BGH Urteile vom 15.02.2005 – XI ZR 144/03
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und
Dr. Ellenberger
am 15. Februar 2005
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision ge-
gen das Urteil des Einzelrichters des 15. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 18. März 2003 zugelassen.
Auf das Rechtsmittel des Klägers wird das Urteil des
Einzelrichters des 15. Zivilsenats des Kammergerichts
vom 18. März 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-
schwerdeverfahrens, an den 4. Zivilsenat des Beru-
fungsgerichts zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 143.161,73 €
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich im Wege der Vollstreckungsgegenklage
gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde.
Die beklagte Bank gewährte dem Kläger zwischen 1988 und 1991
acht durch Grundschulden über insgesamt 2.380.000 DM gesicherte
Kredite mit unterschiedlichen Zinsfestschreibungszeiträumen.
Im Zusammenhang mit der Veräußerung des belasteten Grund-
stücks trafen die Parteien zur vorzeitigen Ablösung von Krediten im Fe-
bruar 1996 eine Vereinbarung, nach der die Beklagte die offenen Kredit-
beträge und die von
ihr verlangte Vorfälligkeitsentschädigung von
113.995 DM von einem ihr verpfändeten Konto des Klägers anfordern
sollte und in der sich der Kläger unter anderem verpflichtete, zur Sicher-
stellung der nach der Ablösung verbleibenden Kredite eine Grundschuld
über 280.000 DM auf einem anderen ihm gehörenden Grundstück eintra-
gen zu lassen. Dabei behielt sich der Kläger vor, die Angemessenheit
der von der Beklagten verlangten Vorfälligkeitsentschädigung gerichtlich
überprüfen zu lassen.
Vereinbarungsgemäß bestellte der Kläger mit notarieller Urkunde
vom 6. März 1996 die Grundschuld über 280.000 DM, übernahm in glei-
cher Höhe die persönliche Haftung und unterwarf sich der Zwangsvoll-
streckung in das belastete Grundeigentum sowie sein persönliches Ver-
mögen.
Ferner überwies der Kläger zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus
der Ablösungsvereinbarung einen Betrag ohne die von der Beklagten
verlangte Vorfälligkeitsentschädigung. Nachdem die Beklagte die Zah-
lung des Restbetrages erfolglos angemahnt hatte, überwies sie den vom
Kläger gezahlten Betrag zurück und vertrat in der Folgezeit die Auffas-
sung, daß sie wirksam von der Ablösungsvereinbarung zurückgetreten
sei.
Nach wechselseitiger Kündigung der Geschäftsbeziehung durch
die Parteien im August 1999 betreibt die Beklagte die Zwangsvollstrek-
kung aus der notariellen Urkunde vom 6. März 1996. Sie hat die ihr zu-
stehende Gesamtforderung zuletzt auf 775.994,32 DM für den Fall eines
wirksamen Rücktritts von der Ablösungsvereinbarung und der Fortfüh-
rung sämtlicher Kredite bis August 1999 berechnet. Für den Fall des
Fortbestandes der Ablösungsvereinbarung beziffert sie ihre Gesamtfor-
derung hilfsweise auf 352.358,24 DM. Der Kläger bestreitet die Richtig-
keit der Forderungsberechnung der Beklagten und rechnet hilfsweise mit
Gegenforderungen auf.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufsgericht hat
sie abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Zur Begründung sei-
ner vom Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Ent-
scheidung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die vom Kläger aufgenommenen Kredite seien auf der Grundlage
der wirksamen fortbestehenden Ablösungsvereinbarung der Parteien ab-
zurechnen. Die Beklagte habe ihrer Darlegungslast zum Bestand der ge-
sicherten Forderungen jedenfalls nach dem ersten Verhandlungstermin
im Berufungsverfahren genügt. Sie habe mit Schriftsatz vom 22. Oktober
2002 schlüssig vorgetragen, daß ihre Forderung bei Fortbestehen der
Ablösungsvereinbarung am 28. Mai 2002 352.358,24 DM betragen habe.
Der Kläger habe die Abrechnung zwar in einzelnen Punkten beanstan-
det. Er habe aber bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung nicht
nachvollziehbar dargelegt, ob und in welcher Höhe die Forderung der
Beklagten nach seiner Auffassung berechtigt sei. Dies gehe zu seinen
Lasten. Ein Gericht sei - jedenfalls wenn ein umfängliches Rechenwerk
zu erstellen sei - nicht verpflichtet, rechnerisch einen Parteivortrag auf-
zuarbeiten. Soweit der Kläger hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen
bzw. Gegenforderungen die Aufrechnung erklärt habe, habe er jedenfalls
die Höhe der Ansprüche nicht schlüssig dargelegt.
Der nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangene, nicht
nachgelassene Schriftsatz des Klägers habe nicht berücksichtigt werden
können (§ 296a ZPO). Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
sei nicht geboten. Im zweiten Verhandlungstermin des Berufungsverfah-
rens sei ausführlich erörtert worden, daß der Kläger nachvollziehbar dar-
zulegen habe, ob und in welcher Höhe eine Forderung der Beklagten be-
stehe. Das von ihm in diesem Termin vorgelegte Rechenwerk sei aus
sich heraus nicht verständlich gewesen.
II.
Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da das angegriffene Ur-
teil den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1
GG verletzt (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03,
WM 2004, 1407, 1408 f., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Aus
demselben Grund ist das angefochtene Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
1. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet dem an einem gerichtlichen
Verfahren Beteiligten das Recht, sich zu dem einer gerichtlichen Ent-
scheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äu-
ßern (BVerfGE 60, 175, 210; 64, 135, 143; 86, 133, 144). Eine dem ver-
fassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Ge-
hörs setzt voraus, daß der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von
ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichts-
punkte es für die Entscheidung ankommen kann. Ein Gericht verstößt
gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es ohne
vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf
rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter
und kundiger Prozeßbeteiligter nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht
zu rechnen brauchte (BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f.; 108, 341,
345 f.; BVerfG NJW 1994, 1274 und NJW 2003, 2524).
a) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine in er-
ster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen, daß das Berufungsge-
richt ihr rechtzeitig einen Hinweis erteilt, wenn es der Beurteilung der
Vorinstanz nicht folgen will (§ 139 ZPO). Außer zur Hinweiserteilung ist
das Berufungsgericht auch verpflichtet, der betroffenen Partei Gelegen-
heit zu geben, auf den Hinweis zu reagieren und ihren Tatsachenvortrag
zu ergänzen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Mai 1993 - XI ZR 141/92,
NJW-RR 1994, 566, 567, vom 27. April 1994 - XII ZR 16/93, WM 1994,
1823, 1824, vom 27. November 1996 - VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997,
441, vom 8. Februar 1999 - II ZR 261/97, WM 1999, 1379, 1380 und vom
21. Dezember 2004 - XI ZR 17/03, Umdruck S. 6; ebenso BVerfG
NJW 1992, 678, 679 und NJW 2003, 2524). Hat ein Gericht erst in der
mündlichen Verhandlung einen erforderlichen Hinweis erteilt, ist es zur
Wiedereröffnung der bereits geschlossenen mündlichen Verhandlung
verpflichtet, wenn die Partei hierauf entscheidungserhebliches Vorbrin-
gen in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vorträgt (st.Rspr. zu
§ 156 a.F.: BGH, Urteile vom 7. Oktober 1992 - VIII ZR 199/91,
WM 1993, 177, 178, vom 8. Februar 1999 - II ZR 261/97, WM 1999,
1379, 1381; nunmehr § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Hiergegen hat das Berufungsgericht verstoßen. Es ist noch im er-
sten Verhandlungstermin in Übereinstimmung mit dem landgerichtlichen
Urteil davon ausgegangen, daß die Beklagte ihrer Darlegungslast nicht
entsprochen habe, hat deshalb die mündliche Verhandlung geschlossen
und Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Erst auf das
weitere Vorbringen der Beklagten hin hat es die Verhandlung wiederer-
öffnet und im zweiten Verhandlungstermin erstmalig den Kläger darauf
hingewiesen, daß es den Vortrag der Beklagten nunmehr als schlüssig
erachte und daß es jetzt die Aufgabe des Klägers sei, nachvollziehbar
darzulegen, ob und
in welcher Höhe bei Zugrundelegung seiner
Rechtsauffassung eine Forderung der Beklagten bestehe. Da der Kläger
auf diesen Hinweis im Verhandlungstermin nicht angemessen reagieren
konnte, hätte das Berufungsgericht ihm ausreichend Gelegenheit zur Er-
gänzung seines Vorbringens geben müssen, indem es ihm entweder eine
Schriftsatzfrist bewilligte oder sogleich einen neuen Verhandlungstermin
anberaumte. Jedenfalls hätte es auf den nicht nachgelassenen Schrift-
satz des Klägers hin, der die geforderte Abrechnung des Klägers ent-
hielt, die mündliche Verhandlung wieder eröffnen müssen.
b) Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtli-
ches Gehör auch in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 544
Abs. 7 ZPO). Der Kläger hat in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz
eine Abrechnung vorgelegt, die mit einem Saldo zu seinen Gunsten ab-
schließt. Bei Berücksichtigung dieses Vortrages hätte das Berufungsge-
richt von seinem Standpunkt aus die Angriffe des Klägers gegen die Ab-
rechnung der Beklagten in der Sache prüfen müssen und wäre mögli-
cherweise zu einem anderen Ergebnis gelangt (vgl. dazu BVerfGE 60,
247, 250; 62, 392, 396; 89, 381, 392 f.).
2. Die Verletzung des Klägers in seinem Anspruch auf rechtliches
Gehör führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsge-
richt. Dabei hat der Senat von der auch und gerade im Anwendungsbe-
reich des § 544 Abs. 7 ZPO bestehenden Möglichkeit des § 563 Abs. 1
Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen: Die
Ausführungen des Berufungsgerichts zur fortbestehenden Wirksamkeit
der Ablösungsvereinbarung vom 1./27. Februar 1996 begegnen keinen
rechtlichen Bedenken. Bei der Abrechnung der Kredite der Beklagten auf
der Grundlage dieser Vereinbarung wird zu beachten sein, daß nicht die
Beklagte, sondern der Kläger für das Nichtbestehen der gesicherten For-
derungen darlegungs- und beweisbelastet ist, da es bezogen auf die am
6. März 1996 bestellte Grundschuld nicht um künftige Forderungen geht
(vgl. BGHZ 109, 197, 204; Senatsurteil vom 18. Februar 1992 - XI ZR
134/91, WM 1992, 566). Soweit es auf die vom Kläger erklärte Hilfsauf-
rechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichtfreigabe des
Restbetrages auf dem der Beklagten verpfändeten Konto ankommen
sollte, wird die Rechtskraft des Urteils des Kammergerichts vom
20. März 2000 (12 U 3985/98) zu berücksichtigen sein.
Nobbe Müller Wassermann
Appl Ellenberger