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BGH Beschluss vom 15.12.2006 – 2 StR 451/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2006
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 2. Mai 2006 wird als unbegründet verworfen; jedoch
wird der Beschluss des Senats vom 18. Februar 2005
- 2 StR 410/04 - wegen eines offensichtlichen Schreibversehens
im Tenor dahingehend berichtigt und das vorbezeichnete Urteil im
Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen
Totschlags und wegen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in
einem Fall in Tateinheit mit Nötigung verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 7. April 2004 hat der Senat den Schuldspruch des vorbezeichne-
ten Urteils mit Beschluss vom 18. Februar 2005 - 2 StR 410/04 - aufgrund eines
offensichtlichen Schreibversehens u. a. dahingehend geändert, dass der Ange-
klagte wegen gefährlicher (richtig: vorsätzlicher) Körperverletzung in zwei Fällen
verurteilt wurde. Nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache nur im
Strafausspruch hat die neu entscheidende Strafkammer den von ihr als unrich-
tig erkannten Schuldspruch zugrunde gelegt, die Strafe aber nur dem Grundtat-
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bestand des § 223 StGB entnommen, so dass der Angeklagte insoweit nicht
beschwert ist.
Gleichwohl berichtigt der Senat seinen Beschluss vom 18. Februar 2005
wegen des offensichtlichen Schreibfehlers von Amts wegen, was auch zur Kor-
rektur des angefochtenen Urteils im Schuldausspruch führt.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
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