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BGH Beschluss vom 14.02.2005 – 2 StR 446/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2005 beschlos-
sen:
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluß des
Senats vom 25. November 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluß vom 25. November 2004 die Revision des
Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 12. Juli 2004
nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluß hat der Verurteilte
mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 27. Dezember 2004 Gegenvorstellung
erhoben und beantragt, den Senatsbeschluß und das angefochtene Urteil mit
den Feststellungen aufzuheben und die Sache an eine andere große Straf-
kammer zurückzuverweisen.
Gegen den angegriffenen Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO, der einer
weiteren Begründung nicht bedurfte (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10. Mai 2001
- 2 BvR 1225/01 = NStZ 2002, 487, 488; Senatsbeschluß vom 20. Februar
2004 - 2 StR 116/03 = StraFo 2004, 236), ist ein Rechtsbehelf grundsätzlich
nicht zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Allerdings kann das Revisionsge-
richt nach dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Anhörungsrügengesetz
(BGBl. 2004, 3220) bei Verletzung des Anspruchs eines Beteiligten auf rechtli-
ches Gehör in entscheidungserheblicher Weise das Verfahren auf Antrag in
die Lage zurückversetzen, die vor dem Erlaß der Entscheidung bestand (§
356 a StPO).
Die Gegenvorstellung hätte, unbeschadet ihrer verspäteten Einlegung
(§ 356 a Satz 2 StPO), auch als Anhörungsrüge nach § 356 a StPO keinen Er-
folg. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat zum
Nachteil des Beschwerdeführers weder Tatsachen oder Beweisergebnisse
verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Ent-
scheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.
Die maßgeblichen Gründe für die Zurückweisung der Revision ergeben
sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und der Stel-
lungnahme des Generalbundesanwalts mit dem Verwerfungsantrag (vgl. BGHR
StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7). Die Gegenvorstellung wiederholt die bereits
in der Revisionsbegründung enthaltenen Beanstandungen, zu denen der Ge-
neralbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend Stellung genommen hat.
Zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts hatte sich der Verurteilte
seinerseits geäußert. Sein Schriftsatz lag dem Senat bei seiner Entscheidung
über die Revision vor und war Gegenstand der Beratung.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Roggenbuck