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BGH Beschluss vom 10.02.2005 – 3 StR 12/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 12/05

BESCHLUSS

vom

10. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Februar 2005 ge-

mäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Der Beschluß des Landgerichts Kleve vom 19. November 2004

wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen

das Urteil des Landgerichts Kleve vom 5. Oktober 2004 wirk-

sam zurückgenommen ist.

Gründe:

Der Angeklagte legte gegen seine Verurteilung fristgerecht Revision ein.

Noch vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nahm der Verteidiger diese

"auch namens und in Vollmacht des Mandanten" mit Schriftsatz vom 2. No-

vember 2004 zurück. Das Landgericht hat die Revision durch Beschluß vom

19. November 2004 gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen. Gegen diesen Be-

schluß wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde vom 25. November

2004, die als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs.

2 StPO zu behandeln ist.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"1. Der Antrag wurde fristgerecht gestellt und ist auch im Übrigen

zulässig.

Dem Begehren des Angeklagten fehlt nicht die erforderliche Beschwer

(vgl. RGSt 55, 213, 214; OLG Zweibrücken VRS 63, 57; Hanack in

Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, vor § 296 RdNr. 65, § 346 RdNr. 31;

Meyer-Goßner, StPO, 47. Auflage, § 346 RdNr. 10). Eine Beschwer liegt be-

reits darin, dass der Verwerfungsbeschluss Zweifel daran aufkommen lässt,

wann das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Schließlich be-

schwert den Angeklagten auch, dass er infolge des Verwerfungsbeschlusses

höhere Kosten zu tragen hat, als ihm bei einer Verfahrenserledigung aufgrund

wirksamer Rechtsmittelrücknahme hätten auferlegt werden dürfen. …

2. Der Antrag ist auch begründet.

Die Revision des Angeklagten wurde am 2. November 2004 durch sei-

nen Verteidiger mit Schriftsatz vom 2. November 2004 wirksam zurückgenom-

men.

Der Verteidiger war zur Rechtsmittelrücknahme ermächtigt.

Für die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächti-

gung ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben (BGH NStZ-RR 2003, 241;

NStZ 2001, 104 m.w.N.), so dass sie auch mündlich erteilt werden kann. Ihr

Nachweis kann noch nach Abgabe der Rücknahmeerklärung geführt werden,

auch durch anwaltliche Versicherung des Verteidigers (BGH aaO).

Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 25. November 2004 im Einzelnen

dargelegt, unter welchen Umständen ihn der Angeklagte am 19. Oktober 2004

im Rahmen eines Besuchs in der Justizvollzugsanstalt ermächtigt hatte. Dem

entsprechend nahm er mit Schriftsatz vom 2. November 2004 'auch namens

und in Vollmacht des Mandanten' die Revision zurück. Diese Angaben des Ver-

teidigers ergeben vor dem Hintergrund des Verfahrensgangs ein schlüssiges

Bild."

Dem schließt sich der Senat an.

Tolksdorf Miebach Pfister

von Lienen Hubert