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BGH Beschluss vom 10.02.2005 – 3 StR 3/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Brandstiftung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
10. Februar 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Oldenburg vom 16. September 2004 im Maßregelaus-
spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die
Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bleiben aufrecht-
erhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen
Brandstiftung wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen
und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Die Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtli-
chen Teilerfolg.
1. Die Unterbringung des Angeklagten hält rechtlicher Prüfung nicht
stand. Die Maßregelanordnung nach § 63 StGB setzt u. a. die positive Feststel-
lung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus,
der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des
§ 21 StGB sicher begründet (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 26; 42, 385). Daß diese
Voraussetzung gegeben ist, wird im angefochtenen Urteil nicht rechtsfehlerfrei
belegt.
Das Landgericht hat nach sachverständiger Beratung festgestellt, daß
der Angeklagte an einer Schizophrenie leidet. Es hat "nicht auszuschließen"
vermocht, daß dessen "Einsichtsfähigkeit im Zeitpunkt der Tat völlig aufgeho-
ben war" (UA S. 10). Mit dieser unter Anwendung des Zweifelssatzes zu Gun-
sten des Angeklagten zustande gekommenen Annahme ist die positive Fest-
stellung zumindest erheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht verbunden.
Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann der Senat hier auch
unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsfeststellungen
nicht die Gewißheit gewinnen, daß der sichere Bereich des § 21 StGB vorgele-
gen hat und eine dauerhafte krankhafte seelische Störung des Angeklagten
gegeben ist, die ursächlich für die Anlaßtat war. Die bloße Feststellung, beim
Angeklagten sei die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, bei Begehung
der Tat erheblich vermindert gewesen (§ 21 StGB), sagt über die Schuldfähig-
keit noch nichts Entscheidendes aus. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Tä-
ter trotz generell verminderter Einsichtsfähigkeit die Einsicht im konkreten Fall
hatte oder nicht. Erkannte er das Unrecht seiner Tat, handelte er - unbescha-
det seiner eingeschränkten Einsichtsfähigkeit im allgemeinen - voll schuldhaft;
im anderen Falle kann § 21 StGB, der insoweit nur eine Sonderregelung des
Verbotsirrtums bedeutet, dagegen nur angewendet werden, wenn dem Täter
das Fehlen der Unrechtseinsicht vorzuwerfen ist. Kann ein solcher Vorwurf
nicht erhoben werden, greift § 20 StGB ein mit der Folge, daß eine Bestrafung
ausscheidet (st. Rspr.; vgl. BGHSt 21, 27, 28; BGH NStZ 1985, 309; 1986, 264;
BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1 bis 5; vgl. BGHR StGB § 20 Einsichtsfä-
higkeit 2; BGH NStZ-RR 1999, 207). Allein auf die Feststellung einer erheblich
verminderten Einsichtsfähigkeit kann eine Unterbringung nach § 63 StGB des-
halb nicht gestützt werden (BGH NStZ-RR 2004, 201).
Über die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit und die Anord-
nung der Maßregel ist neu zu entscheiden.
2. Soweit sich die Revision gegen die Feststellung richtet, daß der An-
geklagte den Brand rechtswidrig i. S. v. § 63 StGB (vgl. Hanack in LK 11. Aufl.
§ 63 Rdn. 30) verursacht hat, zeigt sie keinen Rechtsfehler auf. Der Senat hat
deshalb die Feststellungen zur Verursachung des Brandes durch den Ange-
klagten aufrechterhalten und die Revision insoweit verworfen (§ 349 Abs. 2
StPO).
3. Für das weitere Verfahren sieht der Senat Anlaß zu folgenden Hin-
weisen:
Nachdem nur der Angeklagte Revision eingelegt hat und der Freispruch
durch die Staatsanwaltschaft nicht angefochten worden ist, scheidet eine Be-
strafung des Angeklagten auch für den Fall aus, daß der neue Tatrichter von
der Schuldfähigkeit des Angeklagten überzeugt wäre. Wenn er sich nicht posi-
tiv überzeugen könnte, daß eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorge-
legen hat, verbliebe es allein bei dem Freispruch.
Nach den bisherigen Feststellungen hatte der Angeklagte aufgrund sei-
ner Schizophrenie die wahnhafte Vorstellung, er müsse seine handschriftlichen
Notizen über von ihm durchgeführte mathematische Berechnungen jeweils
durch Verbrennen vernichten, damit sie nicht in falsche Hände gerieten. Des-
halb hatte er schon seit Jahren immer wieder kleine Zettel in einem Kamin oder
in einer Blechdose verbrannt, ohne daß es - soweit erkennbar - zu einem
Brand gekommen war. Sollte der neue Tatrichter zu der Überzeugung kommen,
daß der Angeklagten trotz seiner Erkrankung das Unrecht seiner Tat, nämlich
den unvorsichtigen Umgang mit Feuer, erkannte, wird er den Einfluß der Er-
krankung auf die Steuerungsfähigkeit zu prüfen haben.
Die Unterbringung nach § 63 StGB setzt neben der positiven Feststel-
lung einer auf einem länger andauernden, nicht nur vorübergehenden geistigen
Defekt beruhenden Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder erheblichen Verminde-
rung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) voraus, daß die unterzubringende Person
eine rechtswidrige Tat begangen hat, die auf den die Annahme der §§ 20, 21
StGB rechtfertigenden dauerhaften Defekt zurückzuführen ist, d. h. mit diesem
in einem ursächlichen und symptomatischen Zusammenhang steht. Schließlich
muß die Gesamtwürdigung von Tat und Täter ergeben, daß - aufgrund des zur
Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit führenden Zu-
standes - eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit
weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht (st. Rspr.; z. B. BGH NStZ-
RR 2003, 232 m. w. N.). Es wäre deshalb eine über die bisherigen Ausführun-
gen
(UA S. 11 unten) hinausgehende Darlegung erforderlich, daß die wahnhaften
Vorstellungen des Angeklagten auch zukünftig einen unvorsichtigen Umgang
mit Feuer wahrscheinlich machen.
VRiBGH Dr. Tolksdorf ist urlaubsbe- Winkler Pfister
dingt ortsabwesend und deshalb
an der Unterschriftsleistung gehindert.
Winkler
von Lienen Hubert