BGH Urteil vom 13.09.2006 – VIII ZR 184/05
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 13. September 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 449 Abs. 1, 932, 985, 986 Abs. 1 Satz 1, 1006; HGB § 366 Abs. 1 StVZO: § 25 Abs. 4 Satz 2
Beim Autokauf kann der Käufer, der den Kaufpreis noch nicht gezahlt hat, die Einbe-
haltung des Fahrzeugbriefes bei der Übergabe des Fahrzeugs regelmäßig nur dahin
verstehen, dass der Verkäufer ihm das Eigentum am Fahrzeug zur Sicherung seiner
Kaufpreisforderung nur unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung
des Kaufpreises übertragen will.
BGH, Urteil vom 13. September 2006 - VIII ZR 184/05 - OLG Hamm
LG Münster
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen
Hermanns und Dr. Milger, den Richter Dr. Koch sowie die Richterin Dr. Hessel
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juni 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit Kaufvertrag vom 20. November 2003 verkaufte der Kläger sein Fahr-
zeug C. zum Preis von 10.000 € an die O. W. GmbH
(fortan: W. GmbH). Er übergab dieser das Fahrzeug, nicht aber den zu-
gehörigen Kraftfahrzeugbrief. Die W. GmbH veräußerte den Kraftwagen,
ohne den Kaufpreis an den Kläger bezahlt zu haben, zum Preis von 11.560 €
an den Beklagten. Der Beklagte zahlte den Kaufpreis an die W. GmbH
und erhielt das Fahrzeug. Zu dem Fahrzeugbrief heißt es im Kaufvertrag vom
25. November 2003, dieser werde per Einschreiben nachgeschickt. Dies ge-
schah allerdings nicht. Der Kläger hat den Fahrzeugbrief noch in Besitz.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger Herausgabe des Fahrzeugs sowie
im Wege der Stufenklage Auskunft über die von dem Beklagten mit dem Fahr-
zeug zurückgelegte Fahrstrecke und Zahlung einer sich daraus errechnenden
Nutzungsvergütung. Der Beklagte begehrt im Wege der Widerklage Herausgabe
des Kraftfahrzeugbriefs. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der
Widerklage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat
das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zuge-
lassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren und seinen Antrag
auf Abweisung der Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausge-
führt:
Der Kläger habe gegen den Beklagten keinen Anspruch aus § 985 BGB
auf Herausgabe des Fahrzeugs. Nach § 1006 Abs. 1 BGB werde das Eigentum
des Beklagten an dem Pkw C. vermutet. Diese Vermutung habe der Klä-
ger nicht zu widerlegen vermocht. Auch der Besitzer eines Kraftfahrzeugbriefs,
der darin als Halter eingetragen sei, habe den Beweis zu führen, dass der
Fahrzeugbesitzer das Eigentum nie erlangt oder aber wieder verloren habe. Für
die Behauptung eines Kaufs unter Eigentumsvorbehalt finde sich in der Ver-
tragsurkunde vom 20. November 2003 keine Stütze. Sonstigen Beweis für sei-
ne Behauptung habe der Kläger nicht angetreten. Es sei daher davon auszuge-
hen, dass er das Kraftfahrzeug der W. GmbH nach dem Abschluss des
Vertrages ausgehändigt und - so seine Erklärung vor dem Senat - erklärt habe,
den Kraftfahrzeugbrief bis zur Überweisung des Kaufpreises zurückzubehalten.
Aus der Sicht der W. GmbH habe der Kläger ihr damit das Eigentum an
dem Kraftwagen vorbehaltlos übertragen und lediglich den Kraftfahrzeugbrief
als Sicherheit bis zur Begleichung des Kaufpreises einbehalten. Die W.
GmbH habe demnach als Berechtigte über das Fahrzeug verfügt, so dass sich
die Frage nach einem etwaigen gutgläubigen Erwerb des Kraftwagens durch
den Beklagten nicht stelle.
II.
Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, dem Kläger stehe
kein Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB zu, weil das Eigentum des Be-
klagten an dem Fahrzeug nach § 1006 Abs. 1 BGB vermutet werde und der
Kläger diese Vermutung nicht widerlegt habe. Das Berufungsgericht hat nicht
erkannt, dass der Kläger - bei rechtsfehlerfreier Auslegung des Verhaltens der
Parteien - Eigentümer des Fahrzeugs geblieben ist. Steht aber fest, wer Eigen-
tümer einer beweglichen Sache ist, bleibt für die zugunsten des Besitzers spre-
chende Eigentumsvermutung des § 1006 BGB kein Raum (vgl. Schulte, BB
1977, 269, 270, 272).
Der Kläger hat sein Eigentum am Fahrzeug - was hier alleine in Betracht
kommt - weder auf die W. GmbH übertragen (a) noch an den Beklagten
verloren (b).
a) Der Kläger hat der W. GmbH das Eigentum an dem Fahrzeug
nur unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises
übertragen (§ 449 Abs. 1 BGB). Da die W. GmbH den Kaufpreis nicht ent-
richtet hat, ist diese Bedingung nicht eingetreten und das Eigentum nicht auf sie
übergegangen.
Dass der Kläger der W. GmbH das Fahrzeug nur unter der auf-
schiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung übereignet hat, ergibt sich aller-
dings nicht schon aus der vom Berufungsgericht getroffenen - wenn auch recht-
lich abweichend gewürdigten - Feststellung, der Kläger habe bei der Übergabe
des Fahrzeugs erklärt, den Kraftfahrzeugbrief bis zur Überweisung des Kauf-
preises zurückzubehalten. Denn die dahingehende Behauptung des Klägers ist,
wie die Revisionserwiderung mit Recht rügt, vom Beklagten bestritten und vom
Kläger nicht unter Beweis gestellt worden. Unabhängig davon verstößt die Aus-
legung durch das Berufungsgericht gegen den Grundsatz einer nach beiden
Seiten hin
interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 152, 153, 156
m.w.Nachw.). Mit Rücksicht darauf, dass sie dem Kläger den Kaufpreis nicht
gezahlt hatte, konnte die W. GmbH das Einbehalten des Fahrzeugbriefes
auch ohne entsprechende Erläuterung redlicherweise nur dahin verstehen,
dass der Kläger seine Kaufpreisforderung sichern und sich deshalb das Eigen-
tum an dem Fahrzeug bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten wollte. Mit
der Entgegennahme des Fahrzeugs hat die W. GmbH dieses nur beding-
te Übereignungsangebot des Klägers angenommen.
Dieser Auslegung des Verhaltens der Parteien steht nicht entgegen,
dass sich aus der Kaufvertragsurkunde vom 20. November 2003 keine Anhalts-
punkte für die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ergeben. Vorbehaltsei-
gentum kann auch dadurch nachträglich begründet werden, dass der Verkäufer
- unter Umständen sogar vertragswidrig - die dingliche Einigungserklärung nur
unter der Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung abgibt und der Käufer dies
hinnimmt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vorbehalt spätestens bei der
Besitzübergabe der verkauften Sache dem Empfänger gegenüber deutlich er-
klärt wird, wobei an die Klarheit einer solchen Erklärung ein strenger Maßstab
anzulegen ist (Senat, BGHZ 64, 395, 397). Diese Voraussetzungen sind hier
jedoch erfüllt.
Es kann dahinstehen, ob ein konkludent vereinbarter Eigentumsvorbehalt
allgemein schon dann anzunehmen ist, wenn der Käufer bei Übergabe des
Kaufgegenstandes den Kaufpreis nicht zahlt (vgl. MünchKommBGB/H.P. Wes-
termann, 4. Aufl., § 449 Rdnr. 15 f. m.w.Nachw.; Bamberger/Roth/Faust, BGB
[2003] § 449 Rdnr. 12; Schulte, BB 1977, 269 ff.). Jedenfalls beim Autokauf
kann der Käufer, der den Kaufpreis noch nicht gezahlt hat, die Einbehaltung
des Fahrzeugbriefes bei der Übergabe des Fahrzeugs regelmäßig nur dahin
verstehen, dass der Verkäufer ihm das Eigentum am Fahrzeug zur Sicherung
seiner Kaufpreisforderung nur unter der aufschiebenden Bedingung vollständi-
ger Zahlung des Kaufpreises übertragen will (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 1997,
4, 6; vgl. zu einem Sonderfall Senat, Urteil vom 14. Juli 1965 - VIII ZR 216/63,
WM 1965, 1136 unter III 1).
Mit dem Einbehalten des Kraftfahrzeugbriefes bringt der Verkäufer in al-
ler Regel zum Ausdruck, sich gegen unberechtigte Verfügungen des Käufers
über das Fahrzeug schützen zu wollen. Dies folgt aus der den beteiligten Ver-
kehrskreisen bekannten Schutzfunktion des Kraftfahrzeugbriefes. Der Kraftfahr-
zeugbrief ist nach § 25 Abs. 4 Satz 2 StVZO zur Sicherung des Eigentums oder
anderer Rechte am Fahrzeug bei jeder Befassung der Zulassungsbehörde mit
dem Fahrzeug, besonders bei Meldungen über den Eigentumswechsel (§ 27
Abs. 3 StVZO), vorzulegen und soll dadurch - auch wenn er kein Traditionspa-
pier ist - den Eigentümer oder sonst dinglich am Kraftfahrzeug Berechtigten vor
Verfügungen Nichtberechtigter schützen (Senat, Urteil vom 9. Februar 2005
- VIII ZR 82/03, WM 2005, 761 = NJW 2005, 1365 unter II 1; BGH, Urteil vom
13. Mai 1996 - II ZR 222/95, WM 1996, 1318 = NJW 1996, 2226 unter 2 a
m.w.Nachw.). Im Streitfall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Einbe-
halten des Fahrzeugbriefes ausnahmsweise nicht diese Bedeutung beizumes-
sen wäre. Dass der Kläger den Brief möglicherweise nur deshalb nicht zusam-
men mit dem Fahrzeug übergab, weil er ihn bei der Übergabe nicht verfügbar
hatte, ist lediglich eine unbeachtliche Vermutung des Beklagten.
Dem mit dem Einbehalten des Fahrzeugbriefes deutlich gemachten Si-
cherungsinteresse des Verkäufers entspräche es nicht, das Einbehalten des
Fahrzeugbriefes nicht als Erklärung eines Eigentumsvorbehalts am Fahrzeug,
sondern lediglich als Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts am Fahr-
zeugbrief zu verstehen. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass das Zu-
rückbehalten des Fahrzeugbriefes kein taugliches Sicherungsmittel darstellt.
Alleine durch das Zurückbehalten des Fahrzeugbriefes kann der Verkäufer nicht
verhindern, dass der Käufer das Eigentum am Fahrzeug auf einen Dritten über-
trägt. Denn ist der Käufer bereits Eigentümer geworden, kann er als Berechtig-
ter auch ohne Vorlage des Fahrzeugbriefes wirksam über das Fahrzeug verfü-
gen. Nur wenn der Verkäufer nicht nur den Fahrzeugbrief einbehält, sondern
sich auch das Eigentum am Fahrzeug vorbehält, kann er eine Übertragung des
Eigentums auf einen Dritten verhindern und damit einem Verlust der dinglichen
Sicherung seiner Kaufpreisforderung vorbeugen.
b) Der Kläger hat sein Eigentum am Fahrzeug auch nicht dadurch verlo-
ren, dass die W. GmbH das Fahrzeug an den Beklagten veräußert hat.
Da die W. GmbH nicht Eigentümerin des Fahrzeugs geworden ist, hat sie
als Nichtberechtigte über das Fahrzeug verfügt. Der Beklagte hätte daher nur
dann Eigentum erworben, wenn die Verfügung der W. GmbH mit Einwilli-
gung des Klägers erfolgt wäre (§ 185 Abs. 1 BGB) oder wenn der Beklagte hin-
sichtlich des Eigentums oder der Verfügungsbefugnis der W. GmbH in
gutem Glauben gewesen wäre (§§ 932 Abs. 1 Satz 1 BGB, 366 Abs. 1 HGB).
Dies ist jedoch nicht der Fall.
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann nicht angenommen
werden, dass der Kläger die W. GmbH mit der Übergabe des Fahrzeugs
stillschweigend zur Veräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen Ge-
schäftsverkehrs ermächtigte. Einer solchen Auslegung seines Verhaltens steht
das durch das Einbehalten des Kraftfahrzeugbriefes verdeutlichte Interesse des
Klägers entgegen, zur Sicherung seiner Kaufpreisforderung bis zur Kaufpreis-
zahlung Eigentümer des Fahrzeugs zu bleiben.
Der Beklagte hat das Eigentum am Fahrzeug auch nicht gutgläubig von
der W. GmbH erworben. Beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs
begründet der Besitz desselben allein nicht den für einen Gutglaubenserwerb
kann sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht mit Erfolg
darauf berufen, er sei hinsichtlich des Eigentums und der Verfügungsbefugnis
der W. GmbH gutgläubig gewesen, weil es sich bei der W. GmbH
um eine überregional bekannte Autohändlerin mit großem Geschäftsbetrieb und
repräsentativen Büroräumen gehandelt habe und ihm erklärt worden sei, der
Fahrzeugbrief befinde sich noch bei der Bank, werde aber unverzüglich über-
sandt. Es gehört zu den Mindestvoraussetzungen gutgläubigen Erwerbs eines
gebrauchten Kraftfahrzeugs, dass sich der Käufer den Kraftfahrzeugbrief vorle-
gen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers überprüfen zu können (BGH,
aaO; Senat, Urteil vom 27. Januar 1965 - VIII ZR 62/63, WM 1965, 196 = NJW
1965, 687 unter 3). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Indem der Beklagte
sich nicht anhand des Briefes über das Eigentum oder die Verfügungsbefugnis
der W. GmbH vergewisserte, handelte er grob fahrlässig i.S. von § 932
Abs. 2 BGB.
Der Beklagte macht ohne Erfolg geltend, er habe von der W.
GmbH gutgläubig Eigentum erwerben können, weil für diese die Vermutung des
§ 1006 Abs. 2 BGB streite. Zwar kommt die Vermutung, dass ein früherer Be-
sitzer während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der beweglichen Sache
gewesen ist, jedem zugute, der sein Recht - wie hier der Beklagte als Käufer
des Fahrzeugs - von dem früheren Besitzer ableitet (Senat, BGHZ 161, 90,
108 f.; BGH, Urteil vom 4. Februar 2002 - II ZR 37/00, WM 2002, 755 = NJW
2002, 2101 unter I 2 a). Die Vermutung des § 1006 BGB greift hier hinsichtlich
eines Eigentumserwerbs der W. GmbH jedoch nicht ein, weil feststeht,
dass der Kläger das Fahrzeug nur aufschiebend bedingt an die W. GmbH
übereignet hat und mangels Bedingungseintritts Eigentümer desselben geblie-
ben ist.
2. Als Eigentümer des Fahrzeugs kann der Kläger von dem Beklagten
als dessen Besitzer nach § 985 BGB Herausgabe des Fahrzeugs verlangen. Es
bedarf allerdings in tatsächlicher Hinsicht noch der Klärung, ob der Beklagte die
Herausgabe verweigern kann, weil er ein Recht zum Besitz am Fahrzeug hat
a) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn der
mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer
gegenüber zum Besitz berechtigt ist (§ 986 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB). Diese
Regelung ist über ihren Wortlaut hinaus auch dann anwendbar, wenn - wie im
Streitfall - zwischen dem Besitzer und dem Vorbesitzer kein Besitzmittlungsver-
hältnis besteht und der unmittelbare Besitzer daher nicht Fremdbesitzer, son-
dern Eigenbesitzer ist (statt aller: Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 986
Rdnr. 37 m.w.Nachw.). Ein abgeleitetes Besitzrecht des Beklagten bestünde
jedoch nicht, wenn der Kläger von dem Kaufvertrag mit der W. GmbH
- etwa wegen ausbleibender Kaufpreiszahlung - zurückgetreten und die W.
GmbH gegenüber dem Kläger deshalb nicht mehr zum Besitz berechtigt
wäre. Die Parteien haben hierzu bislang nichts vorgetragen. Dazu werden sie
im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit haben.
b) Von der Klärung der Frage, ob der Kläger vom Kaufvertrag mit der
W. GmbH zurückgetreten ist, hängt es ferner ab, ob der Beklagte sich
dem Kläger gegenüber auf ein eigenes Recht zum Besitz berufen kann (§ 986
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB). Als eigenes Besitzrecht des Beklagten käme allen-
falls - dies ist umstritten (vgl. zum Meinungsstand Staudinger/Gursky, aaO,
Rdnr. 13 m.w.Nachw.) - ein dingliches Anwartschaftsrecht am Fahrzeug in Be-
tracht. Der Kläger hat der W. GmbH durch die aufschiebend bedingte Ei-
gentumsübertragung ein dingliches Anwartschaftsrecht am Fahrzeug verschafft.
In der fehlgeschlagenen Übertragung des Eigentums von der W. GmbH
auf den Beklagten liegt zugleich eine wirksame Übertragung dieses Anwart-
schaftsrechts (vgl. dazu Senat, Urteil vom 25. November 1958 - VIII ZR 57/58,
LM § 929 BGB Nr. 11 a unter 1; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungs-
übereignung, Bd. I 1963, S. 257). Auch dieses Anwartschaftsrecht wäre indes-
sen durch einen Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag mit der W. GmbH
hinfällig (vgl. Senat, BGHZ 35, 85, 94).
III.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der
Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch weiterer tatsächli-
cher Feststellungen bedarf. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die
Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ball
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Koch
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 25.02.2005 - 10 O 703/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.06.2005 - 5 U 37/05 -