BGH Beschluss vom 17.02.2005 – IX ZR 285/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill
am 17. Februar 2005
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2001 wird nicht
angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 79.891,85 €
festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf
und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). Dem Klä-
ger ist der geltend gemachte Steuerschaden entstanden. Nach der maßgebli-
chen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BGH, Urt. v. 22. Februar
2001 - IX ZR 293/99, WM 2001, 741; BFH GrS DStR 2002, 489) war auf den
Streitfall bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und Vermö-
gensverwaltung andererseits die "Drei-Objekt-Grenze" anzuwenden, weil be-
sondere Umstände, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf
eine gewerbliche Betätigung schließen lassen, rechtsfehlerfrei verneint worden
sind. Auf die Eigentumsverhältnisse der im Juni 1992 verkauften Wohnung
S. Straße 18, Nr. 6 kommt es hierbei nicht an, weil es sich bei dieser
Veräußerung erst um das dritte Objekt handeln würde, was dem Kläger zuge-
rechnet werden könnte.
Fischer Ganter Kayser
Neškovi(cid:1) Vill