BGH Urteil vom 15.02.2005 – X ZR 43/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
BGHR
: nein
:
ja
Verkündet am: 15. Februar 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
BGB § 633 Abs. 1 (Fassung bis 31.12.2001)
Ein Konstruktionsfehler bei einer Maschine stellt grundsätzlich auch dann einen
Fehler im Sinn des § 633 Abs. 1 BGB a.F. dar, wenn sich die Verfehlung der
vereinbarten Maschinenleistung erst bei Hinzutreten weiterer Umstände ergibt.
BGH, Urt. v. 15. Februar 2005 - X ZR 43/02 - OLG Celle
LG Hannover
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 30. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und den Richter
Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 10. Januar 2002 ver-
kündete Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle
aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu anderweiter Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Restvergütung für die Liefe-
rung und Montage einer dreiachsigen, begehbaren und zur Bearbeitung von
Hartschäumen bestimmten mittelschweren Portalfräsmaschine mit Spindelan-
trieb in mittelschwerer Bauweise. Die Beklagte verlangt widerklagend nach Er-
klärung der Wandelung die Rückerstattung der bereits geleisteten Teile der
Vergütung.
Die von einem Vorlieferanten hergestellte Fräsmaschine wurde bis zum
11. Januar 1997 im Betrieb der Beklagten in L. montiert, wobei die sechs
Portalstützen auf von der Beklagten gestellten Betonsockeln befestigt wurden.
Am 8. Februar 1997 unterzeichnete die Beklagte ein Abnahmeprotokoll; einzel-
ne Beanstandungen wurden in einem Besprechungsprotokoll vom gleichen Tag
festgehalten.
Die Beklagte hat nach Ausführung weiterer Arbeiten durch die Klägerin
verschiedene Mängel gerügt und schließlich die Klägerin unter Fristsetzung
zum 30. Oktober 1997 und unter Ablehnungsandrohung zur Mängelbeseitigung
aufgefordert. Am 7. November 1997 hat sie Wandelung erklärt.
Auf die vereinbarte Vergütung hat die Beklagte eine Anzahlung und eine
Abschlagszahlung in Höhe von insgesamt 424.787,95 DM erbracht. Den Rest-
betrag sowie die Vergütung für einige Zusatzleistungen macht die Klägerin in
Höhe von 113.999,51 DM nebst Zinsen mit ihrer Klage geltend. Die Beklagte
hat Klageabweisung beantragt und widerklagend von der Klägerin Zug um Zug
gegen Rückgabe der Maschine nebst Zubehör die Rückzahlung der von ihr
geleisteten Beträge sowie die Feststellung begehrt, daß sich die Klägerin mit
der Rücknahme im Annahmeverzug befinde. Sie hat eine Abnahme verneint
und Mängel behauptet.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und
der Widerklage stattgegeben. Es hat angenommen, daß die Parteien mit der
Vereinbarung der Positioniergenauigkeit die Arbeitsgenauigkeit vereinbart hät-
ten, diese aber nicht erreicht worden sei und die Beklagte deshalb nach erfolg-
loser Fristsetzung und Ablehnungsandrohung berechtigterweise die Wandelung
erklärt habe, was die Rückforderung der geleisteten Vergütung rechtfertige.
Eine Abnahme hat das Landgericht verneint.
Die Klägerin hat während des Berufungsverfahrens die Maschine bei der
Beklagten mit dem Vorbehalt abgeholt, daß damit ein Einverständnis mit dem
Wandelungsbegehren nicht verbunden sei.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das erstin-
stanzliche Urteil abgeändert, die Beklagte zur Zahlung von 113.999,51 DM
nebst Zinsen verurteilt und die Widerklage sowie wegen des weitergehenden
Zinsanspruchs die Klage abgewiesen und insoweit die Berufung zurückgewie-
sen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, die in erster Linie die
Wiederherstellung des Landgerichtsurteils begehrt. Die Klägerin tritt dem
Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die
Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
I. Das Berufungsgericht, das den von den Parteien geschlossenen Ver-
trag als Werkvertrag angesehen hat, wogegen jedenfalls nach § 651 Abs. 1
Satz 2 2. Altern. BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung, nachfol-
gend: a.F. im Ergebnis keine Bedenken bestehen, hat angenommen, die von
der Klägerin verlangte Restvergütung sei fällig, nachdem die Beklagte die Werk-
leistung mit dem als Zubehör gelieferten Digitalisierungsbrett am 9. Februar
1997 abgenommen habe. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision grei-
fen nicht durch. Das Berufungsgericht hat die Unterschrift des Geschäftsführers
der Beklagten unter das "Abnahmeprotokoll" als Abnahme gewürdigt. Diese in
tatrichterlicher Verantwortung getroffene Würdigung des Berufungsgerichts
kann im Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden, ob sich der Tatrichter
mit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchs-
frei auseinandergesetzt hat und ob er Auslegungsregeln verletzt hat. Nach die-
sem Maßstab ist die Auslegung des Abnahmeprotokolls durch das Berufungs-
gericht nicht zu beanstanden. Dem Berufungsgericht ist schon im Ansatz darin
beizutreten, daß die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls, das die Erklärung
enthielt, die Beklagte bestätige die Abnahme der Portalfräsmaschine gemäß der
Auftragsbestätigung, zunächst für die Erklärung der Abnahme im Sinn des
§ 640 BGB spricht. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Auslegung auch
nicht nur auf den Wortlaut der Erklärung gestützt, sondern das Verhalten des
Geschäftsführers der Beklagten berücksichtigt, für das die Beklagte keine eine
abweichende Bewertung rechtfertigende einleuchtende Erklärung gegeben hat.
Aus den in der Anlage zum Abnahmeprotokoll aufgeführten Mängeln mußte das
Berufungsgericht nichts Abweichendes entnehmen. Es konnte die Mängelauf-
stellung dahin würdigen, daß sich die Beklagte insoweit Rechte wegen bekann-
ter Mängel vorbehalten wollte (§ 640 Abs. 2 BGB). Einen Abbruch der Fräsver-
suche hat es im Einklang mit dem Vortrag der Beklagten, wegen der starken
Vibrationen habe man die Auswechslung des Schwenkkopfs vereinbart, nicht
festgestellt; eine ausdrückliche Verweigerung der Abnahme mit Rücksicht hier-
auf macht die Revision zudem nicht geltend. Soweit die Revision anführt, die
Beklagte habe die Maschine zwischen Montage und Abnahme nicht erproben
können, steht dies im Widerspruch zu den gegenteiligen Feststellungen des Be-
rufungsgerichts, die von ihr nicht angegriffen worden sind. Das Berufungsgericht
hat sich auch mit der Auffassung der Beklagten, die Maschine sei nicht abnah-
mefähig gewesen, weil sich die Parteien auf eine Auswechslung der Schwenk-
vorrichtung geeinigt hätten, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausein-
andergesetzt. Es hat hierzu angenommen, daß sich die Fräsmaschine als ge-
brauchs- und abnahmefähig erwiesen habe, nachdem die durchgeführten Pro-
befräsungen innerhalb der vereinbarten Toleranzen gelegen hätten. Die von der
Beklagten
in diesem Zusammenhang herangezogene Vereinbarung, die
Schwenkvorrichtung auszutauschen, steht dem schon deshalb nicht entgegen,
weil sie vom Berufungsgericht als zusätzliche Optimierungsmaßnahme gewertet
werden durfte, wie es dies mit seiner Erwägung, trotz der vorhandenen Vibratio-
nen habe sich die Fräsmaschine als gebrauchsfertig erwiesen, ersichtlich ange-
nommen hat.
II. Von Rechtsfehlern beeinflußt ist jedoch die Verneinung eines Rechts
auf Wandelung (§ 634 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F.).
1. a) Das Berufungsgericht hat hierzu angenommen, daß die nach der
Abnahme insoweit beweisbelastete Beklagte eine Mangelhaftigkeit der Fräsma-
schine im Zeitpunkt ihrer Abnahme nicht nachgewiesen habe. Die vom gerichtli-
chen Sachverständigen am 22. Juli 1998 gemessenen Toleranzüberschreitun-
gen bei der Positioniergenauigkeit seien zwar unstreitig, jedoch habe die Be-
klagte nicht bewiesen, daß sie bereits im Abnahmezeitpunkt vorgelegen hätten
oder auf bereits im Abnahmezeitpunkt vorhandene Konstruktions- oder Monta-
gefehler zurückzuführen seien. Nach dem Ergebnis der Probefräsungen sei
auszuschließen, daß die später vom Sachverständigen gemessenen Toleranz-
überschreitungen bereits im Zeitpunkt der Abnahme vorgelegen hätten. Jedoch
sei davon auszugehen, daß ein Konstruktionsfehler, und zwar ein durch die
Verwendung nicht geeigneter Kugelumlaufelemente hervorgerufenes zu großes
Umkehrspiel der Kugelumlaufspindeln in der X-Achse und der Y-Achse, für sie
mitursächlich gewesen sei. Der gerichtliche Sachverständige habe hierin aber
nicht die alleinige Ursache der Positionierungenauigkeiten gesehen; welche wei-
teren Ursachen hinzugekommen sind, war nach seinen Bekundungen, denen
das Berufungsgericht gefolgt ist, nicht festzustellen; ernsthaft in Betracht kam
demnach eine unterschiedliche Absenkung der Betonsockel, auf denen die Ma-
schine aufgestellt war.
Das Berufungsgericht hat daraus abgeleitet, solange zumindest eine wei-
tere Ursache ernsthaft in Betracht komme, die nicht in den Pflichtenkreis der
Klägerin falle, habe die Beklagte nicht den Beweis geführt, daß die Maschine
bei der Abnahme fehlerhaft gewesen sei.
b) Die Revision rügt ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht insoweit die
Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht angewendet habe. Kommt nach dem
Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen dafür, daß später ein Fehler in
Form von Positionierungenauigkeiten auftritt, eine Mehrzahl von Ursachen in
Betracht und ist eine Ursache hierfür erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt,
nämlich der Abnahme (BGH, Urt. v. 24.03.1994 - IX ZR 149/93, NJW 1994,
1659 = BGHR BGB § 633 Mängelbeseitigungsanspruch 1) entstanden, so
spricht der Anschein nicht dafür, daß dieser Fehler schon im Zeitpunkt der Ab-
nahme vorgelegen hat. Das folgt schon daraus, daß insoweit ein typischerweise
gegebener ursächlicher Zusammenhang nicht festgestellt werden kann (vgl.
BGHZ 123, 311, 315).
2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch darin, daß
sich aus den vom Sachverständigen gemessenen Umkehrspannen ein kon-
struktionsbedingter Werkmangel nicht ergebe, weil sie sich noch innerhalb der
vertraglich vereinbarten Positioniergenauigkeit gehalten hätten. Das Berufungs-
gericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, daß
insoweit schon im Zeitpunkt der Abnahme ein Konstruktionsfehler vorlag und
daß dieser für die später gemessenen Toleranzüberschreitungen mitursächlich
war. Auch wenn das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, daß die vereinbar-
te Positioniergenauigkeit bei der Abnahme eingehalten wurde, so folgt daraus
nicht, daß nicht ein anderer Werkmangel bei der Abnahme vorgelegen hat. Die
Klägerin war verpflichtet, das Werk so herzustellen, daß es nicht mit Fehlern
behaftet war, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder
dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern
(§ 633 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.). Nach den Feststellungen des Berufungsge-
richts lag infolge der Verwendung nicht geeigneter Kugelumlaufelemente ein
Konstruktionsfehler vor, auf dem die späteren Toleranzüberschreitungen jeden-
falls auch beruhten. Damit wies die gelieferte Fräsmaschine schon bei der Ab-
nahme einen verborgenen Fehler auf, ohne daß es dabei darauf ankam, ob sich
dieser Fehler bereits zum Zeitpunkt der Abnahme in den mit der Fräsmaschine
hergestellten Erzeugnissen auswirkte. Ein Fehler im Sinn des § 633 Abs. 1 BGB
a.F. liegt immer dann vor, wenn der angestrebte Erfolg zwangsläufig beeinträch-
tigt wird (BGHZ 91, 206, 212; Sen.Urt. v. 15.10.2002 - X ZR 69/01, NJW 2003,
200 = BGHR BGB § 633 Abs. 1 Fehler 6). Er ist jedenfalls bei einem Konstrukti-
onsfehler, wie ihn das Berufungsgericht festgestellt hat, auch dann gegeben,
wenn dieser sich zunächst und allein noch nicht dahin auswirkt, daß die Ma-
schinenleistung nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht, sondern
wenn sich dies erst aus dem Hinzutreten weiterer Umstände ergibt (vgl. Münch-
Komm/Soergel BGB 3. Aufl. § 633 Rdn. 60). Ein mit einem solchen Konstrukti-
onsfehler behaftetes Werk ist jedenfalls in der Regel auch in diesem Fall fehler-
haft im Sinn der genannten Bestimmung; Gesichtspunkte, die hier ausnahms-
weise ein anderes Ergebnis begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Hatte die
Beklagte wie hier den Mangel, von dem die Klägerin wie bei der Geltendma-
chung von Baumängeln nur die Symptome zu bezeichnen hatte (vgl. BGHZ 136,
342, 346), nach Fristsetzung nicht beseitigt, konnte die Beklagte Wandelung
verlangen (§ 634 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.). Gesichtspunkte, die dieses Verlan-
gen als unbeachtlich erscheinen lassen könnten, sind nicht hervorgetreten.
3. Die Wandelungserklärung führte zur Undurchsetzbarkeit des noch of-
fenen Werklohnanspruchs der Klägerin (§ 634 Abs. 4 BGB a.F. i.V.m. § 467
Satz 1 BGB a.F., § 346 Satz 1 BGB a.F., § 478 Abs. 1 BGB a.F.). Der Klägerin
steht der von ihr geltend gemachte Anspruch somit nach den im Revisionsver-
fahren zugrunde zu legenden Feststellungen nicht mehr zu.
III. Hinsichtlich der vom Berufungsgericht abgewiesenen Widerklage ist
die Sache nicht entscheidungsreif. Deren Abweisung kann jedoch keinen Be-
stand haben. Der Beklagten steht grundsätzlich ein Anspruch auf Rückgewähr
der von ihr erbrachten, der Höhe nach unstreitigen Leistungen nach den unter II.
3. genannten Bestimmungen zu. Dabei hat die Beklagte jedoch jedenfalls nach
den Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§ 347 Satz 1, 2 BGB
a.F. i.V.m. § 987 BGB) die durch die Nutzung der Fräsmaschine erlangten Ge-
brauchsvorteile dem Wert nach zu ersetzen (BGHZ 115, 47, 49; vgl. BGHZ 39,
186, 187; Staudinger/Dagmar Kaiser, BGB, Neubearb. 2001, § 347 Rdn. 66;
AnwK-BGB/Schanbacher (2004) § 987 Rdn. 25). Hierzu hat das Berufungsge-
richt - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.
IV. Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsrechtszug
die Prüfung nachzuholen haben, wieweit die Beklagte Gebrauchsvorteile zu er-
setzen hat.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Ambrosius
Kirchhoff