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BGH Beschluß vom 20.02.2004 – 2 StR 116/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 116/03

BESCHLUSS

vom

20. Februar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2004 beschlos-

sen:

Der Antrag des Verurteilten, den Beschluß des Senats vom

4. Juni 2003 zu begründen und die Gründe dem Beschwerdefüh-

rer mitzuteilen und die gleichzeitig erhobene Gegenvorstellung,

werden zurückgewiesen.

Gründe:

Die Revision des Verurteilten, mit der sowohl Verfahrensrügen als auch

die näher ausgeführte Sachrüge erhoben worden waren, hat der Senat mit

Beschluß vom 4. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Verur-

teilte meint, aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30.

April 2003 - 1 PBvU 1/02, NJW 2003, 1924 f. einen Anspruch auf nachträgliche

Begründung der Senatsentscheidung herleiten zu können. Diese Entschei-

dung, die zur verfassungsmäßigen Gewährleistung fachgerichtlichen Rechts-

schutzes bei Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103

Abs. 1 GG) ergangen ist, betrifft jedoch eine andere Fallkonstellation. Zudem

liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vor. Dem Verurteilten war der

Antrag des Generalbundesanwalts, der zu allen Rügen Stellung genommen

hatte, zugestellt worden. Er hat darauf erwidert und hatte damit Gelegenheit,

seine gegenteilige Ansicht dem Revisionsgericht zu erläutern. Eine weiterge-

hende Beteiligung des Revisionsführers verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht (vgl.

BVerfG, Beschl. vom 10. Mai 2001 – 2 BvR 1225/01). Verfassungsrechtliche

Gründe erfordern auch nicht eine ausführliche Begründung des Verwerfungs-

beschlusses (2 BvR 1225/01 vom 21. Februar 2002 = NStZ 2002, 487). Die

maßgeblichen Gründe für die Zurückweisung des Rechtsmittels ergeben sich

aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und der Stellung-

nahme des Generalbundesanwalts mit dem Verwerfungsantrag (vgl. BGHR

StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7). Soweit das Revisionsgericht dem Verwer-

fungsantrag nur im Ergebnis und nicht in der Begründung folgt, entspricht es

allgemeiner Übung der Senate, der üblichen allgemeinen Bezugnahme auf §

349 Abs. 2 StPO Zusätze zur Begründung der eigenen Rechtsauffassung bei-

zufügen.

Der Antrag hat auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg. Ein nach § 349

Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder aufgehoben noch

abgeändert werden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2, BGH, Beschluß

vom 20. Juni 2002 - 4 StR 72/02). Im übrigen waren die in anderen Verfahren

ergangenen Urteile, die sowohl hinsichtlich der weiteren Beteiligten als auch

hinsichtlich des Tatzeitpunkts von dem den Verurteilten betreffenden Urteil ab-

weichen, bereits mit der Revisionsrüge nach § 265 StPO vorgelegt worden, die

Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung war.

Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO (Nach-

holung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor; denn der Senat hat bei seiner

Entscheidung kein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen und auch

keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte

nicht gehört worden ist (vgl. BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 2, 3, 6; BGH,

Beschluß vom 9. April 2002 - 4 StR 561/01).

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck