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BGH Beschluss vom 26.08.2005 – 3 StR 260/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
26. August 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Verden vom 2. März 2005
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte we-
gen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tat-
einheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in
12 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in
Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen
in 49 Fällen verurteilt ist;
b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-
heit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und sexuellem Miss-
brauch von Schutzbefohlenen in sieben Fällen (II. 48 bis 52, 60, 61), "beson-
ders schwerer" sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von
Kindern und sexuellem Missbrauchen von Schutzbefohlenen in drei Fällen
(II. 45, 47 und 59), schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit
mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in fünf Fällen (II. 54 bis 58),
sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und
sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 44 Fällen (II. 1 bis 43, 46) so-
wie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem
Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen (II. 44 und 53) zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die
allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat in dem
aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie
unbegründet.
1. Der Angeklagte hat seine zu Tatbeginn 10 Jahre alte Adoptivtochter
dreieinhalb Jahre lang sexuell missbraucht. Das Landgericht hat 61 Taten fest-
gestellt und 54 der Missbrauchsfälle - weil es die Entscheidung des Senats
vom 14. Februar 2005 (3 StR 230/04) noch nicht kennen konnte - auch als se-
xuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung unter Ausnutzen einer schutzlosen Lage
(§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB) abgeurteilt. Diese Würdigung hält auf der Grundlage
der Feststellungen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Es bestehen bereits Bedenken, ob sich die Adoptivtochter - wie von
§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorausgesetzt - jeweils objektiv in einer Lage befand,
in der sie der Einwirkung des Angeklagten schutzlos ausgeliefert war. Eine
schutzlose Lage ist gegeben, wenn die Schutz- und Verteidigungsmöglichkei-
ten des Opfers in einem solchen Maß verringert sind, dass es dem ungehemm-
ten Einfluss des Täters preisgegeben ist (vgl. BGH NStZ 1999, 30; NStZ-RR
2003, 42, 44). Das ist durch die Feststellungen nicht belegt.
Nach deren Zusammenhang geschahen die Taten im Wesentlichen in
der im Obergeschoss eines Zweifamilienhauses gelegenen Familienwohnung,
während die Ehefrau des Angeklagten abwesend war (Fälle II. 1 bis 43, 45, 48
bis 52, 59 bis 61). Eine schutzlose Lage ergibt sich aber nicht schon daraus,
dass sich der Täter mit dem Opfer allein in einer Wohnung befindet. Vielmehr
müssen weitere Umstände hinzutreten, wie die Einsamkeit der Wohnung, das
Fehlen von Fluchtmöglichkeiten o. ä. (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Schutzlo-
se Lage 7 m. w. N.; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 177 Rdn. 29). Solche
Umstände sind nicht festgestellt. Vielmehr hat sich während dieser Taten der
Sohn des Angeklagten - drei Jahre jünger als die Adoptivtochter - in einem an-
deren Raum der Wohnung aufgehalten. Soweit das Landgericht ausführt, dass
in den Fällen, in denen der Missbrauch im elterlichen Schlafzimmer stattfand,
die Tür des Schlafzimmers stets "geschlossen (so im festgestellten Sachver-
halt, UA S. 5, 10) oder "verschlossen" (so in der rechtlichen Würdigung, UA
S. 20) war, lässt dies die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte lediglich die
Zimmertüre ins Schloss gezogen hat, ohne dadurch für das Kind ein Hindernis
zum Verlassen des Raumes zu errichten.
Ausreichende Feststellungen zur schutzlosen Lage fehlen auch im Fall
II. 46. Hier fand der Missbrauch anlässlich eines Urlaubs des Angeklagten mit
beiden Kindern im gemeinsam benutzten Schlafraum einer Ferienwohnung
statt.
b) Es ist zudem nicht belegt, dass der Angeklagte sein Tatopfer unter
Ausnutzung der schutzlosen Lage - deren Vorliegen unterstellt - zur Duldung
oder Vornahme sexueller Handlungen genötigt hat.
Nach Auffassung des Senats muss die auf die sexuelle Handlung bezo-
gene Beugung des Opferwillens objektiv gerade durch die schutzlose Lage ge-
fördert werden. Das Tatopfer muss dem Täter gegenüber von Widerstand ab-
sehen, weil es diesen aufgrund des Ausgeliefertseins für sinnlos erachtet
(BGH, Beschl. vom 14. Februar 2005 - 3 StR 230/04). Nach den Feststellungen
hatte sich die Adoptivtochter gegen die Übergriffe "aus Angst" nicht gewehrt,
"weil sie nicht wusste, wie der Angeklagte dann reagieren würde, also ob er
insbesondere zornig reagieren würde" (UA S. 6). Danach war nicht die jeweili-
ge Tatsituation sondern die Unsicherheit des Mädchens über die Reaktion des
Angeklagten im Falle seiner Zurückweisung entscheidend dafür, dass es ent-
gegen dem eigenen Willen dem sexuellen Verlangen des Angeklagten nach-
kam. Nachdem sich der Angeklagte seit der Geburt um das Mädchen "wie ein
Vater" gekümmert und es adoptiert hatte und in der Familie ein gutes Verhält-
nis herrschte (UA S. 4), liegt es fern, dass die Adoptivtochter damit Körperver-
letzungshandlungen oder gar Tötungshandlungen seitens des Angeklagten
befürchtet hat (vgl. BGHR StGB § 177 I Schutzlose Lage 5).
Auch zur subjektiven Seite fehlen die erforderlichen Feststellungen. Das
Landgericht führt dazu (in der rechtlichen Würdigung) lediglich aus, dass der
Angeklagte die Taten "jeweils mit Vorbedacht zu Zeiten begangen hat, zu de-
nen seine Ehefrau in der Wohnung nicht anwesend gewesen ist" (UA S. 19).
Diese Begehensweise gehört zum regelmäßigen Erscheinungsbild des sexuel-
len Kindesmissbrauchs in familiären Nähesituationen und ersetzt nicht die
Feststellung, dass der Angeklagte die Beugung des Opferwillens durch die
schutzlose Lage erkannt und in seinen Vorsatz aufgenommen hat (vgl. BGH,
Beschl. vom 9. August 2005 - 3 StR 464/04).
c) Nachdem die Feststellungen auf dem "glaubhaften Geständnis" (UA
S. 16) des Angeklagten beruhen, schließt der Senat aus, dass in einer erneu-
ten tatrichterlichen Verhandlung solche Feststellungen getroffen werden kön-
nen, die eine Verurteilung nach § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB rechtfertigen, und än-
dert deshalb den Schuldspruch. Dies führt - auch in den Fällen II. 60 und 61, in
denen durch die Verwirklichung von § 176a Abs. 2 StGB ebenfalls ein Straf-
rahmen von zwei bis fünfzehn Jahren zur Verfügung stand, die fehlerhafte An-
nahme von § 177 StGB also nicht die Strafrahmenwahl beeinflusst hat - zur
Aufhebung der Einzelstrafen.
2. In den übrigen Fällen (II. 44, 53 bis 58) ist der Schuldspruch ohne
Rechtsfehler. Die Einzelstrafen können gleichwohl nicht bestehen bleiben, da
sich in ihnen erkennbar die Beurteilung des Gesamtgeschehens - insbesonde-
re die Einordnung der anderen Taten als Verbrechen nach § 177 StGB - aus-
gewirkt hat.
3. Der neue Tatrichter wird die Bedenken zu berücksichtigen haben, die
der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift gegenüber den bisherigen
Strafzumessungserwägungen geäußert hat. Außerdem wird er bei der Prüfung
der Voraussetzungen des § 46 a StGB nicht nur die im Vergleichswege erfolgte
Selbstverpflichtung des Angeklagten zur Zahlung eines erheblichen Schmer-
zensgelds (UA S. 24), sondern auch die - auch auf Initiative der Nebenklägerin
zustande gekommenen - Kontakte zwischen Täter und Opfer zu würdigen ha-
ben.
4. Die Fassung des Schuldspruchs in den Fällen II. 45, 47 und 59 der
Urteilsgründe gibt Anlass zu folgendem Hinweis: Wenn der Tatrichter eine se-
xuelle Nötigung (§ 177 Abs. 1 StGB) wegen sonstiger, nicht im Katalog des
§ 177 Abs. 2 Satz 2 StGB aufgeführter, Umstände als besonders schweren Fall
beurteilt, kommt dies im Schuldspruch nicht zum Ausdruck. Der Grundsatz,
dass Strafzumessungsvorschriften nicht in den Urteilstenor aufzunehmen sind
(BGH NStZ 1984, 262, 263; vgl. auch Granderath MDR 1984, 988 f. jeweils
m.w.N.; BGHR StGB § 243 I 2 Nr. 3 - Gewerbsmäßig 1), findet nur für das
schon durch die gesetzliche Überschrift besonders hervorgehobene Regelbei-
spiel der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB eine Durchbre-
chung (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 10).
Tolksdorf Boetticher Pfister
von Lienen Hubert