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BGH Urteil vom 13.09.2006 – VIII ZR 184/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 13. September 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 449 Abs. 1, 932, 985, 986 Abs. 1 Satz 1, 1006; HGB § 366 Abs. 1 StVZO: § 25 Abs. 4 Satz 2

Beim Autokauf kann der Käufer, der den Kaufpreis noch nicht gezahlt hat, die Einbe-

haltung des Fahrzeugbriefes bei der Übergabe des Fahrzeugs regelmäßig nur dahin

verstehen, dass der Verkäufer ihm das Eigentum am Fahrzeug zur Sicherung seiner

Kaufpreisforderung nur unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung

des Kaufpreises übertragen will.

BGH, Urteil vom 13. September 2006 - VIII ZR 184/05 - OLG Hamm

LG Münster

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen

Hermanns und Dr. Milger, den Richter Dr. Koch sowie die Richterin Dr. Hessel

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juni 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Mit Kaufvertrag vom 20. November 2003 verkaufte der Kläger sein Fahr-

zeug C. zum Preis von 10.000 € an die O. W. GmbH

(fortan: W. GmbH). Er übergab dieser das Fahrzeug, nicht aber den zu-

gehörigen Kraftfahrzeugbrief. Die W. GmbH veräußerte den Kraftwagen,

ohne den Kaufpreis an den Kläger bezahlt zu haben, zum Preis von 11.560 €

an den Beklagten. Der Beklagte zahlte den Kaufpreis an die W. GmbH

und erhielt das Fahrzeug. Zu dem Fahrzeugbrief heißt es im Kaufvertrag vom

25. November 2003, dieser werde per Einschreiben nachgeschickt. Dies ge-

schah allerdings nicht. Der Kläger hat den Fahrzeugbrief noch in Besitz.

2

Mit seiner Klage verlangt der Kläger Herausgabe des Fahrzeugs sowie

im Wege der Stufenklage Auskunft über die von dem Beklagten mit dem Fahr-

zeug zurückgelegte Fahrstrecke und Zahlung einer sich daraus errechnenden

Nutzungsvergütung. Der Beklagte begehrt im Wege der Widerklage Herausgabe

des Kraftfahrzeugbriefs. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der

Widerklage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat

das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zuge-

lassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren und seinen Antrag

auf Abweisung der Widerklage weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausge-

führt:

Der Kläger habe gegen den Beklagten keinen Anspruch aus § 985 BGB

auf Herausgabe des Fahrzeugs. Nach § 1006 Abs. 1 BGB werde das Eigentum

des Beklagten an dem Pkw C. vermutet. Diese Vermutung habe der Klä-

ger nicht zu widerlegen vermocht. Auch der Besitzer eines Kraftfahrzeugbriefs,

der darin als Halter eingetragen sei, habe den Beweis zu führen, dass der

Fahrzeugbesitzer das Eigentum nie erlangt oder aber wieder verloren habe. Für

die Behauptung eines Kaufs unter Eigentumsvorbehalt finde sich in der Ver-

tragsurkunde vom 20. November 2003 keine Stütze. Sonstigen Beweis für sei-

ne Behauptung habe der Kläger nicht angetreten. Es sei daher davon auszuge-

hen, dass er das Kraftfahrzeug der W. GmbH nach dem Abschluss des

Vertrages ausgehändigt und - so seine Erklärung vor dem Senat - erklärt habe,

den Kraftfahrzeugbrief bis zur Überweisung des Kaufpreises zurückzubehalten.

Aus der Sicht der W. GmbH habe der Kläger ihr damit das Eigentum an

dem Kraftwagen vorbehaltlos übertragen und lediglich den Kraftfahrzeugbrief

als Sicherheit bis zur Begleichung des Kaufpreises einbehalten. Die W.

GmbH habe demnach als Berechtigte über das Fahrzeug verfügt, so dass sich

die Frage nach einem etwaigen gutgläubigen Erwerb des Kraftwagens durch

den Beklagten nicht stelle.

II.

Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, dem Kläger stehe

kein Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB zu, weil das Eigentum des Be-

klagten an dem Fahrzeug nach § 1006 Abs. 1 BGB vermutet werde und der

Kläger diese Vermutung nicht widerlegt habe. Das Berufungsgericht hat nicht

erkannt, dass der Kläger - bei rechtsfehlerfreier Auslegung des Verhaltens der

Parteien - Eigentümer des Fahrzeugs geblieben ist. Steht aber fest, wer Eigen-

tümer einer beweglichen Sache ist, bleibt für die zugunsten des Besitzers spre-

chende Eigentumsvermutung des § 1006 BGB kein Raum (vgl. Schulte, BB

1977, 269, 270, 272).

Der Kläger hat sein Eigentum am Fahrzeug - was hier alleine in Betracht

kommt - weder auf die W. GmbH übertragen (a) noch an den Beklagten

verloren (b).

a) Der Kläger hat der W. GmbH das Eigentum an dem Fahrzeug

nur unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises

übertragen (§ 449 Abs. 1 BGB). Da die W. GmbH den Kaufpreis nicht ent-

9

richtet hat, ist diese Bedingung nicht eingetreten und das Eigentum nicht auf sie

übergegangen.

10

Dass der Kläger der W. GmbH das Fahrzeug nur unter der auf-

schiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung übereignet hat, ergibt sich aller-

dings nicht schon aus der vom Berufungsgericht getroffenen - wenn auch recht-

lich abweichend gewürdigten - Feststellung, der Kläger habe bei der Übergabe

des Fahrzeugs erklärt, den Kraftfahrzeugbrief bis zur Überweisung des Kauf-

preises zurückzubehalten. Denn die dahingehende Behauptung des Klägers ist,

wie die Revisionserwiderung mit Recht rügt, vom Beklagten bestritten und vom

Kläger nicht unter Beweis gestellt worden. Unabhängig davon verstößt die Aus-

legung durch das Berufungsgericht gegen den Grundsatz einer nach beiden

Seiten hin

interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 152, 153, 156

m.w.Nachw.). Mit Rücksicht darauf, dass sie dem Kläger den Kaufpreis nicht

gezahlt hatte, konnte die W. GmbH das Einbehalten des Fahrzeugbriefes

auch ohne entsprechende Erläuterung redlicherweise nur dahin verstehen,

dass der Kläger seine Kaufpreisforderung sichern und sich deshalb das Eigen-

tum an dem Fahrzeug bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten wollte. Mit

der Entgegennahme des Fahrzeugs hat die W. GmbH dieses nur beding-

te Übereignungsangebot des Klägers angenommen.

11

Dieser Auslegung des Verhaltens der Parteien steht nicht entgegen,

dass sich aus der Kaufvertragsurkunde vom 20. November 2003 keine Anhalts-

punkte für die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ergeben. Vorbehaltsei-

gentum kann auch dadurch nachträglich begründet werden, dass der Verkäufer

- unter Umständen sogar vertragswidrig - die dingliche Einigungserklärung nur

unter der Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung abgibt und der Käufer dies

hinnimmt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vorbehalt spätestens bei der

Besitzübergabe der verkauften Sache dem Empfänger gegenüber deutlich er-

klärt wird, wobei an die Klarheit einer solchen Erklärung ein strenger Maßstab

anzulegen ist (Senat, BGHZ 64, 395, 397). Diese Voraussetzungen sind hier

jedoch erfüllt.

12

Es kann dahinstehen, ob ein konkludent vereinbarter Eigentumsvorbehalt

allgemein schon dann anzunehmen ist, wenn der Käufer bei Übergabe des

Kaufgegenstandes den Kaufpreis nicht zahlt (vgl. MünchKommBGB/H.P. Wes-

termann, 4. Aufl., § 449 Rdnr. 15 f. m.w.Nachw.; Bamberger/Roth/Faust, BGB

[2003] § 449 Rdnr. 12; Schulte, BB 1977, 269 ff.). Jedenfalls beim Autokauf

kann der Käufer, der den Kaufpreis noch nicht gezahlt hat, die Einbehaltung

des Fahrzeugbriefes bei der Übergabe des Fahrzeugs regelmäßig nur dahin

verstehen, dass der Verkäufer ihm das Eigentum am Fahrzeug zur Sicherung

seiner Kaufpreisforderung nur unter der aufschiebenden Bedingung vollständi-

ger Zahlung des Kaufpreises übertragen will (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 1997,

4, 6; vgl. zu einem Sonderfall Senat, Urteil vom 14. Juli 1965 - VIII ZR 216/63,

WM 1965, 1136 unter III 1).

13

Mit dem Einbehalten des Kraftfahrzeugbriefes bringt der Verkäufer in al-

ler Regel zum Ausdruck, sich gegen unberechtigte Verfügungen des Käufers

über das Fahrzeug schützen zu wollen. Dies folgt aus der den beteiligten Ver-

kehrskreisen bekannten Schutzfunktion des Kraftfahrzeugbriefes. Der Kraftfahr-

zeugbrief ist nach § 25 Abs. 4 Satz 2 StVZO zur Sicherung des Eigentums oder

anderer Rechte am Fahrzeug bei jeder Befassung der Zulassungsbehörde mit

dem Fahrzeug, besonders bei Meldungen über den Eigentumswechsel (§ 27

Abs. 3 StVZO), vorzulegen und soll dadurch - auch wenn er kein Traditionspa-

pier ist - den Eigentümer oder sonst dinglich am Kraftfahrzeug Berechtigten vor

Verfügungen Nichtberechtigter schützen (Senat, Urteil vom 9. Februar 2005

- VIII ZR 82/03, WM 2005, 761 = NJW 2005, 1365 unter II 1; BGH, Urteil vom

13. Mai 1996 - II ZR 222/95, WM 1996, 1318 = NJW 1996, 2226 unter 2 a

m.w.Nachw.). Im Streitfall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Einbe-

halten des Fahrzeugbriefes ausnahmsweise nicht diese Bedeutung beizumes-

sen wäre. Dass der Kläger den Brief möglicherweise nur deshalb nicht zusam-

men mit dem Fahrzeug übergab, weil er ihn bei der Übergabe nicht verfügbar

hatte, ist lediglich eine unbeachtliche Vermutung des Beklagten.

14

Dem mit dem Einbehalten des Fahrzeugbriefes deutlich gemachten Si-

cherungsinteresse des Verkäufers entspräche es nicht, das Einbehalten des

Fahrzeugbriefes nicht als Erklärung eines Eigentumsvorbehalts am Fahrzeug,

sondern lediglich als Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts am Fahr-

zeugbrief zu verstehen. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass das Zu-

rückbehalten des Fahrzeugbriefes kein taugliches Sicherungsmittel darstellt.

Alleine durch das Zurückbehalten des Fahrzeugbriefes kann der Verkäufer nicht

verhindern, dass der Käufer das Eigentum am Fahrzeug auf einen Dritten über-

trägt. Denn ist der Käufer bereits Eigentümer geworden, kann er als Berechtig-

ter auch ohne Vorlage des Fahrzeugbriefes wirksam über das Fahrzeug verfü-

gen. Nur wenn der Verkäufer nicht nur den Fahrzeugbrief einbehält, sondern

sich auch das Eigentum am Fahrzeug vorbehält, kann er eine Übertragung des

Eigentums auf einen Dritten verhindern und damit einem Verlust der dinglichen

Sicherung seiner Kaufpreisforderung vorbeugen.

15

b) Der Kläger hat sein Eigentum am Fahrzeug auch nicht dadurch verlo-

ren, dass die W. GmbH das Fahrzeug an den Beklagten veräußert hat.

Da die W. GmbH nicht Eigentümerin des Fahrzeugs geworden ist, hat sie

als Nichtberechtigte über das Fahrzeug verfügt. Der Beklagte hätte daher nur

dann Eigentum erworben, wenn die Verfügung der W. GmbH mit Einwilli-

gung des Klägers erfolgt wäre (§ 185 Abs. 1 BGB) oder wenn der Beklagte hin-

sichtlich des Eigentums oder der Verfügungsbefugnis der W. GmbH in

gutem Glauben gewesen wäre (§§ 932 Abs. 1 Satz 1 BGB, 366 Abs. 1 HGB).

Dies ist jedoch nicht der Fall.

16

Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann nicht angenommen

werden, dass der Kläger die W. GmbH mit der Übergabe des Fahrzeugs

stillschweigend zur Veräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen Ge-

schäftsverkehrs ermächtigte. Einer solchen Auslegung seines Verhaltens steht

das durch das Einbehalten des Kraftfahrzeugbriefes verdeutlichte Interesse des

Klägers entgegen, zur Sicherung seiner Kaufpreisforderung bis zur Kaufpreis-

zahlung Eigentümer des Fahrzeugs zu bleiben.

17

Der Beklagte hat das Eigentum am Fahrzeug auch nicht gutgläubig von

der W. GmbH erworben. Beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs

begründet der Besitz desselben allein nicht den für einen Gutglaubenserwerb

nach § 932 BGB bzw. § 366 HGB erforderlichen Rechtsschein. Der Beklagte

kann sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht mit Erfolg

darauf berufen, er sei hinsichtlich des Eigentums und der Verfügungsbefugnis

der W. GmbH gutgläubig gewesen, weil es sich bei der W. GmbH

um eine überregional bekannte Autohändlerin mit großem Geschäftsbetrieb und

repräsentativen Büroräumen gehandelt habe und ihm erklärt worden sei, der

Fahrzeugbrief befinde sich noch bei der Bank, werde aber unverzüglich über-

sandt. Es gehört zu den Mindestvoraussetzungen gutgläubigen Erwerbs eines

gebrauchten Kraftfahrzeugs, dass sich der Käufer den Kraftfahrzeugbrief vorle-

gen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers überprüfen zu können (BGH,

aaO; Senat, Urteil vom 27. Januar 1965 - VIII ZR 62/63, WM 1965, 196 = NJW

1965, 687 unter 3). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Indem der Beklagte

sich nicht anhand des Briefes über das Eigentum oder die Verfügungsbefugnis

der W. GmbH vergewisserte, handelte er grob fahrlässig i.S. von § 932

Abs. 2 BGB.

18

Der Beklagte macht ohne Erfolg geltend, er habe von der W.

GmbH gutgläubig Eigentum erwerben können, weil für diese die Vermutung des

§ 1006 Abs. 2 BGB streite. Zwar kommt die Vermutung, dass ein früherer Be-

sitzer während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der beweglichen Sache

gewesen ist, jedem zugute, der sein Recht - wie hier der Beklagte als Käufer

des Fahrzeugs - von dem früheren Besitzer ableitet (Senat, BGHZ 161, 90,

108 f.; BGH, Urteil vom 4. Februar 2002 - II ZR 37/00, WM 2002, 755 = NJW

2002, 2101 unter I 2 a). Die Vermutung des § 1006 BGB greift hier hinsichtlich

eines Eigentumserwerbs der W. GmbH jedoch nicht ein, weil feststeht,

dass der Kläger das Fahrzeug nur aufschiebend bedingt an die W. GmbH

übereignet hat und mangels Bedingungseintritts Eigentümer desselben geblie-

ben ist.

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2. Als Eigentümer des Fahrzeugs kann der Kläger von dem Beklagten

als dessen Besitzer nach § 985 BGB Herausgabe des Fahrzeugs verlangen. Es

bedarf allerdings in tatsächlicher Hinsicht noch der Klärung, ob der Beklagte die

Herausgabe verweigern kann, weil er ein Recht zum Besitz am Fahrzeug hat

20

a) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn der

mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer

gegenüber zum Besitz berechtigt ist (§ 986 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB). Diese

Regelung ist über ihren Wortlaut hinaus auch dann anwendbar, wenn - wie im

Streitfall - zwischen dem Besitzer und dem Vorbesitzer kein Besitzmittlungsver-

hältnis besteht und der unmittelbare Besitzer daher nicht Fremdbesitzer, son-

dern Eigenbesitzer ist (statt aller: Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 986

Rdnr. 37 m.w.Nachw.). Ein abgeleitetes Besitzrecht des Beklagten bestünde

jedoch nicht, wenn der Kläger von dem Kaufvertrag mit der W. GmbH

- etwa wegen ausbleibender Kaufpreiszahlung - zurückgetreten und die W.

GmbH gegenüber dem Kläger deshalb nicht mehr zum Besitz berechtigt

wäre. Die Parteien haben hierzu bislang nichts vorgetragen. Dazu werden sie

im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit haben.

21

b) Von der Klärung der Frage, ob der Kläger vom Kaufvertrag mit der

W. GmbH zurückgetreten ist, hängt es ferner ab, ob der Beklagte sich

dem Kläger gegenüber auf ein eigenes Recht zum Besitz berufen kann (§ 986

Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB). Als eigenes Besitzrecht des Beklagten käme allen-

falls - dies ist umstritten (vgl. zum Meinungsstand Staudinger/Gursky, aaO,

Rdnr. 13 m.w.Nachw.) - ein dingliches Anwartschaftsrecht am Fahrzeug in Be-

tracht. Der Kläger hat der W. GmbH durch die aufschiebend bedingte Ei-

gentumsübertragung ein dingliches Anwartschaftsrecht am Fahrzeug verschafft.

In der fehlgeschlagenen Übertragung des Eigentums von der W. GmbH

auf den Beklagten liegt zugleich eine wirksame Übertragung dieses Anwart-

schaftsrechts (vgl. dazu Senat, Urteil vom 25. November 1958 - VIII ZR 57/58,

LM § 929 BGB Nr. 11 a unter 1; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungs-

übereignung, Bd. I 1963, S. 257). Auch dieses Anwartschaftsrecht wäre indes-

sen durch einen Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag mit der W. GmbH

hinfällig (vgl. Senat, BGHZ 35, 85, 94).

III.

22

Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der

Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch weiterer tatsächli-

cher Feststellungen bedarf. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die

Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Ball

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Koch

Dr. Hessel

Vorinstanzen:

LG Münster, Entscheidung vom 25.02.2005 - 10 O 703/04 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 20.06.2005 - 5 U 37/05 -