen Aussage steht und es ent-

scheidend darauf ankommt, ob der Tatrichter den Angaben des Belastungs-

zeugen folgt; in diesem Fall müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß

das Gericht alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt

und in seine Überlegungen einbezogen hat (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 44,

256 f.; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 23).

Das Landgericht hat die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin nach aus-

führlicher Prüfung bejaht. Dabei hat es berücksichtigt, daß die Zeugin "ohne

überschießende Belastungstendenzen ausgesagt", "keinerlei Dramatisierungs-

tendenzen bei der Tatschilderung gezeigt" und nicht versucht hat, "durch Über-

zeichnung ihrer psychischen Beeinträchtigungen dem Angeklagten zu scha-

den". Ferner hat das Landgericht im einzelnen dargelegt, welche Gründe für

die Richtigkeit der Aussage der Nebenklägerin sprechen: Die Zeugin habe die

Abläufe der drei Taten detailliert und - mit Ausnahme der zeitlichen Einordnung

des Falles 3 der Anklageschrift - konstant geschildert. Insoweit habe sie in der

Hauptverhandlung bekundet, daß sich das durch ungewöhnliche Einzelheiten

gekennzeichnete Tatgeschehen nicht im Jahre 2002, sondern etwa Anfang

1996 - jedenfalls vor der Geburt ihres zweiten Kindes - zugetragen habe. Des-

sen sei sie sich deswegen sicher, weil sich diese Vergewaltigung zu einer Zeit

ereignet habe, zu der sie wegen des Kinderwunsches ihres Ehemannes auf

medikamentöse Verhütungsmittel verzichtet habe. Die Nebenklägerin habe in

der Hauptverhandlung auch nicht den Versuch unternommen, ihre Bekundun-

gen zum Tatzeitpunkt auf Vorhalt ihrer polizeilichen Aussage dieser anzupas-

sen. Schließlich habe die Zeugin den Umstand, daß sie nicht schon früher an-

deren von den Taten berichtet hat, damit erklären können, daß "ihr in der Fami-

lie jeglicher Rückhalt gefehlt habe".

Ein Motiv für eine etwaige Falschbelastung hat die Strafkammer nicht

erkennen können, vielmehr habe die Nebenklägerin durch eine Inhaftierung

des Angeklagten eher Nachteile zu erwarten, da ihr getrennt lebender Ehe-

mann auf die finanzielle Unterstützung durch den Angeklagten angewiesen sei,

um ihre Ausgleichsforderungen zu befriedigen.

Nach alledem hat das Landgericht keine ernsthaft in Betracht kommen-

den Hinweise dafür gesehen, daß die den Angeklagten belastenden Bekun-

dungen der Nebenklägerin unrichtig sein könnten. Wenn es trotzdem meint,

nicht sicher feststellen zu können, ob es zu den sexuellen Übergriffen auf die

Zeugin gekommen ist, so stellt es überspannte Anforderungen an die richterli-

che Überzeugungsbildung. Eine bloße gedankliche Möglichkeit, daß der Ge-

schehensablauf auch anders gewesen sein könnte, darf die Verurteilung nicht

hindern (vgl. Schoreit in KK-StPO 5. Aufl. § 261 Rdn. 4 m.w.N.).

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann