BGH Beschluss vom 17.02.2005 – IX ZR 168/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill
am 17. Februar 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
18. Juni 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
70.534,25 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch
keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat seinen Ausführungen zu dem allein einschlä-
gigen § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB die vom Bundesgerichtshof zu dieser Vorschrift
entwickelten Rechtsgrundsätze zugrunde gelegt (vgl. BGH, Urt. v. 30. März
1995 - IX ZR 182/94, WM 1995, 1288, 1289; v. 17. Oktober 1996 - IX ZR
37/96, WM 1996, 2244, 2246; v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00,
NJW 2004, 1043, 1047). Die auf dieser Grundlage vorgenommene Anrechnung
der für die neuen Verfahrensbevollmächtigten aufgewendeten Gebühren auf
den streitgegenständlichen Gebührenanspruch der Kläger betrifft einen beson-
ders gelagerten Einzelfall und ist einer Verallgemeinerung nicht zugänglich.
Da die Kläger infolge der Gebührenteilung mit dem Verkehrsanwalt nur
eine Vergütung in Höhe von zwei Gebühren geltend machen, wird die Rechts-
frage nicht entscheidungserheblich, ob auf das Honorar des Verkehrsanwalts
wirksam verzichtet werden kann.
Für eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Beklagten ist
nichts ersichtlich.
Fischer Ganter Kayser
Neškovi(cid:1) Vill