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BGH Beschluß vom 20.02.2004 – 2 StR 116/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Februar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2004 beschlos-
sen:
Der Antrag des Verurteilten, den Beschluß des Senats vom
4. Juni 2003 zu begründen und die Gründe dem Beschwerdefüh-
rer mitzuteilen und die gleichzeitig erhobene Gegenvorstellung,
werden zurückgewiesen.
Gründe:
Die Revision des Verurteilten, mit der sowohl Verfahrensrügen als auch
die näher ausgeführte Sachrüge erhoben worden waren, hat der Senat mit
Beschluß vom 4. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Verur-
teilte meint, aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30.
April 2003 - 1 PBvU 1/02, NJW 2003, 1924 f. einen Anspruch auf nachträgliche
Begründung der Senatsentscheidung herleiten zu können. Diese Entschei-
dung, die zur verfassungsmäßigen Gewährleistung fachgerichtlichen Rechts-
schutzes bei Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103
Abs. 1 GG) ergangen ist, betrifft jedoch eine andere Fallkonstellation. Zudem
liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vor. Dem Verurteilten war der
Antrag des Generalbundesanwalts, der zu allen Rügen Stellung genommen
hatte, zugestellt worden. Er hat darauf erwidert und hatte damit Gelegenheit,
seine gegenteilige Ansicht dem Revisionsgericht zu erläutern. Eine weiterge-
hende Beteiligung des Revisionsführers verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht (vgl.
BVerfG, Beschl. vom 10. Mai 2001 – 2 BvR 1225/01). Verfassungsrechtliche
Gründe erfordern auch nicht eine ausführliche Begründung des Verwerfungs-
beschlusses (2 BvR 1225/01 vom 21. Februar 2002 = NStZ 2002, 487). Die
maßgeblichen Gründe für die Zurückweisung des Rechtsmittels ergeben sich
aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und der Stellung-
nahme des Generalbundesanwalts mit dem Verwerfungsantrag (vgl. BGHR
StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7). Soweit das Revisionsgericht dem Verwer-
fungsantrag nur im Ergebnis und nicht in der Begründung folgt, entspricht es
allgemeiner Übung der Senate, der üblichen allgemeinen Bezugnahme auf §
349 Abs. 2 StPO Zusätze zur Begründung der eigenen Rechtsauffassung bei-
zufügen.
Der Antrag hat auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg. Ein nach § 349
Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder aufgehoben noch
abgeändert werden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2, BGH, Beschluß
vom 20. Juni 2002 - 4 StR 72/02). Im übrigen waren die in anderen Verfahren
ergangenen Urteile, die sowohl hinsichtlich der weiteren Beteiligten als auch
hinsichtlich des Tatzeitpunkts von dem den Verurteilten betreffenden Urteil ab-
weichen, bereits mit der Revisionsrüge nach § 265 StPO vorgelegt worden, die
Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung war.
Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO (Nach-
holung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor; denn der Senat hat bei seiner
Entscheidung kein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen und auch
keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte
nicht gehört worden ist (vgl. BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 2, 3, 6; BGH,
Beschluß vom 9. April 2002 - 4 StR 561/01).
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck