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BGH Beschluss vom 14.02.2005 – 3 StR 230/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Fe-
bruar 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Flensburg vom 1. März 2004 mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte in den Fällen II. 5., 6. und 10. der Ur-
teilsgründe verurteilt worden ist sowie
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels und die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen not-
wendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, sexueller
Nötigung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Miß-
brauch von Kindern, wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern, exhibitionisti-
scher Handlungen in drei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Beleidigung
und einmal mit Nötigung sowie wegen Beleidigung und Körperverletzung zur
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte allgemein die Verletzung sachli-
chen Rechts. Das Rechtsmittel erweist sich hinsichtlich der Verurteilung in den
Fällen II. 1. bis 4. und 7. bis 9. der Urteilsgründe als unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO. Hinsichtlich der Fälle II. 5., 6. und 10. der Urteilsgründe
führt es zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. In den Fällen II. 5. und 6. der Urteilsgründe hat das Landgericht den
Angeklagten jeweils wegen sexueller Nötigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB
- im Fall 5. tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes gemäß § 176
Abs. 1 StGB - verurteilt. Nach den Feststellungen nahm der als Fernfahrer be-
schäftigte Angeklagte im Fall 5. seine neunjährige Stieftochter und im Fall 6.
seine vierzehnjährige Stieftochter auf eine Fahrt in seinem LKW mit. Jeweils
während eines nächtlichen Halts auf einem Rastplatz kam es auf Veranlassung
des Angeklagten zu sexuellen Handlungen beider Mädchen an ihm, im Fall 6.
auch zu sexuellen Handlungen des Angeklagten an seiner älteren Stieftochter.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann die Verurteilung wegen sexuel-
ler Nötigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB in beiden Fällen keinen Bestand
haben.
a) Es bestehen bereits Bedenken, ob sich die beiden Mädchen - wie von
§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorausgesetzt - objektiv in einer Lage befanden, in der
sie der Einwirkung des Angeklagten schutzlos ausgeliefert waren. Eine schutz-
lose Lage ist gegeben, wenn die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des
Opfers in einem solchen Maße verringert sind, daß es dem ungehemmten Ein-
fluß des Täters preisgegeben ist (vgl. BGH NStZ 1999, 30; NStZ-RR 2003, 42,
44). Dies versteht sich für den Aufenthalt in einem Lastkraftwagen bei einem
Halt auf einem Rastplatz zur Nachtzeit - auch unter Berücksichtigung des Al-
ters der Kinder - nicht von selbst. Genauere Feststellungen zur Tatsituation,
etwa zur Frequentierung des Rastplatzes und zur Anwesenheit Dritter in Ruf-
weite des Fahrzeugs, sind vom Landgericht nicht getroffen worden.
b) Davon abgesehen belegen die Feststellungen auch nicht, daß der
Angeklagte die Tatopfer unter Ausnutzung der schutzlosen Lage - deren Vor-
liegen unterstellt - zur Duldung oder Vornahme sexueller Handlungen genötigt
hat.
Die Bedeutung dieses Tatbestandsmerkmals einer Nötigung durch Aus-
nutzung der schutzlosen Lage ist in Rechtsprechung und Schrifttum noch nicht
abschließend geklärt. Es besteht zwar - weitgehend - Einigkeit, daß § 177
Abs. 1 Nr. 3 StGB kein zweiaktiges Delikt ist und keine den Voraussetzungen
des § 240 Abs. 1 StGB genügende Nötigungshandlung voraussetzt (vgl.
BGHSt 45, 253, 257 ff.; BGH NStZ-RR 2003, 42, 44; aA. Tröndle/Fischer, StGB
52. Aufl. § 177 Rdn. 46), wohl aber - ebenso wie die beiden anderen Tatbe-
standsvarianten in § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB - ein Handeln gegen den
Willen des Tatopfers.
Umstritten ist aber, ob dem Merkmal eine darüber hinausgehende Be-
deutung zukommt. Insofern ist nach Auffassung des 2. Strafsenats des Bun-
desgerichtshofs eine weite Auslegung geboten: Wenn die sexuelle Handlung in
einer schutzlosen Lage vorgenommen wird, soll die mit ihr verbundene Wil-
lensbeugung ausreichen; die Kenntnis des Opfers von seiner Schutzlosigkeit
und etwa seine Furcht vor Zwangshandlungen oder der Zufügung sonstiger
Übel müssen nicht hinzukommen (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Schutzlose
Lage 6). Ausgehend davon hätte hier, wenn bei dem Geschehen auf dem
Rastplatz eine schutzlose Lage der beiden Mädchen gegeben war, nach den
Gesamtumständen die Annahme eines objektiv tatbestandsmäßigen Verhal-
tens des Angeklagten jedenfalls nicht fern gelegen.
Der Senat hätte indes Bedenken, dieser weiten Auslegung, die aller-
dings nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstößt (BVerfG NJW 2004, 3768), zu
folgen. Sie liegt schon nach dem Wortlaut des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB, auch
wenn er sie nicht ausschließt, nicht nahe. Die Vorschrift läßt es nicht genügen,
daß der Täter sexuelle Handlungen an einem Opfer vornimmt, das sich in einer
schutzlosen Lage befindet, oder ein solches Opfer zur Vornahme sexueller
Handlungen veranlaßt. Das "Nötigen unter Ausnutzung" der schutzlosen Lage
setzt schon nach allgemeinem Sprachgebrauch eine engere Beziehung zwi-
schen schutzloser Lage und sexueller Handlung voraus. Erforderlich ist, daß
die auf die sexuelle Handlung bezogene Beugung des Opferwillens gerade
durch die schutzlose Lage gefördert wird. Das Tatopfer muß also - wie der Se-
nat bereits für Konstellationen entschieden hat, in denen die schutzlose Lage
nicht in äußeren Umständen, sondern in Besonderheiten der Opferpersönlich-
keit angelegt ist (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Schutzlose Lage 5) - dem Täter
gegenüber von Widerstand absehen, weil es diesen aufgrund des Ausgelie-
fertseins für sinnlos erachtet. Hieraus ergibt sich zugleich, daß auf Seiten des
Opfers die Kenntnis der schutzlosen Lage notwendige Voraussetzung eines
objektiv tatbestandsmäßigen Verhaltens ist.
Für diese Auslegung sprechen - auch mit Blick auf Fallgestaltungen, in
denen sich die schutzlose Lage aus den äußeren Tatumständen, insbesondere
den Eigenarten des Tatorts ergibt (aA BGHR StGB § 177 Abs. 1 Schutzlose
Lage 6) - neben dem Wortlaut des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch die Motive für
die Einführung der Vorschrift durch das 33. Strafrechtsänderungsgesetz. Mit ihr
sollten Strafbarkeitslücken geschlossen werden, die nach Auffassung des Ge-
setzgebers in Fallkonstellationen entstehen können, in denen zwar die Tatbe-
standsmerkmale des § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB nicht erfüllt sind, das Opfer
aber in Erkenntnis seiner schutzlosen Lage auf Verteidigung verzichtet, weil es
diese für sinnlos hält (BTDrucks. 13/7324 S. 6). Die Notwendigkeit einer in dem
beschriebenen Sinne einschränkenden Auslegung des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB
ergibt sich ferner aus einem Vergleich des Strafrahmens der Vorschrift mit den
Strafdrohungen verwandter Straftatbestände vergleichbarer Schutzrichtung.
Aus den gleiche Strafrahmen eröffnenden Tatvarianten des § 177 Abs. 1 Nr. 1
und 2 StGB ist zu schließen, daß der im Fall des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf
das Opfer einwirkende Motivationsdruck demjenigen vergleichbar sein muß,
der durch den Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel entsteht. Dagegen führt der
Einsatz nur "einfacher" Nötigungsmittel im Falle einer sexuellen Handlung le-
diglich zu der deutlich geringeren Strafdrohung der Nötigung gemäß § 240
Abs. 4 Nr. 1 StGB. Hieraus folgt, daß die bloße Ausführung der sexuellen
Handlung gegen den Willen des Opfers ohne die hinzutretende, durch die Er-
kenntnis des Ausgeliefertseins beim Opfer entstehende Zwangslage die
Verbrechensqualität des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht zu begründen vermag.
Schließlich stünden einer weiten Auslegung des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch
mit Blick auf § 179 Abs. 1 und 2 StGB systematische Erwägungen entgegen.
Nur wenn für § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt wird, daß das Tatopfer seine
schutzlose Lage erkennt und angesichts dessen von sinnlosem Widerstand
absieht, bleibt der für den Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs widerstands-
unfähiger Personen (mit ihrer geringeren Strafandrohung) ein eigener Anwen-
dungsbereich.
c) Die Frage, welche Anforderungen bei zutreffender Auslegung des
§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB an die Art und Weise der Beugung des Opferwillens
zu stellen sind, insbesondere, ob das Opfer die schutzlose Lage erkannt haben
muß, bedarf hier indessen keiner abschließenden Entscheidung. Denn jeden-
falls sind die Voraussetzungen des subjektiven Tatbestands vom Landgericht
nicht festgestellt. Es fehlen die erforderlichen ausdrücklichen Feststellungen
dazu, daß sich der Angeklagte bei Tatbegehung bewußt war, unter Ausnutzung
der schutzlosen Lage der Mädchen vorzugehen. Ein derart verstandenes Aus-
nutzungsbewußtsein, das als Voraussetzung des subjektiven Tatbestands auch
vom 2. Strafsenat für erforderlich erachtet wird - was im übrigen dafür spricht,
daß die Nötigung durch Ausnutzen der schutzlosen Lage auch ein den objekti-
ven Tatbestand beschränkendes Merkmal ist -, ergibt sich hier auch nicht aus
dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Diese legen vielmehr nahe,
daß für den Angeklagten bei der Vornahme sexueller Handlungen eine schutz-
lose Lage seiner Opfer gerade nicht von Bedeutung war. Insbesondere im Fall
II. 5. konnte das Opfer die verlangte sexuelle Handlung nach kurzer Zeit von
sich aus abbrechen, ohne daß der Angeklagte unter Ausnutzung der äußeren
Gegebenheiten auf ihre Fortsetzung gedrungen hätte. Auch nahm der Ange-
klagte in anderen abgeurteilten Fällen, in denen nach den Feststellungen eine
schutzlose Lage seiner Stieftöchter nicht gegeben war, sexuelle Handlungen
an und vor diesen vor.
d) Die rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines
Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) im Fall II. 5. kann wegen der gegebenen Tateinheit
ebenfalls nicht bestehen bleiben (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1).
2. Die Verurteilung im Fall II. 10. der Urteilsgründe wegen sexueller Nö-
tigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist ebenfalls rechtsfehlerhaft. Die bishe-
rigen Feststellungen belegen nicht hinreichend die Nötigung des Opfers durch
Gewalt.
Das Landgericht hat folgendes festgestellt: Nachdem die Nebenklägerin
der Aufforderung des Angeklagten, selbst ihre Hose auszuziehen, nicht nach-
gekommen war, zog er deren Hose und Unterhose herunter und setze das
Mädchen auf seinen unbekleideten Schoß, wobei er sie am Bauch anfaßte und
festhielt. Nachdem es zur Berührung der beiden nackten Intimbereiche ge-
kommen war, gelang es dem Mädchen aufzustehen.
Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt regelmäßig voraus,
daß eine gegen den Körper des Opfers gerichtete Kraftentfaltung erfolgt, die
von diesem als körperlicher Zwang empfunden wird und diese Gewalt Mittel zur
Überwindung geleisteten oder erwarteten Widerstands des Opfers ist. Die
Feststellungen der Strafkammer lassen insoweit nicht erkennen, daß das Mäd-
chen sich dagegen wehrte, als der Angeklagte es auszog und auf seinen unbe-
kleideten Schoß setzte oder daß es von einem beabsichtigten Widerstand ab-
sah, weil es diesen wegen der vom Angeklagten eingesetzten Kraft für zweck-
los hielt. Gegen die gewaltsame Überwindung von geleistetem oder erwartetem
Widerstand des Opfers spricht auch, daß das Mädchen sofort - und ohne daß
der Angeklagte es daran hinderte oder zu hindern versuchte - wieder aufstehen
konnte.
Auch hier kann die von dem Rechtsfehler nicht betroffene tateinheitliche
Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1
StGB keinen Bestand haben.
3. Soweit der Angeklagte im Fall II. 7. infolge der nicht nachvollziehbar
begründeten Verneinung der von § 177 Abs. 2 StGB ausgehenden Regelwir-
kung aus dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB lediglich mit der Mindest-
strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und damit unvertretbar milde bestraft wur-
de, ist er nicht beschwert.
Tolksdorf Pfister von Lienen
Becker Hubert