Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 15.02.2005 – 5 StR 449/04

5. Strafsenat

5 StR 449/04

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 15. Februar 2005 in der Strafsache gegen

wegen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Febru-

ar 2005, an der teilgenommen haben:

Richter Basdorf als Vorsitzender,

Richter Häger,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 14. Juni 2004 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-

durch entstandenen notwendigen Auslagen

fallen der

Staatskasse zur Last.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls (Einzelfrei-

heitsstrafe acht Monate) und wegen zweifacher versuchter Körperverletzung

(Einzelfreiheitsstrafe sechs Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn

Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-

hungsanstalt angeordnet. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer auf

die Sachrüge gestützten Revision den Schuldspruch und erstrebt eine höhe-

re Bestrafung. Dem Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten

wird, bleibt der Erfolg versagt.

1. Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen ge-

troffen:

Der drogenabhängige Angeklagte begab sich am Tattag nach voran-

gegangenem Heroinkonsum zu einem Obsthändler und kaufte etwas Obst,

weil er aufgrund seines Drogenkonsums nur noch leichte Kost vertrug. Zu-

gunsten des Angeklagten nicht ausschließbar lieh der Obsthändler dem An-

geklagten ein Obstmesser, das dieser in seine rechte Jackentasche steckte.

Nach etwa einer Stunde betrat der Angeklagte einen Elektronikmarkt, in dem

er einer – möglicherweise unverschlossenen – Glasvitrine fünf Mobiltelefone

im Gesamtwert von 1.585 Euro entnahm und in seine rechte Jackentasche

steckte. Beim Versuch, das Geschäft durch die Eingangstür zu verlassen,

sprach ihn ein Wachmann an und forderte ihn auf, den Laden durch die

elektronische Warensicherung am Ausgang zu verlassen. Der Angeklagte

versuchte, den Wachmann vor das Schienbein zu treten, was jedoch miß-

lang. Sodann flüchtete er in den Elektronikmarkt zurück, wo er am oberen

Ende der Rolltreppe vom Wachmann eingeholt und festgehalten wurde. Auch

jetzt versuchte der Angeklagte vergeblich, diesen mit dem Fuß zu treten. Als

er sich – für ihn selbst überraschend – losreißen konnte, stürzte er zu Boden.

Dabei geriet er versehentlich gegen eine Schaufensterscheibe, die zu Bruch

ging. Er nahm den lauten Knall der zerberstenden Scheibe aufgrund seiner

durch Drogen verminderten Wahrnehmung nicht mehr wahr, konnte aber aus

dem Geschäft flüchten. Auf der Straße wurde er von einem Zeugen verfolgt

und nach wenigen Metern eingeholt. Der Zeuge konnte einem gegen seinen

Kopf gerichteten Faustschlag des Angeklagten ausweichen. Jedoch geriet

der Angeklagte, der bereits völlig außer Atem war, durch die Schlagbewe-

gung ins Straucheln und stürzte. Bei der anschließenden Durchsuchung des

Angeklagten wurden in seiner Jackentasche die entwendeten fünf Mobiltele-

fone sowie darunter liegend das Obstmesser gefunden.

2. Das Landgericht hat das Vorliegen eines Diebstahls mit Waffen

verneint, weil es sich nicht davon zu überzeugen vermochte, daß der Ange-

klagte hinsichtlich des mitgeführten Messers ein „auch nur aktuelles Verfü-

gungsbewußtsein“ hatte. Der Senat entnimmt dieser Begründung die recht-

lich zutreffende Auffassung, daß eine Verurteilung des Angeklagten nach

§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB nur dann in Betracht kommen könnte,

wenn der Angeklagte das Obstmesser bewußt gebrauchsbereit bei sich hatte

(vgl. BGH NStZ 1997, 396; NStZ-RR 2003, 12 m.w.N.). Nur dann ist das Tat-

bestandsmerkmal des „Beisichführens“ erfüllt.

Die Voraussetzungen eines räuberischen Diebstahls nach § 252 StGB

hat die Strafkammer ebenfalls mit rechtlich zutreffendem Ausgangspunkt aus

subjektiven Gründen verneint, weil der Angeklagte nicht in der Absicht ge-

handelt habe, sich die Beute zu sichern.

3. Die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung des Landgerichts ist

nicht zu beanstanden. Der Tatrichter hat eine fehlerfreie Würdigung der voll-

ständig ausgewerteten Tatumstände vorgenommen. Zu einer eigenen ab-

weichenden Gesamtwürdigung der belastenden Indizien ist der Senat nicht

befugt. Daß eine solche möglich gewesen wäre, rechtfertigt noch nicht das

Eingreifen des Revisionsgerichts (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdi-

gung 2; BGHSt 36, 1, 14).

a) Bei den tatsächlichen Feststellungen, daß der Angeklagte sich zum

Zeitpunkt der Tatausführung nicht bewußt war, daß er das Obstmesser bei

sich hatte, hat die Strafkammer zunächst die Beschaffenheit des Messers

berücksichtigt. Es handelte sich um ein besonders kleines und wenig stabi-

les, mit einer flexiblen Klinge versehenes Küchenobstmesser, das nach der

Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung nur sehr eingeschränkt zu

Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendbar war. Ferner hat das Land-

gericht darauf abgestellt, daß der Angeklagte das Messer während der Tat

nicht aus seiner Jackentasche hervorgeholt oder mit dem Messer gedroht

hat. Aus dem Umstand, daß bei der Festnahme des Angeklagten die fünf

Mobiltelefone über dem Messer lagen, hat es den Schluß gezogen, daß für

den Angeklagten während der gesamten Tatbegehung das Messer sowohl

für das Überwinden von Hindernissen als auch zu Angriffs- oder Verteidi-

gungszwecken bedeutungslos war, weil er sonst die Mobiltelefone in die an-

dere Jackentasche gesteckt hätte. Weiterhin hat das Landgericht zugunsten

des Angeklagten angenommen, daß er das Obstmesser erst kurze Zeit zuvor

von einem Gemüsehändler geliehen bekommen hatte. Es hat hieraus den

Schluß gezogen, daß der Angeklagte dieses für ihn fremde, zum Obstschä-

len benutzte Messer gar nicht mehr im Sinn hatte, als er das Geschäft betrat

und sich ihm zufällig die Gelegenheit zum Diebstahl ergab. Dabei hat die

Strafkammer auch bedacht, daß der Angeklagte durch am Tattag einge-

nommene Drogen in seiner Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt war, so

daß er selbst das Zerbersten der Glasscheibe nicht wahrgenommen hatte

und ferner bei seiner Flucht bereits nach kurzer Zeit atem- und kraftlos ge-

stellt werden konnte, was nach Angaben des Sachverständigen typische

drogenbedingte Ausfallerscheinungen sind.

b) Bei der Beweiswürdigung zu der Feststellung, daß der Angeklagte

nach Begehung des Diebstahls lediglich fliehen, nicht jedoch eine Gewahr-

samsentziehung der Mobiltelefone verhindern wollte (§ 252 StGB), hat der

Tatrichter zwei Gesichtspunkte besonders hervorgehoben. Zum einen habe

der erheblich unter Drogen stehende Angeklagte ein Zusammentreffen mit

der Polizei vermeiden wollen, weil ihm dann wegen des Bekanntwerdens

seines Drogenrückfalls der Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstre-

ckung (§ 35 BtMG) seiner Restfreiheitsstrafe gedroht hätte. Zum anderen

habe der Angeklagte die Tatbeute nicht zurücklassen können, ohne seine

Flucht erheblich zu gefährden, weil er dazu die fünf Mobiltelefone umständ-

lich aus der Tasche hätte holen müssen.

c) Soweit die Revision die Beweiswürdigung für lückenhaft hält, weil

das Urteil nicht mitteile, wie sich der Angeklagte zu seinen Vorstellungen hin-

sichtlich des Messers geäußert habe, wird ein durchgreifender Rechtsfehler

nicht aufgezeigt. Die Urteilsgründe weisen, auch unter Berücksichtigung sei-

ner Angaben zu den Motiven seines Fluchtversuchs, insgesamt ausreichend

aus, daß der Angeklagte nicht an eine Verwendung des Messers dachte.

Auch mußte entgegen der Auffassung der Revision nicht ausdrücklich erör-

tert werden, daß der Angeklagte das Obst inzwischen gegessen hatte und

das Obstmesser deshalb nicht mehr zum Schälen benötigte. Daß der Ange-

klagte das Messer erst kurze Zeit zuvor erhalten hatte und deshalb einiges

für die Annahme spricht, er habe genau gewußt, ein Messer dabei zu haben,

ist vom Landgericht bedacht worden. Das weitere Vorbringen der Revision,

der Angeklagte hätte leichter fliehen können, wenn er sich zuvor der Mobilte-

lefone, die den Angeklagten durch ihre äußere Beschaffenheit und durch ihr

Gewicht bei der Flucht erheblich behindert haben müssen, entledigt hätte, ist

im Ergebnis nur der Versuch, eine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der

Beweiswürdigung durch den hierzu berufenen Tatrichter zu setzen; damit

kann die Beschwerdeführerin nicht gehört werden.

4. Durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, die der

Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft zu beachten hätte (§ 301

StPO), liegen nicht vor. Da bei Annahme von Tateinheit ersichtlich keine ge-

ringere (Einzel-)Freiheitsstrafe als die bisherige Gesamtstrafe in Betracht

gekommen wäre, besteht kein Anlaß zu vertiefter Behandlung der Frage, ob

eine (doppelte) Anwendung des Zweifelsgrundsatzes die Strafkammer etwa

hätte veranlassen müssen, Tateinheit anzunehmen.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal