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BGH Beschluss vom 16.02.2005 – IV ZR 178/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke

am 16. Februar 2005

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts München vom 29. Juni 2004 wird auf seine

Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 8.269,60 €

Gründe

I. Der Kläger begehrt von dem beklagten Versorgungsverband eine

höhere Zusatzrente.

Das Berufungsgericht hat die Klage auf Zahlung von 1.716,34 €

(Rückstände bis zur Klageerhebung von Mai 2001 bis März 2002) und

von 156,03 € monatlich ab April 2002 insgesamt abge wiesen.

Mit der Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revisi-

on, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgen will.

II. Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert des Beschwer-

degegenstandes 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

Der Wert der Beschwer setzt sich zusammen aus den bis zur Kla-

geerhebung aufgelaufenen und dem dreieinhalbfachen Wert des einjäh-

rigen Bezuges der ab diesem Zeitpunkt begehrten weiteren monatlichen

Rentenleistungen (§§ 3, 9 ZPO). Für die von der Beschwerde geltend

gemachte Wertbemessung nach dem voraussichtlichen Gesamtbezug

der verlangten Rentenleistungen aufgrund der statistischen Lebenser-

wartung des Rentenberechtigten gibt es nach der maßgeblichen gesetz-

lichen Regelung keine Grundlage.

Das ergibt für die Beschwer einen Betrag von 8.269,60 € (Rück-

stände 1.716,34 € + 3,5facher Jahresbezug der monat

lichen Rentenlei-

stungen 6.553,26 €), der auch der Streitwertfestset zung zugrunde zu le-

gen ist.

III. In der Sache verweist der Senat auf seine Entscheidung vom

10. November 2004 (IV ZR 391/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen),

die die Anwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes auf Versorgungs-

renten behandelt, die erstmals nach dem 1. Januar 2001 beantragt wer-

den.

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke