Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.02.2005 – 3 StR 11/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2005 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Duisburg vom 26. August 2004 wird verworfen; jedoch wird der Ur-

teilstenor dahin ergänzt, daß die in den Niederlanden erlittene Aus-

lieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die

den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhan-

dels in zwei Fällen und wegen Vergewaltigung in fünf Fällen zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte

mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung

sachlichen Rechts rügt.

Auf die Sachrüge war die Urteilsformel um die Festsetzung des Anrech-

nungsmaßstabes für die von dem Angeklagten in den Niederlanden erlittene

Auslieferungshaft zu ergänzen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Im Hinblick darauf,

daß Anhaltspunkte für eine andere Anrechnung als im Verhältnis 1 : 1 nicht er-

sichtlich sind, hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrech-

nungsmaßstab selbst bestimmt (vgl. BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 3;

Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 51 Rdn. 18, 19).

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349

Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts be-

merkt der Senat: Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat sich der Ange-

klagte wegen schweren Menschenhandels in zwei Fällen auch in der Alternative

des § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Die Rüge der Verletzung des

§ 261 StPO (Vernehmung des Ermittlungsrichters T. ) ist jedenfalls unbe-

gründet, weil die Angeklagten geständig waren und der Senat deshalb aus-

schließen kann, daß das Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler

beruht.

Winkler Miebach von Lienen

Becker Hubert