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BGH Urteil vom 10.02.2005 – III ZR 330/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 10. Februar 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Art. 14 GG (Ca); BSHG § 121, § 28 Abs. 2; SGB XII § 25, § 19 Abs. 6

Die Bundesrepublik Deutschland haftet nicht für die Krankenhausbehand-

lungskosten eines mittellosen Notfallpatienten.

BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 330/04 - OLG Köln

LG Bonn

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Streck , Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Köln vom 24. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Träger des St.-J. -Hospitals in D. .

Er begehrt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland unter Aufopferungs-

und Enteignungsgesichtspunkten Ersatz seiner Behandlungskosten von

16.593,17 € für die nicht krankenversicherte R. S.

. Die Patientin

wurde als medizinischer Notfall am 24. November 1999 in das Krankenhaus

des Klägers eingeliefert und verstarb dort nach zwei Operationen am 21. Ja-

nuar 2000. Ihre gesetzlichen Erben schlugen die Erbschaft aus. Das zuständi-

ge Sozialamt der Stadt D. lehnte die Übernahme der Behandlungsko-

sten ab, da sich die erforderliche sozialhilferechtliche Hilfsbedürftigkeit der Pa-

tientin nicht mit Sicherheit feststellen lasse. Der vom Kläger eingelegte Wider-

spruch blieb erfolglos; eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Bescheide

hat der Kläger nicht erhoben.

Das Landgericht hat die in erster Instanz auch gegen das Land Nord-

rhein-Westfalen gerichtete Zahlungsklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht

hat die nur gegen die Bundesrepublik Deutschland geführte Berufung zurück-

gewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der

Kläger insofern seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2004, 1058 = OLGReport

Köln 2004, 364 abgedruckt ist, hat die Voraussetzungen aller in Betracht kom-

menden Anspruchsgrundlagen verneint. Es hat auch keinen Grund dafür gese-

hen, die vom Kläger geltend gemachten Lücken im Krankenhausvergütungs-

oder Staatshaftungsrecht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu schließen.

Aufopferungsansprüche setzten (rechtmäßige) Eingriffe in nicht vermö-

genswerte Rechtsgüter wie Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit,

Ehre oder die Privatsphäre voraus, während es hier allein um den Ausgleich

von Vermögensnachteilen gehe. Schutzgut könne zwar bei einem Anspruch

aus enteignendem Eingriff auch der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebe-

trieb sein. Das verlange jedoch einen unmittelbaren Eingriff in die Substanz

des Betriebes. Dafür sei hier nichts ersichtlich. Die vom Kläger herangezogene

Vorschrift des § 323c StGB greife nicht unmittelbar in den wirtschaftlichen Or-

ganismus des Krankenhausbetriebs bzw. sein ungestörtes Funktionieren ein.

Dem Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG komme nur eine objektbezogene

Schutzfunktion zu; es schütze lediglich bereits erworbene Rechtspositionen,

nicht dagegen den Erwerb und die Verdienstmöglichkeit selbst. Diese unterlä-

gen vielmehr allein dem Schutzbereich des Art. 12 GG. Die Uneinbringlichkeit

eines Vergütungsanspruchs sei zudem keine Folge der die allgemeine Hand-

lungsfreiheit einschränkenden Norm des § 323c StGB, da der Krankenhausträ-

ger bei der Versorgung mittelloser, nicht versicherter Notfallpatienten Ersatz-

ansprüche gemäß § 121 BSHG und § 28 Abs. 2 BSHG gegen den Sozialhilfe-

träger habe, während ihm bei fehlender Hilfsbedürftigkeit der Patient selbst

hafte. Aus der Sicht des Krankenhausträgers problematisch seien danach al-

lenfalls die Fälle, in denen die Vermögenslosigkeit des Patienten nicht geklärt

werden könne. Daß das Krankenhaus möglicherweise dann auf seinen Kosten

"sitzenbleibe", sei aber ausschließlich Folge der vom Kläger beanstandeten

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Helfer gegenüber dem

Sozialhilfeträger die materielle Beweislast für die sozialhilferechtliche Hilfsbe-

dürftigkeit des Patienten trage.

Neben der Sache liege der - auf einen Anspruch aus enteignungsglei-

chem Eingriff abzielende - Vorwurf, der Gesetzgeber habe dem Fehlen einer

Vergütungsregelung bei der Reform des Sozialhilferechts durch das Gesetz

vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) bewußt nicht abgeholfen und dadurch

rechtswidrig in den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Krankenhausbetrieb

eingegriffen. Bloßes Unterlassen der öffentlichen Hand stelle grundsätzlich

keinen Eingriff im enteignungsrechtlichen Sinne dar. Anders läge es nur dann,

wenn sich das Unterlassen ausnahmsweise als ein in den Rechtskreis des Be-

troffenen eingreifendes Handeln qualifizieren lasse. Daran fehle es jedoch,

wenn nicht eindeutig feststehe, welches konkrete Verhalten der öffentlichen

Hand geboten sei. So verhalte es sich hier. Selbst vom Standpunkt des Klägers

aus habe bei der Reform des Sozialhilferechts nicht zwingend ein Anspruch

des Krankenhausträgers bzw. Nothelfers gegen den Sozialhilfeträger auf voll-

ständige Erfüllung der erbrachten Leistungen festgeschrieben werden müssen.

Dessen Interessen hätte es unter dem Blickwinkel des Art. 14 Abs. 1 GG (Son-

deropfer) genügt, wenn die Beweislastrechtsprechung der Verwaltungsgerichte

korrigiert worden wäre. Im übrigen könne durch das Haftungsinstitut des ent-

eignungsgleichen Eingriffs ohnehin kein Ausgleich von Schäden gewährt wer-

den, die unmittelbar oder mittelbar durch ein gegen höherrangiges Recht ver-

stoßendes Parlamentsgesetz herbeigeführt worden seien.

Ebensowenig stehe dem Kläger die Klageforderung unter dem Ge-

sichtspunkt der ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung zu. Insoweit komme

zwar ein Entschädigungsanspruch in Frage, wenn Maßnahmen der öffentlichen

Hand, die nicht auf eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG abzielten,

Inhalt und Umfang einer eigentumsmäßig geschützten Rechtsposition in einer

Weise festlegten, die den betroffenen Eigentümer unverhältnismäßig belaste-

ten. Ein Entschädigungsanspruch nach diesen Grundsätzen setze jedoch zwin-

gend voraus, daß die Zubilligung einer Ausgleichsleistung von Gesetzes we-

gen festgelegt worden sei. Daran fehle es. Unrichtig sei ferner die Auffassung

des Klägers, die Beklagte hafte - weil sie das Leben und die körperliche Un-

versehrtheit ihrer Bürger zu schützen habe - für die Behandlungskosten aus

öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend den

fentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend den §§ 677 ff.

BGB. Der Gesetzgeber sei im hier interessierenden Kontext medizinischer Ver-

sorgung grundsätzlich nur dazu verpflichtet, die Voraussetzungen für ein funk-

tionierendes Gesundheitswesen zu schaffen. Die Erwägung, der Staat sei in

sämtlichen gesundheitlichen Notfällen seiner Bürger jeweils Geschäftsherr,

liege neben der Sache.

Der vorliegende Fall gebe schließlich keinen Anlaß, die in der höchst-

richterlichen Rechtsprechung begründeten Aufopferungs- und Enteignungsan-

sprüche weiterzuentwickeln und eine Art "Ausfallhaftung" der Beklagten zu

schaffen. Dies folge bereits daraus, daß eine verfassungswidrige Regelungs-

lücke weder im Krankenhausvergütungsrecht noch im Staatshaftungsrecht be-

stehe. Dem Kläger stünden - als Korrelat zur Handlungspflicht nach § 323c

StGB - bei der Behandlung mittelloser Notfallpatienten im Grundsatz die An-

sprüche aus § 121 BSHG und § 28 Abs. 2 BSHG zu. Eine verwaltungsgerichtli-

che Klage gegen die ablehnenden Bescheide des Sozialamts und der Wider-

spruchsbehörde sei ihm ersichtlich nicht unzumutbar gewesen. Entgegen der

Meinung des Klägers verstoße die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte

zur materiellen Beweislast des Nothelfers für die sozialhilferechtliche Hilfsbe-

dürftigkeit eines Patienten auch nicht gegen das Gebot der Gewährung effekti-

ven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG. Ob sie in durch Art. 12 GG und

Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtspositionen des Klägers eingreife, könne

nicht im vorliegenden Rechtsstreit, sondern allein im verwaltungsgerichtlichen

Streitverfahren geklärt werden. Mit der Zuerkennung von Entschädigungs- oder

Ausgleichsansprüchen zugunsten der auf ihren Aufwendungen "sitzengeblie-

benen" Krankenhausträger würden im übrigen die Grenzen richterlicher

Rechtsfortbildung überschritten. Sie hätte erhebliche Folgen für die Staatsfi-

nanzen. Eine solche Ausgleichsregelung müsse daher, selbst wenn man sie

ungeachtet der § 121 und § 28 Abs. 2 BSHG noch in Betracht ziehen würde,

der Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten werden.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

1.

Die Revision stellt das angefochtene Urteil zwar insgesamt zur Überprü-

fung, wendet sich aber inhaltlich allein gegen die Verneinung eines Anspruchs

aus enteignendem Eingriff. Sie sieht in den mit der Strafvorschrift des § 323c

StGB verbundenen Belastungen einen Eingriff in den eingerichteten und aus-

geübten Gewerbebetrieb des Klägers, nicht nur in künftige Erwerbs- oder Ver-

dienstmöglichkeiten, weil dieser es nach der Rechtsordnung hinnehmen müs-

se, daß seine Ärzte und sein medizinisches Personal ihre Arbeitskraft und die

Sachmittel des Krankenhauses einsetzten, um sich nicht wegen unterlassener

Hilfeleistung strafbar zu machen. Die Folgen, für die der Kläger Ersatz begeh-

re, stellten sich dabei als atypische und unvorhergesehene Nebenfolgen einer

an sich rechtmäßigen hoheitlichen Maßnahme dar. Auch bei legislativem Han-

deln sei richtiger Ansicht nach ein Anspruch wegen enteignenden Eingriffs

denkbar, jedenfalls dann, wenn es - wie hier - nicht um massenhaft auftretende

Schäden gehe, sondern nur einzelne als Geschädigte in Betracht kämen. Ein

solches Sonderopfer sei für den Kläger auch nicht etwa deswegen hinnehmbar,

weil das sonstige materielle Recht ihm Ersatzansprüche gebe. Das in erster

Instanz mit verklagte Bundesland könne ohne Inventarerrichtung seine Haftung

auf den Nachlaß beschränken. Die Ansprüche aus § 121 BSHG und § 28

Abs. 2 BSHG hingen demgegenüber von der Hilfebedürftigkeit des Patienten

ab, die der Antragsteller darlegen und beweisen müsse. Hierzu sei der Kläger

als Träger eines Krankenhauses nicht in der Lage.

2.

Diesem Gedankengang vermag der Senat nicht zu folgen.

a) Ansprüche aus enteignendem Eingriff kommen nach ständiger Recht-

sprechung des Senats in Frage, wenn an sich rechtmäßige hoheitliche Maß-

nahmen bei einem Betroffenen unmittelbar zu - meist atypischen und unvor-

hergesehenen - Nachteilen führen, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen

Gründen hinnehmen muß, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zu-

mutbaren übersteigen (BGHZ 91, 20, 21 f., 26 f.; 129, 124, 125 f.; 140, 285,

298; 158, 263, 267). Derartiges hat der Bundesgerichtshof bisher insbesondere

bei einzelfallbezogenen Eigentumsbeeinträchtigungen durch hoheitliche Real-

akte oder Verwaltungsakte bejaht. Bestrebungen, das Rechtsinstitut des ent-

eignenden Eingriffs darüber hinaus auch dann anzuwenden, wenn ein Gesetz

im Einzelfall zu Eigentumseinbußen führt, die Ausnahmecharakter tragen und

nur unter besonderen Umständen entstehen, steht der Senat sehr zurückhal-

tend gegenüber; er hat das Institut jedenfalls nicht als geeignete Grundlage

angesehen, um massenhaft auftretende Schäden wie das in neuerer Zeit weit-

flächig auftretende Waldsterben auszugleichen (BGHZ 102, 350, 361 ff.; s.

auch Urteil vom 7. Juli 1988 - III ZR 198/87 - NJW 1989, 101, 102 = VersR

1988, 1046; Nichtannahmebeschluß vom 29. Januar 1998 - III ZR 110/97 - WM

1998, 832, 833).

b) Über die Frage ist auch im vorliegenden Fall nicht abschließend zu

entscheiden, ebensowenig wie über die hier ebenfalls zweifelhaften weiteren

Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere, ob die von der Strafnorm des

§ 323c StGB ausgehenden Wirkungen überhaupt unmittelbar in den eingerich-

teten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers als eigentumsrechtlich ge-

schützte Rechtsposition eingreifen und ob der Betrieb dadurch in seiner Sub-

stanz und nicht nur in bezug auf einzelne Erwerbsmöglichkeiten und Gewinn-

aussichten betroffen wird (zu diesem Erfordernis vgl. etwa Senatsurteile BGHZ

111, 349, 356 und vom 9. Dezember 2004 - III ZR 263/04 -, zur Veröffentli-

chung in BGHZ vorgesehen, Umdruck S. 10 f). Der Streitfall ist dadurch ge-

prägt, daß der Gesetzgeber die in Nothilfefällen typischerweise auftretende

Problematik einer Belastung des Nothelfers mit den Kosten der Nothilfe bei

mittellosen Hilfsbedürftigen, gerade auch im Verhältnis zu den Heilberufen und

medizinischen Einrichtungen, gesehen und den Helfern in Anerkennung ihrer

berechtigten Interessen mit § 121 BSHG (jetzt: § 25 SGB XII) und § 28 Abs. 2

BSHG (jetzt: § 19 Abs. 6 SGB XII) öffentlich-rechtliche Leistungsansprüche

gegen den zuständigen Sozialhilfeträger zuerkannt hat. Der Sache nach ent-

spricht dies der vom Kläger vermißten Ausgleichsregelung im Rahmen einer

Inhaltsbestimmung des Eigentums. Gemäß § 121 BSHG sind demjenigen, der

in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei

rechtzeitiger Kenntnis gewährt haben würde, auf Antrag die Aufwendungen in

dem gebotenen Umfange zu erstatten. Das schließt - einen Eilfall im sozialhil-

ferechtlichen Sinne vorausgesetzt (dazu BVerwGE 114, 298, 299 ff.) - die not-

wendigen Kosten einer Krankenhausbehandlung ein (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 und

Abs. 3, § 37 BSHG [jetzt: § 8 Nr. 3, § 48 SGB XII] i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 5 und

§ 39 SGB V). Nach dem Tode des Hilfsbedürftigen steht daneben der Anspruch

des Berechtigten auf Hilfe in einer Einrichtung, soweit die Leistung dem Be-

rechtigten gewährt worden wäre, demjenigen zu, der die Hilfe erbracht hat

(§ 28 Abs. 2 BSHG). Für den Krankenhausträger nachteilig ist es bei dieser

Rechtslage allein, daß er aufgrund der Fassung des Gesetzes nach allgemei-

nen Regeln sowie der daran anknüpfenden Rechtsprechung der Verwaltungs-

gerichte (BVerwGE 45, 131, 132 f.; BVerwG, Beschluß vom 30. Dezember

1996 - 5 B 202/95 - dokumentiert bei juris; OVG Münster NVwZ-RR 1998, 756,

758; DVBl. 2001, 579, 580 = NVwZ-RR 2001, 245) in derartigen Fällen die ma-

terielle Beweislast für eine Hilfsbedürftigkeit des Patienten (§ 2 und § 28

BSHG; jetzt: § 2 und § 19 SGB XII) trägt und er deswegen - mangels hinrei-

chender Einsicht in dessen Vermögensverhältnisse - in vermutlich nicht weni-

gen Fällen etwaige Ansprüche gegen den Sozialhilfeträger nicht durchzusetzen

vermag. Ob dies als Entscheidung des Gesetzgebers hinzunehmen ist oder ob

der Krankenhausträger hierdurch übermäßig benachteiligt wird, kann offenblei-

ben. Solchen Risiken und Erschwernissen zu begegnen, ist jedenfalls das Haf-

tungsinstitut des enteignenden Eingriffs weder bestimmt noch geeignet. Mit

seinem auf Belastungen des Krankenhausträgers durch die Strafnorm des

§ 323c StGB gestützten Begehren will der Kläger letztlich - in Gestalt einer er-

weiterten Zweit- oder Ersatzhaftung des Bundes - eine Korrektur der als zu eng

empfundenen Tatbestandsvoraussetzungen der sozialhilferechtlichen Vor-

schriften in der Auslegung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erreichen. Das über-

schritte selbst dann die Grenzen richterlicher Rechtsanwendung und Rechts-

fortbildung seitens der Zivilgerichte, zumal auf der Grundlage des richterrecht-

lich geprägten und ausgestalteten Haftungsinstituts des enteignenden Eingriffs,

wenn gegen die sozialhilferechtlichen Vorschriften verfassungsrechtliche Be-

denken bestünden. Aus ähnlichen Erwägungen heraus hat es der Senat bereits

abgelehnt, wegen der nachteiligen Folgen eines verfassungswidrigen oder

sonst gegen höherrangiges Recht verstoßenden formellen Gesetzes Entschä-

digungsleistungen aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs

zu gewähren (BGHZ 100, 136, 145 ff.; 102, 350, 359; 134, 30, 32 f.). Für die

vorliegende Fallgestaltung, in der nicht das Eingriffsgesetz (§ 323c StGB)

selbst, sondern allenfalls die gesetzliche "Ausgleichsregelung" eigentumsrecht-

lichen Einwänden ausgesetzt sein könnte, gilt nichts anderes.

3.

Auch alle anderen denkbaren Ausgleichs- und Entschädigungsansprü-

che gegen die Bundesrepublik Deutschland hat das Berufungsgericht zu Recht

abgelehnt. Die Revision wendet sich dagegen nicht. Für Amtshaftungsansprü-

che ist bei einer solchen Fallgestaltung ebensowenig Raum.

Schlick

Wurm

Streck

Galke

Herrmann