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BGH Urteil vom 09.01.2003 – IX ZR 175/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 175/02

URTEIL

Verkündet am: 9. Januar 2003 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

InsO § 130 Abs. 2

Leistet der Schuldner, der mit seinen laufenden steuerlichen Verbindlichkeiten seit

mehreren Monaten zunehmend in Rückstand geraten ist, lediglich eine Teilzahlung

und bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß er in Zukunft die fälligen For-

derungen alsbald erfüllt, so kennt die Finanzverwaltung in der Regel Umstände, die

zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen lassen.

BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02 - OLG Brandenburg

LG Potsdam

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 8. Zivil-

senats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Juli

2002 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam

vom 19. Dezember 2001 aufgehoben.

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 6.637,26

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit

dem 27. Februar 2001 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abge-

wiesen.

Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr einer

Steuerzahlung, die die am 16. September 1999 gegründete, am 8. März 2000

ins Handelsregister eingetragene K. GmbH

(nachfolgend:

Schuldnerin) an das beklagte Land geleistet hat.

Am 8. Februar 2000 erließ das zuständige Finanzamt gegen die Schuld-

nerin eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen rückständiger Steuern

aus dem Zeitraum November/Dezember 1999

in Höhe von

insgesamt

12.981,36 DM. Sie führte nicht zum Erfolg, weil die Schuldnerin bei dem in der

Verfügung bezeichneten Kreditinstitut kein Konto unterhielt. Am 10. März 2000

brachte die Schuldnerin diesen Betrag zur Anweisung, der am 14. März 2000

ihrem Steuerkonto gutgeschrieben wurde.

Am 16. Mai 2000 stellte der Geschäftsführer der Schuldnerin den Antrag

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 11. September 2000 unterzeichnete

der Insolvenzrichter des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) ein Beschlußformular,

das die Schuldnerin nicht namentlich erwähnt und in seinem Eingangssatz lau-

tet:

"In dem Verfahren zur Eröffnung der Insolvenz über das Vermö- gen der (5) vertreten durch den Geschäftsführer B. wird ... das Insolvenzverfahren eröffnet."

Die Ausfertigungen des Beschlusses enthalten die vollständige Firma der

Schuldnerin. In dieser Form wurde der Beschluß, durch den zugleich der Kläger

zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, öffentlich bekannt gemacht. Mit Be-

schluß vom 5. Juni 2002 hat der Insolvenzrichter den Eröffnungsbeschluß in der

Weise "präzisiert", daß er die genaue Bezeichnung der Schuldnerin angegeben

hat.

Der Kläger hat behauptet, die Schuldnerin sei bei Leistung der angefor-

derten Zahlung zahlungsunfähig gewesen. Die zuständigen Beamten des Be-

klagten hätten Umstände gekannt, aus denen sie zwingend die Zahlungsunfä-

higkeit hätten entnehmen können, weil die Schuldnerin ihre Steuerverbindlich-

keiten ständig verspätet und für den Zeitraum ab Januar 2000 überhaupt nicht

mehr entrichtet habe. Die auf Zahlung von 12.981,36 DM zuzüglich Zinsen ge-

richtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der zugelassenen

Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung mit folgenden

Erwägungen begründet:

Zwar erfülle die Zahlung der Schuldnerin an sich alle Merkmale einer

nach § 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO anfechtbaren Rechtshandlung. Zu dem für

die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt habe die Schuldnerin die Zahlungen

eingestellt gehabt, so daß von ihrer Zahlungsunfähigkeit auszugehen sei. Dem

Finanzamt seien zu diesem Zeitpunkt Umstände bekannt gewesen, die zwin-

gend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen ließen.

Gleichwohl sei die Klage derzeit unbegründet, weil das Insolvenzverfah-

ren über das Vermögen des Schuldners noch nicht wirksam eröffnet worden

sei. Der Eröffnungsbeschluß enthalte nicht die in § 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO zwin-

gend vorgeschriebene Bezeichnung des Schuldners. Er sei deshalb nichtig;

denn der ihm anhaftende Mangel sei besonders schwerwiegend und in seiner

Bedeutung dem Fall einer fehlenden Unterschrift des Richters gleichzusetzen.

Dieser Mangel sei weder durch den Inhalt der erteilten Ausfertigungen noch

durch den Beschluß vom 5. Juni 2002 geheilt worden.

II.

Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. Entgegen der Meinung des

Berufungsgerichts ist das Insolvenzverfahren seit dem 11. September 2000 er-

öffnet.

1. Der vom Insolvenzrichter unterzeichnete Beschluß entsprach aller-

dings nicht den gesetzlichen Vorgaben.

Gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO hat der Eröffnungsbeschluß selbst die

Person des Schuldners bestimmt zu bezeichnen und deshalb insbesondere

dessen Firma oder Namen und Vornamen sowie gewerbliche Niederlassung

oder Wohnung anzugeben. Allein die Angabe des gesetzlichen Vertreters der

insolvent gewordenen Gesellschaft genügt nicht. Bezugnahmen auf Teile der

Akten oder andere Urkunden sind nicht zulässig. Die genaue und eindeutige

Bezeichnung des Schuldners muß aus dem Text des vom Richter unterzeich-

neten Eröffnungsbeschlusses unmittelbar ersichtlich sein. Dies ist im Hinblick

auf die vielfältigen und weitreichenden Wirkungen der Insolvenzeröffnung ein

Gebot der Rechtsklarheit. § 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO ist daher streng wörtlich ent-

sprechend dem eindeutigen Inhalt der Norm zu verstehen, welcher keine Ver-

weisung auf die Akten oder andere Urkunden vorsieht.

Es genügt auch nicht, daß die öffentliche Bekanntmachung und die dem

Schuldner und dessen Gläubigern und Schuldnern zugestellten Ausfertigungen

des Beschlusses die gesetzlich vorgesehenen Angaben enthalten. Die Funktion

dieser Urkunden beschränkt sich darauf, die Urschrift wortgetreu und richtig

wiederzugeben. Da sie von der Geschäftsstelle veranlaßt werden, enthalten sie

keine richterliche Bestätigung und sind folglich ganz allgemein nicht geeignet,

Mängel des Eröffnungsbeschlusses zu ersetzen (BGHZ 137, 49, 53; OLG Köln

ZIP 2000, 1343, 1349).

2. Der Eröffnungsbeschluß ist trotz des beschriebenen Rechtsmangels

wirksam.

a) Der rechtskräftige Beschluß über die Eröffnung des Insolvenzverfah-

rens ist vom Prozeßgericht grundsätzlich auch dann als gültig hinzunehmen,

wenn er verfahrensfehlerhaft ergangen ist; denn als in dem dafür vorgesehenen

Verfahren ergangener hoheitlicher Akt beansprucht er Geltung gegenüber je-

dermann, sofern der Entscheidung nicht ausnahmsweise ein Fehler anhaftet,

der zur Nichtigkeit führt (BGHZ 113, 216, 218; 138, 40, 44). Wegen der für das

Insolvenzverfahren grundlegenden Bedeutung des die Eröffnung anordnenden

Beschlusses ist er schon aus Gründen der Rechtssicherheit nur außerordentlich

selten als nichtig zu behandeln, hauptsächlich dann, wenn dem Akt infolge des

festgestellten Fehlers bereits äußerlich ein für eine richterliche Entscheidung

wesentliches Merkmal fehlt (BGHZ 138, 40, 44). Dies folgt auch aus dem

Grundsatz, daß gerichtliche Anordnungen erst dann schlechthin unwirksam

sind, wenn ihnen ein offenkundiger schwerer Fehler anhaftet (vgl. BGHZ 114,

315, 326; BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01, WM 2002, 1888, 1892,

z.V.b. in BGHZ). Aus diesen Gründen hat die höchstrichterliche Rechtspre-

chung den Eröffnungsbeschluß über das Vermögen einer nach damaliger

Rechtslage nicht konkursfähigen Gesellschaft als wirksam angesehen (BGHZ

113, 216, 218), ebenso den Beschluß eines örtlich unzuständigen Amtsgerichts,

obwohl das an sich zuständige Gericht nach einem anderen als dem ange-

wandten Gesetz über die Verfahrenseröffnung hätte befinden müssen (BGHZ

138, 40). Der Eröffnungsbeschluß ist bisher lediglich dann als nichtig angese-

hen worden, wenn die Unterschrift des Richters als für jede gerichtliche Ent-

scheidung schlechthin konstitutiver Akt versäumt worden war (BGHZ 137, 49).

b) Ein dem letztgenannten Fehler gleichzusetzender Mangel liegt im

Streitfall nicht vor.

aa) Das Insolvenzgericht hat im Beschluß vom 11. September 2000 auf

eine durch Einklammern gekennzeichnete Stelle von Blatt 5 der Akten Bezug

genommen. Das ermöglichte die Feststellung, auf welche Person sich die ge-

richtliche Entscheidung bezog; denn die betreffende Stelle lautet:

"K. GmbH,

G. weg 3, 15 M. ."

Hiernach ist die Schuldnerin sowohl in der öffentlichen Bekanntmachung als

auch in den Zustellungen an die Beteiligten (§ 30 Abs. 2 InsO) eindeutig und

zutreffend benannt worden. Das traf zwar in dem Fall des nicht unterschriebe-

nen Eröffnungsbeschlusses (BGHZ 137, 49) auch zu. Während jedoch dort das

nicht unterschriebene Schriftstück sowohl äußerlich als auch inhaltlich lediglich

einen unverbindlichen Entwurf darstellte (BGHZ 137, 49, 51) und daher den

Erlaß einer gerichtlichen Anordnung nicht erkennen ließ, hat der zuständige

Richter im Streitfall zweifelsfrei eine Entscheidung getroffen, die zudem unter

Einbeziehung der im Beschluß selbst genannten Aktenstelle einen eindeutigen,

alle in § 27 Abs. 2 InsO genannten Merkmale umfassenden Inhalt hat. Infolge-

dessen ist der dem Richter unterlaufene Fehler nach Bedeutung und Schwere

nicht mit demjenigen Mangel zu vergleichen, der besteht, wenn ein Eröffnungs-

beschluß in den Geschäftsgang gegeben wird, dem die Unterschrift des Rich-

ters fehlt.

bb) Das Gesetz räumt dem Richter in bestimmten Verfahrensarten aus-

drücklich die Möglichkeit ein, die Entscheidung in vereinfachter Form durch Be-

zugnahme auf bestimmte Teile der Akten zu erlassen. So kann ein Versäumnis-

, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil in abgekürzter Form auf ein mit der Klage-

schrift verbundenes Blatt gesetzt werden. In diesen Fällen braucht das Urteil

keine Parteibezeichnung zu enthalten, wenn von den Angaben in der Klage-

schrift nicht abgewichen wird. Erkennt das Gericht nach dem Klageantrag, darf

die Urteilsformel auf die Klageschrift Bezug nehmen (§ 313b Abs. 2 Satz 3 und

4 ZPO). Eine Entscheidung, die eine Verweisung auf Teile der Akten enthält, ist

daher dem Gesetz nicht generell fremd, obwohl auch dort, wo eine solche Ver-

einfachung zugelassen wird, der Entscheidungsinhalt genau festliegen muß. Da

der Insolvenzrichter somit bei der Absetzung des Eröffnungsbeschlusses zwar

eine Form gewählt hat, die die maßgebliche Verfahrensordnung an dieser Stelle

nicht gestattet, der Inhalt der ergangenen Entscheidung sich aber eindeutig

bestimmen läßt, ist der ihm unterlaufene Fehler im Wege der Berichtigung

analog § 319 ZPO behebbar (vgl. Kirchhof, in HK-InsO, 2. Aufl. § 27 Rn. 26;

MünchKomm-InsO/Schmahl, §§ 27-29 Rn. 129). Er ändert nichts daran, daß

das Insolvenzverfahren bereits mit Unterzeichnung des inhaltlich unzureichen-

den Beschlusses wirksam eröffnet worden ist. Die gebotene Berichtigung hat

das Insolvenzgericht im übrigen mit Beschluß vom 5. Juni 2002 vollzogen.

III.

Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als im

Ergebnis zutreffend; denn die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klagean-

spruch sei im Falle wirksamer Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerechtfertigt,

hält der Nachprüfung stand.

Dabei kann der Senat ebenso wie das Berufungsgericht dahingestellt

sein lassen, ob von einer inkongruenten Deckung auszugehen ist, weil der an-

geforderten Zahlung eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten

vorausgegangen ist; denn der Tatrichter hat die erhöhten Anforderungen für

eine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO rechtsfehlerfrei bejaht.

1. Die Schuldnerin war zahlungsunfähig, als die Beklagte den mit der

Klage geltend gemachten Betrag erhielt.

a) Das Berufungsgericht ist von § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO ausgegangen,

wonach Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen ist, wenn der Schuldner

seine Zahlungen eingestellt hat. Diese Vermutung gilt auch im Rahmen des

§ 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO (BGHZ 149, 178, 184). Zahlungseinstellung ist ein nach

außen hervortretendes Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise

ausdrückt, daß er wegen eines voraussichtlich dauernden Mangels an Zah-

lungsmitteln seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann (BGH, Urt.

v. 25. Januar 2001 - IX ZR 6/00, NJW 2001, 1650, 1651; st. Rspr.).

b) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts

hat die erst im September 1999 gegründete Schuldnerin bereits ab Oktober

Steuerrückstände auflaufen lassen. Die Lohn- und Kirchensteuern für diesen

Monat wurden nach Mahnung erst im Januar 2000 bezahlt. Als der streitbefan-

gene Betrag von 12.981,36 DM bezahlt wurde, hatten die rückständigen Steu-

erforderungen einschließlich Säumniszuschlägen bereits eine Summe von

23.870,40 DM erreicht. Außerdem standen zu diesem Zeitpunkt fällige Lohnfor-

derungen der Arbeitnehmer von mehr als 8.000 DM offen. Die Revisionserwide-

rung verweist zwar zu Recht darauf, daß nach dem eigenen Vortrag des Klä-

gers der Schuldnerin damals innerhalb von zwei bis drei Wochen zu realisie-

rende Forderungen von 316.800 DM zustanden. Demgegenüber beliefen sich

jedoch die sofort fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten auf über

545.000 DM.

c) Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung lag nicht vor; denn im

Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung war es der Schuldnerin schon

seit mehreren Monaten nicht gelungen, ihre fälligen Verbindlichkeiten späte-

stens innerhalb von vier Wochen auszugleichen. Die rückständigen Beträge

waren insgesamt so erheblich, daß von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken

keine Rede sein kann (vgl. dazu BGHZ 149, 178, 186 f).

2. Die mit der Sache befaßten Finanzbeamten des beklagten Landes

wußten von den Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der

Schuldnerin schließen ließen (§ 130 Abs. 2 InsO).

a) Die Vorschrift verlangt, daß der Empfänger der Leistung die Tatsa-

chen kennt, aus denen sich bei zutreffender rechtlicher Bewertung die Zah-

lungsunfähigkeit des Schuldners ergibt. Ist die Voraussetzung erfüllt, kann sich

der in Anspruch genommene Insolvenzgläubiger nicht darauf berufen, daß er

selbst den sich aus den Tatsachen zwingend ergebenden Schluß nicht gezogen

habe (BGHZ 149, 178, 185).

b) Die Finanzbeamten kannten den Betrag der offenstehenden Steuer-

forderungen. Sie wußten, daß die Schuldnerin mit den Zahlungen von Anfang

an und in ständig zunehmendem Umfang in Rückstand war. Aus diesen Grün-

den war Anfang Februar 2000 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung er-

lassen worden. Die erhaltene Zahlung stellte lediglich eine Teilleistung dar, die

sich auf einen drei bis vier Monate zurückliegenden Zeitraum bezog. Auf die im

Jahr 2000 fällig gewordenen Steueransprüche hatte die Schuldnerin noch

nichts geleistet, als die Überweisung vom 10. März 2000 einging. Es bestanden

keinerlei Anzeichen dafür, daß die Schuldnerin in Zukunft in der Lage sein wer-

de, ihre Steuerverbindlichkeiten fristgerecht zu erfüllen. Danach rechtfertigten

die dem beklagten Land als bekannt zuzurechnenden Tatsachen zwingend den

Schluß auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin.

IV.

Da es aus Rechtsgründen keiner weiteren Tatsachenfeststellungen mehr

bedarf, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden. Der vom Kläger gel-

tend gemachte Hauptanspruch ist begründet.

Zinsen hat der Beklagte seit dem 27. Februar 2001 zu zahlen, jedoch nur

in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 284 Abs. 1 Satz 1,

288 Abs. 1 Satz 1 BGB); denn Tatsachen, die den geltend gemachten Zinssatz

von 12 % rechtfertigen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Er hat sich lediglich

darauf berufen, die Finanzverwaltung und die Sozialversicherungsträger

machten im Rahmen des Insolvenzverfahrens Säumniszuschläge von 12 %

jährlich geltend. Das genügt nicht.

Kreft Kirchhof Fischer

Raebel Bergmann