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BGH Beschluss vom 22.10.2009 – IX ZB 75/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 75/07

BESCHLUSS

vom

22. Oktober 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 22. Oktober 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer

des Landgerichts Bonn vom 16. März 2007 wird auf Kosten des

Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird

auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

1

Die nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und eine Sachentscheidung auch nicht zur Fort-

bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-

forderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

Die von der Rechtsbeschwerde angegriffene Überleitungsvorschrift des

Art. 103a EGInsO ordnet ausnahmslos an, dass auf Insolvenzverfahren, die vor

dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, die bis dahin geltenden gesetzli-

chen Vorschriften weiter anzuwenden sind. Die Verfassungsmäßigkeit des

Art. 103a EGInsO ist nicht zu bezweifeln. Der Senat geht in ständiger Recht-

sprechung von der Wirksamkeit dieser Vorschrift aus (vgl. BGH, Beschl. v.

13. Mai 2004 - IX ZB 274/03, WM 2004, 1479 f; v. 23. Juli 2004 - IX ZA 9/04,

NZI 2004, 635; v. 17. Februar 2005 - IX ZB 237/04, n.v.). Hieran ist festzuhal-

ten.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen bei-

zutragen, unter denen eine Rechtsbeschwerde zulässig ist.

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

AG Bonn, Entscheidung vom 16.02.2007 - 99 IK 56/01 -

LG Bonn, Entscheidung vom 16.03.2007 - 6 T 76/07 -