BGH Urteil vom 15.02.2005 – VI ZR 172/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 15. Februar 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
BGB § 249 Hb
Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs,
können dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsauf-
wand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese
Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar
wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand
übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaf-
fungsaufwand beschränkt.
BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 172/04 - LG Bochum
AG Bochum
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer
des Landgerichts Bochum vom 11. Mai 2004 wird auf seine Ko-
sten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Ver-
kehrsunfall, für den die Beklagten in vollem Umfang einzustehen haben.
Die für die fachgerechte und vollständige Reparatur des Fahrzeugs des
Klägers erforderlichen Kosten schätzte der Kfz-Sachverständige auf 6.044,41 €
ohne Mehrwertsteuer. Zum Ausgleich des Wertunterschiedes "neu für alt" bei
den Ersatzteilen sah der Sachverständige einen Abzug von 185,79 € vor. Für
die voraussichtliche Reparaturdauer ging er von neun bis zehn Arbeitstagen
aus. Den Wiederbeschaffungswert schätzte er auf 5.450 € i nklusive Mehr-
wertsteuer, den Restwert des Fahrzeugs auf 1.000 €. De r Kläger ließ das Fahr-
zeug in einen verkehrssicheren und fahrbereiten Zustand versetzen. Dafür
wendete er 1.800 € zuzüglich 288 € Mehrwertsteuer auf.
Der Kläger begehrte von den Beklagten die Reparaturkosten in Höhe von
5.858,62 € ohne Mehrwertsteuer gemäß Gutachten unter Berücksichtigung des
Abzugs "neu für alt" (6.044,41 € minus 185,79 €), die
von ihm für die durchge-
führte Reparatur bezahlte Mehrwertsteuer in Höhe von 288 € sowie weitere Ko-
sten, die nicht mehr im Streit sind.
Der Kläger ist der Ansicht, daß ihm die geschätzten Reparaturkosten zu
erstatten seien, da diese 130% des Wiederbeschaffungswerts nicht überstiegen
und er sein Fahrzeug tatsächlich repariert habe. Eine vollständige Reparatur
des Fahrzeugs sei nicht erforderlich. Die Mehrwertsteuer sei zu erstatten, da sie
tatsächlich angefallen sei.
Das Amtsgericht hat einen Ersatzanspruch in Höhe des Wiederbeschaf-
fungsaufwands (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) des Fahrzeugs
bejaht und dem Kläger weitere 752,73 € zuzüglich 5% Zi nsen seit dem
21. Januar 2004 (dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) zugesprochen.
Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das
Landgericht das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Zinsbeginns auf 26. Juli
2003 abgeändert und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Mit der zuge-
lassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf Ersatz der geschätzten
Reparaturkosten und der für die durchgeführte Reparatur gezahlten Mehr-
wertsteuer weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger nur den Wiederbeschaffungsauf-
wand zuerkannt, weil die erforderlichen Reparaturkosten für eine ordnungsge-
mäße Instandsetzung des Fahrzeugs über dem Wiederbeschaffungswert lägen
und der Kläger weder vollständig noch fachgerecht repariert habe. Dies sei Vor-
aussetzung für die Abrechnung von Reparaturkosten bis zu 130% des Wieder-
beschaffungswerts. In Umkehrung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 375 ff.), daß die Reparatur nicht in einen sinnvol-
len und einen nicht sinnvollen Teil aufgespalten werden könne, müsse bei einer
nicht in vollem Umfang und nicht ordnungsgemäß durchgeführten Reparatur
der Grundsatz gelten, daß der Geschädigte einen Integritätszuschlag nur für
eine insgesamt wirtschaftlich sinnvolle, vollständig sach- und fachgerecht
durchgeführte Reparatur verlangen könne. Der Kläger könne deshalb lediglich
nach dem Wiederbeschaffungsaufwand abrechnen, denn der Restwert bleibe
nur bei einer Abrechnung von Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungs-
wert außer Acht.
Allerdings könne der Kläger die in dem vom Sachverständigen geschätz-
ten Wiederbeschaffungsaufwand enthaltene Mehrwertsteuer gemäß § 249
Abs. 2 Satz 2 BGB ersetzt verlangen. Diese werde zwar vom Sachverständigen
mit 16% in Höhe von 613,79 € berechnet. Erwerbe der Geschädigte ein Ersatz-
fahrzeug von einem Privatmann, der keine Mehrwertsteuer bezahle, sei deshalb
der Wiederbeschaffungsaufwand um diesen Betrag zu kürzen. Da der Kläger
kein neues Fahrzeug erworben habe, könne aber auf der Grundlage der Diffe-
renzbesteuerung des § 25a UStG die Mehrwertsteuer pauschal mit 2% des
Wiederbeschaffungswerts auf 90 € angesetzt werden. In die ser Höhe sei Um-
satzsteuer für die Kosten der Teilreparatur vom Kläger tatsächlich gezahlt wor-
den. Deshalb könne er den Wiederbeschaffungsaufwand einschließlich der
Mehrwertsteuer ersetzt verlangen. Darüber hinausgehende für die Teilreparatur
aufgewendete Mehrwertsteuer könne er hingegen nicht verlangen, da die Gren-
ze seines Ersatzanspruches der Wiederbeschaffungsaufwand sei.
II.
Die Revision des Klägers bleibt erfolglos.
1. Mit Urteil vom heutigen Tag hat der erkennende Senat in der Sache
VI ZR 70/04 entschieden, daß der Geschädigte Ersatz eines den Wiederbe-
schaffungswert übersteigenden Reparaturaufwands nur dann verlangen kann,
wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden,
wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht
hat. Davon geht das Berufungsgericht zutreffend aus. Auch seine weitere Auf-
fassung, daß der Kläger bei fiktiver Schadensberechnung lediglich Schadens-
ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands - also abzüglich des Rest-
werts - verlangen könne, trifft im Ergebnis zu.
a) Bei der Frage, welchen Aufwand der Geschädigte für die Reparatur
seines Fahrzeugs ersetzt verlangen kann, ist - wie der Senat im Urteil
- VI ZR 70/04 - vom heutigen Tag (vorges. zur Veröff. in BGHZ) ausgeführt hat -
zum einen das Verhältnis der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert
des Fahrzeugs zu berücksichtigen (Senatsurteil, BGHZ 115, 364, 367); zum
anderen ist zu bedenken, daß regelmäßig nur die Reparatur des dem Geschä-
digten vertrauten Fahrzeugs sein Integritätsinteresse befriedigt (vgl. Senatsur-
teile BGHZ 115, 364, 371; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - VersR 1999,
245 f. und vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - VersR 1992, 710; OLG Hamm,
NZV 1991, 351, 352 = DAR 1991, 333, 334; Medicus, Jus 1973, 211, 212;
Weber, DAR 1991, 11). Deshalb steht es mit den Grundsätzen des Schadens-
rechts im Einklang, daß dem Geschädigten, der eine Reparatur nachweislich
durchführt, die zur Instandsetzung erforderlichen Kosten zuerkannt werden
können, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen (Senatsurteil,
BGHZ 115, aaO). Allerdings kann ein solcher Integritätszuschlag bis zu 30%
über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden, wenn
die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, wie
ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.
b) Repariert der Geschädigte - wie im Streitfall - sein Fahrzeug nicht
fachgerecht oder nur unvollständig, beweist er zwar durch die Weiternutzung
des unvollständig reparierten Fahrzeugs sein Interesse an der Mobilität. Dieses
kann aber im allgemeinen durch die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatz-
fahrzeugs in vergleichbarer Weise befriedigt werden. Hingegen kommt in einem
solchen Fall dem für den fraglichen Zuschlag maßgeblichen Gesichtspunkt, daß
der Geschädigte besonderen Wert auf das vertraute Fahrzeug lege, weil dieses
zuverlässig und gut gewartet sei, was er im Falle eines Gebrauchtwagenkaufs
unter Umständen missen müßte (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1998
- VI ZR 66/98 - aaO), keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Übersteigt der
erforderliche Reparaturaufwand den Fahrzeugwert, kann deshalb - nach den im
Senatsurteil vom heutigen Tag (VI ZR 70/04) dargelegten Grundsätzen - Ersatz
dieses Reparaturaufwands nur verlangt werden, wenn der Geschädigte durch
eine qualifizierte Reparatur der oben beschriebenen Art sein Integritätsinteresse
nachweist. Entspricht die Reparatur diesen Anforderungen nicht, kann eine fik-
tive Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutach-
tens nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands erfolgen. Ein darüber
hinausgehender Schadensausgleich ließe das Gebot der Wirtschaftlichkeit und
das Verbot der Bereicherung außer Acht.
aa) Insofern liegt der Sachverhalt in einem entscheidenden Punkt anders
als im Senatsurteil vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02 - BGHZ 154, 395 ff.. Dort
hat der Senat entschieden, daß Qualität und Umfang der Reparatur jedenfalls
so lange keine Rolle spielen, als die geschätzten Reparaturkosten zwar den
Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert),
nicht aber den Wiederbeschaffungswert übersteigen. In einem solchen Fall
kann der Geschädigte nämlich grundsätzlich nach den zur Schadensbehebung
erforderlichen Kosten abrechnen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren
läßt und weiter nutzt. Dann ist auch der Restwert nicht abzuziehen, weil er sich
- wie in den Senatsurteilen BGHZ 154, 395 ff. und 115, 364, 371 ff. dargelegt -
im Rahmen einer solchen Schadensberechnung lediglich als hypothetischer
Rechnungsposten darstellt.
bb) Demgegenüber ist eine grundlegend andere Betrachtungsweise in
Fällen wie dem vorliegenden geboten, in dem die für eine Schadensbehebung
erforderlichen Kosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen.
Zwar steht es dem Geschädigten auch in solchen Fällen frei, in welcher Weise
er den Schaden beseitigen will. Doch können dem Geschädigten Reparaturko-
sten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grund-
sätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret an-
gefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Um-
fang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderen-
falls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand
beschränkt.
Hiernach hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht dem Kläger nur
den Wiederbeschaffungsaufwand zuerkannt.
2. Da der Kläger keine tatsächliche Ersatzbeschaffung vorgenommen
hat, besteht gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB auch kein Anspruch auf die von
ihm geltend gemachte Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer ist - entgegen der
Auffassung der Revision - nur zu ersetzen, wenn sie bei einer Wiederbeschaf-
fung tatsächlich angefallen wäre. Ohne Durchführung der Ersatzbeschaffung
hat der Geschädigte hingegen nur einen Anspruch auf den Netto-
Wiederbeschaffungsaufwand.
Auch der Meinung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger ein Anspruch
jedenfalls zustehe, soweit die gezahlte Mehrwertsteuer dem als Kosten der Er-
satzbeschaffung geschätzten Mehrwertsteuersatz entspreche, ist nicht zu fol-
gen. Da nur der Kläger Revision eingelegt hat, wirkt sich die Auffassung des
Berufungsgerichts im vorliegenden Fall allerdings nicht aus. Sie steht aber in
Widerspruch zu § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Umsatzsteuer nur zu
ersetzen ist, soweit sie tatsächlich angefallen ist, wobei eine Kombination von
konkreter und fiktiver Schadensabrechnung nicht zulässig ist (vgl. Senatsurteil
vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - DAR 2003, 554).
Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich nichts anderes aus
dem Senatsurteil vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - VersR 2004, 876. In die-
sem Urteil hat der Senat klargestellt, daß auch im Falle des wirtschaftlichen To-
talschadens die Naturalrestitution in Form der Ersatzbeschaffung in Frage
kommt und nicht nur die Kompensation gemäß § 251 Abs. 1 BGB. § 249 Abs. 2
Satz 2 BGB bleibt im Fall der Kompensation außer Betracht, findet aber grund-
sätzlich Anwendung im Fall der Naturalrestitution durch Ersatzbeschaffung (vgl.
Luckey, VersR 2004, 1525, 1526).
3. Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1
ZPO zurückzuweisen.
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll