Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.02.2005 – IX ZR 168/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill

am 17. Februar 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom

18. Juni 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

70.534,25 € festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch

keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

Das Berufungsgericht hat seinen Ausführungen zu dem allein einschlä-

gigen § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB die vom Bundesgerichtshof zu dieser Vorschrift

entwickelten Rechtsgrundsätze zugrunde gelegt (vgl. BGH, Urt. v. 30. März

1995 - IX ZR 182/94, WM 1995, 1288, 1289; v. 17. Oktober 1996 - IX ZR

37/96, WM 1996, 2244, 2246; v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00,

NJW 2004, 1043, 1047). Die auf dieser Grundlage vorgenommene Anrechnung

der für die neuen Verfahrensbevollmächtigten aufgewendeten Gebühren auf

den streitgegenständlichen Gebührenanspruch der Kläger betrifft einen beson-

ders gelagerten Einzelfall und ist einer Verallgemeinerung nicht zugänglich.

Da die Kläger infolge der Gebührenteilung mit dem Verkehrsanwalt nur

eine Vergütung in Höhe von zwei Gebühren geltend machen, wird die Rechts-

frage nicht entscheidungserheblich, ob auf das Honorar des Verkehrsanwalts

wirksam verzichtet werden kann.

Für eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Beklagten ist

nichts ersichtlich.

Fischer Ganter Kayser

Neškovi(cid:1) Vill