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BGH Beschluss vom 18.02.2005 – 2 StR 410/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2005 ge-
mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Aachen vom 7. April 2004 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Be-
drohung (Fall II. 2 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist; im
Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-
kasse zur Last,
b) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte we-
gen Totschlags und wegen gefährlicher Körperverletzung in
zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung,
verurteilt ist und
c) der gesamte Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständi-
ge Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, Körperverlet-
zung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, sowie we-
gen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit
der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel
hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Er-
folg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren
gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Ange-
klagte wegen Bedrohung zum Nachteil der Natascha M. (Tat vom 12. Juni
2003) verurteilt worden ist. Zu den vom Generalbundesanwalt aufgezeigten
Bedenken kommt hier hinzu, daß nach den von der Kammer für glaubhaft er-
achteten Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung (UA S. 32), eine Äuße-
rung des Angeklagten dahingehend "wenn Du nicht redest, fahre ich uns vor
einen Baum", letztlich nicht gefallen, aber gleichwohl alternativ auf UA S. 11
festgestellt ist.
2. Der gesamte Strafausspruch war aufzuheben.
Die Gesamtstrafe war schon wegen der vorgenommenen Teileinstellung
aufzuheben. Darüber hinausgehend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht eine erhebliche
Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne
von § 21 StGB beim Totschlag verneint, halten rechtlicher Nach-
prüfung nicht stand. Der Sachverständige und auch das Schwurge-
richt haben die in Betracht kommenden Eingangsmerkmale des
§ 20 StGB jeweils isoliert betrachtet und abgehandelt. Sie haben
es verabsäumt, den beteiligten Affekt bzw. den unbeherrschten Ge-
fühlsausbruch zusammen mit der Alkoholisierung des Angeklagten
und seinem damaligen psychischen Zustand in einer Gesamtbe-
trachtung zu würdigen. Eine solche Gesamtwürdigung war gebo-
ten, weil diese Faktoren im Zusammenhang hier eine erhebliche
Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB
bewirkt haben können (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere
3).
Es ist nicht auszuschließen, dass die in einer neuen Hauptver-
handlung zum Gesundheitszustand des Angeklagten zu treffenden
Feststellungen auch zu einer veränderten Beurteilung der Schuld-
fähigkeit des Angeklagten bei der Tat vom 16. Juni 2003 (Körper-
verletzung und Nötigung) führen. Deshalb sind auch insoweit die
Einzelstrafaussprüche aufzuheben."
Dem kann sich der Senat nicht verschließen, zumal der Tatrichter weder
im einzelnen mitteilt, welche genauen Ursachen der mehrfache Aufenthalt des
Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus kurz vor den Taten hatte
noch wie sich die Sachverständige Dr. J. hierzu geäußert hat.
Die Aufhebung der Einzelstrafe wegen Totschlags zieht hier ohnehin die
Aufhebung auch der beiden anderen Einzelstrafen nach sich, weil sich nicht
ausschließen läßt, daß diese von der Höhe der Einsatzstrafe berührt sind, zu-
mal da sich die Taten gegen dasselbe Tatopfer richteten.
Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß Roggenbuck