BGH Urteil vom 10.11.2004 – IV ZR 391/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 10. November 2004 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
VBLS §§ 75 ff. n.F.
Die Anwendung des in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. vorgesehenen Halbanrechnungsgrundsatzes ist auch für Versicherte, die erst nach dem 31. Dezember 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, insoweit nicht unwirksam, wie die auf dieser Grundlage berechnete Zusatzrente als (gegenüber der ab 1. Januar 2001 geltenden Satzung günstigere) Besitzstandsrente für eine Über- gangszeit gewährt wird.
BGH, Urteil vom 10. November 2004 - IV ZR 391/02 - LG Karlsruhe AG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den
Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der
6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober
2002 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe
vom 9. April 2002 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente.
Er ist 1938 geboren und war wegen seiner Tätigkeit im öffentlichen
Dienst bei der beklagten Versorgungsanstalt versichert. Seit 1. Septem-
ber 2001 bezieht der Kläger eine monatliche Zusatzversorgungsrente
von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa
der Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Renten-
höhe des Klägers bis zum 31. Dezember 2000 maßgebenden Fassung
berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähi-
gen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umla-
gemonaten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Um-
lagezahlungen an die Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm be-
schäftigten Klägers beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die
(über die Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers
zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Dem-
entsprechend hat die Beklagte von den 567 Monaten, die der Kläger in
der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat, zunächst die 185
Monate abgezogen, in denen sein Arbeitgeber Umlagen an die Beklagte
gezahlt hat; aus der Hälfte der verbleibenden 382 Monate sowie den 185
Umlagemonaten setzt sich danach die gesamtversorgungsfähige Zeit von
376 Monaten zusammen.
Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der
Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der
an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde
durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich inso-
weit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung
berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.).
Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser vollen Berücksichtigung der
gesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen Anrechnung von Vordienst-
zeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum
Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 =
NJW 2000, 3341).
Der Kläger hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte
verpflichtet sei, ihm ab 1. September 2001 eine Versorgungsrente auf
der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 567 Monaten zu
gewähren, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde
Satzung in Kraft trete.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision
verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.
1. Das Berufungsgericht stützt sich auf die zitierte Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts und hält deshalb die in § 42 Abs. 2
VBLS a.F. vorgesehene Halbanrechnung als eine der richterlichen In-
haltskontrolle unterliegende Bestimmung im Rahmen Allgemeiner Ge-
schäftsbedingungen gemäß §§ 242 BGB, 9 AGBG für unwirksam. Die
Beklagte sei aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet,
die Vordienstzeiten bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen
Zeit in vollem Umfang zu berücksichtigen, solange die Beklagte auch die
vollen Ansprüche aus der gesetzlichen Rente auf die zu zahlende Ver-
sorgungsrente anrechne.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, wie der Senat be-
reits in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR
2004, 183) entschieden hat.
a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom
22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwer-
de einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen
von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Er-
höhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hat-
te, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerde-
führerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente
bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die
nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im
öffentlichen Dienst andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfas-
sungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-
buchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet,
eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch)
nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte
sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung.
Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewis-
sen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen
in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von
Personen betroffen sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Be-
schwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt.
Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Ver-
lauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark ge-
stiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbs-
lebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts
dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle
Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur
hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rah-
men der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht
länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu
diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98,
365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer
Satzung gezwungen.
Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die An-
wendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.
bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die bis
zum 31. Dezember 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind,
nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß ge-
gen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Denn mit dem Bundesverfassungsgericht
ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Un-
gleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr
ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die
Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung
und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von
Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat
ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenemp-
fänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der fi-
nanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen,
selbst wenn für die Zukunft eine andere, die Ungleichbehandlung für zu-
künftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.
b) Bei dem Kläger des vorliegenden Verfahrens ist der Versiche-
rungsfall, der seinen Anspruch auf eine von der Beklagten zu erbringen-
de Altersrente begründet hat, jedoch erst nach diesem Stichtag eingetre-
ten. Er gehört also zu einer Rentnergeneration, für die die vom Bundes-
verfassungsgericht beanstandete Grundrechtsverletzung nicht mehr eine
nur verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft, sondern in ihren
Auswirkungen nicht länger hingenommen werden kann. Ob den Erwä-
gungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von
der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der
Beklagten in jedem Punkt zu folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000,
337 ff.), kann der Senat jedoch auch in Fällen der hier vorliegenden Art
weiterhin offen lassen. Denn die Beklagte hat ihre Satzung am 19. Sep-
tember 2002 mit Wirkung ab 1. Januar 2001 grundlegend geändert (§ 86
VBLS n.F., BAnz 2003 Nr. 1). Das bisherige Gesamtversorgungssystem
ist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen worden, wie es be-
reits in Satz 2 der Präambel des Tarifvertrags Altersversorgung vom
1. März 2002 (GMBl. 2002, 371 ff.) vorgesehen war. Nach der Neurege-
lung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr
wird eine Betriebsrente auf der Grundlage von Versorgungspunkten ge-
zahlt, für die das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine soziale Kom-
ponente und Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 35 ff. VBLS n.F.). Diese
Betriebsrente wird vom Jahr 2002 an jährlich um 1% erhöht (§ 39 VBLS
n.F.). Mithin ist den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts je-
denfalls ausreichend Rechnung getragen (vgl. Senatsurteil vom 26. No-
vember 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 e; Senatsurteil
vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 2 c cc;
Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 un-
ter 3).
c) Damit ist die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der
Höhe nach generell auf ein niedrigeres Niveau abgesenkt worden, das
aber den an die Beklagte geleisteten Umlagen der an ihr beteiligten Ar-
beitgeber entspricht. Allein dadurch wird Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt.
Zum eigentumsgeschützten Kern eines Rentenanspruchs oder einer
Rentenanwartschaft gehört weder eine bestimmte Leistungshöhe oder
-art noch eine bestimmte Festsetzung des Leistungsbeginns; nur die auf
Beitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchs-
konstituierung sind in den Eigentumsschutz einbezogen (Senatsurteil
vom 14. Januar 2004 aaO unter II 1 d a.E.). Daß die neue Satzung der
Beklagten mit ihrem niedrigeren Rentenniveau in diesen geschützten
Kernbereich eingegriffen hätte, hat der Kläger nicht dargelegt.
Nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzung berech-
nete Renten führten demgegenüber zu höheren Leistungen der Beklag-
ten. Mit Rücksicht darauf ist in § 75 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 der neuen Sat-
zung vorgesehen, daß die sich bis zum 31. Dezember 2001 ergebenden
Versorgungsrenten grundsätzlich noch nach der alten Satzung zu be-
rechnen und als Besitzstandsrenten weiterzuzahlen sind, die entspre-
chend § 39 VBLS n.F. dynamisiert werden. Dazu heißt es in einer dem
Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügten Anlage 1 zum Altersvorsor-
geplan 2001 (GMBl. 2002, 387) sinngemäß, für das Jahr 2001 sei aus
verwaltungstechnischen Gründen eine Einführungsphase für das neue
System vorgesehen, in der sich die Anwartschaften technisch nach den
Berechnungsmethoden des alten Systems fortentwickeln; diese Rege-
lung liege noch in der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien,
weil sie eine für die Betroffenen günstige Übergangsregelung schaffe.
Diese Übergangsregelung hält nicht etwa, wie das Berufungsge-
richt meint, das alte System noch für das Jahr 2001 aufrecht. Vielmehr
ist die vom Bundesverfassungsgericht gerügte Ungleichbehandlung
durch die Neuregelung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 entfallen. Dem
Kläger und anderen Versicherten, die im Laufe des Jahres 2001 (oder
am 1. Januar 2002) rentenberechtigt geworden sind, hat die Beklagte le-
diglich im Rahmen einer (gemäß §§ 75-77 VBLS n.F.) zeitlich begrenzten
Übergangsregelung die Vorteile belassen, die sich für diesen Personen-
kreis aus dem am 31. Dezember 2000 geschlossenen Gesamtversor-
gungssystem im Vergleich zur der seit 1. Januar 2001 geltenden Neure-
gelung ergaben, und diese Rentenberechtigten zusätzlich an der neu
eingeführten Dynamisierung beteiligt. Die Tarifvertragsparteien haben
auch nicht, wie der Kläger im Hinblick auf den letzten Absatz der dem
Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügten Anlage 1 zum Altersvorsor-
geplan meint, die Grundsatzfrage, ob Vordienstzeiten zur Hälfte oder
ganz in die gesamtversorgungsfähige Zeit einzurechnen sind, für die Zeit
nach dem 31. Dezember 2000 einer Entscheidung durch ein Bundesge-
richt überlassen, sondern diese Frage wie dargestellt auch für die Über-
gangszeit bis zur Anwendung der neuen Satzung selbst geregelt.
d) Diese Übergangsregelung ist auch für die Rente maßgebend,
die der Kläger bezieht. Damit wird der Kläger gegenüber Versicherten,
deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der
VBLS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Daß der
Kläger trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach § 75
Abs. 2 VBLS n.F. zu beanspruchen hat, wirtschaftlich im Ergebnis
schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem
Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffent-
lichen Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersicht-
lich. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern wie dem Kläger über
die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus keine weitergehenden Ansprü-
che aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch