Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 17.02.2005 – 4 StR 537/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 2005 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Heidelberg vom 8. September 2004 wird als unbegrün-
det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich be-
gangenen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316
a StGB hat auch nach den Maßstäben der geänderten Recht-
sprechung des Senats (vgl. BGHSt 49, 8 = NJW 2004, 786)
Bestand. Nach den Feststellungen veranlaßte der Angeklagte
das Tatopfer, das ihn als Anhalter in seinem Pkw mitgenom-
men hatte, anzuhalten, weil er aussteigen wollte. Der Ge-
schädigte schaute in den Rückspiegel, um zu prüfen, ob ein
Anhalten gefahrlos möglich war, bremste das Fahrzeug ab
und lenkte es zum Straßenrand hin. Als er sein Fahrzeug auf
der schmalen Kreisstraße, die keinen Randstreifen hatte, an-
hielt und den Motor weiter laufen ließ, griff ihn der Angeklagte
zur Begehung einer räuberischen Erpressung an. Zu diesem
Zeitpunkt war der Geschädigte daher trotz des Anhaltens
"Führer eines Kraftfahrzeuges" im Sinne des § 316 a StGB. Er
war weiterhin mit dem Betrieb seines Kraftfahrzeuges und der
Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt und dadurch
abgelenkt, so daß er gerade deshalb ein leichteres Opfer des
erpresserischen Angriffs war. Der Angeklagte hat dies auch
bemerkt und demgemäß die unter den hier gegebenen Um-
ständen vorliegenden "besonderen Verhältnisse des Straßen-
verkehrs" für seine Tat ausgenutzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann