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BGH Beschluss vom 17.02.2005 – IX ZB 237/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Februar 2005
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill
am 17. Februar 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Traunstein vom 7. September 2004 wird auf Ko-
sten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 300 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Rosenheim eröffnete mit Beschluß
vom 2. November 2001 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermö-
gen des Schuldners und Rechtsbeschwerdeführers und bestimmte die weitere
Beteiligte zur Treuhänderin. Im Schlußtermin vom 5. März 2004 beantragte der
Schuldner, in Anwendung des ab 1. Dezember 2001 geltenden § 287 Abs. 2
Satz 1 InsO n.F. die Dauer der Wohlverhaltensphase auf sechs Jahre, gerech-
net von der Eröffnung des Verfahrens an, festzusetzen.
Mit Beschluß vom selben Tage hat das Insolvenzgericht unter Ankündi-
gung der Restschuldbefreiung gemäß dem vor dem 1. Dezember 2001 gelten-
den Recht die Dauer der Wohlverhaltensphase auf sieben Jahre, gerechnet ab
Aufhebung des Insolvenzverfahrens, festgelegt. Die dagegen eingelegte sofor-
tige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht Traunstein mit Beschluß
vom 7. September 2004 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner
mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 7
InsO), jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-
tung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit-
lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
(§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO).
1. Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des Art. 103a EGInsO
sind auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden
sind, die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. Nach
§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO in der bis zum 30. November 2001 geltenden Fas-
sung beträgt die Laufzeit der Abtretungserklärung - die sogenannte Wohlverhal-
tensphase - sieben Jahre, gerechnet ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
2. Die Verfassungsmäßigkeit des Art. 103a EGInsO ist nicht zu bezwei-
feln; auch der Senat ist von der Wirksamkeit dieser Vorschrift ausgegangen
(vgl. BGH, Beschl. v. 21. Mai 2004 - IX ZB 274/03, NZI 2004, 452, 453; v.
23. Juli 2004 - IX ZA 9/04, NZI 2004, 635).
Die Rechtsbeschwerde meint, Art. 103a EGInsO sei verfassungskonform
in dem Sinne auszulegen, daß § 287 Abs. 2 InsO n.F. auch in vor dem 1. De-
zember 2001 eröffneten Insolvenzverfahren anzuwenden sei. Ein Schuldner,
über dessen Vermögen wenige Tage vor dem 1. Dezember 2001 das Insol-
venzverfahren eröffnet worden sei, habe durch diese geringfügige zeitliche Dif-
ferenz wesentliche Nachteile. Dafür sei ein Grund nicht ersichtlich.
Dem ist nicht zu folgen. Wie bereits das Beschwerdegericht zutreffend
ausgeführt hat, ist es Gesetzesänderungen mit stichtagsbezogenen Übergangs-
regelungen immanent, daß vergleichbare Fälle aufgrund eines von dem Betrof-
fenen oft nicht beeinflußbaren zeitlichen Moments unterschiedlich behandelt
werden müssen. Dies stellt jedoch keine willkürliche Ungleichbehandlung dar.
Die Auslegung, welche die Rechtsbeschwerde befürwortet, würde auch mitnich-
ten alle vergleichbaren Fälle gleich behandeln, sondern lediglich neue Un-
gleichheiten schaffen. Würde der Stichtag nach vorne verschoben, so daß der
Rechtsbeschwerdeführer von der Gesetzesänderung profitierte, müßten andere
Schuldner, die den neuen Stichtag wiederum nur um ein weniges verfehlen,
dies mit demselben Recht als Härte empfinden, wie sie jetzt der Rechtsbe-
schwerdeführer beklagt.
Fischer Ganter Kayser
Neškovi(cid:1) Vill