Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.02.2005 – IX ZR 285/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill

am 17. Februar 2005

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2001 wird nicht

angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 79.891,85 €

festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf

und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). Dem Klä-

ger ist der geltend gemachte Steuerschaden entstanden. Nach der maßgebli-

chen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BGH, Urt. v. 22. Februar

2001 - IX ZR 293/99, WM 2001, 741; BFH GrS DStR 2002, 489) war auf den

Streitfall bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und Vermö-

gensverwaltung andererseits die "Drei-Objekt-Grenze" anzuwenden, weil be-

sondere Umstände, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf

eine gewerbliche Betätigung schließen lassen, rechtsfehlerfrei verneint worden

sind. Auf die Eigentumsverhältnisse der im Juni 1992 verkauften Wohnung

S. Straße 18, Nr. 6 kommt es hierbei nicht an, weil es sich bei dieser

Veräußerung erst um das dritte Objekt handeln würde, was dem Kläger zuge-

rechnet werden könnte.

Fischer Ganter Kayser

Neškovi(cid:1) Vill