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BGH Urteil vom 14.02.2005 – II ZR 11/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 14. Februar 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 714, 709, 167

Ein Gesellschafter ist kraft einer konkludent erteilten Vollmacht zur Vertretung

einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ermächtigt, wenn der andere Gesell-

schafter ihm gestattet, nahezu sämtliche Verträge (hier: 95 %) allein namens

der Gesellschaft abzuschließen.

BGH, Urteil vom 14. Februar 2005 - II ZR 11/03 - Brandenburgisches OLG

LG Potsdam

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 14. Februar 2005 durch die Richter Prof. Dr. Goette,

Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Gehrlein und Caliebe

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des

Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. Dezember 2002

aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer

des Landgerichts Potsdam vom 23. Mai 2002 wird mit der Maßga-

be zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, als Gesamt-

schuldnerin neben M. R. 51.456,40 € auf das Treuhandkon to der

S. Beteiligungsgesellschaft B. mbH & Co. OHG bei der B. Bank,

BLZ 1, Konto-Nr. 2, zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die

Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges haben die Klägerin zu 1/25 und die Beklagte zu 24/25 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte und M. R. sind paritätische Gesellschafter der inzwischen

aufgelösten "Re. T. & M. R. GbR" (nachfolgend: GbR), die sich mit der Vermitt-

lung und Verwaltung von Wohnungen befaßte. Die Geschäftsführung der GbR

nahmen beide Gesellschafter gemeinsam wahr; eine besondere Regelung über

die Vertretung der Gesellschaft ist nicht getroffen worden.

Die Klägerin und die S. Beteiligungsgesellschaft B. mbH & Co.

OHG (nachfolgend: Beteiligungsgesellschaft) errichteten

in B. eine seit

Ende des Jahres 1999 bezugsfertige größere Wohnanlage, mit deren Erstver-

mietung sie die GbR betrauten. Die GbR übernahm der Klägerin und der Betei-

ligungsgesellschaft gegenüber durch einen allein seitens des Gesellschafters

R. unterzeichneten Vertrag vom 6. August 1999 eine - im Gegenzug mit

295.000,00 DM zu vergütende - Mietgarantie für einen Zeitraum von 53 Mona-

ten. Zur Sicherung der Ansprüche aus der Mietgarantie verpflichtete sich die

GbR, einen Betrag in Höhe von 105.000,00 DM auf ein von der Beteiligungsge-

sellschaft einzurichtendes Treuhandkonto zu zahlen.

Die von der Beteiligungsgesellschaft zur alleinigen Prozeßführung er-

mächtigte Klägerin hat - neben dem gesondert verklagten Gesellschafter R. -

die Beklagte als Gesellschafterin der GbR aus der - unbeglichenen - Mietgaran-

tie auf Zahlung von 53.685,65 € (105.000,00 DM) in A nspruch genommen. Das

Landgericht hat der Klage entsprochen. Im Berufungsrechtszug ist die Klägerin

mit ihrem - im Hinblick auf Zahlungen des Gesellschafters R. um 2.229,25 €

ermäßigten - Antrag abgewiesen worden. Mit ihrer von dem Senat zugelasse-

nen Revision verfolgt die Klägerin ihren nunmehr nur noch auf Zahlung von

51.456,40 € gerichteten Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt nach Maßgabe des Berufungsan-

trags der Klägerin zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Bei Abschluß des Vertrages mit

der Klägerin sei die GbR durch den Gesellschafter R. mangels Mitwirkung

der Beklagten nicht wirksam vertreten worden. Eine Alleinvertretungsbefugnis

des Gesellschafters R. könne nicht aus seiner Zeugenaussage, die Verträge

der GbR in einem Umfang von 95 % der Fälle ohne Einbeziehung der Beklag-

ten abgeschlossen zu haben, hergeleitet werden. Diese Übung gestatte nicht

den sicheren Schluß auf eine unbeschränkte Vertretungsmacht.

II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Be-

klagte, die als Gesellschafterin für Verbindlichkeiten der GbR persönlich einzu-

stehen hat (BGHZ 146, 341, 358; 142, 315, 318 f.; BGH, Sen.Urt. v. 7. April

2003 - II ZR 56/02, NJW 2003, 1803; BGH, Sen.Urt. v. 24. Februar 2003

- II ZR 385/99, NJW 2003, 1445), ist der Klägerin auf der Grundlage der beru-

fungsgerichtlichen Feststellungen zur Zahlung von 51.456,40 € verpflichtet. Der

Gesellschafter R. war kraft einer ihm von der Beklagten stillschweigend er-

teilten Vollmacht berechtigt, namens der GbR gegenüber der Klägerin und der

Beteiligungsgesellschaft die Mietgarantie zu übernehmen.

1. Organschaftlicher

(vgl. MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 714

Rdn. 16) Vertreter der GbR war R. allerdings nicht. Der Umfang der Vertre-

tungsmacht entspricht, sofern der Gesellschaftsvertrag - wie hier - keine beson-

dere Regelung trifft, der Reichweite der Geschäftsführungsbefugnis (§§ 714,

709 BGB). Im Falle gemeinschaftlicher Geschäftsführungsbefugnis sind die Ge-

sellschafter danach als Gesamtvertreter befugt, Verbindlichkeiten zu Lasten der

Gesellschaft zu begründen.

2. Der Grundsatz der Gesamtvertretung gilt aber nicht ausnahmslos,

vielmehr kann auch einer der Mitgesellschafter mit der alleinigen Vertretung der

Gesellschaft betraut werden (MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 714 Rdn. 22).

Das muß nicht ausdrücklich, sondern kann auch in konkludenter Form (vgl. nur

BGH, Urt. v. 5. November 1962 - VII ZR 65/61, LM § 167 BGB Nr. 13 Bl. 2;

BGH, Urt. v. 17. Januar 1968 - VIII ZR 240/66, LM § 167 Nr. 15 Bl. 2; Soergel/

Leptien, BGB 13. Aufl. § 167 Rdn. 15; RGRK/Steffen, BGB 12. Aufl. § 167

Rdn. 6; Bamberger/Roth/Habermeier, BGB 2003, § 167 Rdn. 15) geschehen

und einzelne Fälle betreffen oder generell gelten. An eine derartige Bevollmäch-

tigung sind, wenn - wie hier - der Gesellschaftsvertrag formlos geschlossen

wurde, keine besonderen Anforderungen zu stellen (BGHZ 16, 394, 396 f.;

MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 714 Rdn. 22; Staudinger/Habermeier, BGB

2002, § 714 Rdn. 2; zur KG: Sen.Urt. v. 13. März 1972 - II ZR 164/69, WM

1972, 615 f.; zur Bevollmächtigung eines Angestellten vgl. RG Gruchot 52, 937,

940). Das rechtsgeschäftliche Handeln für eine Gesellschaft bürgerlichen

Rechts vollzieht sich insbesondere dann auf der Grundlage einer konkludent

erteilten Vollmacht, wenn ein geschäftsführender Gesellschafter, indem er etwa

seinen Wirkungskreis auf die internen Verhältnisse der Gesellschaft beschränkt,

dem anderen geschäftsführenden Gesellschafter bei der Vertretung der Gesell-

schaft im Außenverhältnis freie Hand gewährt.

3. In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat hier die Beklagte den

Gesellschafter R. stillschweigend zum Abschluß des Mietgarantievertrages

bevollmächtigt.

a) Die Gesellschafter haben ihre Tätigkeitsfelder in der Weise aufgeteilt,

daß die Beklagte sich vornehmlich der Bürotätigkeit gewidmet, während der

Gesellschafter R. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die ge-

schäftlichen Kontakte hergestellt und in 95 % der Fälle die Verträge für die Ge-

sellschaft allein geschlossen hat. Obwohl ihr durch die Wahrnehmung der

Büroverwaltung ohne weiteres eine Einflußnahme auf den schriftlichen Ge-

schäftsverkehr eröffnet war, hat es die Beklagte gebilligt, daß der Gesellschaf-

ter R. nahezu sämtliche Verträge ohne ihre Gegenzeichnung namens der

GbR unterschrieben hat (vgl. RGZ 100, 48 f.). Diese während der gesamten

Dauer des Gesellschaftsverhältnisses praktizierte einvernehmliche Arbeitstei-

lung rechtfertigt die Folgerung, daß die Beklagte den Gesellschafter R. still-

schweigend bevollmächtigt hat, die Gesellschaft allein zu vertreten.

b) Dieser Würdigung steht - anders als das Berufungsgericht, das zu Un-

recht eine organschaftliche Vertretungsregelung mit einer Vollmachterteilung

neben dem Gesellschaftsvertrag gleichsetzt, meint - nicht der Umstand entge-

gen, daß der Gesellschafter R. "nur" 95 % der Verträge ohne Mitwirkung der

Beklagten geschlossen hat. Die Mitwirkungsquote von 5 % ist nicht Ausdruck

einer dem Gesellschafter R. erteilten, nach Art oder Größenordnung

bestimmter Verträge beschränkten Vollmacht. Die Mitwirkung der weiter

vertretungsberechtigten Beklagten an einzelnen Vertragsschlüssen ist kein Be-

leg dafür, daß sie ihren Mitgesellschafter nicht in der beschriebenen Weise be-

vollmächtigt hat (vgl. BGHZ 16, 394, 397).

Goette

Kurzwellly

Münke

Gehrlein

Caliebe