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BGH Urteil vom 03.02.2005 – IX ZR 47/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 3. Februar 2005 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 3. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neškovi(cid:1), Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

1. Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 7. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Januar 2001 und

das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom

14. Juli 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die

Klage in Höhe eines weiteren Betrages von 39.656,84 Euro

(77.562,04 DM) nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

2. Das erstinstanzliche Urteil wird wie folgt neu gefaßt:

Das beklagte Land wird

verurteilt, an den Kläger

64.197,03 Euro (125.558,48 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem

27. Mai 1998 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten erster Instanz und des Berufungsrechtszuges

tragen der Kläger 28 % und das beklagte Land 72 %.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger 39 %

der Gerichtskosten und 26 % der außergerichtlichen Kosten des

beklagten Landes, das beklagte Land 61 % der Gerichtskosten

und 74 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem am 7. Mai 1997 eröffneten Konkursver-

fahren über das Vermögen der K. KG (Gemeinschuld-

nerin). Er hat Rückgewähr von insgesamt 102.104,28 DM verlangt, die Dritt-

schuldner aufgrund von Vorausabtretungen auf im Zeitraum November 1996 bis

April 1997 entstandene Forderungen an das beklagte Land geleistet haben,

sowie von zwei Beträgen in Höhe von 23.424,20 DM und 50.000 DM, welche

die Gemeinschuldnerin selbst am 20. und 28. November 1996 an das beklagte

Land gezahlt hat. Dazu hat er behauptet, die Gemeinschuldnerin sei spätestens

ab September 1996 zahlungsunfähig gewesen.

Das Berufungsgericht hat nach Klageabweisung in erster Instanz das

beklagte Land zur Zahlung von 47.996,44 DM nebst Zinsen verurteilt. Mit der

Revision, die der Senat hinsichtlich des am 28. November 1996 erhaltenen Be-

trages von 50.000 DM nicht angenommen hat, begehrt der Kläger Zahlung wei-

terer 77.562,04 DM.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stünden keine Ansprü-

che auf Rückgewähr von Zahlungen zu, die vor Januar 1997 oder auf vor Janu-

ar 1997 entstandene Ansprüche erbracht worden seien. Die Gemeinschuldnerin

sei zwar nicht in der Lage gewesen, ihre bis Oktober 1996 auf knapp

950.000 DM angestiegenen Steuerschulden zu begleichen. Trotz Überschul-

dung könne ein Schuldner jedoch zahlungsfähig bleiben, der seine Gläubiger

zum "Stillhalten" bewegen könne. So liege der Fall hier. Die Gemeinschuldnerin

habe im Sommer 1996 ein aussichtsreiches Sanierungskonzept vorgelegt, das

von den beiden Hauptgläubigern - neben dem beklagten Land die Kreisspar-

kasse E. - gebilligt worden sei. Das zuständige Finanzamt habe dar-

aufhin "nur in eingeschränktem Umfang auf der Rückführung bzw. Bezahlung

der Steuerschulden bestanden". Erst im Laufe des Monats Dezember sei er-

kennbar geworden, daß die Gemeinschuldnerin außerstande gewesen sei, ihre

laufenden Verbindlichkeiten zu erfüllen: Arbeitslöhne seien nur noch teilweise

gezahlt worden, und verschiedene Sozialversicherungsträger hätten die

Zwangsvollstreckung betrieben.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht

stand. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die

Gemeinschuldnerin im November 1996 ihre Zahlungen bereits eingestellt.

1. Von einer Zahlungseinstellung ist auszugehen, wenn - mindestens -

für die beteiligten Verkehrskreise erkennbar geworden ist, daß der spätere Ge-

meinschuldner wegen eines voraussichtlich dauernden Mangels an Zahlungs-

mitteln seine fälligen und vom jeweiligen Gläubiger ernsthaft eingeforderten

Verbindlichkeiten im allgemeinen nicht mehr erfüllen kann (BGHZ 149, 100,

108; BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, ZIP 2003, 410, 411). Die

Nichtzahlung fälliger Verbindlichkeiten gegenüber einem einzigen Gläubiger

kann ausreichen, wenn dessen Forderung von erheblicher Höhe ist (BGHZ

149, 100, 108; BGH, Urt. v. 25. September 1997 - IX ZR 231/96, ZIP 1997,

1926, 1927). Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall erfüllt. Die Steuer-

forderungen des beklagten Landes hatten im Oktober 1996 einen Stand von

fast 950.000 DM erreicht.

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat das beklagte Land

die Steuerforderungen im fraglichen Zeitraum - November und Dezember

1996 - auch ernsthaft eingefordert.

a) Die Anforderungen an das "ernsthafte" Einfordern einer Forderung

sind gering. Es genügt eine einzige ernstgemeinte - auch mündliche - Zah-

lungsaufforderung; ein weitergehendes Bedrängen oder gar zusätzliche Maß-

nahmen von Gläubigern - Klagen oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - sind

nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 25. September 1997 - IX ZR 231/96, ZIP 1997,

1926, 1927; Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2009).

Sinn dieses Merkmals ist es, rein tatsächlich - also ohne rechtlichen Bindungs-

willen oder erkennbare Erklärung - gestundete Forderungen von der Prüfung

der Zahlungsunfähigkeit auszunehmen (BGH, Urt. v. 25. September 1997, aaO;

Urt. v. 8. Oktober 1998, aaO). Darlegungs- und beweispflichtig für die Zah-

lungseinstellung ist der Konkursverwalter. Er trägt für das ernsthafte Einfordern

einer Verbindlichkeit hinreichend vor, wenn er eine Gläubigerhandlung darlegt,

aus der sich der Wille ergibt, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen. Will der

Anfechtungsgegner demgegenüber einwenden, der Anspruch sei gleichwohl

nicht ernsthaft geltend gemacht worden, hat er Tatsachen vorzutragen und zu

beweisen, die ein solches atypisches Verhalten konkret möglich erscheinen

lassen. Erst wenn ihm dies gelungen ist, obliegt es dem Verwalter, den Vollbe-

weis für seine Behauptung zu erbringen (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998, aaO

S. 2009 f).

b) Das Sanierungskonzept, dem das Berufungsgericht eine ausschlag-

gebende Bedeutung beigemessen hat, hatte sich bereits im Oktober 1996 als

nicht, wie geplant, durchführbar erwiesen. Die Gemeinschuldnerin hatte im Zu-

sammenhang mit der Vorlage dieses Konzepts wöchentliche Ratenzahlungen

von 5.000 DM auf die Steuerschulden zugesagt, jedoch nur insgesamt fünf Ra-

ten gezahlt. Als die vereinbarten Zahlungen ausblieben, legte das beklagte

Land die schon im Dezember 1995 vereinbarten Sicherungsabtretungen ge-

genüber den Drittschuldnern offen und unterrichtete die Gemeinschuldnerin da-

von. Die daraufhin erfolgten Zahlungen in Höhe von immerhin insgesamt

102.104,28 DM sind Gegenstand dieses Rechtsstreits. Erwartet worden waren,

wie der Zeuge T. bekundet hat, noch weit höhere Beträge. Überdies hat das

beklagte Land

im November 1996 von der Gemeinschuldnerin selbst

23.424,20 DM erhalten sowie weitere 50.000 DM, die nicht mehr Gegenstand

dieses Rechtsstreits sind. Angesichts dieser Umstände hat das beklagte Land

die fälligen Steuerforderungen jedenfalls in wesentlichem Umfang ernsthaft gel-

tend gemacht und nicht erläutert, in welcher Hinsicht es gleichwohl von einer

Durchsetzung der Steuerforderungen abgesehen hat. Daß weder Vollstrek-

kungsmaßnahmen erfolgten noch Konkursantrag gestellt wurde, reicht für die

Annahme einer - sei es auch nur tatsächlichen - Stundung nicht aus.

III.

Die übrigen Voraussetzungen eines Rückgewähranspruchs sind den

Feststellungen des Berufungsgerichts nach ebenfalls erfüllt. Die Anfechtung der

Zahlungen der Drittschuldner richtet sich nach § 30 Nr. 2 KO; denn die Abtre-

tung von Ansprüchen gegen Dritte schuldete die Gemeinschuldnerin nicht. Das

beklagte Land hat den ihm obliegenden Beweis fehlender Kenntnis von der Ein-

stellung der Zahlungen und von der Begünstigungsabsicht der Gemeinschuld-

nerin nicht geführt. Im Gegenteil waren den für das beklagte Land handelnden

Beamten sämtliche entscheidungsrelevanten Umstände bekannt. Das gilt ins-

besondere für das Unvermögen der Gemeinschuldnerin, einen Betrag von

950.000 DM zu zahlen, für die Nichteinhaltung der Ratenzahlungsvereinbarung

und für die Offenlegung der Sicherungsabtretungen. Die für eine Anfechtung

der Zahlung der 23.424,20 DM erforderliche Kenntnis der Zahlungseinstellung

(§ 30 Nr. 1 Fall 2 KO) lag damit ebenfalls vor.

Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, hat der Senat selbst ei-

ne Sachentscheidung zu treffen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.) und der Klage

insoweit stattzugeben.

Fischer Neškovi(cid:1) Vill

Cierniak Lohmann