Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 09.01.2003 – IX ZR 175/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 9. Januar 2003 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
InsO § 130 Abs. 2
Leistet der Schuldner, der mit seinen laufenden steuerlichen Verbindlichkeiten seit
mehreren Monaten zunehmend in Rückstand geraten ist, lediglich eine Teilzahlung
und bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß er in Zukunft die fälligen For-
derungen alsbald erfüllt, so kennt die Finanzverwaltung in der Regel Umstände, die
zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen lassen.
BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 8. Zivil-
senats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Juli
2002 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam
vom 19. Dezember 2001 aufgehoben.
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 6.637,26
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 27. Februar 2001 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abge-
wiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr einer
Steuerzahlung, die die am 16. September 1999 gegründete, am 8. März 2000
ins Handelsregister eingetragene K. GmbH
(nachfolgend:
Schuldnerin) an das beklagte Land geleistet hat.
Am 8. Februar 2000 erließ das zuständige Finanzamt gegen die Schuld-
nerin eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen rückständiger Steuern
aus dem Zeitraum November/Dezember 1999
in Höhe von
insgesamt
12.981,36 DM. Sie führte nicht zum Erfolg, weil die Schuldnerin bei dem in der
Verfügung bezeichneten Kreditinstitut kein Konto unterhielt. Am 10. März 2000
brachte die Schuldnerin diesen Betrag zur Anweisung, der am 14. März 2000
ihrem Steuerkonto gutgeschrieben wurde.
Am 16. Mai 2000 stellte der Geschäftsführer der Schuldnerin den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 11. September 2000 unterzeichnete
der Insolvenzrichter des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) ein Beschlußformular,
das die Schuldnerin nicht namentlich erwähnt und in seinem Eingangssatz lau-
tet:
"In dem Verfahren zur Eröffnung der Insolvenz über das Vermö- gen der (5) vertreten durch den Geschäftsführer B. wird ... das Insolvenzverfahren eröffnet."
Die Ausfertigungen des Beschlusses enthalten die vollständige Firma der
Schuldnerin. In dieser Form wurde der Beschluß, durch den zugleich der Kläger
zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, öffentlich bekannt gemacht. Mit Be-
schluß vom 5. Juni 2002 hat der Insolvenzrichter den Eröffnungsbeschluß in der
Weise "präzisiert", daß er die genaue Bezeichnung der Schuldnerin angegeben
hat.
Der Kläger hat behauptet, die Schuldnerin sei bei Leistung der angefor-
derten Zahlung zahlungsunfähig gewesen. Die zuständigen Beamten des Be-
klagten hätten Umstände gekannt, aus denen sie zwingend die Zahlungsunfä-
higkeit hätten entnehmen können, weil die Schuldnerin ihre Steuerverbindlich-
keiten ständig verspätet und für den Zeitraum ab Januar 2000 überhaupt nicht
mehr entrichtet habe. Die auf Zahlung von 12.981,36 DM zuzüglich Zinsen ge-
richtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung mit folgenden
Erwägungen begründet:
Zwar erfülle die Zahlung der Schuldnerin an sich alle Merkmale einer
nach § 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO anfechtbaren Rechtshandlung. Zu dem für
die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt habe die Schuldnerin die Zahlungen
eingestellt gehabt, so daß von ihrer Zahlungsunfähigkeit auszugehen sei. Dem
Finanzamt seien zu diesem Zeitpunkt Umstände bekannt gewesen, die zwin-
gend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen ließen.
Gleichwohl sei die Klage derzeit unbegründet, weil das Insolvenzverfah-
ren über das Vermögen des Schuldners noch nicht wirksam eröffnet worden
sei. Der Eröffnungsbeschluß enthalte nicht die in § 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO zwin-
gend vorgeschriebene Bezeichnung des Schuldners. Er sei deshalb nichtig;
denn der ihm anhaftende Mangel sei besonders schwerwiegend und in seiner
Bedeutung dem Fall einer fehlenden Unterschrift des Richters gleichzusetzen.
Dieser Mangel sei weder durch den Inhalt der erteilten Ausfertigungen noch
durch den Beschluß vom 5. Juni 2002 geheilt worden.
II.
Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. Entgegen der Meinung des
Berufungsgerichts ist das Insolvenzverfahren seit dem 11. September 2000 er-
öffnet.
1. Der vom Insolvenzrichter unterzeichnete Beschluß entsprach aller-
dings nicht den gesetzlichen Vorgaben.
Gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO hat der Eröffnungsbeschluß selbst die
Person des Schuldners bestimmt zu bezeichnen und deshalb insbesondere
dessen Firma oder Namen und Vornamen sowie gewerbliche Niederlassung
oder Wohnung anzugeben. Allein die Angabe des gesetzlichen Vertreters der
insolvent gewordenen Gesellschaft genügt nicht. Bezugnahmen auf Teile der
Akten oder andere Urkunden sind nicht zulässig. Die genaue und eindeutige
Bezeichnung des Schuldners muß aus dem Text des vom Richter unterzeich-
neten Eröffnungsbeschlusses unmittelbar ersichtlich sein. Dies ist im Hinblick
auf die vielfältigen und weitreichenden Wirkungen der Insolvenzeröffnung ein
Gebot der Rechtsklarheit. § 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO ist daher streng wörtlich ent-
sprechend dem eindeutigen Inhalt der Norm zu verstehen, welcher keine Ver-
weisung auf die Akten oder andere Urkunden vorsieht.
Es genügt auch nicht, daß die öffentliche Bekanntmachung und die dem
Schuldner und dessen Gläubigern und Schuldnern zugestellten Ausfertigungen
des Beschlusses die gesetzlich vorgesehenen Angaben enthalten. Die Funktion
dieser Urkunden beschränkt sich darauf, die Urschrift wortgetreu und richtig
wiederzugeben. Da sie von der Geschäftsstelle veranlaßt werden, enthalten sie
keine richterliche Bestätigung und sind folglich ganz allgemein nicht geeignet,
Mängel des Eröffnungsbeschlusses zu ersetzen (BGHZ 137, 49, 53; OLG Köln
ZIP 2000, 1343, 1349).
2. Der Eröffnungsbeschluß ist trotz des beschriebenen Rechtsmangels
wirksam.
a) Der rechtskräftige Beschluß über die Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens ist vom Prozeßgericht grundsätzlich auch dann als gültig hinzunehmen,
wenn er verfahrensfehlerhaft ergangen ist; denn als in dem dafür vorgesehenen
Verfahren ergangener hoheitlicher Akt beansprucht er Geltung gegenüber je-
dermann, sofern der Entscheidung nicht ausnahmsweise ein Fehler anhaftet,
der zur Nichtigkeit führt (BGHZ 113, 216, 218; 138, 40, 44). Wegen der für das
Insolvenzverfahren grundlegenden Bedeutung des die Eröffnung anordnenden
Beschlusses ist er schon aus Gründen der Rechtssicherheit nur außerordentlich
selten als nichtig zu behandeln, hauptsächlich dann, wenn dem Akt infolge des
festgestellten Fehlers bereits äußerlich ein für eine richterliche Entscheidung
wesentliches Merkmal fehlt (BGHZ 138, 40, 44). Dies folgt auch aus dem
Grundsatz, daß gerichtliche Anordnungen erst dann schlechthin unwirksam
sind, wenn ihnen ein offenkundiger schwerer Fehler anhaftet (vgl. BGHZ 114,
315, 326; BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01, WM 2002, 1888, 1892,
z.V.b. in BGHZ). Aus diesen Gründen hat die höchstrichterliche Rechtspre-
chung den Eröffnungsbeschluß über das Vermögen einer nach damaliger
Rechtslage nicht konkursfähigen Gesellschaft als wirksam angesehen (BGHZ
113, 216, 218), ebenso den Beschluß eines örtlich unzuständigen Amtsgerichts,
obwohl das an sich zuständige Gericht nach einem anderen als dem ange-
wandten Gesetz über die Verfahrenseröffnung hätte befinden müssen (BGHZ
138, 40). Der Eröffnungsbeschluß ist bisher lediglich dann als nichtig angese-
hen worden, wenn die Unterschrift des Richters als für jede gerichtliche Ent-
scheidung schlechthin konstitutiver Akt versäumt worden war (BGHZ 137, 49).
b) Ein dem letztgenannten Fehler gleichzusetzender Mangel liegt im
Streitfall nicht vor.
aa) Das Insolvenzgericht hat im Beschluß vom 11. September 2000 auf
eine durch Einklammern gekennzeichnete Stelle von Blatt 5 der Akten Bezug
genommen. Das ermöglichte die Feststellung, auf welche Person sich die ge-
richtliche Entscheidung bezog; denn die betreffende Stelle lautet:
"K. GmbH,
G. weg 3, 15 M. ."
Hiernach ist die Schuldnerin sowohl in der öffentlichen Bekanntmachung als
auch in den Zustellungen an die Beteiligten (§ 30 Abs. 2 InsO) eindeutig und
zutreffend benannt worden. Das traf zwar in dem Fall des nicht unterschriebe-
nen Eröffnungsbeschlusses (BGHZ 137, 49) auch zu. Während jedoch dort das
nicht unterschriebene Schriftstück sowohl äußerlich als auch inhaltlich lediglich
einen unverbindlichen Entwurf darstellte (BGHZ 137, 49, 51) und daher den
Erlaß einer gerichtlichen Anordnung nicht erkennen ließ, hat der zuständige
Richter im Streitfall zweifelsfrei eine Entscheidung getroffen, die zudem unter
Einbeziehung der im Beschluß selbst genannten Aktenstelle einen eindeutigen,
alle in § 27 Abs. 2 InsO genannten Merkmale umfassenden Inhalt hat. Infolge-
dessen ist der dem Richter unterlaufene Fehler nach Bedeutung und Schwere
nicht mit demjenigen Mangel zu vergleichen, der besteht, wenn ein Eröffnungs-
beschluß in den Geschäftsgang gegeben wird, dem die Unterschrift des Rich-
ters fehlt.
bb) Das Gesetz räumt dem Richter in bestimmten Verfahrensarten aus-
drücklich die Möglichkeit ein, die Entscheidung in vereinfachter Form durch Be-
zugnahme auf bestimmte Teile der Akten zu erlassen. So kann ein Versäumnis-
, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil in abgekürzter Form auf ein mit der Klage-
schrift verbundenes Blatt gesetzt werden. In diesen Fällen braucht das Urteil
keine Parteibezeichnung zu enthalten, wenn von den Angaben in der Klage-
schrift nicht abgewichen wird. Erkennt das Gericht nach dem Klageantrag, darf
die Urteilsformel auf die Klageschrift Bezug nehmen (§ 313b Abs. 2 Satz 3 und
4 ZPO). Eine Entscheidung, die eine Verweisung auf Teile der Akten enthält, ist
daher dem Gesetz nicht generell fremd, obwohl auch dort, wo eine solche Ver-
einfachung zugelassen wird, der Entscheidungsinhalt genau festliegen muß. Da
der Insolvenzrichter somit bei der Absetzung des Eröffnungsbeschlusses zwar
eine Form gewählt hat, die die maßgebliche Verfahrensordnung an dieser Stelle
nicht gestattet, der Inhalt der ergangenen Entscheidung sich aber eindeutig
bestimmen läßt, ist der ihm unterlaufene Fehler im Wege der Berichtigung
analog § 319 ZPO behebbar (vgl. Kirchhof, in HK-InsO, 2. Aufl. § 27 Rn. 26;
MünchKomm-InsO/Schmahl, §§ 27-29 Rn. 129). Er ändert nichts daran, daß
das Insolvenzverfahren bereits mit Unterzeichnung des inhaltlich unzureichen-
den Beschlusses wirksam eröffnet worden ist. Die gebotene Berichtigung hat
das Insolvenzgericht im übrigen mit Beschluß vom 5. Juni 2002 vollzogen.
III.
Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als im
Ergebnis zutreffend; denn die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klagean-
spruch sei im Falle wirksamer Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerechtfertigt,
hält der Nachprüfung stand.
Dabei kann der Senat ebenso wie das Berufungsgericht dahingestellt
sein lassen, ob von einer inkongruenten Deckung auszugehen ist, weil der an-
geforderten Zahlung eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten
vorausgegangen ist; denn der Tatrichter hat die erhöhten Anforderungen für
eine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO rechtsfehlerfrei bejaht.
1. Die Schuldnerin war zahlungsunfähig, als die Beklagte den mit der
Klage geltend gemachten Betrag erhielt.
a) Das Berufungsgericht ist von § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO ausgegangen,
wonach Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen ist, wenn der Schuldner
seine Zahlungen eingestellt hat. Diese Vermutung gilt auch im Rahmen des
§ 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO (BGHZ 149, 178, 184). Zahlungseinstellung ist ein nach
außen hervortretendes Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise
ausdrückt, daß er wegen eines voraussichtlich dauernden Mangels an Zah-
lungsmitteln seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann (BGH, Urt.
v. 25. Januar 2001 - IX ZR 6/00, NJW 2001, 1650, 1651; st. Rspr.).
b) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts
hat die erst im September 1999 gegründete Schuldnerin bereits ab Oktober
Steuerrückstände auflaufen lassen. Die Lohn- und Kirchensteuern für diesen
Monat wurden nach Mahnung erst im Januar 2000 bezahlt. Als der streitbefan-
gene Betrag von 12.981,36 DM bezahlt wurde, hatten die rückständigen Steu-
erforderungen einschließlich Säumniszuschlägen bereits eine Summe von
23.870,40 DM erreicht. Außerdem standen zu diesem Zeitpunkt fällige Lohnfor-
derungen der Arbeitnehmer von mehr als 8.000 DM offen. Die Revisionserwide-
rung verweist zwar zu Recht darauf, daß nach dem eigenen Vortrag des Klä-
gers der Schuldnerin damals innerhalb von zwei bis drei Wochen zu realisie-
rende Forderungen von 316.800 DM zustanden. Demgegenüber beliefen sich
jedoch die sofort fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten auf über
545.000 DM.
c) Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung lag nicht vor; denn im
Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung war es der Schuldnerin schon
seit mehreren Monaten nicht gelungen, ihre fälligen Verbindlichkeiten späte-
stens innerhalb von vier Wochen auszugleichen. Die rückständigen Beträge
waren insgesamt so erheblich, daß von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken
keine Rede sein kann (vgl. dazu BGHZ 149, 178, 186 f).
2. Die mit der Sache befaßten Finanzbeamten des beklagten Landes
wußten von den Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der
Schuldnerin schließen ließen (§ 130 Abs. 2 InsO).
a) Die Vorschrift verlangt, daß der Empfänger der Leistung die Tatsa-
chen kennt, aus denen sich bei zutreffender rechtlicher Bewertung die Zah-
lungsunfähigkeit des Schuldners ergibt. Ist die Voraussetzung erfüllt, kann sich
der in Anspruch genommene Insolvenzgläubiger nicht darauf berufen, daß er
selbst den sich aus den Tatsachen zwingend ergebenden Schluß nicht gezogen
habe (BGHZ 149, 178, 185).
b) Die Finanzbeamten kannten den Betrag der offenstehenden Steuer-
forderungen. Sie wußten, daß die Schuldnerin mit den Zahlungen von Anfang
an und in ständig zunehmendem Umfang in Rückstand war. Aus diesen Grün-
den war Anfang Februar 2000 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung er-
lassen worden. Die erhaltene Zahlung stellte lediglich eine Teilleistung dar, die
sich auf einen drei bis vier Monate zurückliegenden Zeitraum bezog. Auf die im
Jahr 2000 fällig gewordenen Steueransprüche hatte die Schuldnerin noch
nichts geleistet, als die Überweisung vom 10. März 2000 einging. Es bestanden
keinerlei Anzeichen dafür, daß die Schuldnerin in Zukunft in der Lage sein wer-
de, ihre Steuerverbindlichkeiten fristgerecht zu erfüllen. Danach rechtfertigten
die dem beklagten Land als bekannt zuzurechnenden Tatsachen zwingend den
Schluß auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin.
IV.
Da es aus Rechtsgründen keiner weiteren Tatsachenfeststellungen mehr
bedarf, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden. Der vom Kläger gel-
tend gemachte Hauptanspruch ist begründet.
Zinsen hat der Beklagte seit dem 27. Februar 2001 zu zahlen, jedoch nur
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 284 Abs. 1 Satz 1,
288 Abs. 1 Satz 1 BGB); denn Tatsachen, die den geltend gemachten Zinssatz
von 12 % rechtfertigen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Er hat sich lediglich
darauf berufen, die Finanzverwaltung und die Sozialversicherungsträger
machten im Rahmen des Insolvenzverfahrens Säumniszuschläge von 12 %
jährlich geltend. Das genügt nicht.
Kreft Kirchhof Fischer
Raebel Bergmann