BGH Urteil vom 09.02.2005 – VIII ZR 82/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 9. Februar 2005 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 932 Abs. 2; HGB § 366
Eine gewerbliche Leasinggesellschaft, zu deren üblichen Geschäften die Finanzie- rung von Lastkraftwagen mit einem erheblichen wirtschaftlichen Wert gehört, erwirbt beim Kauf eines solchen Fahrzeugs von einem Vertragshändler des Herstellers nicht gutgläubig das Eigentum an dem Fahrzeug, wenn der Vertragshändler den Kraftfahr- zeugbrief nicht übergibt und die Leasinggesellschaft aufgrund ihrer zahlreichen ein- schlägigen Geschäfte weiß oder wissen müßte, daß sich der Hersteller das Eigentum an dem Fahrzeug bis zur vollständigen Weiterleitung des Kaufpreises an ihn vorbe- hält, daß er die Verfügungsbefugnis der Händler entsprechend einschränkt und daß er den Kraftfahrzeugbrief zur Verhinderung eines gutgläubigen Eigentumserwerbs durch Dritte zurückhält oder zum Zwecke des Dokumenteninkassos einem Treuhän- der überläßt.
BGH, Urteil vom 9. Februar 2005 - VIII ZR 82/03 - OLG Frankfurt/Main
LG Darmstadt
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Rich-
ter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom
21. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Finanzierungs- und Leasinggesellschaft, kaufte im
März 2000 von der Firma G. GmbH (fortan:
G. ) einen Lastkraftwagen V. . Die Firma G. war eine Ver-
tragshändlerin der Beklagten, die diese Fahrzeuge in Deutschland vertreibt. Der
Lastkraftwagen wurde am 30. März 2000 an die Leasingnehmerin der Klägerin,
die Firma S GmbH & Co. KG (fortan: S ), ausgeliefert.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlervertrages zwi-
schen der Beklagten und der Firma G. war ein Eigentumsvorbehalt zugun-
sten der Beklagten bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises durch die
Firma G. bzw. deren Kunden vereinbart. Ferner wurde die Zustimmung der
Beklagten für die Übereignung und Auslieferung von Fahrzeugen durch die
Firma G. an deren Kunden von der Zahlung des Kaufpreises an die Beklag-
te abhängig gemacht. Die Kraftfahrzeugbriefe für die jeweiligen Fahrzeuge wur-
den - wie auch hier - von der Sparkasse B. aufgrund eines von dieser mit
der Beklagten abgeschlossenen Rahmenabkommens treuhänderisch bis zur
Überweisung des Kaufpreises verwahrt.
Am 10. März 2000 übersandte die Klägerin der Firma G. zur Beglei-
chung des zu finanzierenden Kaufpreises einen Scheck über 143.750 DM. In
dem Begleitschreiben der Klägerin heißt es:
"Von unserem V-Scheck wollen Sie bitte nur Gebrauch machen Zug um Zug gegen Übersendung des Kfz-Briefes."
Die Firma G. löste den Scheck am 29. März 2000 ein, leitete den
Scheckbetrag jedoch nicht an die Beklagte weiter. Am 19. April 2000 kündigte
die Beklagte den Händlervertrag mit der Firma G. , da letztere in erhebliche
Zahlungsschwierigkeiten geraten war. Der Kraftfahrzeugbrief für den von der
Klägerin gekauften Lastkraftwagen befand sich zu diesem Zeitpunkt noch bei
der Sparkasse B. und wurde später an die Beklagte zurückgegeben.
Die Firma S zahlte bis Juli 2000 die vereinbarten Leasingraten an die
Klägerin. Im Verlauf des Rechtsstreits gab der Insolvenzverwalter der Firma
S am 23. April 2001 das Fahrzeug an die Beklagte zurück. Diese veräußer-
te den Lastkraftwaren an einen Dritten, der auch den Kraftfahrzeugbrief erhielt.
Mit der Klage hat die Klägerin zunächst Herausgabe des Kraftfahrzeug-
briefes für den gekauften Lastkraftwagen Zug um Zug gegen Zahlung eines
Betrages von 50.000 DM, den die Firma G. an die Klägerin zurückgezahlt
hatte, sowie Schadensersatz verlangt. Das Landgericht hat dem Herausgabe-
begehren der Klägerin entsprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Die
Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt mit dem Ziel der vollständigen Kla-
geabweisung. Die Klägerin hat ebenfalls Berufung eingelegt und von der Be-
klagten nach der Veräußerung des Fahrzeuges Herausgabe des erzielten Erlö-
ses unter Anrechnung der Zahlung der Firma G. sowie Schadensersatz in
Höhe der ihr entgangenen Leasingraten der Firma S für die Zeit von August
2000 bis April 2001 verlangt. Insgesamt hat sie zuletzt Zahlung von 98.750 DM
= 50.490,07 € nebst Zinsen begehrt.
Das Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil abgeändert und die
Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision ver-
folgt die Klägerin ihr zweitinstanzliches Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Zur Begründung hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf eine frühere
Entscheidung in einem gleichgelagerten Fall (OLGR 1997, 121) ausgeführt:
Der Klägerin stehe ein Zahlungsanspruch nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB
nicht zu, denn die Veräußerung des Fahrzeugs durch die Beklagte sei keine
Verfügung eines Nichtberechtigten gewesen. Die Klägerin habe von der Firma
G. das Eigentum an dem Fahrzeug nicht erwerben können. Auch ein gut-
denn die Klägerin habe nicht in gutem Glauben gehandelt. Beim Verkauf von
Kraftfahrzeugen spiele der Kraftfahrzeugbrief eine entscheidende Rolle. Er
vermittele den Rechtsschein des Eigentums, zumindest aber der Verfügungsbe-
fugnis über das Fahrzeug. Zwar könne eine Privatperson beim Neuwagenkauf
im regulären Geschäftsverkehr in aller Regel darauf vertrauen, daß der Händler
berechtigt sei, das Fahrzeug gegen vollständige Bezahlung zu überlassen. An-
ders sei dies jedoch im kaufmännischen Geschäftsverkehr, insbesondere bei
Massengeschäften. Zu dem üblichen Geschäft der Klägerin gehöre die Finan-
zierung von Lastkraftwagen mit einem erheblichen wirtschaftlichen Wert. Die
Klägerin müsse deshalb die üblichen vertraglichen Absprachen zwischen Händ-
ler und Hersteller kennen. Anderenfalls begründe dies allein den Vorwurf der
groben Fahrlässigkeit. Insbesondere müsse die Klägerin damit vertraut sein,
daß die Beklagte als Herstellerin zur Sicherung ihres Eigentums regelmäßig
einen Eigentumsvorbehalt vereinbare, so daß der Händler erst mit Weiterleitung
des vollständigen Kaufpreises Eigentum an der Kaufsache erwerben könne.
Um einen gutgläubigen Eigentumserwerb durch Dritte zu verhindern, werde der
Hersteller den Kraftfahrzeugbrief üblicherweise zurückhalten oder im Wege des
Dokumenteninkassos einem Treuhänder überlassen, da der Brief eine der we-
nigen werthaltigen Sicherheiten für das Fahrzeug sei. Diese Sicherungsinteres-
sen der Beklagten hätten der Klägerin bei gehöriger Sorgfalt nicht verborgen
bleiben können. Ein Anspruch auf Ersatz der seitens der Firma S ausge-
bliebenen Leasingraten stehe der Klägerin ebensowenig zu. Da sie kein Eigen-
tum an dem Lastkraftwagen erworben habe, habe ein Anspruch auf Herausga-
be des Kraftfahrzeugbriefes gegenüber der Beklagten nicht bestanden.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand,
so daß die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zutreffend
entschieden, daß die von der Klägerin zuletzt geltend gemachten Zahlungsan-
sprüche aus § 816 Abs. 1 und § 286 Abs. 1 BGB (gemäß Art. 229 § 5 Satz 1
EGBGB in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung, im folgenden a.F.)
in Höhe von insgesamt 98.750 DM = 50.490,07 € unbegrü ndet sind.
1. Ein Anspruch der Klägerin auf Herausgabe des Veräußerungserlöses
aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB würde voraussetzen, daß die Beklagte bei der
Veräußerung und anschließenden Übereignung des Lastkraftwagens an einen
Dritten als Nichtberechtigte gehandelt hätte. Dies ist nicht der Fall.
Die Beklagte war seinerzeit noch Eigentümerin des Fahrzeugs. Sie hat
ihr Eigentum insbesondere nicht aufgrund der zwischenzeitlichen Veräußerung
des Lastkraftwagens durch die Firma G. an die Klägerin verloren. Die Firma
G. ist wegen des Eigentumsvorbehalts der Beklagten mangels Zahlung des
Kaufpreises nicht Eigentümerin des Fahrzeugs geworden. Die Beklagte hat der
Firma G. auch keine unbeschränkte Befugnis eingeräumt, das Eigentum an
dem Fahrzeug im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs an einen Käufer zu übertra-
gen. Vielmehr durfte die Firma G. nur bei Zahlung des Kaufpreises an die
Beklagte über den Lastkraftwagen verfügen. Daher konnte die Klägerin das Ei-
gentum ihrerseits nur erwerben, wenn sie im Hinblick auf das Eigentum der
Firma G. an dem Fahrzeug (§ 932 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder deren Verfü-
gungsbefugnis hierüber (§ 366 Abs. 1 HGB) gutgläubig gewesen wäre. Beides
hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.
Soweit das Berufungsgericht nicht von einem guten Glauben der Kläge-
rin an das Eigentum der Firma G. ausgegangen ist, erhebt die Revision
keine Einwendungen und bestehen auch sonst keine Bedenken. Die Revision
wendet sich allein dagegen, daß das Berufungsgericht einen Eigentumserwerb
infolge Gutgläubigkeit in Bezug auf die Verfügungsbefugnis der Firma G.
mit der Begründung abgelehnt hat, der Klägerin sei deren Fehlen infolge grober
Fahrlässigkeit unbekannt geblieben (§§ 366 HGB, 932 Abs. 2 BGB). Damit hat
sie indessen keinen Erfolg.
Unter grober Fahrlässigkeit wird im allgemeinen ein Handeln verstanden,
bei dem die erforderliche Sorgfalt den gesamten Umständen nach in unge-
wöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet
geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (Senat,
BGHZ 77, 274, 276). Ob dem Erwerber einer Sache grobe Fahrlässigkeit anzu-
lasten ist, ist im wesentlichen Tatfrage, die einer Nachprüfung in der Revisions-
instanz nur insoweit unterliegt, als Verstöße gegen § 286 ZPO, Denkgesetze
oder Erfahrungssätze vorliegen (Senat aaO.; BGH, Urteil vom 13. April 1994
- II ZR 196/93, NJW 1994, 2022 unter II 3 b). Ein solcher Fehler ist hier weder
dargetan noch sonst ersichtlich.
Nach der vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegebenen Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs handelt der Erwerber eines Gebrauchtwagens in
der Regel grob fahrlässig, wenn er sich nicht den Kraftfahrzeugbrief zeigen läßt,
der nach § 25 Abs. 4 Satz 2 StVZO zur Sicherung des Eigentums oder anderer
Rechte am Fahrzeug bei jeder Befassung der Zulassungsbehörde mit dem
Fahrzeug, besonders bei Meldungen über den Eigentumswechsel (§ 27 Abs. 3
StVZO), vorzulegen ist und dadurch den Eigentümer oder sonst dinglich am
Kraftfahrzeug Berechtigten vor Verfügungen Nichtberechtigter schützen soll.
Bei dem - hier gegebenen - Erwerb eines Neufahrzeugs von einem autorisierten
und nicht als unzuverlässig erkannten Kraftfahrzeughändler ist das Fehlen des
Briefes dagegen nicht ungewöhnlich, etwa weil der Brief zunächst noch ausge-
fertigt werden muß (BGHZ 30, 374, 380; Urteil vom 30. Oktober 1995 - II ZR
254/94, WM 1996, 172 unter II 1 a und b; Urteil vom 13. Mai 1996 - II ZR
222/95, WM 1996, 1318 unter II 2 a; ferner Reinking/Eggert, Der Autokauf,
8. Aufl., Rdnr. 178 und Rdnr. 1792, jew. m.w.Nachw.). Letzteres gilt jedoch
nicht uneingeschränkt. Auch beim Kauf eines Neufahrzeugs kann dem Erwer-
ber nach den Umständen des Einzelfalls der gute Glaube an die Verfügungsbe-
fugnis des Händlers fehlen (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1965 - VIII ZR 216/63,
WM 1965, 1136 unter III 2; ferner MünchKommBGB/Quack, 4. Aufl., § 932
Rdnr. 83). So ist es hier.
Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, daß sich die Beklag-
te gegenüber ihren Vertragshändlern regelmäßig das Eigentum an den von ihr
vertriebenen Lastkraftwagen bis zur vollständigen Weiterleitung des Kaufprei-
ses vorbehält, daß sie die Verfügungsbefugnis der Händler entsprechend ein-
schränkt und daß sie üblicherweise zur Verhinderung eines gutgläubigen Eigen-
tumserwerbs durch Dritte den Kraftfahrzeugbrief zurückhält oder zum Zwecke
des Dokumenteninkassos einem Treuhänder überläßt. Weiter hat das Beru-
fungsgericht unangegriffen festgestellt, daß die Klägerin als gewerbliche Lea-
singgeberin in großer Stückzahl teure Wirtschaftsgüter kauft und daß zu ihrem
üblichen Geschäft auch die Finanzierung von Lastkraftwagen mit einem erheb-
lichen wirtschaftlichen Wert gehört. Unter diesen Umständen ist die tatrichterli-
che Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, der Klägerin müß-
ten die Gepflogenheiten der diesbezüglichen Geschäftsabwicklung bekannt
sein und ihr sei grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn sie die üblichen ver-
traglichen Absprachen zwischen Händler und Hersteller nicht gekannt und
dementsprechend bei der Zahlung des Kaufpreises an die Firma G. nicht
beachtet habe.
Ohne Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber darauf, für die An-
wendung des § 366 Abs. 1 HGB bleibe kein Raum, wenn der Käufer eines
Neuwagens wegen des üblichen Eigentumsvorbehalts des Herstellers nicht auf
die Verfügungsbefugnis des Händlers vertrauen dürfe. Die Revision verkennt
insoweit, daß die Verneinung eines gutgläubigen Eigentumserwerbs auf den
vom Berufungsgericht festgestellten besonderen Umständen des vorliegenden
Falles beruht. Danach hat es sich nicht um den gelegentlichen Erwerb eines
Lastkraftwagens gehandelt, sondern war die im gewerblichen Leasinggeschäft
tätige Klägerin - anders als der Käufer bei einem "normalen" Neuwagenkauf -
aufgrund ihrer zahlreichen einschlägigen Geschäfte ohne weiteres in der Lage,
sich genaue Kenntnis von den üblichen Vereinbarungen der Beklagten mit de-
ren Vertragshändlern zu verschaffen, sofern ihr diese nicht ohnehin bekannt
gewesen sind. Hat sie sich gegebenenfalls dieser Kenntnis verschlossen, hat
sie in einem unverständlich hohen Maße gegen die gebotene Sorgfalt gehan-
delt.
Der Klägerin wäre es auch ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, dem
durch das Dokumenteninkasso gesicherten Eigentumsvorbehalt der Beklagten
Rechnung zu tragen. Dazu hätte sie den Kaufpreis lediglich etwa unter Ein-
schaltung einer Treuhänderin, gegebenenfalls auch der von der Beklagten be-
reits eingesetzten Sparkasse, Zug um Zug gegen die Herausgabe des Kraft-
fahrzeugbriefes zahlen müssen. Soweit die Revision dagegen meint, die Kläge-
rin habe dem Sicherungsinteresse der Beklagten bereits dadurch entsprochen,
daß sie der Firma G. mit Schreiben vom 10. März 2000 zur Auflage ge-
macht habe, über den beigefügten Verrechnungsscheck nur Zug um Zug gegen
Übersendung des Kraftfahrzeugbriefes zu verfügen, ist das nicht richtig. Diese
Auflage war nicht gesichert. Damit hat die Klägerin lediglich auf die Vertrags-
treue der Firma G. vertraut. Dieses Vertrauen schützt § 366 Abs. 1 HGB
jedoch nicht.
2. Damit ist auch dem von der Klägerin geltend gemachten Schadenser-
satzanspruch aus § 286 Abs. 1 BGB a.F. auf Zahlung der von der Firma S
nicht erbrachten Leasingraten die Grundlage entzogen.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Frellesen