Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 22.02.2005 – KZR 28/03

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

KZR 28/03

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

Verkündet am: 22. Februar 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Bezugsbindung

ZPO §§ 513, 565; EG Art. 81; VO (EG) Nr. 1475/95 Art. 4, 6

a) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß das Berufungsgericht

seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe.

b) Eine im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems getroffene Vereinbarung über Verkaufsziele zwischen einem Automobil-Vertragshändler (A-Händler) und einem ihm zugeordneten B-Händler, die dem B-Händler eine Bezugs- bindung auferlegt, ist auch dann nicht vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG frei- gestellt und demzufolge gemäß Art. 81 Abs. 2 EG nichtig, wenn die Bezugs- pflicht des B-Händlers nur dahin geht, sich um die Abnahme einer bestimm- ten Anzahl von Neufahrzeugen zu bemühen.

BGH, Urteil vom 22. Februar 2005 - KZR 28/03 - OLG Braunschweig LG Braunschweig

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 21. Dezember 2004 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs

Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und

Prof. Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. Dezember 2002 wird

zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien schlossen am 26. September 1996 einen Renault-Service-

vertrag über den Vertrieb von Renault-Neufahrzeugen und -Originalersatzteilen.

Die Beklagte war seinerzeit Renault-Vertragshändlerin - sogenannte A-Händ-

lerin -, die im Vertrag als "Service" bezeichnete Klägerin war ihr als sogenannte

B-Händlerin zugeordnet. Unmittelbare Vertragsbeziehungen zu der Deutschen

Renault AG unterhielt die Klägerin nicht.

In Art. III des Renault-Servicevertrages ist unter der Überschrift "Ver-

kaufsziele" unter Ziffer 3.2 folgende Regelung enthalten:

"Der Service bemüht sich, außer bei höherer Gewalt (insbesonde- re durch Arbeitskampf) rechtzeitig so viele Fahrzeuge zu bestel- len, daß die in der jährlichen Anlage I festgelegten Verkaufsziele erreicht werden können. Der Händler bemüht sich, außer bei höherer Gewalt, die betreffende Vertragsware zu liefern, sofern DR (= Deutsche Renault AG) ihm diese geliefert hat.

Die Verpflichtungen laut diesem Art. 3.2 sind im Sinne von Art. 12.2.1 für Service und die Händler wesentliche Pflichten."

Art. XII sieht unter Ziffer 12.2.1 ein außerordentliches Kündigungsrecht

beider Vertragsteile für den Fall vor, daß die andere Vertragspartei eine der ihr

obliegenden wesentlichen Verpflichtungen nicht erfüllt. Die Anlage 1 zum

Renault-Servicevertrag enthält die von den Parteien jährlich einvernehmlich

festzusetzende Absatzzielmenge an Neuwagen, Lager- und Ausstellungsfahr-

zeugen sowie Vorführwagen, ferner eine Absatzzielsetzung für Originalersatz-

teile. In einem "Formular A zur Anlage I - 1999" ist für das dritte Quadrimester

1999 ein nach Fahrzeugtypen aufgeschlüsseltes Absatzziel von 54 Renault-

Neufahrzeugen festgelegt.

Im Juni 1999 sprach die Deutsche Renault AG gegenüber der Beklagten

die ordentliche Kündigung des A-Händlervertrages zum 30. Juni 2001 aus. Die

Klägerin ging ab September 1999 dazu über, die von ihr verkauften Renault-

Neufahrzeuge über einen anderen Renault A-Händler zu beziehen, mit dem sie

nach Ablauf des mit der Beklagten geschlossenen Servicevertrages zum

30. Juni 2001 einen neuen B-Händlervertrag abschloß. Im dritten Quadrimester

1999 nahm sie weniger als 54 Renault-Neufahrzeuge von der Beklagten ab,

wodurch dieser unstreitig ein Einnahmeausfall in Höhe von 47.491,75 DM

(24.282,15 €) entstand. Seit September 1999 bezog die Klägerin von der Be-

klagten keine Neufahrzeuge mehr. Die Zahl der von ihr im dritten Quadrimester

1999 verkauften Renault-Neufahrzeuge lag über 54. Ähnlich verhielt es sich

nach Darstellung der Beklagten hinsichtlich des Verkaufs von Renault-Original-

ersatzteilen, deren Bezug über die Beklagte die Klägerin gleichfalls im Septem-

ber 1999 einstellte.

Die Beklagte hat gegen die zuletzt in Höhe von 34.162,11 € unstreitige

Klageforderung mit einem Schadensersatzanspruch wegen ihres Einnahmeaus-

falls für das dritte Quadrimester 1999 in Höhe von 24.282,15 € aufgerechnet

und im Wege der Widerklage Auskunft über die von der Klägerin in der Zeit vom

1. September 1999 bis 30. Juni 2001 verkauften und nicht über sie, die Beklag-

te, bestellten Renault-Neufahrzeuge und Renault-Ersatzteile begehrt. Das

Landgericht Braunschweig hat die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung

für begründet erachtet und der Klage daher nur in Höhe von 9.879,96 € nebst

Zinsen stattgegeben. Die weitergehende Zahlungsklage und die Widerklage hat

es abgewiesen.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien beim Oberlandesgericht

Braunschweig Berufung eingelegt. Auf die Berufung der Klägerin, die hilfsweise

die Verweisung an das für Kartellsachen zuständige Oberlandesgericht Celle

beantragt hatte, hat das Oberlandesgericht der Klage in vollem Umfang stattge-

geben; die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit der vom Senat

zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die in den Vorinstanzen erfolglose

Auskunftswiderklage weiter. Hinsichtlich der Zahlungsklage erstrebt sie die

Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils mit der Maßgabe, daß der die

Aufrechnungsforderung übersteigende Teil der Klageforderung der Klägerin nur

Zug um Zug gegen Erfüllung der mit der Widerklage begehrten Auskunft zuer-

kannt werde. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt

begründet:

Die Berufungen, die Klage und die Widerklage seien zulässig. Gemäß

§ 513 Abs. 2 ZPO komme es auf eine etwaige Unzuständigkeit des Landge-

richts Braunschweig und damit auf den Hilfsantrag der Klägerin nicht an.

Die Berufung der Klägerin sei auch begründet. Die Absatzzielvereinba-

rung in Art. III des Renault Servicevertrages der Parteien sei unter Berücksich-

tigung der EG-Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 1475/95 auszulegen. Nach

Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 dieser Verordnung dürften aus einer Absatzzielvereinbarung

nur "Bemühensverpflichtungen", dagegen keine einklagbare Pflicht des Händ-

lers auf Abnahme von Vertragswaren hergeleitet werden. Art. 6 Abs. 1 Nr. 7 der

Verordnung stehe ferner einem Verbot des Querbezugs von Vertragsware in-

nerhalb des Vertriebssystems im gemeinsamen Markt entgegen. Die vertragli-

che Regelung der Parteien entspreche daher nur dann der Verordnung, wenn

aus dem Verfehlen des vereinbarten Absatzziels keine Schadensersatzpflicht

der Klägerin hergeleitet werden könne. In Ermangelung einer sonstigen An-

spruchsgrundlage stehe der Beklagten auch der mit der Widerklage verfolgte

Auskunftsanspruch nicht zu. Deren Berufung sei daher unbegründet.

II.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen

Nachprüfung stand.

1. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, das Oberlandesgericht

Braunschweig sei für die Entscheidung über die Berufung nicht zuständig ge-

wesen, weil die zweitinstanzliche Zuständigkeit für Kartellsachen in Nieder-

sachsen bei dem Oberlandesgericht Celle konzentriert sei.

a) Die Rüge scheitert allerdings nicht bereits daran, daß ein etwaiger Zu-

ständigkeitsmangel in der Berufungsinstanz gemäß § 295 ZPO durch rügelose

Verhandlung zur Sache geheilt worden wäre. Die Bestimmung des § 295 ZPO,

die gemäß § 525 ZPO im Berufungsverfahren entsprechend anwendbar ist, gilt

nach ihrem Absatz 2 nicht für die Verletzung von Vorschriften, auf deren Befol-

gung eine Partei wirksam nicht verzichten kann. Das ist, wie sich aus § 40

Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 ZPO ergibt, bei der ausschließlichen Zuständigkeit,

auch bei der hier in Betracht kommenden ausschließlichen sachlichen Zustän-

digkeit des Kartellgerichts nach § 87 Abs. 1 GWB (Musielak/Heinrich, ZPO,

4. Aufl., § 40 Rdn. 4, 5 m.w.Nachw.; Bornkamm in Langen/Bunte, Kartellrecht,

9. Aufl., § 95 GWB Rdn. 2), der Fall.

b) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Rechtslage

vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli

2001 (BGBl. I S. 1887, ZPO-Reformgesetz) wäre die Rüge aber in der Revisi-

onsinstanz deswegen unbeachtlich, weil die Unzuständigkeit des Oberlandes-

gerichts Braunschweig weder von der Klägerin noch von der Beklagten in der

Berufungsinstanz beanstandet worden ist. Denn danach konnte die Rüge, daß

im vorhergehenden Rechtszug ein für Kartellsachen zuständiger Spruchkörper

hätte entscheiden müssen, im Berufungs- oder Revisionsrechtszug nur dann

mit Erfolg erhoben werden, wenn - was hier nicht der Fall ist - die Partei glaub-

haft machte, daß sie ohne ihr Verschulden außerstande war, die Rüge bereits

in der Vorinstanz zu erheben (BGHZ 36, 105, 108 - Export ohne WBS;

Bornkamm aaO § 91 GWB Rdn. 16). Diese auf das Jahr 1961 zurückgehende

Rechtsprechung stützt sich auf die damals in § 528 ZPO enthaltene und mit

Wirkung vom 1. Juli 1977 in § 529 Abs. 2 ZPO übernommene Regelung, daß in

vermögensrechtlichen Streitigkeiten das Berufungsgericht die ausschließliche

Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz nicht von Amts wegen prüft und daß

eine Rüge des Beklagten ausgeschlossen ist, wenn er im ersten Rechtszug

ohne die Rüge zur Hauptsache verhandelt hat und dies nicht genügend ent-

schuldigt.

c) Diese Bestimmung, deren entsprechende Geltung für das Revisions-

verfahren aus § 566 ZPO a.F. hergeleitet wurde (BGHZ 36, 105, 108 - Export

ohne WBS), ist indessen durch das ZPO-Reformgesetz als Folgeänderung zu

§ 513 Abs. 2 ZPO n.F. gestrichen worden (Begründung des Regierungsent-

wurfs zum ZPO-Reformgesetz, BT-Drucks. 14/4722 S. 102). Nach dieser Vor-

schrift kann die Berufung nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht des

ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Das gilt

auch für den Fall, daß es sich bei der vom Erstrichter mißachteten Zuständig-

keit eines anderen Gerichts um eine ausschließliche Zuständigkeit handelt.

Darauf, ob in erster Instanz eine Zuständigkeitsrüge erhoben worden oder ohne

Verschulden unterblieben ist, kommt es nicht mehr an.

d) Die Zuständigkeitsrüge der Revision bleibt aber deswegen ohne Er-

folg, weil § 513 Abs. 2 ZPO gemäß § 565 ZPO auf die Revision entsprechende

Anwendung findet.

aa) Das ergibt sich allerdings nicht bereits aus dem Wortlaut der dem

§ 566 ZPO a.F. entsprechenden Bestimmung des § 565 ZPO n.F.

Verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen (§ 529

Abs. 1 ZPO a.F.) und zu denen auch die in § 529 Abs. 2 a.F. geregelte Zustän-

digkeitsrüge gezählt wurde, sind nicht Regelungsgegenstand des § 513 Abs. 2

ZPO n.F. Weggefallen ist mit der Streichung des § 529 Abs. 2 ZPO a.F. ferner

die dort getroffene Ausnahmeregelung (näher Stein/Jonas/Grunsky, ZPO,

21. Aufl., § 529 Rdn. 2, 11), nach der die ausschließliche Zuständigkeit vom

Berufungsgericht nicht von Amts wegen zu prüfen war. Die Bestimmung des

§ 532 ZPO n.F., die den Regelungsgehalt der Absätze 1 und 4 des § 529 ZPO

a.F. übernimmt und auf die sich die Verweisung in § 565 ZPO n.F. bezieht, be-

trifft nur verzichtbare Zulässigkeitsrügen, zu denen die Rüge der Unzuständig-

keit wegen ausschließlicher Zuständigkeit eines anderen Gerichts nicht gehört

(arg. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 ZPO).

Nach dem Wortlaut der Neuregelung würde es damit für das Revisions-

verfahren bei dem Grundsatz bewenden, daß Zuständigkeitsfragen vom Revisi-

onsgericht von Amts wegen zu prüfen sind, soweit die Prüfung der Zuständig-

keit nicht durch § 545 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist (so MünchKomm/Wenzel,

ZPO, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 557 Rdn. 23). Letzteres ist indessen nur

für die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz der Fall, der in dem hier erör-

terten Zusammenhang keine Bedeutung zukommt.

bb) Ein solches Ergebnis wäre indessen mit dem Willen des Gesetzge-

bers, wie er aus dem Regelungskonzept des ZPO-Reformgesetzes deutlich

wird, nicht zu vereinbaren. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu

§ 513 Abs. 2 und § 545 Abs. 2 ZPO (BT-Drucks. 14/4722 S. 94, 106) soll die

Nachprüfung der Zuständigkeit des vorinstanzlichen Gerichts durch das

Rechtsmittelgericht nicht ausgeweitet, sondern im Gegenteil im Interesse der

Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung der Rechtsmittelgerichte deutlich

eingeschränkt und damit zugleich vermieden werden, daß die von dem vorin-

stanzlichen Gericht geleistete Sacharbeit wegen fehlender Zuständigkeit hinfäl-

lig wird. § 513 Abs. 2 ZPO schließt deshalb die Nachprüfung der vom Gericht

erster Instanz angenommenen Zuständigkeit durch das Berufungsgericht nicht

mehr nur für den Fall einer in erster Instanz schuldhaft versäumten Rüge, son-

dern generell aus. Entsprechendes gilt für § 545 Abs. 2 ZPO, nach dessen

Wortlaut - eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs für die internationale Zuständigkeit (BGHZ 153, 82, 84 ff.; BGH, Urt. v.

27.5.2003 - IX ZR 203/02, WM 2003, 1542 für die Revision; ebenso für § 513

Abs. 2 ZPO BGH, Urt. v. 16.12.2003 - XI ZR 474/02, NJW 2004, 1456 unter

II 1) - die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz der Nachprüfung durch das

Revisionsgericht schlechthin entzogen sein soll.

Es ist auch kein Grund erkennbar, der dafür sprechen könnte, die Ent-

scheidung des Berufungsgerichts über seine Zuständigkeit einer weitergehen-

den Kontrolle zu unterwerfen als die entsprechende Entscheidung des Gerichts

erster Instanz. In Anbetracht dessen hält es der Senat für ausgeschlossen, daß

der Gesetzgeber mit dem ZPO-Reformgesetz die bis zu dessen Inkrafttreten

bestehende Beschränkung der Möglichkeit, in der Revisionsinstanz die Unzu-

ständigkeit des Berufungsgerichts zu rügen, beseitigen und die positive Ent-

scheidung des Berufungsgerichts über seine Zuständigkeit einer unbeschränk-

ten Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterwerfen wollte. Er versteht die

Verweisung des § 565 ZPO n.F. vielmehr dahin, daß zu den für die Berufungs-

instanz geltenden und auf die Revision entsprechend anzuwendenden Vor-

schriften über "die Rügen der Unzulässigkeit der Klage" auch die Vorschrift des

§ 513 Abs. 2 ZPO zu zählen ist. Die Revision kann folglich nicht darauf gestützt

werden, daß das Berufungsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenom-

men hat.

2. Auch in der Sache bleiben die Rügen der Revision ohne Erfolg. Das

Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht der Klägerin wegen Verstoßes

gegen die in Art. III Ziffer 3.2 des Servicevertrages getroffene Verkaufszielver-

einbarung im Ergebnis zu Recht verneint.

a) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Ver-

tragsklausel an Art. 85 EGV (jetzt Art. 81 EG) zu messen ist. Der Servicevertrag

der Parteien ist Teil eines Vertriebsnetzes der Deutschen Renault AG, das sich

auf das gesamte Territorium der Bundesrepublik Deutschland erstreckt. Schon

aus diesem Grunde sind die Wettbewerbsbeschränkungen in dem Servicever-

trag, dessen Inhalt von der Deutschen Renault AG vorgegeben ist und der hin-

sichtlich der für ein selektives Vertriebssystem typischen Wettbewerbsbe-

schränkungen inhaltlich weitgehend mit dem Renault-A-Händlervertrag über-

einstimmt, geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen.

b) Die in Art. III Ziffer 3.2 des Servicevertrages getroffene Verkaufsziel-

vereinbarung verstößt gegen das Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG und ist deshalb

nach Art. 81 Abs. 2 EG nichtig, soweit sie Grundlage einer Schadensersatz-

pflicht der Klägerin wegen des von der Beklagten beanstandeten Verhaltens

sein könnte.

aa) Gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 der auf das hier zu beurteilende Rechts-

verhältnis noch anzuwendenden Verordnung (EG) Nr. 1475/95 über die An-

wendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und

Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge

(fortan: Verordnung

Nr. 1475/95) ist zwar eine Verpflichtung des Händlers, sich zu bemühen, in

einem bestimmten Zeitraum innerhalb des Vertragsgebiets Vertragswaren min-

destens in dem Umfang abzusetzen, der von den Vertragspartnern einvernehm-

lich oder bei fehlendem Einverständnis durch einen sachverständigen Dritten

festgesetzt worden ist, vom Verbot des Art. 85 Abs. 1 EGV freigestellt. Damit

stimmt Art. III Nr. 3.2 des Servicevertrages insofern überein, als dem B-Händler

keine Abnahmepflicht, sondern nur eine "Bemühenspflicht" im Hinblick auf den

Fahrzeugabsatz auferlegt wird.

Die Klausel kommt aber insoweit nicht in den Genuß der Freistellung

nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 1475/95, als sie nicht lediglich eine

Pflicht des B-Händlers statuiert, sich um den Absatz einer bestimmten Anzahl

von Renault-Neufahrzeugen zu bemühen, sondern darüber hinaus auch die

Bestellung dieser Fahrzeuge bei dem A-Händler, der Partner des Servicever-

trages ist, zum Gegenstand der "Bemühenspflicht" des B-Händlers macht.

Denn dadurch wird zugleich eine Bezugsbindung des B-Händlers wenn nicht

bezweckt, so doch jedenfalls bewirkt, die geeignet ist, ihn daran zu hindern,

Renault-Neufahrzeuge für seinen Absatz von anderen Mitgliedern des selekti-

ven Renault-Vertriebssystems, auch solchen im europäischen Ausland, zu be-

ziehen. Für eine derartige Beschränkung der Freiheit des Kraftfahrzeughänd-

lers, innerhalb des Gemeinsamen Marktes Vertragswaren bei einem Unterneh-

men des Vertriebsnetzes seiner Wahl zu erwerben, gilt die Gruppenfreistellung

durch die Verordnung Nr. 1475/95 nach deren Art. 6 Abs. 1 Nr. 7 nicht.

bb) Allein eine Bezugsbindung der Klägerin kommt als Grundlage des

Schadensersatzbegehrens der Beklagten in Betracht. Das von den Parteien

für das dritte Quadrimester 1999 einvernehmlich festgelegte Absatzziel von

54 Neufahrzeugen hat die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsge-

richts unstreitig übertroffen. Die vom Berufungsgericht erwogene Frage, welche

Sanktionen an die Verfehlung eines einvernehmlich festgelegten Absatzziels

zulässigerweise geknüpft werden können, stellt sich im Streitfall daher nicht.

Die Beklagte begründet ihr Schadensersatzbegehren auch nicht mit mangeln-

den Absatzbemühungen der Klägerin. Der Schaden, den sie geltend macht,

besteht vielmehr ausschließlich in dem Einnahmeausfall, den sie dadurch erlit-

ten hat, daß die Klägerin seit September 1999 Renault-Neufahrzeuge nicht

mehr von ihr, der Beklagten, sondern von einem anderen A-Händler bezogen

hat.

Entgegen der von der Revision geteilten Auffassung des Landgerichts

läßt sich eine Schadensersatzpflicht der Klägerin auch nicht damit begründen,

daß die Klägerin, obwohl sie in der Lage gewesen wäre, die vereinbarte Anzahl

von Fahrzeugen bei der Beklagten zu bestellen und diese abzusetzen, ohne

anerkennenswerten Grund Fahrzeuge von dritter Seite bezogen und dadurch

die Erreichung des gemeinsamen Absatzziels der Parteien vereitelt habe. Denn

auch diese Begründung setzt denknotwendig eine - wenn auch eingeschränk-

te - Bezugsbindung der Klägerin voraus, die, wie dargelegt, mangels Freistel-

lung von dem Verbot des Art. 81 EG nicht wirksam vereinbart werden konnte.

Eine Bezugspflicht gegenüber der Beklagten, von der die Klägerin sich nicht

ohne vernünftigen Grund hätte lossagen dürfen, bestand somit nicht.

III.

Die Revision der Beklagten ist nach alledem mit der Kostenfolge aus

§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Hirsch

Goette

Ball

Bornkamm

Meier-Beck