Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.02.2005 – 1 StR 562/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2005 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 21. September 2004 wird als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur "Spielsucht" weist der Senat auf die Entscheidung des 5. Strafsenats, Urteil vom 25. November 2004 - 5 StR 411/04 -, NJW 2005, 230 hin.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Wahl Boetticher Kolz

Elf Graf