BGH Beschluss vom 16.02.2005 – IV ZR 178/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
am 16. Februar 2005
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts München vom 29. Juni 2004 wird auf seine
Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 8.269,60 €
Gründe
I. Der Kläger begehrt von dem beklagten Versorgungsverband eine
höhere Zusatzrente.
Das Berufungsgericht hat die Klage auf Zahlung von 1.716,34 €
(Rückstände bis zur Klageerhebung von Mai 2001 bis März 2002) und
von 156,03 € monatlich ab April 2002 insgesamt abge wiesen.
Mit der Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revisi-
on, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgen will.
II. Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert des Beschwer-
degegenstandes 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Der Wert der Beschwer setzt sich zusammen aus den bis zur Kla-
geerhebung aufgelaufenen und dem dreieinhalbfachen Wert des einjäh-
rigen Bezuges der ab diesem Zeitpunkt begehrten weiteren monatlichen
gemachte Wertbemessung nach dem voraussichtlichen Gesamtbezug
der verlangten Rentenleistungen aufgrund der statistischen Lebenser-
wartung des Rentenberechtigten gibt es nach der maßgeblichen gesetz-
lichen Regelung keine Grundlage.
Das ergibt für die Beschwer einen Betrag von 8.269,60 € (Rück-
stände 1.716,34 € + 3,5facher Jahresbezug der monat
lichen Rentenlei-
stungen 6.553,26 €), der auch der Streitwertfestset zung zugrunde zu le-
gen ist.
III. In der Sache verweist der Senat auf seine Entscheidung vom
10. November 2004 (IV ZR 391/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen),
die die Anwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes auf Versorgungs-
renten behandelt, die erstmals nach dem 1. Januar 2001 beantragt wer-
den.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke