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BGH Urteil vom 15.02.2005 – VI ZR 70/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 15. Februar 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

BGB § 249 Hb

Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des

Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem

Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Ko-

stenschätzung gemacht hat (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 154, 395 ff.).

BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - OLG Naumburg

LG Halle

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter

Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Naumburg vom 14. Januar 2004 wird auf Kosten des

Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Ver-

kehrsunfall, für den die Beklagten als Unfallgegner und Haftpflichtversicherer in

vollem Umfang einzustehen haben.

Die für die fachgerechte und vollständige Reparatur des klägerischen

Fahrzeugs erforderlichen Kosten schätzte der KFZ-Sachverständige auf

18.427,37 DM inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Den Wiederbeschaf-

fungswert schätzte er auf 13.800 DM und den Restwert auf 2.500 DM. Der Klä-

ger reparierte das Fahrzeug in Eigenregie teilweise und nutzt es weiter. Die Be-

klagte zu 1 erstattete vorprozessual 11.300 DM.

Der Kläger vertritt die Ansicht, daß ihm die geschätzten Reparaturkosten

bis zur Höhe von 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zu

erstatten seien. Er hat u.a. weitere Reparaturkosten von 3.394,98

(= 6.640 DM) eingeklagt. Das Landgericht hat der Klage zuerst in vollem Um-

fang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht

das Urteil aufgehoben, soweit es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist, und

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zu-

rückverwiesen. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage

des Umfangs der durchgeführten Reparatur hat das Landgericht dem Kläger

den von der Beklagten zu 1 in Abzug gebrachten Restwert in Höhe von

1.278,23 € (= 2.500 DM) zugesprochen. Die Berufung des Klägers blieb erfolg-

los. Das Berufungsgericht hat die Revision beschränkt auf den Anspruch auf

Ersatz weiterer Reparaturkosten zugelassen. Der Kläger verfolgt mit seinem

Rechtsmittel sein Klagebegehren hinsichtlich des Reparaturkostenersatzes wei-

ter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch auf Ersatz weiterer Repa-

raturkosten, weil dem Kläger nach den Umständen des Falles kein Integritäts-

zuschlag von 30% über dem Wiederbeschaffungswert zugebilligt werden kön-

ne. Für diesen Zuschlag sei erforderlich, daß das Fahrzeug fachgerecht und

vollständig repariert werde, auch wenn eine Selbstreparatur vorgenommen

werden dürfe. Hinsichtlich des Reparaturbedarfs habe sich der Geschädigte an

den im Schadensgutachten enthaltenen fachhandwerklichen Vorgaben zu ori-

entieren. Bei einer nur die Fahrbereitschaft wiederherstellenden Teilreparatur

komme ein schutzwürdiges Integritätsinteresse des Geschädigten nicht zum

Tragen. Allerdings sei in einem solchen Fall der für die Schadensbehebung er-

forderliche Geldbetrag bis zum Wiederbeschaffungswert, also ohne Abzug des

Restwerts, zu erstatten.

II.

Die Revision bleibt erfolglos. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß

der Geschädigte nicht Ersatz von den Wiederbeschaffungswert übersteigenden

Reparaturkosten verlangen kann, wenn er den Schaden auf der Basis eines

Sachverständigengutachtens abrechnet, die Reparatur jedoch nicht im entspre-

chenden Umfang und fachgerecht durchführt, erweist sich als zutreffend.

1. a) Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Geschädigte, der es nach

einem Sachschaden selbst in die Hand nimmt, den früheren Zustand herzustel-

len, berechtigt, vom Schädiger den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlan-

gen. Der Schädiger kann ihn auf eine Entschädigung in Geld für den erlittenen

Wertverlust nur dann verweisen, wenn und soweit die Herstellung nicht möglich

oder zur Entschädigung nicht genügend ist (§ 251 Abs. 1 BGB) oder unverhält-

nismäßige Aufwendungen erfordert (§ 251 Abs. 2 Satz 1 BGB). Erst die Unver-

hältnismäßigkeit bildet also bei möglicher Naturalrestitution die Grenze, ab wel-

cher der Ersatzanspruch des Geschädigten sich nicht mehr auf Herstellung

(Naturalrestitution), sondern allein noch auf Wertausgleich des Verlustes in der

Vermögensbilanz (Kompensation) richtet. Insoweit hat Naturalrestitution Vor-

rang vor Kompensation (Senatsurteil BGHZ 115, 364, 367).

b) Bei einem Schaden an einem Kraftfahrzeug kann der Geschädigte auf

zweierlei Weise Naturalrestitution erreichen: er kann die Kosten für die Repara-

tur oder für die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs verlangen.

Auch die letztere Art der Schadensbeseitigung ist, wie der Senat wiederholt

ausgesprochen hat und woran er weiter festhält, eine Form der Naturalrestituti-

on (Senatsurteile BGHZ 154, 395, 397; 115, 364, 368; 115, 375 ff.). Denn das

Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine (Wieder)Herstellung der be-

schädigten Sache; es besteht in umfassenderer Weise gemäß § 249 Abs. 1

BGB darin, den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen, der ohne das

Schadensereignis bestehenden Lage entspricht (Senatsurteil BGHZ 115, 364,

368 m.w.N.).

aa) Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Na-

turalrestitution hat der Geschädigte grundsätzlich diejenige zu wählen, die den

geringsten Aufwand erfordert. Auch dieses Wirtschaftlichkeitspostulat hat der

Senat mehrfach betont (Senatsurteile BGHZ 155, 1, 3; 154, 395, 387; 115, 364,

373; 115, 375 ff.; 66, 239, 248 f.; 63, 182, 186 f.; 61, 346, 349 ff. und vom

5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593, 594). Es findet seinen gesetzli-

chen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit in § 249

Abs. 2 Satz 1 BGB, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Scha-

dens selbst. Denn die Einbuße des Geschädigten ist, auch unter Berücksichti-

gung des für § 249 BGB in Frage stehenden Interesses an dem Erhalt seines

Vermögens in dessen gegenständlicher Zusammensetzung, nicht größer als

das, was er aufwenden muß, um sein Vermögen auch hinsichtlich des beschä-

digten Bestandteils in zumutbarer Weise in einen dem früheren wirtschaftlich

gleichwertigen Zustand zu versetzen.

bb) Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt

vom Geschädigten allerdings nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder

sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte

(Senatsurteile BGHZ 63, 295, 300; vom 30. Mai 1961 - VI ZR 139/60 - VersR

1961, 707, 708 und vom 4. März 1976 - VI ZR 14/75 - VersR 1976, 732, 734).

Immerhin kann dem letzteren Gesichtspunkt Bedeutung für die Beurteilung der

Frage zukommen, ob der Geschädigte den Aufwand in vernünftigen Grenzen

gehalten hat (Senatsurteile vom 20. Juni 1972 - VI ZR 61/71 - VersR 1972,

1024 f. und vom 2. März 1982 - VI ZR 35/80 - VersR 1982, 548, 549). Denn nur

diejenigen Aufwendungen sind ihm nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Schädi-

ger abzunehmen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich den-

kenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens

zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 375,

378; vom 2. März 1982 - VI ZR 35/80 - aaO und vom 20. Juni 1989

- VI ZR 334/88 - VersR 1989,1056 f. m.w.N.). Bei der Prüfung, ob der Geschä-

digte sich in diesem Rahmen gehalten hat, ist Rücksicht auf seine spezielle

Situation, also insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einfluß-

möglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierig-

keiten zu nehmen; denn § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB stellt auf eine Restitution in

Eigenregie des Geschädigten ab. Die Schadensersatzpflicht besteht aber von

vornherein nur insoweit, als sich die Aufwendungen im Rahmen wirtschaftlicher

Vernunft halten (Senatsurteile BGHZ 115, 375, aaO; vom 5. März 1985

- VI ZR 204/83 - aaO).

cc) Das Wahlrecht des Geschädigten findet seine Schranke außerdem

an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er

vollen Ersatz verlangen kann, soll er an dem Schadensfall nicht "verdienen"

(vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; 115, 364, 368; 115, 375, 378 jeweils

m.w.N.; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - aaO; vom 21. Januar 1992

- VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457, 458 und vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 -

VersR 1992, 710, 711).

c) In den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Berei-

cherung durch Schadensersatz gezogenen Grenzen ist der Geschädigte grund-

sätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehe-

bung (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 397 f. und vom 20. Juni 1989

- VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056 f. m.w.N.; Weber, VersR 1990, 934, 938 ff.;

Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2059 f.). Er ist weder dazu ver-

pflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren noch es zur Reparatur in eine Kunden-

dienstwerkstatt zu geben, deren Preise in der Regel Grundlage der Kosten-

schätzung sind. Es bleibt vielmehr ihm überlassen, ob und auf welche Weise er

sein Fahrzeug wieder instand setzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 155, 1, 3; 154,

395, 398; 54, 82, 86; vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - VersR 1992, 710 und

vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056 f. m.w.N.).

2. Mit diesen schadensrechtlichen Grundsätzen ist es vereinbar, daß

dem Geschädigten, der sich zu einer Reparatur entschließt und diese auch

nachweislich durchführt, Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden, die den

Wiederbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen (Senatsurteil BGHZ 115, 364,

371). Denn bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welchen Aufwand der

Geschädigte für die Reparatur seines Fahrzeugs ersetzt verlangen kann, ist

zum einen die Verhältnismäßigkeit des Reparaturaufwands zum Wiederbe-

schaffungswert des Fahrzeugs zu berücksichtigen (Senatsurteil BGHZ 115,

364, 367); zum anderen ist auch zu bedenken, daß nur die Reparatur des dem

Geschädigten vertrauten Fahrzeugs regelmäßig sein Integritätsinteresse zu

befriedigen vermag (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371; vom 8. Dezember

1998

- VI ZR 66/98 - VersR 1999, 245 f. und vom 17. März 1992

- VI ZR 226/91 - aaO; OLG Hamm, NZV 1991, 351, 352 = DAR 1991, 333, 334;

Medicus, Jus 1973, 211, 212; Weber, DAR 1991, 11).

a) In diesem Zusammenhang weist das Berufungsgericht zu Recht dar-

auf hin, daß sich das Integritätsinteresse des Geschädigten nicht nur in dem

Wunsch auf reine Herstellung der Mobilität mit einem gleichwertigen PKW er-

schöpft. Ihm liegen durchaus wirtschaftliche Gesichtspunkte zugrunde (vgl. Se-

natsurteil BGHZ 115, 364, 371 mit Anm. von Lipp in NZV 1992, 70 ff.; Senatsur-

teile vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - und vom 17. März 1992

- VI ZR 226/91 - jeweils aaO; vom 18. Juni 1985 - VI ZR 168/84 - VersR 1985,

865, 866 und vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - aaO). Selbst wenn bei voller

Berücksichtigung des Vorteilsausgleichs "neu für alt" insbesondere bei älteren

Fahrzeugen die Reparaturkosten die Kosten der Wiederbeschaffung in aller

Regel deutlich übersteigen, ist eine Abrechnung von Reparaturkosten in sol-

chen Fällen nicht generell ausgeschlossen. Denn der Eigentümer eines Kraft-

fahrzeugs weiß, wie dieses ein- und weitergefahren, gewartet und sonst behan-

delt worden ist, ob und welche Mängel dabei aufgetreten und auf welche Weise

sie behoben worden sind. Demgegenüber sind dem Käufer eines Gebraucht-

wagens diese Umstände, die dem Fahrzeug ein individuelles Gepräge geben

(vgl. Jordan, VersR 1978, 688, 691), zumeist unbekannt. Daß ihnen ein wirt-

schaftlicher Wert zukommt, zeigt sich auch darin, daß bei dem Erwerb eines

Kraftfahrzeugs aus "erster Hand" regelmäßig ein höherer Preis gezahlt wird

(vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - aaO). Hierbei handelt

es sich somit keineswegs um immaterielle Erwägungen, wie etwa die Anerken-

nung einer "eigentlich unsinnigen emotionalen Bindung des Geschädigten an

einen technischen Gegenstand" (Freundorfer, VersR 1992, 1332, 1333). Ein

derartiges Affektionsinteresse könnte schadensrechtlich keine Anerkennung

finden.

b) Sind es mithin die dargelegten wirtschaftlichen Aspekte, die den Zu-

schlag von bis zu 30% zum Wiederbeschaffungswert aus schadensrechtlicher

Sicht gerechtfertigt erscheinen lassen, sind diese auch von Bedeutung für die

bisher vom Senat nicht ausdrücklich entschiedene Frage, welche Qualität und

welchen Umfang die Reparatur haben muß, um im Rahmen des Schadenser-

satzes diesen Zuschlag zu rechtfertigen.

aa) Entgegen der Auffassung der Revision können Umfang und Qualität

der Reparatur nicht schon deshalb außer Betracht bleiben, weil der Geschädig-

te sein Fahrzeug selbst instand setzen darf, also nicht in einer anerkannten

Fachwerkstatt reparieren lassen muß. Insoweit ist nicht maßgebend, ob dem

Geschädigten der entsprechende finanzielle Aufwand tatsächlich entstanden

ist. Auch eine Eigenreparatur kann eine Abrechnung auf der Basis fiktiver Re-

paraturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts rechtfertigen, wenn

der Geschädigte mit ihr sein Integritätsinteresse bekundet hat. Das aber ist nur

dann der Fall, wenn er durch eine fachgerechte Reparatur zum Ausdruck bringt,

daß er das Fahrzeug in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzen will. Nur

unter diesen Umständen hat der Schädiger Reparaturkostenersatz bis zur

Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswerts zu leisten.

bb) Setzt jedoch der Geschädigte nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug

nicht vollständig und fachgerecht instand, ist regelmäßig die Erstattung von Re-

paraturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt. Im Hin-

blick auf den Wert der Sache wäre eine solche Art der Wiederherstellung im

allgemeinen unverhältnismäßig und kann dem Geschädigten nur ausnahms-

weise im Hinblick darauf zugebilligt werden, daß der für ihn gewohnte und von

ihm gewünschte Zustand des Kraftfahrzeugs auch tatsächlich wie vor dem

Schadensfall erhalten bleibt bzw. wiederhergestellt wird (vgl. Senatsurteile vom

20. Juni 1972 - VI ZR 61/71 - VersR 1972, 1024 f.; vom 5. März 1985

- VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593, 594; Lipp, NJW 1990, 104, 105; Medicus,

Jus 1973, aaO). Stellt der Geschädigte lediglich die Fahrbereitschaft, nicht aber

den früheren Zustand des Fahrzeugs wieder her, so beweist er dadurch zwar

ein Interesse an der Mobilität durch sein Fahrzeug, das jedoch in vergleichbarer

Weise auch durch eine Ersatzbeschaffung befriedigt werden könnte. Der für die

Zubilligung der "Integritätsspitze" von 30% ausschlaggebende weitere Ge-

sichtspunkt, daß der Geschädigte besonderen Wert auf das ihm vertraute Fahr-

zeug lege (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - aaO), ver-

liert bei einer unvollständigen und vor allem nicht fachgerechten Reparatur ei-

nes total beschädigten Fahrzeugs in entscheidendem Maß an Bedeutung.

cc) Daß der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbe-

schaffungswert übersteigt, ist deshalb mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und Be-

reicherungsverbot nur zu vereinbaren, wenn er den Zustand des ihm vertrauten

Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt. Nur zu diesem Zweck wird die

"Opfergrenze" des Schädigers erhöht. Anderenfalls wäre ein solcher erhöhter

Schadensausgleich verfehlt. Er hätte eine ungerechtfertigte Aufblähung der Er-

satzleistungen zur Folge, führte zu einer vom Zweck des Schadensausgleichs

nicht gebotenen Belastung des Schädigers und jedenfalls in dem über den

Wiederbeschaffungswert hinausgehenden Betrag zur Bereicherung des Ge-

schädigten.

c) Dem entspricht die Auffassung des Berufungsgerichts, die von ande-

ren Oberlandesgerichten und im Schrifttum geteilt wird (vgl. OLG Hamm, NZV

2002, 272; OLG Dresden, NZV 2001, 346; Schleswig-Holsteinisches Oberlan-

desgericht, VersR 1999, 202; OLG Saarbrücken, MDR 1998, 1346; OLG Düs-

seldorf, Schaden-Praxis 1998, 390; Thüringer OLG, OLGR Jena 1998, 15; OLG

Karlsruhe, ZfS 1997, 53; OLG Koblenz, NZV 1995, 355; vgl. dazu auch Eggert,

DAR 2001, 20, 21 f.; Luckey, VersR 2004, 1525 f.). Ihr folgt auch der erkennen-

de Senat. Danach kann Ersatz von Reparaturkosten bis zu 30% über dem Wie-

derbeschaffungswert des Fahrzeugs dann verlangt werden, wenn die Reparatur

fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverstän-

dige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.

d) Im Streitfall hat der Geschädigte nach den nicht angegriffenen tatsäch-

lichen Feststellungen des Berufungsgerichts das Fahrzeug weder vollständig

noch fachgerecht repariert. Es sind Restunfallschäden vorhanden, die nur in

einer Fachwerkstatt unter Einsatz einer Richtbank zu beheben wären. Insbe-

sondere am Längsträger und am Radeinbau vorne rechts sowie an den Verbin-

dungsstellen zum Frontblech befinden sich noch unfallbedingte Beschädigun-

gen, deren Beseitigung einen Kostenaufwand von 3000 € erfordern würde. Ent-

gegen der Auffassung der Revision handelt es sich hierbei nicht um unmaßgeb-

liche Restarbeiten. Da der Kläger sie nicht vorgenommen hat, hat er auch kei-

nen Anspruch auf Ersatz von den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Re-

paraturkosten. Die Beklagte zu 1 hat bereits Schadensersatz in Höhe des Wie-

derbeschaffungswerts des Fahrzeugs geleistet. Das Berufungsgericht hat des-

halb zu Recht weiteren Reparaturkostenersatz versagt.

e) Ob - wie das Berufungsgericht meint - ein Abzug des Restwerts nicht

geboten war, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da die Beklagte

zu 1 an den Kläger Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts des

PKW ohne Berücksichtigung des Restwerts gezahlt hat (vgl. zum Abzug des

Restwerts Senatsurteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 172/04).

3. Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO

zurückzuweisen.

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll