Rechtsprechung / BGH

BGH Versäumnisurteil vom 15.02.2005 – X ZR 87/04

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

Verkündet am: 15. Februar 2005 Weschenfelder Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB a.F. §§ 284 Abs. 2, 315

Die kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit nach § 284 Abs. 2 BGB kann auch einseitig gemäß § 315 BGB erfolgen. Dazu bedarf es keiner Verein- barung der Vertragsparteien, wenn privatrechtliche Entgelte für im öffentlichen Interesse erbrachte Entsorgungsleistungen aufgrund eines Anschluß- und Be- nutzungszwangs geschuldet werden. (Fortführung von BGH, Urt. v. 03.11.1983 - III ZR 227/82, MDR 1984, 558)

BGB § 271 a.F.

Werden Entsorgungsentgelte aufgrund eines Anschluß- und Benutzungs- zwangs einseitig bestimmt, so muß sich die Entgelterhebung an öffentlich- rechtlichen Maßstäben messen lassen. Dies kann dazu führen, daß auch bei kalendermäßig festgelegten Leistungszeitpunkten die Übersendung einer Rechnung an den Entgeltschuldner Voraussetzung der Fälligkeit ist.

BGH, Urt. v. 15. Februar 2005 - X ZR 87/04 - Kammergericht

LG Berlin

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 15. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,

den Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf

und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision der Klägerin wird das am 17. Mai 2004 ver-

kündete Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts unter

Zurückweisung der Revision im übrigen im Kostenausspruch

sowie insoweit abgeändert, wie es die Berufung der Klägerin

auch wegen weiterer Zinsen aus 11.415,10 € in Höhe von 3 %

über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank

für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 14. Dezember 2001 zu-

rückgewiesen hat.

II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der

9. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 12. August 2003

abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weite-

re Zinsen aus 11.415,10 € in Höhe von 3 % über dem jew eili-

gen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für die Zeit vom

1. Juli 1999 bis zum 14. Dezember 2001 zu zahlen. Die weiter-

gehende Berufung der Klägerin bleibt zurückgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die durch die Anrufung des Amtsgerichts

Charlottenburg entstandenen Mehrkosten sowie 12 % der übri-

gen Kosten in erster Instanz, 4 % der Kosten in zweiter Instanz

und 27 % der Kosten der Revision. Die übrigen Kosten des

Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte war vom 4. März 1998 bis zum 22. Juni 1999 Eigentümer

eines Grundstücks in Berlin, für das die Klägerin Straßenreinigungs-, Abfal-

lentsorgungs- und Biomüllentsorgungsleistungen erbracht hat. Die Parteien

streiten im Revisionsverfahren nur noch um restliche Zinsansprüche wegen

des von dem Beklagten der Klägerin für 1998 geschuldeten Leistungsentgelts.

In den maßgeblichen Leistungsbedingungen der Klägerin vom 1. Januar

1994 heißt es u.a.:

"1.5 Zahlung der Entgelte

1.5.1 Die BSR (Klägerin) stellen über die zu zahlenden Ent-

gelte Rechnungen aus. Die Rechnungen gelten so

lange, bis sie durch eine neue Rechnung berichtigt

oder ersetzt werden.

1.5.2 Das Entgelt ist in vier gleichen Teilbeträgen am

15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November

eines jeden Jahres fällig.

1.5.3 Die BSR behalten sich vor, ... bei Überschreitung des

Fälligkeitstages den Verzugsschaden in Höhe von

3 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deut-

schen Bundesbank ohne Nachweis geltend zu ma-

chen, es sei denn ..."

Die Klägerin stellte dem Beklagten die für das Jahr 1998 erbrachten Lei-

stungen erstmals am 17. Juni 1999 in Rechnung. In der Rechnung heißt es

u.a.:

"Der Betrag in EUR ist wie folgt fällig:

Fällig am

netto

(EUR)

30.06.1999

13.157,82 ..."

Das Landgericht hat den Beklagten nach teilweiser Klagerücknahme an-

tragsgemäß zur Zahlung von 11.415,10 € verurteilt, jedo ch die Klage wegen

der ferner geltend gemachten Verzugszinsen für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis

zum 14. Dezember 2001 (Zustellung des Mahnbescheids) abgewiesen, weil

ohne Mahnung kein Verzug eingetreten sei.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klä-

gerin hat ihren Zinsanspruch weiterverfolgt und die Klage diesbezüglich erwei-

tert. Sie hat Zinsen aus 11.415,10 € für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum

31. Mai 2000 in Höhe von 3 und ab dem 1. Juni 2000 bis zum 14. Dezember

2001 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz

begehrt.

Das Berufungsgericht hat die Berufungen der Klägerin und des Beklag-

ten zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, soweit es über die Beru-

fung der Klägerin entschieden hat.

Die Klägerin verfolgt mit der Revision ihre Zinsansprüche aus der Beru-

fungsinstanz weiter. Der Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten,

sich in der Revisionsinstanz aber nicht geäußert. Der ordnungsgemäß gelade-

ne Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

Über die Revision der Klägerin ist durch Versäumnisurteil zu entschei-

den, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis beruht (BGHZ 37, 79, 81). Die

Revision hat nur teilweise Erfolg. Für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1999 ste-

hen der Klägerin keine Zinsen zu. Vom 1. Juli 1999 bis zum 14. Dezember

2001 können ihr Zinsen nur in geringerem Umfang als begehrt zugesprochen

werden.

I. Für die Zeit vor dem 30. Juni 1999 hat das Berufungsgericht zutreffend

einen Zinsanspruch der Klägerin verneint, weil es zu den in den Leistungsbe-

dingungen vereinbarten vierteljährlichen Zahlungsterminen an einer von der

Klägerin ausgestellten Rechnung fehlte.

1. Zwar ist, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, mit der Festle-

gung der vierteljährlichen Zahlungstermine in Nr. 1.5.2 der Leistungsbedingun-

gen eine Leistungszeit wirksam im Sinne des § 284 Abs. 2 BGB a.F. kalender-

mäßig bestimmt. Die kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit kann nicht

nur, wie im Regelfall, durch Vereinbarung der Vertragsparteien erfolgen. Viel-

mehr kommt grundsätzlich auch eine einseitige Bestimmung durch eine der

Vertragsparteien, also auch den Gläubiger, nach § 315 BGB in Betracht. Eben-

so wie einer Vertragspartei gemäß § 315 BGB die Bestimmung der Leistung

nach billigem Ermessen übertragen werden kann, ist dies bei einer Festset-

zung der kalendermäßigen Leistungszeit möglich.

§ 315 BGB kommt zwar grundsätzlich nur aufgrund einer entsprechen-

den Vereinbarung zur Anwendung. Einer solchen Vereinbarung bedarf es hier

aber wegen der für den Beklagten verbindlichen Anordnung des Anschluß- und

Benutzungszwangs für Straßenreinigungs- und Entsorgungsleistungen nicht.

Der Bundesgerichtshof hat bereits festgestellt, daß wegen des Anschluß- und

Benutzungszwangs die privatrechtlichen Leistungsentgelte der Klägerin nach

§ 315 BGB einseitig festgesetzt werden können (BGH, Urt. v. 03.11.1982

- III ZR 227/82, MDR 1984, 558). Dementsprechend kann auch in den Lei-

stungsbedingungen der Klägerin die Leistungszeit wirksam kalendermäßig be-

stimmt werden. Dafür kommt es nicht auf die vom Landgericht behandelte Fra-

ge an, ob die Höhe der zu zahlenden Forderung ohne weiteres und für den

Schuldner erkennbar feststeht. § 284 Abs. 2 BGB a.F. betrifft nur die Bestim-

mung der Leistungszeit, nicht etwaige weitere Fälligkeitsvoraussetzungen, oh-

ne die ein Verzug nicht eintreten kann.

2. Nach den Leistungsbedingungen waren die Leistungsentgelte aber

nicht vor Rechnungsstellung zu zahlen.

a) Das ergibt sich aus Nr. 1.5.1 der Leistungsbedingungen, wonach

"über die zu zahlenden Entgelte Rechnungen" ausgestellt werden. Daraus

folgt, daß die Rechnung vor Zahlung vorliegen muß und damit im hier vorlie-

genden Fall Voraussetzung für die Fälligkeit der Entgelte ist. Nach den Lei-

stungsbedingungen kann der Grundstückseigentümer erwarten, daß ihm vor

den jeweiligen vierteljährlichen Zahlungsterminen eine Rechnung zugeht, aus

der er seine jeweiligen Zahlungspflichten ablesen kann. Das Berufungsgericht

weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß erst die von der

Klägerin auszustellende Rechnung dem Schuldner Klarheit über die Höhe der

nach den Tarifen nicht für jedermann ohne weiteres überschaubaren und zu

errechnenden Entgeltforderung verschaffen und zugleich die Klägerin vor dem

Verwaltungsaufwand bewahren soll, der damit verbunden wäre, wenn die

Schuldner aufgrund eigener ungenauer Berechnung, etwa auch nach nicht

mehr gültigen Tarifen, unzutreffende Beträge zahlten.

b) Auch Satz 2 der Nr. 1.5.1 der Leistungsbedingungen belegt, daß die

Rechnung grundsätzlich vor den Fälligkeitsterminen als Grundlage für künftige

Leistungen erwartet werden kann. Wären in den Rechnungen bereits zu ver-

strichenen Fälligkeitsterminen für in der Vergangenheit erbrachte Leistungen

zu zahlende Entgelte dokumentiert, wäre die ausdrückliche Regelung über zu

berichtigende oder zu ersetzende neue Rechnungen unverständlich.

c) In diesem Zusammenhang ist unerheblich, daß das geschuldete Ent-

gelt mit Veröffentlichung der Tarife im Amtsblatt feststeht und daß der Klägerin

insoweit ein einseitiges Bestimmungsrecht zusteht (s.o. I. 1.). Dies ist zwar für

die Bestimmbarkeit der geschuldeten Entgelte relevant, reicht aber für ihre Fäl-

ligkeit nicht aus. Vielmehr bedarf es für die Fälligkeit der Entgeltforderung ihrer

Konkretisierung durch Rechnung. Das ergibt sich auch aus der hier gegebenen

öffentlich-rechtlichen Prägung des Leistungsverhältnisses (BGH, aaO). Das

Entsorgungsentgelt ist zwar privatrechtlicher Natur. Die Klägerin erbringt ihre

Leistungen aber aufgrund öffentlichen Auftrags als leistende Verwaltung im

Rahmen der Daseinsvorsorge. Ihre Tarife werden im Amtsblatt von Berlin ver-

öffentlicht. Die Grundstückseigentümer müssen aufgrund öffentlich-rechtlichen

Anschluß- und Benutzungszwangs mit der Klägerin in Leistungsbeziehungen

treten und ihr gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Berliner Straßenreinigungsgesetz Ent-

gelte auf der Grundlage ihrer Tarife entrichten. Die der öffentlichen Hand frei-

stehende Wahl der privatrechtlichen Handlungsform darf ihren privaten Ver-

tragspartner nicht benachteiligen. Nimmt das Land Berlin öffentliche Gewalt in

Anspruch, um den Grundstückseigentümern einen Anschluß- und Benutzungs-

zwang aufzuerlegen, und bestimmt es die Entsorgungsentgelte einseitig, so

muß sich die Entgelterhebung auch an öffentlich-rechtlichen Maßstäben mes-

sen lassen.

Es liegt deshalb nahe, die in vergleichbaren Konstellationen im Abga-

benrecht geltenden Grundsätze für die Auslegung heranzuziehen. Nach § 38

AO entsteht die Steuerpflicht, wenn der Tatbestand der Leistungspflicht ver-

wirklicht wird. Im Zweifel, also bei Fehlen einer abweichenden gesetzlichen

Regelung, tritt die Fälligkeit von Steueransprüchen aber erst mit der Bekannt-

gabe ihrer Festsetzung ein, § 220 Abs. 2 Satz 2 AO. Aus diesen Regelungen

folgt, daß Voraussetzung für die Zahlungspflicht stets die individuelle Bekannt-

gabe zumindest einer ersten Abrechnung ist, in der dann Vorauszahlungen für

künftige Fälligkeitstermine festgesetzt werden können. Für das auf der Grund-

lage von Anschluß- und Benutzungszwang mit den Leistungsbedingungen der

Klägerin geschaffene Entgeltregime gilt im Ergebnis nichts anderes. Vor Über-

mittlung der Rechnung konnte der Beklagte daher nicht in Verzug geraten.

d) Im übrigen folgt auch aus der Rechnung der Klägerin vom 17. Juni

1999, daß die Leistungsentgelte nicht bereits zuvor fällig waren, sondern erst

zum 30. Juni 1999 fällig gestellt werden sollten.

II. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht der Klägerin Zinsen aber auch

für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 14. Dezember 2001 versagt. Die

Klägerin hat mit der Rechnung vom 17. Juni 1999 die für 1998 geschuldeten

Entgelte wirksam in kalendermäßig bestimmter Weise zum 30. Juni 1999 fällig-

gestellt.

Zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung waren die vierteljährlichen Zah-

lungstermine für das Jahr 1998 zwar bereits verstrichen. Die Klägerin hat je-

doch in ihrer Rechnung den 30. Juni 1999 als neuen Zahlungstermin wirksam

einseitig bestimmt.

1. Anders als das Berufungsgericht meint, kann die Klägerin gemäß

§ 315 BGB einseitig und individuell einen neuen Leistungstermin nach billigem

Ermessen festsetzen, wenn frühere Leistungstermine mangels einer von der

Klägerin rechtzeitig ausgestellten Rechnung verstrichen sind. Wenn die Kläge-

rin die ursprüngliche Leistungszeit einseitig bestimmen kann, so kann sie dies

auch für eine neue Zahlungsfrist tun, nachdem ein ursprünglicher Termin ge-

genstandslos geworden ist. Die Klägerin muß dabei zwar nach einheitlichen

Grundsätzen verfahren und darf Grundstückseigentümer nicht ohne sachlichen

Grund unterschiedlich behandeln. Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß die Klä-

gerin eine solche Festlegung nur allgemein und in Form eines Tarifs vorneh-

men könnte. Das aus dem Anschluß- und Benutzungszwang folgende Bestim-

mungsrecht gilt vielmehr nicht nur hinsichtlich der Festlegung der Tarife (vgl.

BGH, aaO), sondern auch für den dort nicht vorgesehenen Einzelfall, in dem

wegen verspäteter Rechnungsstellung eine Fälligkeit individuell festzulegen ist.

Eine bestimmte Form für die einseitige Festlegung der Leistungszeit ist nicht

vorgesehen und wurde deshalb vom Bundesgerichtshof in der zitierten Ent-

scheidung auch nicht verlangt.

2. Gegen die Dauer der bei Bestimmung der neuen Leistungszeit ge-

setzten Zahlungsfrist hat der Beklagte keine Einwendungen erhoben. Sie ist

daher als wirksam festgesetzt zugrundezulegen.

3. Der Klägerin stehen Zinsen für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum

14. Dezember 2001 allerdings lediglich in der in ihren Leistungsbedingungen,

Nr. 1.5.3, vorgesehenen Höhe von 3 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz

der Deutschen Bundesbank zu. Die Forderung der Klägerin war vor dem 1. Mai

2000 fällig. Nach Art. 229 § 1 EGBGB ist daher § 288 BGB in der ab 1. Mai

2000 geltenden Fassung, der Verzugszinsen von 5 % über dem Basiszinssatz

vorsieht, vorliegend nicht anwendbar. Gegen die Regelung der Verzugszinsen

in den Leistungsbedingungen der Klägerin bestehen auch nach dem AGB-

Gesetz keine Bedenken. Die Angemessenheit dieser Regelung folgt bereits

daraus, daß der Gesetzgeber nur kurz nach dem hier maßgeblichen Ver-

zugseintritt, dem 1. Juli 1999, den gesetzlichen Verzugszinssatz auf einen

deutlich höheren Wert, nämlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach

§ 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998

(BGBl. I

S. 1242), festgelegt hat.

III. Der Kostenausspruch folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO.

Melullis

Keukenschrijver

Ambrosius

Asendorf

Kirchhoff