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BGH Beschluss vom 17.02.2005 – 4 StR 537/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 537/04

BESCHLUSS

vom

17. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 2005 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Heidelberg vom 8. September 2004 wird als unbegrün-

det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der

Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich be-

gangenen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316

a StGB hat auch nach den Maßstäben der geänderten Recht-

sprechung des Senats (vgl. BGHSt 49, 8 = NJW 2004, 786)

Bestand. Nach den Feststellungen veranlaßte der Angeklagte

das Tatopfer, das ihn als Anhalter in seinem Pkw mitgenom-

men hatte, anzuhalten, weil er aussteigen wollte. Der Ge-

schädigte schaute in den Rückspiegel, um zu prüfen, ob ein

Anhalten gefahrlos möglich war, bremste das Fahrzeug ab

und lenkte es zum Straßenrand hin. Als er sein Fahrzeug auf

der schmalen Kreisstraße, die keinen Randstreifen hatte, an-

hielt und den Motor weiter laufen ließ, griff ihn der Angeklagte

zur Begehung einer räuberischen Erpressung an. Zu diesem

Zeitpunkt war der Geschädigte daher trotz des Anhaltens

"Führer eines Kraftfahrzeuges" im Sinne des § 316 a StGB. Er

war weiterhin mit dem Betrieb seines Kraftfahrzeuges und der

Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt und dadurch

abgelenkt, so daß er gerade deshalb ein leichteres Opfer des

erpresserischen Angriffs war. Der Angeklagte hat dies auch

bemerkt und demgemäß die unter den hier gegebenen Um-

ständen vorliegenden "besonderen Verhältnisse des Straßen-

verkehrs" für seine Tat ausgenutzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann