BGH Urteil vom 03.02.2005 – IX ZR 47/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 3. Februar 2005 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neškovi(cid:1), Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
1. Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 7. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Januar 2001 und
das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom
14. Juli 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die
Klage in Höhe eines weiteren Betrages von 39.656,84 Euro
(77.562,04 DM) nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
2. Das erstinstanzliche Urteil wird wie folgt neu gefaßt:
Das beklagte Land wird
verurteilt, an den Kläger
64.197,03 Euro (125.558,48 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem
27. Mai 1998 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
4. Von den Kosten erster Instanz und des Berufungsrechtszuges
tragen der Kläger 28 % und das beklagte Land 72 %.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger 39 %
der Gerichtskosten und 26 % der außergerichtlichen Kosten des
beklagten Landes, das beklagte Land 61 % der Gerichtskosten
und 74 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem am 7. Mai 1997 eröffneten Konkursver-
fahren über das Vermögen der K. KG (Gemeinschuld-
nerin). Er hat Rückgewähr von insgesamt 102.104,28 DM verlangt, die Dritt-
schuldner aufgrund von Vorausabtretungen auf im Zeitraum November 1996 bis
April 1997 entstandene Forderungen an das beklagte Land geleistet haben,
sowie von zwei Beträgen in Höhe von 23.424,20 DM und 50.000 DM, welche
die Gemeinschuldnerin selbst am 20. und 28. November 1996 an das beklagte
Land gezahlt hat. Dazu hat er behauptet, die Gemeinschuldnerin sei spätestens
ab September 1996 zahlungsunfähig gewesen.
Das Berufungsgericht hat nach Klageabweisung in erster Instanz das
beklagte Land zur Zahlung von 47.996,44 DM nebst Zinsen verurteilt. Mit der
Revision, die der Senat hinsichtlich des am 28. November 1996 erhaltenen Be-
trages von 50.000 DM nicht angenommen hat, begehrt der Kläger Zahlung wei-
terer 77.562,04 DM.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stünden keine Ansprü-
che auf Rückgewähr von Zahlungen zu, die vor Januar 1997 oder auf vor Janu-
ar 1997 entstandene Ansprüche erbracht worden seien. Die Gemeinschuldnerin
sei zwar nicht in der Lage gewesen, ihre bis Oktober 1996 auf knapp
950.000 DM angestiegenen Steuerschulden zu begleichen. Trotz Überschul-
dung könne ein Schuldner jedoch zahlungsfähig bleiben, der seine Gläubiger
zum "Stillhalten" bewegen könne. So liege der Fall hier. Die Gemeinschuldnerin
habe im Sommer 1996 ein aussichtsreiches Sanierungskonzept vorgelegt, das
von den beiden Hauptgläubigern - neben dem beklagten Land die Kreisspar-
kasse E. - gebilligt worden sei. Das zuständige Finanzamt habe dar-
aufhin "nur in eingeschränktem Umfang auf der Rückführung bzw. Bezahlung
der Steuerschulden bestanden". Erst im Laufe des Monats Dezember sei er-
kennbar geworden, daß die Gemeinschuldnerin außerstande gewesen sei, ihre
laufenden Verbindlichkeiten zu erfüllen: Arbeitslöhne seien nur noch teilweise
gezahlt worden, und verschiedene Sozialversicherungsträger hätten die
Zwangsvollstreckung betrieben.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die
Gemeinschuldnerin im November 1996 ihre Zahlungen bereits eingestellt.
1. Von einer Zahlungseinstellung ist auszugehen, wenn - mindestens -
für die beteiligten Verkehrskreise erkennbar geworden ist, daß der spätere Ge-
meinschuldner wegen eines voraussichtlich dauernden Mangels an Zahlungs-
mitteln seine fälligen und vom jeweiligen Gläubiger ernsthaft eingeforderten
Verbindlichkeiten im allgemeinen nicht mehr erfüllen kann (BGHZ 149, 100,
108; BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, ZIP 2003, 410, 411). Die
Nichtzahlung fälliger Verbindlichkeiten gegenüber einem einzigen Gläubiger
kann ausreichen, wenn dessen Forderung von erheblicher Höhe ist (BGHZ
149, 100, 108; BGH, Urt. v. 25. September 1997 - IX ZR 231/96, ZIP 1997,
1926, 1927). Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall erfüllt. Die Steuer-
forderungen des beklagten Landes hatten im Oktober 1996 einen Stand von
fast 950.000 DM erreicht.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat das beklagte Land
die Steuerforderungen im fraglichen Zeitraum - November und Dezember
1996 - auch ernsthaft eingefordert.
a) Die Anforderungen an das "ernsthafte" Einfordern einer Forderung
sind gering. Es genügt eine einzige ernstgemeinte - auch mündliche - Zah-
lungsaufforderung; ein weitergehendes Bedrängen oder gar zusätzliche Maß-
nahmen von Gläubigern - Klagen oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - sind
nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 25. September 1997 - IX ZR 231/96, ZIP 1997,
1926, 1927; Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2009).
Sinn dieses Merkmals ist es, rein tatsächlich - also ohne rechtlichen Bindungs-
willen oder erkennbare Erklärung - gestundete Forderungen von der Prüfung
der Zahlungsunfähigkeit auszunehmen (BGH, Urt. v. 25. September 1997, aaO;
Urt. v. 8. Oktober 1998, aaO). Darlegungs- und beweispflichtig für die Zah-
lungseinstellung ist der Konkursverwalter. Er trägt für das ernsthafte Einfordern
einer Verbindlichkeit hinreichend vor, wenn er eine Gläubigerhandlung darlegt,
aus der sich der Wille ergibt, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen. Will der
Anfechtungsgegner demgegenüber einwenden, der Anspruch sei gleichwohl
nicht ernsthaft geltend gemacht worden, hat er Tatsachen vorzutragen und zu
beweisen, die ein solches atypisches Verhalten konkret möglich erscheinen
lassen. Erst wenn ihm dies gelungen ist, obliegt es dem Verwalter, den Vollbe-
weis für seine Behauptung zu erbringen (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998, aaO
S. 2009 f).
b) Das Sanierungskonzept, dem das Berufungsgericht eine ausschlag-
gebende Bedeutung beigemessen hat, hatte sich bereits im Oktober 1996 als
nicht, wie geplant, durchführbar erwiesen. Die Gemeinschuldnerin hatte im Zu-
sammenhang mit der Vorlage dieses Konzepts wöchentliche Ratenzahlungen
von 5.000 DM auf die Steuerschulden zugesagt, jedoch nur insgesamt fünf Ra-
ten gezahlt. Als die vereinbarten Zahlungen ausblieben, legte das beklagte
Land die schon im Dezember 1995 vereinbarten Sicherungsabtretungen ge-
genüber den Drittschuldnern offen und unterrichtete die Gemeinschuldnerin da-
von. Die daraufhin erfolgten Zahlungen in Höhe von immerhin insgesamt
102.104,28 DM sind Gegenstand dieses Rechtsstreits. Erwartet worden waren,
wie der Zeuge T. bekundet hat, noch weit höhere Beträge. Überdies hat das
beklagte Land
im November 1996 von der Gemeinschuldnerin selbst
23.424,20 DM erhalten sowie weitere 50.000 DM, die nicht mehr Gegenstand
dieses Rechtsstreits sind. Angesichts dieser Umstände hat das beklagte Land
die fälligen Steuerforderungen jedenfalls in wesentlichem Umfang ernsthaft gel-
tend gemacht und nicht erläutert, in welcher Hinsicht es gleichwohl von einer
Durchsetzung der Steuerforderungen abgesehen hat. Daß weder Vollstrek-
kungsmaßnahmen erfolgten noch Konkursantrag gestellt wurde, reicht für die
Annahme einer - sei es auch nur tatsächlichen - Stundung nicht aus.
III.
Die übrigen Voraussetzungen eines Rückgewähranspruchs sind den
Feststellungen des Berufungsgerichts nach ebenfalls erfüllt. Die Anfechtung der
Zahlungen der Drittschuldner richtet sich nach § 30 Nr. 2 KO; denn die Abtre-
tung von Ansprüchen gegen Dritte schuldete die Gemeinschuldnerin nicht. Das
beklagte Land hat den ihm obliegenden Beweis fehlender Kenntnis von der Ein-
stellung der Zahlungen und von der Begünstigungsabsicht der Gemeinschuld-
nerin nicht geführt. Im Gegenteil waren den für das beklagte Land handelnden
Beamten sämtliche entscheidungsrelevanten Umstände bekannt. Das gilt ins-
besondere für das Unvermögen der Gemeinschuldnerin, einen Betrag von
950.000 DM zu zahlen, für die Nichteinhaltung der Ratenzahlungsvereinbarung
und für die Offenlegung der Sicherungsabtretungen. Die für eine Anfechtung
der Zahlung der 23.424,20 DM erforderliche Kenntnis der Zahlungseinstellung
(§ 30 Nr. 1 Fall 2 KO) lag damit ebenfalls vor.
Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, hat der Senat selbst ei-
ne Sachentscheidung zu treffen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.) und der Klage
insoweit stattzugeben.
Fischer Neškovi(cid:1) Vill
Cierniak Lohmann