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BGH Beschluss vom 14.02.2005 – 2 StR 446/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 446/04

BESCHLUSS

vom

14. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2005 beschlos-

sen:

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluß des

Senats vom 25. November 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluß vom 25. November 2004 die Revision des

Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 12. Juli 2004

nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluß hat der Verurteilte

mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 27. Dezember 2004 Gegenvorstellung

erhoben und beantragt, den Senatsbeschluß und das angefochtene Urteil mit

den Feststellungen aufzuheben und die Sache an eine andere große Straf-

kammer zurückzuverweisen.

Gegen den angegriffenen Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO, der einer

weiteren Begründung nicht bedurfte (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10. Mai 2001

- 2 BvR 1225/01 = NStZ 2002, 487, 488; Senatsbeschluß vom 20. Februar

2004 - 2 StR 116/03 = StraFo 2004, 236), ist ein Rechtsbehelf grundsätzlich

nicht zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Allerdings kann das Revisionsge-

richt nach dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Anhörungsrügengesetz

(BGBl. 2004, 3220) bei Verletzung des Anspruchs eines Beteiligten auf rechtli-

ches Gehör in entscheidungserheblicher Weise das Verfahren auf Antrag in

die Lage zurückversetzen, die vor dem Erlaß der Entscheidung bestand (§

356 a StPO).

Die Gegenvorstellung hätte, unbeschadet ihrer verspäteten Einlegung

(§ 356 a Satz 2 StPO), auch als Anhörungsrüge nach § 356 a StPO keinen Er-

folg. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat zum

Nachteil des Beschwerdeführers weder Tatsachen oder Beweisergebnisse

verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Ent-

scheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.

Die maßgeblichen Gründe für die Zurückweisung der Revision ergeben

sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und der Stel-

lungnahme des Generalbundesanwalts mit dem Verwerfungsantrag (vgl. BGHR

StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7). Die Gegenvorstellung wiederholt die bereits

in der Revisionsbegründung enthaltenen Beanstandungen, zu denen der Ge-

neralbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend Stellung genommen hat.

Zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts hatte sich der Verurteilte

seinerseits geäußert. Sein Schriftsatz lag dem Senat bei seiner Entscheidung

über die Revision vor und war Gegenstand der Beratung.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck